B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6670/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Lebenspartner
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (…).
D-6670/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge am
10. August 2011 in die Schweiz und reichten ihre Asylgesuche tags darauf
im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein. Die Befragungen
zur Person (BzP) fanden am 7. September 2011 und die Anhörungen zu
den Asylgründen am 13. April 2012 statt.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie hätten bis (…) in H._______ gelebt.
Dort seien sie vom Exmann der Beschwerdeführerin – einem seit (…) in-
haftierten Mafiaführer namens I._______ ([…]), der die Beschwerdeführe-
rin vor seiner Inhaftierung unter anderem zur Prostitution gezwungen ha-
be – beziehungsweise von dessen Gefolgsleuten bedroht und verfolgt
worden. So seien ihnen beispielsweise im Oktober oder November 2010
Leute von I._______ mit dem Auto gefolgt und hätten auf sie geschossen.
Nach diesem Ereignis seien sie nach Albanien gefahren, um sich Pässe
ausstellen zu lassen und ihre Tochter, welche sie aufgrund von Drohun-
gen im (…) zur Grossmutter der Beschwerdeführerin gebracht hätten, ab-
zuholen. Anschliessend seien sie wegen ihrer Probleme in H._______
nach J._______ gezogen. Dort sei der Beschwerdeführer am (…) entführt
und für vier Stunden festgehalten und malträtiert worden. Es sei ihm al-
lerdings gelungen zu fliehen. Damals hätten Leute auch versucht, gewalt-
sam in ihr Haus einzudringen und den Sohn zu entführen. Die Polizei ha-
be diesen Versuch jedoch vereitelt. Nach diesen Vorfällen habe die Poli-
zei ihnen geraten, J._______ zu verlassen, weil sie keinen Schutz habe
gewähren können.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführenden
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren di-
verse Beweismittel ein, auf welche – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin E._______.
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 – tags darauf eröffnet – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
D-6670/2012
Seite 3
nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es seien keine
Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die geschilderten Ereig-
nisse aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt seien, weshalb folglich
auch den dargelegten Vergeltungsabsichten – so seien die Beschwerde-
führenden bedroht worden – kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Die diesbezüglichen
Befürchtungen der Beschwerdeführenden seien daher flüchtlingsrechtlich
von vornherein nicht relevant. Die vorliegend vorgebrachte Verfolgung
beziehe sich zudem auf H._______ und J._______ und sei (auch des-
halb) nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführenden sich den Verfol-
gungsmassnahmen durch Flucht in ihren Heimatstaat entziehen könnten.
Es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht
vor einer real drohenden Verfolgung in Albanien nachvollziehbar erschei-
nen liessen. Diesbezüglich müsse als Erstes angeführt werden, dass die
Beschwerdeführenden in Albanien gemäss Akten keine Probleme gehabt
hätten. So hätten sie sich beispielsweise (…) beziehungsweise (…) dort
aufgehalten, um ihre Tochter abzuholen und sich neue Reisepässe aus-
stellen zu lassen. Ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass ihre
Tochter, die sich zwischen (…) und (…) bei der Familie der Beschwerde-
führerin aufgehalten habe, mit Problemen konfrontiert gewesen wäre, re-
spektive dass die Familie der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang Probleme gehabt hätte. Als weiteres Element in Bezug auf die Un-
begründetheit der Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei der Umstand zu
werten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit Widersprü-
chen behaftet seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der BzP gehe beispielsweise hervor, dass seine Familie eines Tages
von zwei Personen auf Motorrädern verfolgt worden sei, wobei in ihre
Richtung geschossen worden sei (Akten BFM A 7 S. 6). Anlässlich der
Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass seine Familie
damals von einem Auto verfolgt worden sei, wobei dreimal auf ihr Auto
geschossen worden sei (A 17 S. 3). Seine Erklärung bezüglich dieses
Widerspruchs vermöge nicht zu überzeugen (A 17 S. 6). Die Beschwer-
deführerin habe in diesem Zusammenhang zudem geltend gemacht, sie
hätten Angst gehabt, die Polizei zu rufen. Die Polizei sei später trotzdem
vorbeigekommen, sie hätten aber keine Anzeige erstattet (A 16 S. 6, 10
und 13). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe demgegenüber
hervor, dass er nach der Schiesserei sofort mit seiner Familie zur Polizei
gefahren sei und Anzeige erstattet habe (A 17 S. 4). Es könne folglich
D-6670/2012
Seite 4
(unter anderem) nicht geglaubt werden, dass auf sie geschossen worden
sei. Es sei den Beschwerdeführenden zudem auch nicht gelungen, den
angeblichen Vorfall vom (…) in J._______ in widerspruchsfreier Weise zu
schildern. So gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der BzP hervor, dass er den Überfall auf das Haus der Familie seiner
Frau nicht miterlebt habe (A 7 S. 6). Seinen Aussagen anlässlich der An-
hörung sei hingegen zu entnehmen, dass er beim Überfall zugegen ge-
wesen sei (A 17 S. 3). Auch den Aussagen der Beschwerdeführerin sei
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Überfalls
dabei gewesen wäre (A 16 S. 6). In diesem Zusammenhang erstaune
auch, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle erwähnt habe, dass er
anlässlich seiner Entführung mit seiner Frau gesprochen habe, während
die Beschwerdeführerin angeführt habe, sie habe per Telefon mit ihrem
Mann gesprochen, wobei er geweint, geschrien und gesagt habe, er wer-
de gefoltert (A 16 S. 6). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe
zudem nicht hervor, dass der Vorfall in J._______ etwas mit den Leuten
von I._______ zu tun gehabt hätte. Er habe nämlich sowohl anlässlich
der BzP als auch anlässlich der Anhörung dargelegt, er sei von der (…)
Mafia entführt worden (A 7 S. 6, A 17 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe
den Überfall vom (…) hingegen in den Zusammenhang mit I._______ ge-
stellt (A 16 S. 12). Nach dem Gesagten liege der Schluss nahe, dass sich
der Vorfall vom (…) – wenn überhaupt – nicht in der von den Beschwer-
deführenden geschilderten Art und Weise zugetragen habe. Wie auch
immer sich der Vorfall zugetragen habe, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt habe, aus wel-
chem die Beschwerdeführenden keine Gefährdungssituation asylrelevan-
ten Ausmasses herleiten könnten. Zudem würden konkrete Indizien und
Anhaltspunkte fehlen, wonach dieser Vorfall im Zusammenhang mit den
Problemen stehe, welche die Beschwerdeführenden in H._______ gehabt
hätten. An diesen Erwägungen würden auch die medizinischen Unterla-
gen nichts zu ändern vermögen, die der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang eingereicht habe. Zu erwähnen sei auch, dass die Be-
schwerdeführenden in Bezug auf den Vorfall selbst keinerlei Beweismittel
eingereicht hätten. Es liege daher der Schluss nahe, dass die Beschwer-
deführerin mit I._______ zwar Probleme gehabt habe. Eine weitergehen-
de oder darüber hinausgehende Verfolgungssituation hätten die Be-
schwerdeführenden jedoch nicht glaubhaft machen können. Ihre Furcht
vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen sei somit objektiv nicht be-
gründet, weshalb auch die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit
der albanischen Behörden vorliegend offenbleiben könne. In diesem Zu-
sammenhang sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bun-
D-6670/2012
Seite 5
desrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssiche-
ren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet habe.
Für die weitere Begründung des BFM wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen und dabei beantragen, es sei der Beschwer-
de – sofern notwendig – die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ih-
nen Einsicht in die vollständigen Akten sowie eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung zu gewähren, die Beschwerde sei als zulässig und begründet
zu erklären und die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 sei auf-
zuheben.
D.b Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen zum gesundheitlichen Zu-
stand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei, auf welche – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E.
Am 28. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2013 – eröffnet am 12. Januar
2013 – hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig for-
derte er sie auf, innert dreitägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung
(Begründung) einzureichen, konkrete Beweisanträge zu stellen und dem
Gericht mitzuteilen, in welche Aktenstücke ihnen (zusätzlich) Einsicht zu
gewähren sei.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht unter anderem mitteilen, dass sie – entgegen
der Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung – bis anhin über-
haupt keine Akteneinsicht erhalten hätten.
H.
Am 17. Januar 2013 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, zur Fra-
D-6670/2012
Seite 6
ge der Akteneinsicht Stellung zu nehmen, und – falls sich eine bereits er-
folgte Akteneinsicht und deren Umfang nicht belegen liesse – den Be-
schwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren.
I.
Gemäss Schreiben des BFM vom 18. Januar 2013 wurde den Beschwer-
deführenden Akteneinsicht gewährt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 4. Februar
2013 – forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden erneut
auf, innert dreitägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung)
einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein-
reichen und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM
vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
D-6670/2012
Seite 7
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
D-6670/2012
Seite 8
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Den ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen des BFM (vgl. vorstehend Bst. C.b) wird auf Be-
schwerdeebene lediglich entgegengehalten, dass die Beschwerdeführen-
den (auch) in Albanien lebensbedrohlichen Angriffen ausgesetzt wären,
weil sich die Zentrale der kriminellen Organisationen von I._______ ([…]
und […] Mafia) mit grosser Sicherheit in Albanien befinde, und der albani-
sche Staat weder fähig noch willens sei, die Beschwerdeführenden effek-
tiv vor (weiteren) Übergriffen zu schützen. Diese nunmehr auf Beschwer-
destufe in Bezug auf Albanien geltend gemachten Vorbringen stellen le-
diglich unbelegte Behauptungen dar, die nicht geeignet sind, das Ergeb-
nis der vorinstanzlichen Verfügung in Frage zu stellen. Mit Nachdruck ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Verfolgungsmass-
nahmen – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – nicht aus einem in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen),
sondern aus einem asylfremden Motiv (Eifersucht) erfolgt (vgl. A 8 S. 6)
und somit asylrechtlich nicht von Belang sind.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzuge-
hen, da sie an diesem Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die
Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
D-6670/2012
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere – wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten – Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung der Beschwerdeführenden in Albanien, weshalb sich die Be-
schwerdevorbringen zur Unzulässigkeit von Rückschiebungen dorthin als
unbegründet erweisen.
7.3
7.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab
festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkre-
te Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2034/2012
vom 4. Mai 2012). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über zahlreiche
Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
7.3.2 In der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 14. Januar 2013 wur-
de sinngemäss vorgebracht, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Aus den eingereichten
D-6670/2012
Seite 10
medizinischen Unterlagen ergibt sich jedoch lediglich, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin bei einem psychologischen Dienst angemeldet wur-
de und die Beschwerdeführerin am (…) einen operativen Eingriff hatte
sowie an einer "vermutlich" (…) leidet, weshalb sie an ein psychiatrisches
Zentrum überwiesen wurde. Es fehlen somit – im Übrigen auch bezüglich
des Beschwerdeführers – jegliche Anhaltspunkte dafür, dass einer der
Beschwerdeführenden an einer Krankheit leidet, die in Albanien nicht be-
handelt werden kann und die derart schwer ist, dass eine Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AsylG).
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche selbst über
gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ih-
re Tochter E._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit
– unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-6670/2012
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D-6670/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: