B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6673/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch Anna Brauchli,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste mit ihrem Kind ei-
genen Angaben zufolge zuletzt am 21. August 2019 in die Schweiz ein, wo
sie am gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. August 2019, des
Dublin-Gesprächs vom 29. August 2019 und der Anhörung vom 28. No-
vember 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll,
sie sei kosovarische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Roma
an. Sie stamme aus C._______, sei jedoch in Deutschland geboren. Im
Alter von (…) Jahren sei sie zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwis-
tern in den Kosovo abgeschoben worden, wo sie einen Monat geblieben
seien. Danach sei die Familie nach Frankreich gereist, wo sie sich fast aus-
schliesslich illegal aufgehalten und konstant in Asylunterkünften oder auf
der Strasse gelebt hätten. Die Schule habe sie unregelmässig bis zur
(…) Klasse besucht. Nach der Trennung der Eltern sei sie beim Vater ge-
blieben. Die letzten fünf Jahre habe sie in D._______ gelebt. Sie habe sich
jedoch mit ihrem Vater und dessen neuer Frau nicht gut verstanden, wes-
halb sie zuletzt meistens bei Freunden oder auf der Strasse geschlafen
habe, auch mit dem Kind. Ihr Partner und Vater ihrer Tochter, E._______
(N [...]), lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz. Sie hätten
in F._______ religiös geheiratet. Nachdem ein erster Versuch, in Frank-
reich zu heiraten, gescheitert sei, habe sie versucht, in die Schweiz einzu-
reisen. Sie sei jedoch an der Grenze kontrolliert worden und habe eine
Einreisesperre von sieben Monaten erhalten, welche in der Zwischenzeit
abgelaufen sei. Sie habe nie gearbeitet, verfüge über keine Ausbildung und
habe kein Handwerk erlernt. Sie pflege den Kontakt nur zu einer Schwes-
ter. Mit ihren übrigen Verwandten in der Schweiz, Deutschland und Frank-
reich habe sie keinen Kontakt. Verfolgt werde sie im Kosovo von nieman-
dem, aber sie könne dort nicht leben respektive es sei für sie nicht vorstell-
bar, dorthin zurückzukehren. Sie habe dort kein Haus und keine Familien-
angehörigen. Auch erhalte man von niemandem Hilfe. Ihr gehe es mit der
Einreichung des Asylgesuchs in erster Linie darum, ihren Aufenthalt in der
Schweiz zu regeln. Sie habe auch Angst, sich in Frankreich anzumelden,
da sie dann vielleicht wieder in den Kosovo abgeschoben werde. Ihr
Freund lebe in der Schweiz, sie wollten heiraten und hätten eine gemein-
same Tochter.
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Seite 3
C.
Die deutschen Behörden teilten auf Anfrage mit, dass am (…) 1999 im Na-
men der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch eingereicht worden sei. Nach
der Ablehnung desselben sei am (…) 2006 die Abschiebung nach Frank-
reich erfolgt. Am (…) 2011 sei die Beschwerdeführerin nach Deutschland
zurückgekehrt; sie halte sich jedoch seit dem (…) 2012 nicht mehr im Bun-
desgebiet auf, an welchem Datum sie erneut nach Frankreich überstellt
worden sei.
D.
Die französischen Behörden teilten ihrerseits auf Anfrage mit, dass das
Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 abgelehnt
worden sei. Da sie damals minderjährig gewesen sei, sei ihr Gesuch zu-
sammen mit dem der Eltern behandelt worden. Die Beschwerdeführerin
habe nie in ihrem eigenen Namen ein Asylgesuch in Frankreich gestellt.
E.
Mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 wurde das Dublin-Verfah-
ren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufge-
nommen.
F.
Am 5. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin res-
pektive dessen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 wurde geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten.
Sie habe in ihrem gesamten Leben nur einen Monat dort gelebt. Sie könne
nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen und habe keine Unter-
kunft im Kosovo. Die Tochter sei erst (…) Jahre alt, weshalb es ihr unmög-
lich sei, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen
des SEM zu den angeblichen Schutzbehauptungen seien unzutreffend.
Ausserdem würde die Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen. Das
SEM sei gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) verpflichtet, bei einer Wegwei-
sung den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Vom
Schutzbereich erfasst seien auch faktisch gelebte Beziehungen sowie die
Beziehung zwischen Eltern und Kind. Der Vater ihres Kindes verfüge über
eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruhe. Er halte sich seit mehr als (…) Jahren in der Schweiz auf,
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spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle und seine El-
tern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und verfüge über
eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er habe so gut wie möglich
versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung zu seiner Tochter zu pfle-
gen. Als B._______ kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwieger-
eltern in G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerde-
führerin) und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die
Wege zu leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne.
B._______ sei als Kleinkind besonders auf eine Beziehung zu ihrem Vater
angewiesen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein
dürfe. Der Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM sei
deshalb nicht für die Prüfung der Wegweisung zuständig und müsse die
Sache an das kantonale Migrationsamt überweisen. Die Wegweisung
würde im Übrigen gegen Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK)
verstossen, welche die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vor-
schreibe.
H.
H.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Be-
schwerdeführerinnen aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte
die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genom-
men und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werde (Disposi-
tivziffer 3). Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin aus (Dis-
positivziffer 5).
H.b Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG erkennen lassen. Sie habe sinngemäss das Asylgesuch hauptsäch-
lich deswegen eingereicht, um ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu
regeln. Demzufolge liege kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vor. Bei
Art. 44 AIG (SR 142.20) handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Daher
sei das SEM gehalten, die Prüfung der Wegweisung an die Hand zu neh-
men. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin offen, nach allfällig er-
folgter Eheschliessung bei den zuständigen Migrationsbehörden ein Ge-
such um eine Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Zum jetzigen Zeitpunkt
liege kein solches vor. Vorliegend werde einen potentiellen Anspruch ge-
mäss Art. 44 AIG grundsätzlich verneint, da der Vater der Tochter in der
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Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe die
Tochter bis anhin mit der Beschwerdeführerin in Frankreich gelebt, so dass
nicht von einer besonders engen Beziehung mit regelmässigem und en-
gem Kontakt zwischen Vater und Kind ausgegangen werden könne. Da sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Sodann habe der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017
den Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr
in der Regel zumutbar sei. Konkrete und substantiierte Hinweise, welche
diese Regelvermutung umstossen könnten, würden nicht vorliegen, da die
Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend mache. Zudem würden auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthalts-
ort ihrer Verwandten sowie zur Intensität ihrer Beziehung, die sie zu ihnen
unterhalte, vermöchten nicht zu überzeugen. Dass sie zu den meisten Ver-
wandten keinen Kontakt mehr habe, da jeder seines Weges gegangen sei,
müsse als Schutzbehauptung taxiert werden. Auch ihre Angabe, wonach
im Kosovo kein Verwandter mehr lebe, mute angesichts der Tatsache, dass
ihre Familie von dort stamme, realitätsfremd an. Zudem sei diese Angabe
nicht mit ihrer Aussage in Einklang zu bringen, wonach sie von vielen Fa-
milienangehörigen den Aufenthaltsort nicht kenne. Sodann stehe ihre An-
gabe, sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da dort niemand je-
mand anderem helfe, in Widerspruch zur Aussage, ihre Mutter sei mit ihr
und ihren Geschwistern von fremden Personen beherbergt worden, als sie
in den Kosovo zurückgekehrt seien. Im Weiteren verfüge sie sowohl in der
Schweiz als auch in Deutschland über zahlreiche enge Verwandte, auf de-
ren Unterstützung sie zählen könne. Dazu gehöre namentlich auch ihr Part-
ner und Vater ihres Kindes, der in der Schweiz lebe. Sie sei eine junge,
gesund, albanischsprechende Frau und auch bei ihrem Kind würden kei-
nerlei Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vorliegen. Im Kosovo
seien die lokalen Zentren für Soziale Wohlfahrt (CSW) in den Gemeinden
grundsätzlich zuständig für soziale Unterstützungsfragen. Zurückkehrende
Minderheiten würden lokal zudem vom jeweiligen Municipal Office for Com-
munities and Return (MOCR) betreut. Ein Ehevorbereitungsverfahren be-
dinge nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz.
Dieses könne auch im Kosovo abgewartet werden. Die Einreichung eines
Asylgesuchs mit dem Ziel, beim Lebenspartner in der Schweiz leben zu
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können und das Gesuch um Familiennachzug zu umgehen, sei als rechts-
missbräuchlich anzusehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
I.
I.a Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2019
erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass der Entscheid über eine Wegweisung aus der Schweiz in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
I.b Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Asyl- und
Wegweisungsverfahren sei die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
stehe, über den konkret zu befinden die kantonal Ausländerbehörde zu-
ständig sei. Der Vater von B._______ verfüge über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Er halte sich seit mehr als (…) Jahren in der
Schweiz auf, spreche fliessend Französisch, habe eine feste Arbeitsstelle
und seine Eltern befänden sich ebenfalls hier. Er sei hier verwurzelt und
verfüge ausserdem über eine bedarfsgerechte Wohnung für die Familie. Er
habe so gut wie möglich versucht, über die Grenze hinweg die Beziehung
zu seiner Tochter zu pflegen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) je-
den Monat für mehrere Wochen bei ihm auf Besuch gewesen. Als die
Tochter kürzlich krank gewesen sei, hätten sich die Schwiegereltern in
G._______ um sie gekümmert. Auch hätten sie (die Beschwerdeführerin)
und ihr Partner sich darum bemüht, den Familiennachzug in die Wege zu
leiten, sodass die Familie endlich zusammenleben könne. B._______ sei
als Kleinkind besonders auf eine enge Beziehung zu ihrem Vater angewie-
sen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz sein dürfe. Der
Vater habe daher Anspruch auf Familiennachzug. Die Vaterschaft sei von
der Vorinstanz nie bestritten worden. Das Verhältnis zwischen B._______
und ihrem Vater falle somit unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8
EMRK. Zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Partner bestehe
sodann seit dem (…) 2019 eine Partnerschaft und sie hätten am (…) 2019
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religiös geheiratet. Würden sie über die nötigen Papiere verfügen, wären
sie auch bereits zivilrechtlich verheiratet. Es bestehe somit ein gefestigtes
Konkubinat zwischen ihr und E._______ und das Verhältnis falle ebenfalls
unter den Begriff der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Das SEM sei deshalb
für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine
Wegweisung aus der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren wäre der Weg-
weisungsvollzug wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK unzulässig.
Sodann gehe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6463/2017 vom
12. März 2019 in Bezug auf die im Kosovo lebenden Minderheiten der
Roma-, Ashkali- und "Ägypter"-Gemeinschaften davon aus, dass der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in
der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung – insbe-
sondre durch Untersuchungen vor Ort (durch die Schweizerische Botschaft
im Kosovo) – feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie be-
rufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftli-
che Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt seien. Die
Vorinstanz habe keine Einzelfallabklärung, insbesondere keine Botschafts-
abklärung, vorgenommen, und damit den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter seien Roma. Sie
habe in ihrem Leben lediglich einen Monat lang im Kosovo gelebt, habe
dort keine Verwandten oder Bekannten und könne somit für den Fall der
Rückschiebung nicht auf deren Unterstützung zählen. Auch wäre die Un-
terkunft im Kosovo nicht gewährleistet. Für eine alleinstehende Frau mit
einer (…)jährigen Tochter sei es nicht zumutbar, auf der Strasse zu leben.
Ausserdem sei die Tochter erst (…) Jahre alt und auf die Betreuung ihrer
Mutter angewiesen. Es wäre ihr deshalb im Kosovo nicht möglich, einer
Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu finan-
zieren. Unzutreffend sei sodann, dass sie Schutzbehauptungen mache.
Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie nur einen Monat im Kosovo gelebt
habe und dort keinerlei Beziehungsnetz habe. Demgegenüber befänden
sich eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel in der Schweiz.
I.c Der Beschwerde lagen – unter anderem – Kopien der Aufenthaltsbewil-
ligung des Partners, des Arbeitsvertrages des Partners und des Mietver-
trages des Partners sowie Hochzeitsfotos vom (…) 2019 als Beweismittel
bei.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 2 bis 4
des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die
Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat.
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Seite 9
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AIG Anwendung.
5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An-
spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Per-
son sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchs-
grundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslände-
rinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV ge-
währleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige
das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt
oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung. Ihr Partner verfügt in der Schweiz über eine Aufenthalts-
bewilligung. Ob in seinem Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht aus-
zugehen ist, ist aus den in der nachfolgenden Erwägung genannten Grün-
den nicht von Bedeutung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beziehung der
Beschwerdeführerin und/oder der Tochter zu ihrem Partner respektive Va-
ter als gelebte familiäre Beziehung zu qualifizieren ist.
D-6673/2019
Seite 10
5.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, ob-
wohl sie keine Verfolgungsgründe geltend machte. Das hauptsächliche An-
liegen der Beschwerdeführerin liegt denn auch nicht in der Behandlung ih-
res Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung mit ihrem
Partner. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwen-
det werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu
umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil E-4639/2017
vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgesehen]). Von der Be-
schwerdeführerin und ihrem Partner kann verlangt werden, dass sie das
dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG bei der zuständigen kan-
tonalen Behörde einleiten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-
4663/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017
E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Urteil des BVGer E-4639/2017 vom 25. Sep-
tember 2019 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Hinsichtlich des Kinds-
wohls ist anzumerken, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin
in den Kosovo ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht
verunmöglicht wird. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-6673/2019
Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Solche
wurden auch nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Bezüglich ihres Wunsches um Zusammenleben mit ihrem Partner
und Vater der gemeinsamen Tochter und der geltend gemachten Verlet-
zung von Art. 8 EMRK und der KRK ist auf die Ausführungen zur Wegwei-
sung in Erwägung 5 respektive auf das dafür vorgesehene Familienzusam-
menführungsverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführerin kann zuge-
mutet werden, vom Kosovo aus ein solches Verfahren anzustrengen. Der
mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die
Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich
ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennach-
zugsverfahren positiv verlaufen würde.
6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erweist sich somit als
zulässig.
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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6.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Kosovo als Staat bezeichnet, in den
die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-
weisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang
2 der Verordnung).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zu-
mutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit ihren Vorbringen nicht umzu-
stossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. H.b) ver-
wiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine Einwendungen, wel-
che zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Zwar sind Weg-
weisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Un-
tersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht der betroffenen Person (vgl. Art. 8 AsylG). Die Beschwer-
deführerin hielt in der Beschwerde den vom SEM dargelegten Ungereimt-
heiten hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes nichts Substantiiertes entge-
gen. Zu ergänzen ist, dass ihr zukünftiger Ehemann ebenfalls kosovari-
scher Herkunft ist und davon auszugehen ist, dass er im Kosovo über Ver-
wandte verfügt, welche die Beschwerdeführerin unterstützen würden. Ins-
gesamt ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden
bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine deren Existenz gefährdende Situation
geraten. Demzufolge hat das SEM eine genügende Einzelfallabklärung
durchgeführt. Es ist nicht erforderlich, dass es eine Abklärung vor Ort
durchführt, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt
hat. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wäre der Aufenthalt im
Kosovo ohnehin zeitlich begrenzt, zumal die baldige Eheschliessung in der
Schweiz geplant ist. Im Übrigen wäre es ihr möglich, sich um eine Kurz-
aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu bemühen. Insgesamt
erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht als unzumut-
bar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuwei-
sen.
6.4 Gemäss Art. 44 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegwei-
sung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Mit Verweis
auf die vorstehenden Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 res-
pektive auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren
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kann die Beschwerdeführerin auch aus dieser Bestimmung nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine Kopie ei-
nes gültigen Reisepasses verfügt, den Reisepass selber aber verloren ha-
ben will, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzuge-
ben ist. Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch