B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6674/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Sonja Troicher,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Oktober 2018 aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
B.
Am 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu
ihren Asylgründen angehört (Anhörung).
Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei russische Staatsange-
hörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. Sie
habe ihr Heimatland bereits 2006 verlassen und sei in F._______ als
Flüchtling anerkannt worden. Im März 2008 habe sie in F._______ ihren
Mann geheiratet. Im Juli 2013 sei sie mit ihren Kindern nach Tschetsche-
nien zurückgekehrt und ihr Ehemann sei ihr im September 2015 gefolgt,
habe sich aber im Juli 2017 entschieden, nach F._______ zurückzukehren.
Im Oktober 2015 habe sie in G._______ eine Stelle als (…) angetreten. In
dieser Stellung habe man sie in illegale Geldtransaktionen verwickeln wol-
len. Ihre Vorgesetzten hätten sie angehalten, von den Mitgliedern des (…)
ihrer (…) Geld zur Finanzierung verschiedener Projekte einzufordern. Als
sie sich bei ihren Vorgesetzten deswegen beklagt habe, habe man ihr mit
der Kündigung und mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Aus
Angst habe sie auf eine Kündigung verzichtet. Als sie später auch die Lohn-
erhöhungen der Mitglieder ihres (…) hätte mitfinanzieren müssen, habe sie
sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf sei ihr Ehemann von Polizeikräften auf
einen Posten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit
einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um
seine Frau nicht publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt
worden. Wegen der Auseinandersetzungen mit ihren Vorgesetzten und we-
gen der kurzen Festnahme ihres Mannes hätten sie sich als Familie in der
Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. Eigentlich habe sie
mit ihren Kindern aber bereits früher aus Russland ausreisen wollen, weil
sie im März 2018 nach einer Auseinandersetzung über die Inbetriebnahme
eines Wahllokals in ihrer Schule von einem (…) auf einem Polizeiposten
vergewaltigt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das
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SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liessen die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und in der Sache beantragen, ihnen sei für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde
des Ehemannes sei mit ihrer Beschwerde zu koordinieren, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für weitere In-
struktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzuset-
zen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
sei wegen Verletzung der Beweisabnahme- und Beweiswürdigungspflicht,
der Begründungspflicht und des Willkürverbots an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
farbige Fotoausdrucke eines (…) des (…) zur Überwachung von (…) und
(…) über 500 Rubel, einen Geldcheck des (…), datiert vom 12. Juli 2018
über 635‘100 Rubel, eine Quittung einer bezahlten (…) über 600 Rubel,
datiert vom September 2018, eine Quittung über den (…) von 12‘200 Ru-
bel, datiert vom 6. August 2018 und 13 Bilder der sanitären Anlagen und
weiterer Einrichtungen ihrer (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdever-
fahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6673/2018) werden die
beiden Verfahren koordiniert – und insbesondere durch denselben Spruch-
körper – behandelt. Dem entsprechenden Begehren ist demnach stattzu-
geben.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Von der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz
habe verschiedene Beweismittel (Sprachnachrichten, Bilder der Verletzun-
gen ihres Ehemannes, weitere sachverhaltsrelevante Belege) nicht be-
rücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ent-
sprechenden Beweismittel in den Befragungen lediglich in Aussicht gestellt
hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung am
16. November 2018 haben die in Aussicht gestellten Beweismittel der Vor-
instanz indessen nicht vorgelegen, weshalb das SEM diese noch gar nicht
berücksichtigen konnte. Sodann wird von der Beschwerdeführerin gerügt,
die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und sei in Willkür ver-
fallen. Sie zeigt in der Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen
begründet sein sollen, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vor-
instanzlichen Entscheid, indem sie die Glaubhaftigkeitsprüfung und somit
die Sachverhaltswürdigung des SEM bemängelt, worauf bei der materiel-
len Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungsweise E.
7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkürverbot oh-
nehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht
Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss
gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwer-
deführerin zu den angeblich illegalen Geldtransfers vage und detailarme
Angaben gemacht habe. So habe sie nicht erklären können, wer ihre Auf-
traggeber gewesen seien und wie sie das Geld konkret eingetrieben habe.
Sodann habe sie nicht plausibel darlegen können, welcher Gefahr sie und
ihr Ehemann tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollten. Auf Nachfrage
habe sie lediglich von einer ausweglosen Situation, von rechtlichen Folgen
und dass Leute sie hätten umbringen wollen, gesprochen, ohne dies zu
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konkretisieren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Stelle
nicht einfach gekündigt habe. Ihre pauschale Antwort, dass dies schwer-
wiegende Konsequenzen für sie gehabt hätte, überzeuge nicht, zumal sie
auch die Möglichkeit gehabt hätte, zu ihrem Mann nach F._______ zurück-
zukehren. Im Lichte dessen könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass ihr
Mann wegen ihr polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei.
Ihre Schilderungen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So
habe ihr Ehemann ausgesagt, dass sie im März 2018 erstmals Probleme
mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen sie habe verlauten las-
sen, es sei bereits 2015 zu Problemen mit den Vorgesetzten gekommen.
Zudem habe ihr Ehemann in der Anhörung zunächst von einem Strafver-
fahren gegen sie gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung
wieder dementiert, wohingegen sie in der Anhörung ausgesagt habe, dass
kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Schliesslich sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einmal Opfer einer Verge-
waltigung geworden sei. So enthielten ihre diesbezüglichen Schilderungen
Realkennzeichen. Dass die Vergewaltigung indessen durch einen (…) er-
folgt sein solle und mit den geltend gemachten Problemen an ihrer (…) in
Zusammenhang stehe, könne ihr nicht geglaubt werden. Sie habe den
Mann nämlich weder beschreiben noch charakterisieren können und sich
in ihren diesbezüglichen Schilderungen auch in Widersprüche verstrickt.
Aus all diesen Gründen – so das sinngemässe Schlussfazit des SEM –
erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als nicht
asylrelevant erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Über-
prüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerle-
gen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Be-
schwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten
Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert wer-
den, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen
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der angefochtenen Verfügung fast gänzlich fehlt. Obwohl nicht grundsätz-
lich in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als
(…) geamtet hat und in dieser Stellung womöglich in illegale Geldtransak-
tionen verwickelt gewesen sein könnte, muss angenommen werden, dass
sie mit ihren diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Gefährdungssitu-
ation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, sprechen diverse
Elemente gegen ihre Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl die Ausfüh-
rungen zu ihren Auftraggebern und zu den konkreten Umständen, wie sie
das Geld bei den Mitgliedern ihres (…) eingetrieben haben will, aufgrund
fehlender Realkennzeichen als äusserst zweifelhaft. Gegen ihre Glaubwür-
digkeit spricht sodann der Umstand, dass sie trotz der angeblichen Gefähr-
dungssituation derart untätig geblieben ist. Es wäre von ihr als gebildete
Person zu erwarten gewesen, dass sie sich über Hilfsangebote und über
die rechtliche Situation informiert hätte, als sie sich mit den illegalen Ma-
chenschaften an ihrer (…) konfrontiert sah. Das in diesem Zusammenhang
erhobene Beschwerdeargument, dass es in Tschetschenien keine unab-
hängigen Menschenrechtsorganisationen gebe und dass Menschenrecht-
ler ihr in Russland auch nicht hätten helfen können (vgl. Beschwerde S. 7),
ist in diesem Zusammenhang als unbelegte Parteibehauptung zu bewer-
ten. Auch die Beschwerdeargumentation, dass sie mit ihren Kindern nicht
nach F._______ hätte zurückkehren können, findet in den Akten in dieser
Form keine Stütze. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass man
ihr auf Nachfragen hin geraten habe, mit einem Touristenvisum nach
F._______ zurückzukehren (vgl. act. A40, F72). Im Lichte der vorstehen-
den Erwägungen ist somit auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerde-
ebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die poli-
zeiliche Festnahme und Misshandlung ihres Ehemannes und die von ihr
geltend gemachte Vergewaltigung durch einen (…), bereits als einge-
schränkt zu betrachten. Die Vorinstanz hat zwar richtig erkannt, dass der
Darstellung der Vergewaltigung durch die Beschwerdeführerin Realkenn-
zeichen zu entnehmen sind. Es ist ihr aber aufgrund der vagen und wider-
sprüchlichen Täterbeschreibung nicht gelungen, ihren Vergewaltiger als
(…) zu identifizieren und somit einen Sachzusammenhang zu den geltend
gemachten Asylvorbringen herzustellen. Zudem fehlt es diesem Vorbrin-
gen am Kausalzusammenhang zu der erst rund sechs Monate später er-
folgten Ausreise, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat.
Keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin lassen
sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
teln herleiten. So enthalten die als Fotos (Farbausdrucke) eingereichten
Dokumente keinerlei Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und deren Au-
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thentizität ist nicht überprüfbar. Bezeichnenderweise musste auch die Be-
schwerdeführerin eingestehen, dass sie nicht wisse, was mit den Quittun-
gen und dem (…) bewiesen werden solle.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihnen die Gewährung des
Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art.
49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-
instanz ist zu bestätigen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine An-
wendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es be-
steht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, de-
nen es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzu-
legen, würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechts-
widrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechts-
situation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Weg-
weisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat – entgegen den anderslautenden
Beschwerdevorbringen – nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des
BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. De-
zember 2017 E. 7.4.2).
7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführenden. So verfügt die junge und ge-
sunde Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung und mit der Verwandt-
schaft ihres Ehemannes in E._______ über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz, auf dessen Hilfe die Beschwerdeführerin – sofern notwendig
– zählen kann. Auch die drei noch minderjährigen Kinder sind den Akten
zufolge gesund. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges ent-
gegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Nieder-
lassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem
anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollten sie
sich nicht mehr in E._______ niederlassen wollen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen
russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumen-
te für sie und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
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Seite 11
halb sich die Anträge, den Beschwerdeführenden sei die Einreisebewilli-
gung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es
sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in an-
tizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: