B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6673/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2018 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
B.
Am 2. November 2018 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung).
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei russischer Staatsangehö-
riger tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe
sein Heimatland bereits 2005 verlassen und 2006 in C._______ Asyl erhal-
ten. Im März 2008 habe er in C._______ seine Frau geheiratet und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Juli 2013 sei seine Ehefrau nach
Tschetschenien zurückgekehrt und er sei ihr im September 2015 gefolgt.
Als er im Juli 2017 erneut nach C._______ zurückgekehrt sei, habe man
seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert, indessen später wieder
entzogen, worauf er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im
Herbst 2014 oder 2015 habe seine Frau in B._______ eine Stelle als (…)
angetreten und die Kosten für die Renovation der sanitären Anlagen der
(…) und für die Einrichtung eines Wahllokals im (…) selber tragen müssen.
Weil er das nicht richtig gefunden habe, habe er mehrmals mit einer russi-
schen Menschenrechtsorganisation Kontakt gehabt. Diese habe ihm emp-
fohlen, die Vorkommnisse publik zu machen, was er aus Angst jedoch nicht
getan habe. Als seine Frau auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres
(…) hätte finanzieren müssen, habe sie sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf
sei er zusammen mit seiner Frau von Polizeikräften auf einen Polizeiposten
gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastik-
rohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht
publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Aus Angst
vor weiteren Behelligungen hätten sie sich als Familie in der Folge so
schnell als möglich ausser Landes begeben.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde seiner Ehe-
frau und der gemeinsamen Kinder sei mit seiner Beschwerde zu koordinie-
ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für
weitere Instruktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzuset-
zen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
sei wegen Verletzung des Willkürverbots und wegen Verletzung der Be-
gründungs- und Objektivitätspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
farbigen Fotoausdruck seiner Verletzungen (Striemen auf dem Rücken) zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdever-
fahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder
(D-6674/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert – und insbeson-
dere durch denselben Spruchkörper – behandelt. Dem entsprechenden
Begehren ist demnach stattzugeben.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dabei kommt es auf die Inten-
sität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die
erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt das SEM habe die Begründungs-
und Objektivitätspflicht verletzt und sei in Willkür verfallen. Er zeigt in der
Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen begründet sein sollten,
sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, in-
dem er die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM bemängelt, worauf bei der
materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungs-
weise E. 7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkür-
verbot ohnehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss
gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer nicht schlüssig habe darlegen können, dass die Behörden seine
Frau dazu gedrängt hätten, die Einrichtung des Wahllokals und die Reno-
vation der sanitären Anlagen in ihrer (…) selber zu finanzieren. Seine dies-
bezüglichen Schilderungen seien unsubstantiiert, dürftig und nicht stichhal-
tig ausgefallen. Sodann habe er angegeben, er sei ins Visier der heimatli-
chen Behörden geraten, weil sich seine Frau geweigert habe, die Lohner-
höhungen der Mitglieder ihres (…) selber zu finanzieren. Die genauen Um-
stände blieben aber im Dunkeln. Auf Nachfrage habe er lediglich von einer
ausweglosen Situation und von rechtlichen Folgen gesprochen, ohne dies
zu konkretisieren. Im Lichte dessen könne ihm auch nicht geglaubt werden,
dass er deswegen polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei.
Seine Aussagen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So
habe er ausgesagt, dass seine Ehefrau im März 2018 erstmals Probleme
mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen seine Ehefrau habe ver-
lauten lassen, sie habe bereits im Jahr 2015 Probleme mit ihren Vorgesetz-
ten gehabt. Zudem habe er in der Anhörung zunächst von einem Strafver-
fahren gegen ihn gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung
wieder dementiert. Aus all diesen Gründen – so das sinngemässe Schluss-
fazit des SEM – erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 6
5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Den Erwägun-
gen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die
vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken
sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wieder-
holung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus
eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinander-
setzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt. Unab-
hängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbringen
auch als nicht asylrelevant. Die von ihm geltend gemachte kurze polizeili-
che Festnahme und die in der Folge auf dem Polizeiposten erlittenen
Schläge mit einem Plastikrohr auf seinen Rücken erreichen nämlich noch
kein asylrelevantes Ausmass. Auch gelang es ihm nicht, einen asylrelevan-
ten Zusammenhang zu den Vorbringen seiner Ehefrau herzustellen, zumal
er zu deren Schwierigkeiten an der (…) nur wenig Konkretes sagen konnte.
Die angeblichen polizeilichen Repressalien gegen ihn sind mithin als nicht
derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Ver-
folgungsinteresse seitens russischer Behörden auszugehen ist, zumal der
Beschwerdeführer sich einzig auf die Vorbringen seiner Frau stützt, deren
Asylgesuch ebenfalls abzuweisen ist, und selber keine (weiteren) Prob-
leme mit den Behörden geltend macht. Insgesamt vermögen somit die gel-
tend gemachten Repressalien keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind
nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Keine Rückschlüsse auf eine Ver-
folgung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus dem von ihm auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel herleiten. So enthält das ein-
gereichte Foto (Farbausdruck) seiner Verletzungen durch die angeblich er-
littene Polizeigewalt (Striemen auf dem Rücken) keinerlei Hinweise auf den
Aufnahmezeitpunkt und dessen Authentizität ist nicht überprüfbar. Mithin
erlaubt es im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss
auf die geltend gemachten Asylgründe.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die
schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die
Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu be-
stätigen.
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Seite 7
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 8
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Weg-
weisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat – entgegen der anderslautenden
Beschwerdevorbringen – nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des
BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. De-
zember 2017 E. 7.4.2).
7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. So verfügt der junge und – abgesehen von den aktenkundi-
gen untergeordneten Beschwerden – gesunde Beschwerdeführer über Ar-
beitserfahrung und mit seiner Mutter und Schwester in B._______ über ein
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tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe der Beschwerde-
führer – sofern notwendig – zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem
nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische
Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätz-
lich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz
zu nehmen, sollte er sich nicht mehr in B._______ niederlassen wollen.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung
in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es sei
eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzuweisen.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: