B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6670/2014/pjn
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von (…);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / (…).
D-6670/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in der Türkei vom 16. Juli
2014 stellte der Beschwerdeführer, A._______, als Gastgeber für seine El-
tern und vier Geschwister Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er
führte aus, dass seine Angehörigen Syrien hätten verlassen müssen, weil
dort Krieg herrsche. Seine Geschwister seien von Rebellen aufgefordert
worden, in den Krieg zu ziehen.
A.b Die Angehörigen des Beschwerdeführers ersuchten in der Folge beim
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 23. Juli 2014 um die Aus-
stellung von Schengen-Visa.
B.
Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 24. Juli
2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Absicht der Gesuchsteller, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet ausreisen zu wollen, habe nicht
festgestellt werden können.
C.
Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 22. August 2014 Einsprache
gegen die Verweigerung der Besucher-Visa. Die Einsprache begründete er
damit, dass er mit dem negativen Entscheid des Schweizer Konsulats nicht
einverstanden sei. Seine Angehörigen erfüllten die Kriterien zur Visumser-
teilung und seien dringend auf Hilfe angewiesen. In der Türkei besässen
sie nichts und müssten um ihr Überleben kämpfen.
D.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 5. Sep-
tember 2014 eingezahlt.
E.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache vom
22. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
D-6670/2014
Seite 3
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2014
(Poststempel 15. November 2014) beantragte der Beschwerdeführer, die
Visumsgesuche seiner Angehörigen seien neu zu beurteilen. Der Eingabe
lagen Unterlagen zur Wohnungssituation und den finanziellen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers bei.
G.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 26. November 2014 zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr.
600.– auf (Frist: 11. Dezember 2014).
H.
Am 27. November 2014 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– einge-
zahlt.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Innert der vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Dezem-
ber 2014 gesetzten Frist äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu den
Ausführungen in der Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
D-6670/2014
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), zumal der Kosten-
vorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines hu-
manitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestim-
mungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
D-6670/2014
Seite 5
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14
Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie
eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinrei-
chend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit
Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu ver-
weigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für
einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in
der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien.
Die Angehörigen des Beschwerdeführers stammten aus Syrien und erfah-
rungsgemäss versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situ-
ation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten Ausreise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei
nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Angehörigen des Beschwer-
deführers trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besu-
chervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden
"einheitliches Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen
auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Ein-
reise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
D-6670/2014
Seite 6
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls of-
fensichtlich davon auszugehen sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach den
länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Ver-
gleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere
individuelle und konkrete Gefährdung der Angehörigen des Beschwerde-
führers schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend not-
wendig erscheinen liessen. Auch die am 29. November 2013 aufgehobene
Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entspre-
chenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syri-
sche Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18
Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme nicht zur An-
wendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht wor-
den seien.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Angehörigen des Be-
schwerdeführers hätten einen ersten Termin bei der schweizerischen Ver-
tretung in Istanbul nicht wahrnehmen können, da sie Syrien nicht hätten
verlassen können. Einige Monate später hätten sie es geschafft, in die Tür-
kei zu gelangen, wo sie sich erneut an die Botschaft gewandt hätten. Der
Vater des Beschwerdeführers sei Bauer und habe eine Grossfamilie mit
neun Kindern ernährt. Alle Kinder hätten die Schule besuchen können und
die Bedürfnisse der Familie hätten gedeckt werden können. Dies habe sich
mit Beginn des Kriegs in Syrien geändert. Zwei seiner Schwestern seien
mit ihren Männern in den Irak geflohen, ein Bruder und er seien in die
Schweiz gelangt. Sein Vater habe sich am Rücken verletzt, weshalb er
nicht mehr habe arbeiten können. Da seiner Familie das Geld ausgegan-
gen sei, hätten seine Angehörigen in die Türkei fliehen müssen. Dort sei es
für sie schwierig gewesen, eine Unterkunft zu finden. Die Vermieter hätten
die Miete verdoppelt, um die Flüchtlinge loszuwerden. Der Beschwerde-
führer und seine in der Schweiz lebende Schwester seien in der Lage, ihre
Angehörigen zu beherbergen und für sie aufzukommen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Angehörigen des
Beschwerdeführers befänden sich in der Türkei zweifellos in einer schwie-
rigen Lage, seien jedoch nicht konkret an Leib und Leben gefährdet. Ins-
besondere hätten sie keine Beweismittel beigebracht, die eine persönliche
Gefährdung belegen könnten. Entgegen der allgemein vorgebrachten
D-6670/2014
Seite 7
Äusserungen betreffend die Situation der syrischen Kriegsvertriebenen in
der Türkei, habe das BFM keinen Hinweis darauf, dass diese Personen in
der Türkei gefährdet wären. Deshalb falle die Erteilung eines humanitären
Visums ausser Betracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I un-
terliegen die Angehörigen des Beschwerdeführers als syrische Staatsan-
gehörige einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht
erfüllen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten.
5.2
5.2.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und
um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreise-
visum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober
2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen
in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das
unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg fältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei
D-6670/2014
Seite 8
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f.,
4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend
Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite
des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3372/2013 vom 30. September 2013 E. 4.3).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten –
wie bereits das BFM – zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen
für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus,
dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei Schutz vor Ver-
folgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen ha-
ben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung
nach Syrien zu befürchten hätten. Die Lage für syrische Flüchtlinge in der
Türkei ist durchaus schwierig. Sie hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge
aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Heraus-
forderung darstellt. Diese Gegebenheiten führen indessen nicht zur An-
nahme, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden sich in einer be-
sonderen Notlage befinden. Sie sind in der Türkei nicht ernsthaft an Leib
und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage,
mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht
in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde
leidet der Vater des Beschwerdeführers an Rückenbeschwerden und hat
Mühe mit dem Gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass ihm die
benötigte medizinische Behandlung auch in der Türkei gewährt werden
kann, zumal seine in der Schweiz lebenden Kinder ihm die notwendige fi-
nanzielle Unterstützung zukommen lassen können. Die Beschwerdevor-
bringen sind insgesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vo-
rinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird,
dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei an Leib und
Leben bedroht sind.
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Angehörigen des Beschwerdeführers zu
Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die
D-6670/2014
Seite 9
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6670/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und werden diesem entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das schweizerische General-
konsulat in Istanbul und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: