B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6672/2014
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2014
verliess und via D._______ und Italien am 13. August 2014 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 19. August
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Italien zu-
rückgehen, weil er die Schweiz liebe,
dass man in der Schweiz das Recht habe, zu leben,
dass er nie nach Italien habe gehen wollen, sondern immer beabsichtigt
habe, in die Schweiz zu kommen,
dass er vor nichts Angst habe,
dass er von einem Jungen im EVZ gehört habe, die Lebensumstände in
Italien seien miserabel,
dass er bei seinen Ausführungen zum Reiseweg verneinte, von den ita-
lienischen Behörden daktyloskopiert worden zu sein,
dass er auch nicht in F._______ gewesen sein will,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. August
2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass das BFM gestützt darauf am 27. August 2014 die italienischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
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fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2014 – eröffnet am 7. No-
vember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerde-
führer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrag-
te, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei am 28. Oktober 2014 auf Italien übergegan-
gen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass gemäss der Dublin-III-VO aufgrund des illegalen Aufenthalts des Be-
schwerdeführers Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei,
dass er nach seiner Rückführung nach Italien die Möglichkeit habe, ein
Asylgesuch einzureichen,
dass es sodann den italienischen Behörden obliege, das Asylgesuch zu
prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gege-
benenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen,
dass er während eines hängigen Asylverfahrens nicht als illegal anwesen-
de Person gelten werde,
dass sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden
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Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich
Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Le-
bensumständen anzumerken sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlrei-
che Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, umgesetzt habe,
dass er sich daher an die zuständigen Behörden wenden könne, um die
nötige Unterstützung zu erhalten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 28. April 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
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dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2014 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei um eine weitere kostenlose Prüfung seiner Situation ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfol-
gen hat,
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dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 27. August
2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Be-
schwerdeführer am 12. August 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist war,
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dass er gemäss dem Eurodac-Treffer am 12. August 2014 in F._______
aufgegriffen und daktyloskopiert wurde,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
27. August 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ita-
liens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er
und seine ganze Familie seien Mitglieder der H._______,
dass in der letzten Zeit viele kurdische, politische Gefangene getötet wor-
den seien,
dass unter diesen Umständen auch für ihn grosse Lebensgefahr bestehe,
falls er zurückgeschafft werde,
dass er das Beweismaterial für seine politischen Aktivitäten zugunsten
der Partei, welches er bei seiner Familie bestellt habe, dem Gericht nach
Erhalt zukommen lassen werde,
dass im Asylentscheid geschrieben worden sei, er habe ausgesagt, bei
einer Rückschaffung bestehe für ihn keine Gefahr,
dass er eine solche Aussage nicht gemacht habe,
dass sich dieser ans BFM gerichtete Vorwurf nicht rechtfertigt, zumal dem
vorliegenden Asylentscheid keine entsprechenden Ausführungen zu ent-
nehmen sind,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be-
stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet
werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde zu den Vorkommnis-
sen im Heimatland näher einzugehen,
dass aus demselben Grund ebenso auf eine Übersetzung der fremdspra-
chigen Dokumente, welche die im (…) tätige Sicherheitsfirma dem BFM
weiterleitete (Eingangsstempel vom 18. November 2014), verzichtet wer-
den kann, zumal es sich gemäss dem in den Dokumenten aufgedruckten
Abzeichen um iranische Unterlagen handelt,
dass bei dieser Sachlage offengelassen werden kann, ob es sich bei die-
sen Dokumenten um das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweis-
material handelt,
dass eine Prüfung der Asylgründe den italienischen Behörden obliegen
wird,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein
muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
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dass bei dieser Sachlage der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
schlechten Lebensumstände in Italien unbegründet ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerde-
führer aus seinem Wunsch, nicht nach Italien zurückkehren zu müssen,
sondern in der Schweiz bleiben zu dürfen, weil er die Schweiz liebe und
man hier das Recht habe, zu leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
ist,
dass an dieser Einschätzung sein Vorbringen, er habe nie beabsichtigt,
nach Italien zu gehen, sondern sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen,
nichts zu ändern vermag,
dass einem an das BFM gerichteten Arztbericht des I._______ vom
21. September 2014 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
21. September 2014 wegen einer Schnittverletzung an der linken Hand
die Notfallpraxis aufsuchen musste,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, der sich eine
Schnittverletzung an der Hand zugezogen hat, nicht zutrifft,
dass das im Bericht erwähnte Procedere (Wundkontrolle in den nächsten
2-3 Tagen, Nahtentfernung in 14 Tagen) zwischenzeitlich erfolgt sein dürf-
te,
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer für eventuelle Nachkontrollen beziehungsweise bei allfälligen weiteren
gesundheitlichen Schwierigkeiten an das dafür zuständige medizinische
Fachpersonal wenden kann,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos
erweist, weshalb das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: