B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6673/2012/wif
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N […].
D-6673/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 17. August 2011 und gelangte über B._______, Äthiopien
und Italien am 29. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011
ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. September 2011 summa-
risch befragt. Die Anhörung fand am 29. Oktober 2012 statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer christlichen Glaubens mit letz-
tem Wohnsitz in C._______ im Wesentlichen geltend, kurz vor der Aus-
reise Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (MLC) gewor-
den zu sein. Am 29. Juli 2011 sei sein Cousin D._______, mit dem er die
Wohnung geteilt habe, aus der Haft geflohen. Am 13. August 2011 habe
er ihn zusammen mit dem Kollegen E._______ erfolglos gesucht. Am
Abend desselben Tages habe die Polizei bei ihm zuhause nach
D._______ gefahndet. Dabei seien Waffen und weiteres, ihn belastendes
Material im Zusammenhang mit der MLC beschlagnahmt worden. Die
Waffen seien von einem Verwandten und D._______ in der Wohnung de-
poniert worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er festgenommen und
abgeführt worden. Im Gefängnis sei er massiv misshandelt worden, wes-
halb er am 15. August 2011 das Bewusstsein verloren habe. Tags darauf
sei er in ein Spital eingewiesen worden. Dort sei er von einem als Arzt
verkleideten Mitglied der MLC kontaktiert worden. Dieses habe den be-
handelnden Arzt bestochen. In der Folge sei er in ein anderes Spital ver-
legt worden. Ein weiterer bestochener Arzt habe ihm von dort aus die
Flucht ermöglicht. Er habe sich nach F._______ begeben und bei einem
Bekannten der Fluchthelfer gewohnt. Am 19. August 2011 habe ihm sein
Schwager mitgeteilt, dass E._______ von den Sicherheitskräften, welche
von ihm den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten in Erfahrung
bringen wollen, erschossen worden sei und ihn die Polizei in C._______
suche. Auch die Familie des getöteten E._______ suche nach ihm. Am
21. August 2011 sei während seiner Abwesenheit in der Wohnung des
Bekannten in F._______ nach ihm gefahndet worden. Er habe davon tele-
fonisch erfahren und das Land in Anbetracht dieser Sachlage am 28. Au-
gust 2011 auf dem Luftweg verlassen.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung
seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
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Seite 3
B.a Mit Verfügung vom 23. November 2012 – eröffnet am 26. November
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Zugehörigkeit
zum MLC angemessen zu substanziieren. Die Person, welche Waffen in
seiner Wohnung deponiert habe, sei von ihm unterschiedlich bezeichnet
worden, nämlich als blosser Verwandter beziehungsweise grosser Bru-
der. Ferner habe er die Haft von D._______ ungereimt zu Protokoll gege-
ben. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einen konstruierten
Sachverhalt abstütze.
B.b Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Er habe sich
zumindest die letzten Jahre vor der Ausreise in C._______ aufgehalten.
Er dürfte dort entsprechend genügend verankert sein und über ein sozia-
les wie höchstwahrscheinlich auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen. Überdies habe er eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Be-
gründung legte er dar, vor der Haft nur für kurze Zeit Mitglied des MLC
gewesen zu sein und keine führende Funktion innegehabt zu haben. Vor
diesem Hintergrund könne ihm mangelnde Kenntnis über Belange dieser
Gruppierung nicht als Unglaubhaftigkeit für seine Vorbringen angelastet
werden. Im Weiteren habe er die Person, welche in seiner Wohnung Waf-
fen deponiert habe, bei der Anhörung als Bruder bezeichnet und bei der
Summarbefragung nicht als solchen erwähnt; dies liege aber daran, dass
es sich gar nicht um einen leiblichen Bruder handle. Auch die angeblichen
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit D._______ seien bei korrekter
Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht vorhanden. Die letzte
Begegnung mit ihm, seine Festnahme und seine Flucht hätten sich am
selben Datum ereignet. Im Ergebnis habe er glaubhaft dargelegt, im Hei-
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matland asylrelevant verfolgt worden zu sein. Nach dem Gesagten würde
ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Auch in C._______ sei die Situation der Men-
schenrechte prekär. Der Eingabe lag ein Presseartikel zur Situation vor
Ort bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe für seine mangelnde Kenntnis von Belangen des MLC sei in An-
betracht seines Bildungsprofils nicht stichhaltig. Zudem stehe seine Iden-
tität nicht fest. Das eingereichte Identitätsdokument weise Fälschungs-
merkmale auf.
F.
In der Replik vom 19. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Der Vorwurf der angeblichen Fälschung des
eingereichten Identitätsdokuments sei vom BFM erst in der Vernehmlas-
sung erhoben worden. Jedenfalls sei ihm Frist zur Belegung der Echtheit
des Dokuments einzuräumen respektive Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berück-
sichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 19. Februar 2013 die
Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Untermauerung der Echtheit des
eingereichten Identitätsdokuments beziehungsweise die Berücksichtigung
einer weiteren Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Eine solche
Eingabe ist indes nicht eingegangen. Ohnehin lässt sich im vorliegenden
Fall die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch ohne weitere diesbezügli-
che Eingaben schlüssig beurteilen, weshalb keine Fristansetzung erfolgte
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland beispielsweise wegen eines Verwandten polizeilich
kontaktiert oder sogar vorübergehend festgehalten wurde. Eine zielge-
richtete behördliche Suche aus politischen Gründen und damit eine asyl-
relevante Verfolgung vermochte er demgegenüber nicht glaubhaft zu ma-
chen.
5.2 So fällt auf, dass seine Angaben zur MLC ausgesprochen dürftig aus-
gefallen sind (A 20/13 Antworten 25 ff.). Da er aber geltend macht, in die-
sem Zusammenhang namentlich wegen D._______ verfolgt worden zu
sein, hätten von ihm im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen auch in Anbetracht eines allfällig erst kürzlich erfolgten Beitritts
detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zur Bewegung erwartet wer-
den können, sollte er tatsächlich mit ihr behördlich in Verbindung ge-
bracht worden sein. Im Weiteren sind die vom BFM festgestellten Unge-
reimtheiten im Zusammenhang mit der genauen Bezeichnung eines Ver-
wandten und dem zeitlichen Ablauf des Schicksals von D._______ im
Sinne gewisser Beschwerdevorbringen möglicherweise nicht zentral für
die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen
Verfolgung; die Erklärung des Beschwerdeführers, die letzte Begegnung
mit D._______, dessen Festnahme und dessen Flucht aus dem Gefäng-
nis hätten sich am selben Datum ereignet, mutet indes gleichwohl reich-
lich konstruiert an. Klarerweise nicht nachvollzogen werden kann sodann
die Aussage, ein MLC-Mitglied habe sich als Arzt ausgegeben, um ihn
aus dem behördlichen Gewahrsam zu befreien: Denn selbst wenn er im
Sinne seiner Aussagen tatsächlich ein bescheidenes Engagement für
diese Bewegung entfaltet hätte, wäre nicht einleuchtend, weshalb sich ein
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MLC-Verantwortlicher ausgerechnet für ihn als Person ohne jegliche Mar-
kanz im politischen Profil eingesetzt haben sollte. Bezeichnenderweise
sind seine Schilderungen zur Flucht aus dem Spital und den Ereignissen
in F._______ ausgesprochen stereotyp ausgefallen und erwecken in kei-
ner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem (A
20/13 Antworten 8 ff.). Weitere Beschwerdevorbringen, welche sich auch
auf die allgemeine Situation vor Ort beziehen, vermögen mangels Stich-
haltigkeit ebenfalls keine konkret drohende Verfolgung aus asylrelevanten
Motiven glaubhaft zu machen. Aus dem eingereichten Presseartikel kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist
nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft, dass er durch die Familie des
angeblich erschossenen Kollegen aus den geltend gemachten Gründen
verfolgt wird.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevorbringen
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (C._______) kann
auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232 ff.
publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwal-
tungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dies-
bezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1177/2010 vom 24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012, E-
1495/2012 vom 18. Dezember 2012 und D-2328/2012 vom 11. Februar
2013). Demnach erweist sich er Vollzug der Wegweisung in dieses Land
nicht als generell unzumutbar.
7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte in C._______, verfügt über eine gute
Schulbildung, ein Diplom als Mechaniker und Arbeitserfahrung im Stras-
senhandel. Zudem dürften vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungs-
punkte bestehen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere
Sichtweise fehlen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, er gerate
nach der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruk-
tionsverfügung vom 17. Januar 2013 gutgeheissen; es besteht aufgrund
der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: