B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-667/2020
law/gnb
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge mit einem Touris-
tenvisum in die Schweiz ein. Einen Tag später sei er nach Österreich wei-
tergereist, wo er am 27. August 2019 ein Asylgesuch stellte. Die österrei-
chischen Behörden erachteten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), die Schweiz für die Durchführung des Asylver-
fahrens als zuständig. Am 21. November 2019 erfolgte die Überstellung in
die Schweiz, wo der Beschwerdeführer gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) durch das
SEM statt. Am 20. Dezember 2019 erfolgte in Anwesenheit der zugewiese-
nen Rechtsvertretung die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei in Indien eine Beziehung mit einer muslimischen Frau einge-
gangen, welche er habe heiraten wollen. Nachdem die Eltern der Freundin,
deren Familie in der Umgebung bedeutend und bekannt sei, (…) 2019 von
dieser Beziehung erfahren hätten, seien sie gegen eine Heirat gewesen,
da er Hindu und damit ein "Ungläubiger" sei. Seine Freundin habe darauf
das Haus nicht mehr verlassen dürfen und ihre Eltern hätten begonnen, für
sie einen Mann zu suchen. Sie habe aber immer wieder abgelehnt und
gesagt, sie werde nur ihn (den Beschwerdeführer) heiraten. Ihn hätten sie
zunächst durch mehrere Männer beobachten lassen, um herauszufinden,
wer er genau sei. Die Männer hätten ihn auch mehrmals zu Hause gesucht
und seien ein oder zwei Mal mit Gewalt in sein Haus eingedrungen. Man
habe ihn auch telefonisch beschimpft und ihm sei gedroht worden, er solle
seine Freundin vergessen oder verschwinden, ansonsten sie ihn umbrin-
gen würden. Seine Eltern seien aufgefordert worden, ihn auszuliefern, an-
sonsten ihnen etwas angetan würde. Auch sei ihnen mit Übergriffen ge-
droht worden, sollten sie ihn nicht davon abbringen, eine Muslimin heiraten
zu wollen. Eine Anzeige seinerseits sei von der Polizei nicht an die Hand
genommen worden, weil diese einen entsprechenden Befehl von oben er-
halten habe.
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C.
Am 19. Dezember 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Ab-
sichtserklärung, wonach er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren
werde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 erfolgte die Zuweisung in
das erweiterte Verfahren. Infolgedessen erklärte die dem Beschwerdefüh-
rer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 30. De-
zember 2019 für beendet.
E.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2020 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Postauf-
gabe: 4. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es seien keine Verfah-
renskosten zu erheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
G.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 11. Februar 2020 bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die kriminel-
len Handlungen von Seiten der Familie der Freundin, mit welchen der Be-
schwerdeführer implizit auch geltend mache, möglicherweise Opfer eines
sogenannten Ehrenmordes zu werden, seien als Übergriffe privater Dritt-
personen zu werten, welche vom indischen Staat – trotz gewisser Mängel
– weder unterstützt noch toleriert würden. Der oberste Gerichtshof Indiens
habe zu Beginn der 2010er Jahre für die Gerichte der Bundesstaaten an-
geordnet, Ehrenmorde als Kapitalverbrechen zu definieren. Weiter sei die
"Law Commission of India" zu nennen, ein durch Verordnung gegründetes
Exekutivorgan der indischen Regierung, das für die Ausarbeitung juristi-
scher Reformen zuständig sei. Auf Initiative des "Ministry of Law and Jus-
tice" sei dieses Organ speziell mit der Frage des staatlichen Schutzes von
Personen befasst, die Opfer von Ehrenmorden geworden seien oder einen
solchen Übergriff befürchten würden. Diese Massnahmen würden somit
die Bestrebungen des indischen Staates aufzeigen, kriminelle Akte solcher
Art zu unterbinden. Dem Beschwerdeführer wäre es als gebildetem Mann
mit gutem Auskommen zuzumuten gewesen, gegen den betreffenden fehl-
baren Beamten gerichtlich vorzugehen, indem er sich – allenfalls mit Hilfe
eines Anwalts – an die übergeordnete juristische Instanz gewandt hätte.
Aus den Asylakten würden sich somit keine hinlänglichen Hinweise erge-
ben, dass ihm staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Ausserdem wäre
es ihm zuzumuten gewesen, den befürchteten Übergriffen dadurch zu ent-
gehen, indem er sich in einer anderen Region Indiens niedergelassen
hätte, wo beispielsweise seine Religionsgemeinschaft der Hindu die Mehr-
heit stelle. Aufgrund der geltend gemachten finanziellen Situation seiner
Familie wäre es ihm mit deren Hilfe möglich gewesen, sich an diesem
neuen Ort eine neue Existenz aufzubauen. Keinem Staat könne es jedoch
gelingen, seine Bürger jederzeit und allumfassend zu schützen. Vielmehr
sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein
müsse. Weiter habe der Bundesrat Indien angesichts der innenpolitischen
Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Vorbringen seien deshalb nicht asyler-
heblich.
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5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es werde zwar nicht in Abrede
gestellt, dass Indien grundsätzlich als Rechtsstaat zu erachten sei, doch
bedeute dies eben gerade nicht, dass die Staatsbürger in jedem Fall auf
notwendigen polizeilichen Schutz und auf die Einleitung von Rechtsverfah-
ren, geschweige denn auf faire Verfahren, vertrauen könnten. Die Korrup-
tion stelle in Indien ein riesiges Problem dar. Personen mit politischem Ein-
fluss hätten auch Einfluss auf die Polizei und die Justiz. In seinem Asylver-
fahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Familie sei-
ner Freundin sehr "namhaft und bekannt" sei und Beziehungen zu Perso-
nen mit "hohen Posten" unterhalte. Vor diesem Hintergrund werde klar,
dass er in Indien kein (faires) Justizverfahren erwarten könne, es sogar an
der Einleitung eines solchen Verfahrens scheitere beziehungsweise schei-
tern werde und er folglich den Übergriffen durch diese Privatpersonen
schutzlos ausgeliefert sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm
sodann nicht zur Verfügung, da er mittels Registrierung in einem anderen
Landesteil – wobei auch seine SIM-Karte angegeben werden müsse – von
der Familie, die ja Beziehungen habe, über die SIM-Karte jederzeit ausfin-
dig gemacht werden könne.
5.3 Diese Einwände vermögen mit Verweis auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des SEM, wonach die geltend gemachten Übergriffe privater Dritt-
personen asylrechtlich nicht relevant seien, nichts zu ändern. Beim Vor-
bringen, er könne kein (faires) Justizverfahren erwarten, handelt es sich
um reine Spekulation. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (bzw.
Schutzalternative) auszugehen sein sollte. Hinsichtlich seiner Bedenken,
über die SIM-Karte ausfindig gemacht werden zu können, ist festzuhalten,
dass der Besitz einer solchen nicht zwingend notwendig ist. Das SEM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Wegwei-
sungsvollzug erscheine zulässig. Unter einer nach Art. 3 EMRK verbote-
nen Behandlung könne zwar unter Umständen auch eine Verfolgung durch
Drittpersonen subsumiert werden. Jedoch stelle allein die Möglichkeit einer
unmenschlichen Behandlung für sich noch keine Verletzung von Art. 3
EMRK dar, vielmehr müsse sich diese gerade auf die betroffene Person
beziehen und real erscheinen. Zudem habe sich die Gefährdung auf das
ganze Gebiet des Heimatstaates zu erstrecken; der betroffenen Person
dürfe somit keine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehen. Es wäre
dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die staatlichen Behörden
seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen. Ausserdem hätte er es er-
wägen können, sich den befürchteten Übergriffen durch einen Wohnsitz-
wechsel innerhalb Indiens zu entziehen. Folglich seien die hohen Anforde-
rungen einer zukünftig zu befürchtenden unmenschlichen Behandlung
durch Drittpersonen in seinem Fall nicht erfüllt. Sodann würden weder die
in Indien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
sprechen. Er verfüge in Indien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
eine gesicherte finanzielle Situation. Ausserdem sei der Vollzug technisch
möglich und praktisch durchführbar.
7.2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. E. 5.2).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) – weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als „Safe Country“.
Der Beschwerdeführer verfügt – wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl.
E. 7.2.1) – in Indien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte finanzielle Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege-
ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch