B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6671/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N_______.
D-6671/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stam-
mender iraker Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess
den Irak gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 2012 auf dem Landweg
und gelangte über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder am 1. Oktober 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuch-
te. Nach der dort am 8. Oktober 2012 durchgeführten Kurzbefragung
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewie-
sen. Am 9. November 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe
seit dem (...) respektive seit Beginn des Jahres (...) in seiner Heimatstadt
als Polizist bei der Kriminalabteilung gearbeitet. Am (...) habe sich bei ei-
nem Goldschmuckladen in B._______ ein Einbruch ereignet. Am (...) sei
es ihnen gelungen, einen der Täter (H._______) ausfindig zu machen.
Unter Folter habe dieser den Namen eines Mittäters (I._______) be-
kanntgegeben, den er persönlich gekannt und der in der Nähe ihres Hau-
ses gewohnt habe. Sein Vorgesetzter habe ihm den Auftrag erteilt, per-
sönlich I._______ zu verhaften und diesen zu misshandeln, bis dieser die
Tat zugebe. Noch am gleichen Tag sei es zur Verhaftung von I._______
gekommen, welcher aufgrund der Folter während der Haft zugegeben
habe, ebenfalls in das fragliche Geschäft eingebrochen zu haben.
I._______ habe in der Folge dessen Bruder J._______ anlässlich eines
Besuchs im Gefängnis darüber informiert, dass er von ihm verhaftet und
geschlagen worden sei. Danach habe er ungefähr am (...) oder (...) per
Telefon Todesdrohungen von J._______ erhalten. Dies habe er seinem
Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm gesagt habe, er solle diese Drohungen
nicht ernst nehmen. Da I._______ und J._______ zu einem bekannten
Stamm gehört hätten, habe er aus Angst beschlossen, das Land zu ver-
lassen, und sei, ohne seine Vorgesetzten zu orientieren, aus dem Dienst
desertiert. Wegen seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht worden
und müsse bei einer Rückkehr mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe
rechnen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am 3. Dezember 2012
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Seite 3
– lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21. De-
zember 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die eingereichten Beweismittel,
insbesondere den Polizeiausweis, in die Unterlagen betreffend die "gesi-
cherten Erkenntnisse" hinsichtlich der Situation im Irak sowie in die Akte
A6/2 und – nach gewährter Akteneinsicht – um die Einräumung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Vor der
Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestim-
mung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2013
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Einsicht in das Ak-
tenstück A6/2 (Triageblatt) wurde abgewiesen, da es sich bei diesem um
eine interne Akte handle, die als behördliche Unterlage ohne Beweischa-
rakter zu qualifizieren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe.
Weiter wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die von
ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Nationalitätenausweis, Identi-
tätskarte, Polizeiausweis) gewährt, wobei hinsichtlich des Reisepasses
nur diejenigen Seiten zugestellt wurden, welche Einträge und Stempel
enthielten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gewährt, bis am
31. Januar 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Un-
terlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Die
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Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde, da diese – unter gleichzeitigem Hinweis auf
diverse Bemerkungen – keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten.
H.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 2. April 2012 eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, als
Polizist tätig gewesen zu sein und den Befehl erhalten zu haben, seinen
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Nachbar zu verhaften und zu verhören, worauf dieser zu einer Haftstrafe
verurteilt worden sei. Infolgedessen sei er vom Bruder des Verurteilten
mit dem Tod bedroht worden. Laut gesicherten Erkenntnissen des BFM
bestehe im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des
geltenden Rechtssystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die
Behörden seien demnach schutzwillig und schutzfähig. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer selber Polizist sei und die geltend gemachte
Bedrohungssituation mit seiner Arbeit zusammenhänge. In diesem Zu-
sammenhang könne davon ausgegangen werden, dass er direkte Kon-
takte gehabt habe, um Anzeige zu erstatten, und Polizeischutz erhalten
hätte. Die geltend gemachten Bedrohungen seien daher nicht asylrele-
vant. Weiter habe er angeführt, infolge seiner Ausreise sei er unentschul-
digt seinem Dienst ferngeblieben, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr
eine zweijährige Haftstrafe drohe. Es könne aber laut gesicherten Er-
kenntnissen des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass ihm wegen
Fehlens am Arbeitsplatz eine solche Haftstrafe drohe. Disziplinarische
Verfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz seien legi-
tim. Deshalb komme auch diesem Umstand keine Asylrelevanz zu. Die
Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in
verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So stütze
sich das BFM in seinem Entscheid auf "gesicherte Erkenntnisse", was die
Berufung auf konkrete fallspezifische Abklärungen impliziere, welche of-
fengelegt werden müssten. Zudem habe sie die Einsicht in die Akte A6/2
verweigert. Es müsse daher Einsicht in diese Akten sowie in allfällige wei-
tere Dokumente betreffend die "gesicherten Erkenntnisse", respektive im
Falle einer verweigerten Einsichtnahme das rechtliche Gehör dazu ge-
währt werden. Weiter habe das BFM wesentliche Sachverhaltselemente
nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegen-
de Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Beispielsweise habe die
Vorinstanz nicht festgehalten, dass er von den Behörden gesucht worden
sei. Insbesondere habe es nicht angeführt, dass gemäss telefonischer
Auskunft seiner Eltern nach seiner Flucht ein Haftbefehl gegen ihn erlas-
sen worden sei. Zwar habe das BFM in knapper Form bemerkt, dass ihm
eine zweijährige Haftstrafe drohe. Hingegen wäre es entscheidrelevant
gewesen zu erwähnen, dass die irakischen Behörden konkret nach ihm
gesucht und sogar einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das BFM
habe zudem die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die angeb-
liche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter begründet habe,
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obwohl dies in der vorliegenden Konstellation zwingend notwendig gewe-
sen wäre. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz dazu äussern müssen,
weshalb eine staatlich legitime – glaubhaft geltend gemachte – Verfol-
gung nicht in eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) münde. Weiter habe es die Vorinstanz unterlas-
sen zu erwähnen, dass der von ihm verhaftete und gefolterte Nachbar ei-
nem einflussreichen Stamm angehöre, deren Mitglieder sehr kriminell
seien. Konkret hätten früher Cousins von I._______ und J._______ sogar
Schüsse auf Polizisten abgefeuert. Es sei daher offensichtlich, dass das
BFM diese entscheidrelevanten Informationen im Sachverhalt hätte er-
wähnen und in seiner Begründung würdigen müssen. Ferner habe die
Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So hätte es ihm zwingend eine
Frist zur Einreichung des von ihm erwähnten Haftbefehls gewähren müs-
sen, zumal er ausdrücklich darauf hingewiesen und erwähnt habe, er
könne diesen beschaffen, falls das BFM dies möchte. Das BFM habe ihm
jedoch keine Frist zur Einreichung dieses Beweismittels angesetzt. Über-
dies hätte das BFM die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts für den
Fall auch dann verletzt, wenn sich zeigen sollte, dass es sich bei der
Formulierung der Vorinstanz betreffend die "gesicherten Erkenntnisse"
lediglich um eine pauschale Formulierung handle. Diesbezüglich wäre es
unabdingbar gewesen abzuklären, ob im irakischen Recht einer Person
wegen "Desertion" tatsächlich eine polizeiliche Suche und eine zweijähri-
ge Haft drohe. Zudem sei die direkte Anhörung teilweise unkonventionell
verlaufen. So habe beispielsweise die befragende Person unter Frage
102 auf Seite 12 der Akte A9 erwähnt, dass er eine bestimmte verantwort-
liche Person in K._______ persönlich kenne und dass dies ein Problem
darstelle. Diese eher wirren Aussagen würden Fragen nach dem Sinn
dieser Aussage, nach einem Einschüchterungsversuch und nach der di-
rekten Möglichkeit von Abklärungen in seiner Heimat durch die befragen-
de Person aufwerfen. Offenbar kenne diese wichtige Personen im Irak,
was die Durchführung von "Botschaftsabklärungen" oder anderweitigen
diskreten Anfragen ermöglichen sollte. Vorliegend habe das BFM auch
dadurch die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt. Am Rande sei diesbezüglich vermerkt, dass der aussergewöhnli-
che Verlauf der Anhörung durchaus die Wiederholung derselben gerecht-
fertigt hätte. Die angefochtene Verfügung sei daher auch aus diesen
Gründen aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben
und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen werden sollte,
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Seite 8
habe das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Sachverhalts-
abklärungen zu tätigen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang eine
Botschaftsabklärung zur vorgebrachten Suche seiner Person durchzufüh-
ren.
In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, die Vorin-
stanz sei darauf zu behaften, dass sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen nicht in Zweifel gezogen habe. Mit der Einreichung des bereits in der
Anhörung erwähnten Haftbefehls habe er nun sogar den Beweis dafür
erbracht. Betreffend das vom BFM vorgebrachte Argument der Schutzwil-
ligkeit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden beziehe sich die
Vorinstanz offensichtlich auf die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in
diesem Zusammenhang, da auch eine Verfolgung durch Dritte asylrele-
vant sei. Vorliegend sei er – wie mehrmals erwähnt und vom BFM mit
keinem Wort gewürdigt – durch ein Mitglied eines einflussreichen und
kriminellen Stammes bedroht. Daran ändere auch nichts, dass die Be-
drohung durch diesen Stamm mit der Arbeit als Polizist in Zusammen-
hang stehe. Weiter habe das BFM in der angefochtenen Verfügung eine
Aufteilung der Argumentation in zwei Teile vorgenommen, was sich sinn-
entstellend auswirke: Einerseits könne er durch die nordirakischen Be-
hörden Schutz erhalten, obwohl er andererseits gerade durch diese re-
spektive die Polizei wegen Verlassens des Dienstes mit Haftbefehl ge-
sucht werde. Das BFM argumentiere willkürlich, wenn es diesbezüglich
behaupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafver-
fahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zu-
sammenfassend sei offensichtlich, dass er sowohl von behördlicher als
auch privater Seite unter Druck gesetzt und verfolgt werde. Er könne in
seiner Situation nicht behördlichen Schutz erhalten, weil er von den Be-
hörden zusätzlich in asylrelevanter Weise verfolgt werde.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2013 brachte die Vorinstanz
vor, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche die im angefochtenen Entscheid gezogenen
Schlussfolgerungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.
Zur Akteneinsicht sei festzuhalten, dass das BFM mit Schreiben vom
27. Februar 2013 dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die von
ihm eingereichten Dokumente gewährt habe und sich bis zur Einreichung
des Haftbefehls keine Beweismittel im Dossier befunden hätten. Bezüg-
lich des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls sei zu bemer-
ken, dass dieser nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung im ange-
fochtenen Entscheid ändere, zumal dieser – dessen Echtheit einmal vor-
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ausgesetzt – lediglich bestätige, was er bereits an der Bundesanhörung
vorgebracht habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Fristansetzung zur
Einreichung dieses Beweismittels vor Erlass des Entscheides, wie sie in
der Beschwerdeschrift verlangt werde, nicht notwendig. Auch wenn ein
Haftbefehl vorhanden sei, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung
geschlossen werden, zumal – wie bereits im angefochtenen Entscheid
argumentiert worden sei – Disziplinarverfahren bei unentschuldigter Ab-
wesenheit am Arbeitsplatz als legitim einzuschätzen seien. Zur Rüge, es
sei die Zugehörigkeit seines Nachbarn zu einem einflussreichen Stamm,
dessen Mitglieder kriminell seien, nicht gewürdigt worden, sei festzuhal-
ten, dass dieser Umstand nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei.
So könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Anstellung bei der Polizei direkten Kontakt respektive Zu-
gang zur staatlichen Schutzinfrastruktur gehabt habe. Zur Forderung
betreffend Durchführung von Botschaftsabklärungen sei anzuführen, dass
solche Abklärungen im Irak nicht vorgenommen werden könnten. Die
Schweiz verfüge über keine Vertretung im Irak und die schweizerische
Botschaft in Amman könne aus Distanzgründen keine Einzelfallabklärun-
gen im Irak vornehmen. Das BFM verfüge jedoch über verlässliche Quel-
len, um die Lage im Nordirak bezüglich Schutzinfrastruktur usw. zu beur-
teilen.
3.4 In seiner Replik vom 28. März 2013 hielt der Beschwerdeführer fest,
die vorinstanzliche Vernehmlassung illustriere die mangelhafte Instruktion
sowie die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und das BFM versuche
mit seinen Ausführungen erfolglos, die Mängel der angefochtenen Verfü-
gung zu überdecken. So zeige das Schreiben des BFM vom 27. Februar
2013 betreffend Akteneinsicht, dass es die Bedeutung des Polizeiauswei-
ses noch immer verkenne, zumal es diesen Ausweis weiterhin nicht als
eigentliches Beweismittel erachte. Diese Auffassung sei offensichtlich
falsch. Ferner halte die Vorinstanz unbeirrt an ihrer Haltung fest, wonach
ihm lediglich ein "disziplinares Verfahren" bei unentschuldigter Abwesen-
heit vom Arbeitsplatz drohe und dass ein solches als legitim einzuschät-
zen sei. Diese Auffassung sei jedoch mit dem eingereichten Haftbefehl
eindeutig widerlegt, zumal gegen ihn nicht ein Disziplinar-, sondern ein
Strafverfahren geführt werde. Gerade mit der Ansetzung einer Frist zur
Einreichung des Haftbefehls vor Erlass der angefochtenen Verfügung hät-
te sich das BFM dieses Umstandes vergewissern können. Aufgrund des
eingereichten Haftbefehls stelle sich eine diametral veränderte Ausgangs-
lage dar, woran auch der Hinweis in der Vernehmlassung, dieser Haftbe-
fehl bestätige lediglich diejenigen Ausführungen, die er bereits an der
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Seite 10
Bundesanhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern vermöge. Im Ge-
genteil bekräftige die Vorinstanz mit diesem Satz selber, dass in der an-
gefochtenen Verfügung tatsächlich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen ausgegangen werden müsse und diese nun bewiesen seien. Mit an-
deren Worten räume das BFM implizit ein, dass die im angefochtenen
Entscheid gemachte Behauptung, wonach nicht davon ausgegangen
werden könne, dass wegen Fehlens am Arbeitsplatz eine zweijährige
Strafe drohe, falsch sei. Damit versuche die Vorinstanz zu kaschieren,
dass sie in der angefochtenen Verfügung eben gerade von der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen anlässlich der Bundesanhörung ausgegan-
gen sei. Neu seien somit die bislang vom BFM bezweifelten Vorbringen
durch den Haftbefehl bewiesen. Ausserdem seien die ihm drohenden
Nachteile durch die Angehörigen des gefolterten Opfers ebenso unter
dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen wie die ihm seitens der iraki-
schen Justizbehörden drohende Verfolgung. Weiter würden sich allenfalls
komplizierte Abgrenzungsfragen betreffend die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs stellen. Umso markanter erscheine diesbezüglich
die Gehörsverletzung durch das BFM, da trotz der bewiesenen Verfol-
gung mit keinem Wort konkret auf die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen wor-
den sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, sich in der Ver-
nehmlassung zu diesen Punkten nachträglich zu äussern. Weiter behaup-
te die Vorinstanz in willkürlicher Weise, dass die Stammeszugehörigkeit
des Nachbarn für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von wesentlicher
Bedeutung gewesen sei, was offensichtlich seinen Vorbringen widerspre-
che. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, ein von ihm als wesentlich ange-
führtes Vorbringen als zur Beurteilung nicht relevant zu bezeichnen. Wie
bereits in der Beschwerde beantragt, müsse das BFM zwingend offenle-
gen, auf welche "verlässlichen Quellen" es sich für die Beurteilung der
Lage im Nordirak beziehe. Offenbar habe es eine massiv falsche Ein-
schätzung vorgenommen, indem es behauptet habe, ihm drohe lediglich
ein Disziplinarverfahren. Mit dem Haftbefehl sei bewiesen, dass eine
Strafuntersuchung gegen ihn laufe. Die angeblich zuverlässigen Quellen
des BFM seien in diesem Punkt offenbar falsch. Weiter dürfe die Unmög-
lichkeit, im Irak Botschaftsabklärungen durchführen zu lassen, nicht dazu
führen, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts enthebe. Vielmehr
müsste sie alle anderen möglichen Mittel zwecks Prüfung des eingereich-
ten Beweismittels ausschöpfen (ergänzende Befragung; Dokumenten-
analyse beziehungsweise anderes Gutachten). Weitere Ausführungen er-
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Seite 11
übrigten sich jedoch, da das BFM zu Recht ohnehin nicht an der Echtheit
und an der Richtigkeit des Haftbefehls gezweifelt habe.
4.
4.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfer-
tigten. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht, die Begründungs-
pflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere habe ihm das
BFM keine Frist zur Einreichung des anlässlich der Bundesanhörung er-
wähnten Haftbefehls angesetzt.
4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wo-
nach dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den von ihm eingereichten
Polizeiausweis sowie die Akte A6/2 gewährt worden sei, ist festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
2013 Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Na-
tionalitätenausweis, Identitätskarte, Polizeiausweis) gewährt und die Mög-
lichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung ein-
geräumt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akte
A6/2 mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine interne Ak-
te, weshalb sie als behördliche Akte ohne Beweischarakter zu qualifizie-
ren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe. Ferner gewährte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar
2013 ebenfalls ergänzende Akteneinsicht in die von ihm eingereichten
Beweismittel. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des
rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die wieder-
holte Beanstandung, wonach die Vorinstanz die Bedeutung des Polizei-
ausweises (noch immer) verkenne, zumal es diesen Ausweis (weiterhin)
nicht als eigentliches Beweismittel erachte, ist unbehelflich, da der Be-
schwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift den Polizeiausweis
ausdrücklich als "Ausweispapier" bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift
S. 4 oben), die Vorinstanz das fragliche Dokument zunächst als Ausweis-
papier zu den Akten nahm, jedoch im späteren Verlauf des Asylverfah-
rens gleichwohl als Beweismittel würdigte.
Der Beschwerdeführer rügt zudem in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe ihre gesicherten Erkenntnisse bezüglich Schutzinfrastruktur
im (Nord-)Irak und der Intensität der ihm drohenden staatlichen Mass-
nahmen offenzulegen. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in
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grundsätzlicher Hinsicht einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängli-
che Quellen und andererseits auf fallspezifische Abklärungen, wie bei-
spielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden
Staat, abstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in
casu in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte; ins-
besondere wies sie denn auch in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass
in der Heimat des Beschwerdeführers keine Einzelfallabklärungen mög-
lich seien. Es erübrigt sich daher, auf eine allfällige Offenbarungspflicht
der Vorinstanz bezüglich solcher Quellen weiter einzugehen. Hinsichtlich
der öffentlichen Quellen ist aber festzuhalten, dass diesbezüglich für die
Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese – auch für die Parteien zugängli-
chen – Quellen offenzulegen. Der Entscheid des Bundesamtes beruht
hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen und der Durchführbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs auf einer laufenden Überprüfung der er-
wähnten öffentlichen Quellen und der Einschätzung der aktuellen Situati-
on in der Heimat des Beschwerdeführers. Da die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in ihrer Verfügung ihre Einschätzung bezüglich Schutzinf-
rastruktur im (Nord-)Irak und hinsichtlich der Intensität der ihm drohenden
staatlichen Massnahmen offenlegte, kann somit ebenfalls nicht von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
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als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im
damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was – entgegen der in der Replik vom
28. März 2013 geäusserten Ansicht – jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist es nur folgerich-
tig und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der
Vorbringen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Sachverhaltsele-
menten unterscheidet und entsprechend in ihrem Entscheid berücksich-
tigt, auch wenn dies der Einschätzung des Beschwerdeführers, was we-
sentlich sei, widerspricht. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM führte in
seiner Verfügung hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation
von privater Seite an, dieser Umstand könne nicht als relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG erkannt werden (vgl. act. A13/6 S. 3). Dabei spielte für
die Beurteilung dieser Frage angesichts der von der Vorinstanz festge-
stellten Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Behörden um Schutz an-
zugehen, die nähere Charakterisierung der privaten Dritten in der Tat kei-
ne Rolle. Überdies war die Vorinstanz auch im Rahmen des einge-
schränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhalts-
elemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhe-
bungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG). Die Vorinstanz erachtete die angeführten Ermittlungen ge-
gen den Beschwerdeführer wegen ungenehmigten Verlassens des Ar-
beitsplatzes – auch ohne das Vorliegen entsprechender Beweismittel –
als rechtsstaatlich legitim und somit als asylirrelevant. Demzufolge war
sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang
des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels abzuwarten, noch
verpflichtet eine bestimmte Frist zur Einreichung desselben anzusetzen,
was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Hinsichtlich der gerügten Ver-
letzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die
Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
D-6671/2012
Seite 14
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbeson-
dere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Wei-
se dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärun-
gen als nicht nötig erachtet wurden.
Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den ausserge-
wöhnlichen Verlauf der Bundesanhörung angesichts des Umstandes,
dass die Vorinstanz die vorgebrachten Asylgründe nicht unter dem Blick-
winkel von Art. 7 AsylG (Glaubhaftigkeit), sondern ausschliesslich unter
demjenigen von Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) prüfte, sowie auf-
grund obiger Ausführungen insgesamt als unbehelflich zu qualifizieren.
Die in der Replik zu Ziffer 2 der Vernehmlassung vom Beschwerdeführer
gezogenen Schlussfolgerungen, was die Vorinstanz mit ihren Äusserun-
gen in ihrer Stellungnahme "implizit" respektive "mit anderen Worten"
vorbringe oder zu "kaschieren" versuche, sind in dieser Form als unzu-
treffende Schlüsse und als blosse Mutmassungen zu werten. Weiter rich-
tet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt (vgl BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen,
zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht an-
zufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dasselbe gilt für die Rüge, wonach
das BFM im angefochtenen Entscheid trotz der durch Haftbefehl bewie-
senen Verfolgung weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geprüft habe. Das BFM äusserte sich im angefoch-
tenen Entscheid in rechtsgenüglicher Weise – wenn auch in knapper
Form – zur Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak. Ei-
ne weitergehende Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als im angefochtenen Entscheid war – entgegen der auf Beschwer-
deebene vertretenen Meinung – vorliegend nicht erforderlich, zumal die
Vorinstanz schon im Asylpunkt die geltend gemachten behördlichen Er-
mittlungen gegen den Beschwerdeführer als legitim und asylirrelevant
und eine zweijährige Haftstrafe wegen Fehlens am Arbeitsplatz als un-
D-6671/2012
Seite 15
wahrscheinlich erachtete. Von einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausge-
gangen werden.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache
nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden – das Gericht die voll-
ständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor-
zunehmen habe und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Bot-
schaftsabklärung durchzuführen sei, wurde bereits in Ziffer 4.1.1 oben
festgehalten, dass das BFM schon in seiner Vernehmlassung auf die feh-
lende Möglichkeit, im Irak Einzelfallabklärungen durchführen zu können,
hingewiesen habe. Diesen Feststellungen ist in casu nichts beizufügen.
Weiter hatte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einrei-
chung einer Beschwerdeschrift sowie zwei weiteren Rechtsmitteleinga-
ben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine
Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Be-
weisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit
der Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch
das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen zum als Haftbefehl bezeichneten Doku-
ment – als nicht gegeben erachtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist
daher abzuweisen.
4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in ei-
nem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche
Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Einwand, wo-
nach sich die Vorinstanz hinsichtlich ihres Argumentes zur Schutzwillig-
keit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden offensichtlich auf
die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in diesem Zusammenhang be-
ziehe, zumal auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sei (Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie), erweist sich als nicht stich-
haltig. So nahm das BFM in seinen Erwägungen keinen Bezug auf eine
D-6671/2012
Seite 16
blosse staatliche Verfolgung, sondern wies einleitend explizit auf die vor-
gebrachte Verfolgung durch eine Drittperson hin (vgl. act. A13/6 S. 3). Der
Beschwerdeführer vermag auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen,
warum es gerade ihm als Teil der Schutzkräfte im Nordirak nicht möglich
und zumutbar gewesen sein soll, Schutz gegen die Bedrohung zu erhal-
ten. Dabei spielt es angesichts der tatsächlich bestehenden Möglichkeit
der Schutzgewährung in der Tat keine Rolle, um wen es sich bei dieser
Drittperson handelt und welche Stammesangehörigkeit diese besitzt.
Weiter ist es durchaus als logisch zu erachten, dass die Vorinstanz in ih-
ren Erwägungen die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhaltselemente (Verfolgung durch Dritte; drohende Haftstrafe we-
gen unerlaubten Wegbleibens vom Arbeitsplatz) entsprechend ihrer
Chronologie einer gesonderten Prüfung und Würdigung unterzog. Zwar
mag es für den Beschwerdeführer abwegig erscheinen, dass er gemäss
Argumentation der Vorinstanz einerseits durch die nordirakischen Behör-
den Schutz erhalten könne, um andererseits in legitimer Weise wegen
Verlassens des Dienstes durch die gleichen Behörden respektive die Po-
lizei bestraft zu werden. Da er jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung festhielt – diesbezüglich keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat und diese lediglich diszi-
plinarischer Art sein dürften, muss er sich sein Fehlverhalten dement-
sprechend entgegenhalten lassen und sich seiner Verantwortung stellen.
Daran ändert auch der eingereichte Haftbefehl und die angeblich damit
verbundene Suche nach seiner Person nichts. So ist aus dem als Haftbe-
fehl bezeichneten Dokument nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen sei-
nes Verhaltens ein Strafverfahren und nur ein solches eingeleitet werden
soll. Gemäss Übersetzung soll der Haftbefehl den Stempel eines zivilen
Gerichts ("Zivilstandsgericht Kreis B._______") tragen. Fraglich ist des-
halb, inwiefern ein Zivilgericht befugt ist, einen "Haftbefehl" zu erlassen.
Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse mit einer
zweijährigen Haftstrafe rechnen, als unbelegte Parteibehauptung zu qua-
lifizieren. Der Einwand, das BFM argumentiere willkürlich, wenn es be-
haupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafverfah-
ren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, erweist
sich daher als unbegründet. Im Übrigen kann dem ins Recht gelegten
Haftbefehl ohnehin nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert zuer-
kannt werden. So handelt es sich bei diesem Beweismittel um ein behör-
deninternes Dokument, das die Aufforderung an alle Justiz- und Polizei-
beamten sowie die zuständigen Stellen enthält, den Beschwerdeführer
festzunehmen und dem Gericht vorzuführen. Der Beschwerdeführer legt
D-6671/2012
Seite 17
jedoch nicht dar, wie er in den Besitz dieses internen Dokumentes, das
vom Untersuchungsrichteramt Kreis B._______ ausgestellt worden sein
soll, gelangt sein will. Das Vorbringen, dieses Dokument sei seiner Fami-
lie im Oktober 2012 zugeschickt worden, wie er anlässlich der Bundesan-
hörung geltend machte (vgl. act. A9/16 S. 12), ist angesichts des oben
dargelegten behördlichen Charakters dieses Dokumentes als unglaubhaft
zu werten. Zudem wurden die im Haftbefehl aufgeführten Rubriken nur
rudimentär ausgefüllt und enthalten beispielsweise weder das Geburtsda-
tum noch die vollständige Adresse des aufgeführten Angeklagten. Augen-
fällig – mithin ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse und ohne Hilfe
eines "anderweitigen Gutachtens" ersichtlich – ist in formaler Hinsicht
überdies der Umstand, dass die unter der fett gedruckten Überschrift be-
findliche "Waage der Justitia" aus einem anderen Dokument geschnitten
und nachträglich auf das Dokument geklebt wurde. Diesen Umstand hätte
der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bei zu-
mutbarer Sorgfalt zumindest ansatzweise erkennen müssen. Dieses Do-
kument ist – neben den dargestellten inhaltlichen Ungereimtheiten – zu-
mindest als verfälscht zu qualifizieren. Zur Vermeidung weiterer miss-
bräuchlicher Verwendung ist es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu-
ziehen.
Unbesehen der Beweistauglichkeit dieses Dokumentes ist ohnehin fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht schlüssig
und substanziiert begründet, inwiefern er wegen Verlassens des Polizei-
dienstes aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe
verfolgt sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat da-
her das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf
die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher
einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-6671/2012
Seite 18
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
D-6671/2012
Seite 19
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch
aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbringen in B._______ eine mög-
liche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Voll-
zugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen flücht-
lingsrechtlich nicht beachtlich sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, somit aus einer der drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in diesen Provinzen respektive im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. Sep-
tember 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Zif-
fern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E.
6 S. 40 ff.).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3 S. 590).
D-6671/2012
Seite 20
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten – auch
heute noch gültigen – Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführ-
lich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitge-
nannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des
Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den
kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet wer-
den müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch vor-
aus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt-
schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der
Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend
sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
6.3.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in B._______
(Provinz C._______) geboren, absolvierte dort die Schule und trat danach
in den Polizeidienst ein, wobei er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2012
immer an seinem Herkunftsort aufhielt. Er verfügt denn auch eigenen An-
gaben zufolge noch immer über seine nächsten Familienangehörigen (El-
tern, sämtliche Geschwister) in B._______ (vgl. act. A4/10 S. 4) und es
kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der junge
Beschwerdeführer angesichts der in der Provinz C._______ wohnhaften
Verwandten und der Kenntnisse der Verhältnisse und Lebensumstände in
seiner Herkunftsregion aus eigenen Kräften eine (erneute) Existenz-
grundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen
Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Dabei kann der Beschwerdeführer
auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Familienangehörigen zäh-
len, zumal ihm diese schon bei der Finanzierung seiner Ausreise behilf-
lich gewesen sei sollen (vgl. act. A4/10 S. 6; A9/16 S. 13). Überdies dürf-
ten Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiederein-
D-6671/2012
Seite 21
gliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen
der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Grün-
de ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sprechen könnten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Umstand, dass dieser ein
verfälschtes Dokument einreichte, ist bei der Bemessung der Höhe der
Verfahrenskosten zu berücksichtigen, weshalb diese auf Fr. 900.- zu er-
höhen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6671/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das als Haftbefehl bezeichnete, vom (...) datierende Dokument wird ein-
gezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: