B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6674/2019
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______
gelangten von C._______ herkommend im Rahmen des europäischen
Umverteilungsprogramms (Relocation) am 7. Dezember 2016 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 30. Dezember
2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Oktober 2017
wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei nach den ersten (...)
Schuljahren, die sie in ihrem Dorf D._______ in der E._______ absolviert
habe, nach F._______ zu ihrem Nennonkel G._______ gegangen, um dort
die weiterführende Schule besuchen zu können. Im Jahre (...) habe sie die
Schule abgebrochen, weil sie ihren Mann H._______ nach Brauch gehei-
ratet habe und im folgenden Jahr ihre Tochter I._______ zur Welt gekom-
men sei. Da ihr Mann als Soldat gedient habe, hätten sie in einer Wohnung
in einem militärischen Camp namens J._______ leben dürfen. H._______
sei im Jahr (...) beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, umgekommen.
In der Folge sei ihr von der Verwaltung in J._______ die Berechtigung ent-
zogen worden, weiterhin im Camp zu wohnen. Deswegen sei sie zu ihrem
Nennonkel G._______ und dessen Familie, die im gleichen Camp gelebt
hätten, gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei; ihre
Tochter habe sie zu ihrer Mutter ins Dorf zurückgebracht. Da sie keinen
Passierschein habe erhältlich machen können, habe sie in der ständigen
Angst gelebt, angehalten und mitgenommen oder in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Eines Tages hätten Soldaten auf der Suche nach ent-
flohenen Personen eine Razzia im Camp durchgeführt, in deren Verlauf
auch ihre Wohnung durchsucht worden sei. Da das Kind von G._______
bei ihr geschlafen habe, seien die Soldaten davon ausgegangen, dass es
sich dabei um ihr Kind handle. Jedenfalls sei sie nicht mitgenommen wor-
den. Am (...) habe sie ihre Tochter I._______ bei ihrer Mutter im Dorf besu-
chen wollen. Sie sei unterwegs kontrolliert und einen Tag lang festgehalten
worden. Nachdem G._______ für sie gebürgt habe, sei sie wieder gehen
gelassen worden. Da sie in Eritrea keine Freiheit gehabt habe und es ihr
ohne Passierschein nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen,
habe sie schliesslich am (...) ihre Heimat in Richtung K._______ verlassen.
Nach zwei Monaten sei sie in den L._______ weitergereist, wo sie sich die
nächsten (Nennung Dauer) aufgehalten und ihren jetzigen Partner
M._______ kennengelernt habe. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn
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Seite 3
B._______ zur Welt gekommen. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem
Sohn nach Europa beziehungsweise bis in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
A.
Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug derselben an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die die Beschwerdeführerin für sich und ihr
Kind mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den
Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Eingang der Verfahrensakten die
Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 räumte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Beschwer-
debegründung innert gesetzter Frist ein.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, bis zum 19. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2020 bezahlt.
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Seite 4
F.
Mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 12. Februar 2020 ersuchte
die Beschwerdeführerin das SEM, weiterhin in der Schweiz leben zu dür-
fen, zumal sie und ihr Kind "legalisiert" respektive im Rahmen des Reloca-
tion Programmes von C._______ in die Schweiz gekommen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Ziffer 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Seite 5
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es
fest, dass die Kontrolle anlässlich einer Razzia und die (Nennung Dauer)
dauernde Festhaltung (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise weder eine
intensive noch eine zielgerichtete Verfolgung von asylrelevanter Intensität
darstelle. Das Vorbringen, nach dem Tod ihres Mannes keinen Anspruch
auf eine behördliche Wohnung gehabt zu haben, basiere auf wirtschaftli-
chen Nachteilen und sozialen Lebensbedingungen, die keine asylbeachtli-
che Verfolgung darstellten. Zudem habe sie nach dem Tod ihres Mannes
in derselben Kaserne bei G._______ weiterleben können und sei eigenen
Angaben zufolge dort von (...) bis (...) offiziell registriert gewesen. Bezüg-
lich der Zahlungen, welche sie ab (...) nicht mehr erhalten habe, sei festzu-
stellen, dass es ihr bis zu ihrer Ausreise im (...) möglich gewesen sei, ohne
diese Geldleistungen zu leben. Sie habe sich deshalb nicht in einer Lage
befunden, die ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Fer-
ner stelle auch der Nachteil, ohne Passierschein in Eritrea nicht arbeiten
und sich frei bewegen zu können, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es
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Seite 6
bestünden keine objektiven Hinweise, welche die Furcht der Beschwerde-
führerin vor einer möglichen Inhaftierung infolge eines fehlenden Passier-
scheins als begründet erscheinen liessen. Nach dem Tod ihres Mannes
habe sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal – wenn auch erfolglos –
bei der Verwaltung um einen Passierschein bemüht. Zudem sei sie bis zur
Ausreise offiziell gemeldet gewesen. Es sei daher nicht von einem beson-
deren, asylrelevanten Interesse der heimatlichen Behörden an der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auszugehen. Im Übrigen wür-
den auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte)
und des (Nennung Verwandter) keine Anhaltspunkte für das Bestehen ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ergeben. In Ermangelung
von Anknüpfungspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, hielten auch die Vorbringen betreffend illegale Ausreise den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, ihre
Ausführungen zu den erlittenen Nachteilen seien als glaubhaft zu erachten.
Insbesondere sei sie illegal aus Eritrea ausgereist, zumal ein legales Ver-
lassen für eine Person ihres Alters gar nicht möglich sei. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das erhebliche Risiko
einer asylrelevanten Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. In der Folge kritisierte
die Beschwerdeführerin diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts un-
ter Verweis auf Berichte von internationalen Organisationen, der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einem der Rechtsmitteleingabe bei-
gelegten (Nennung Beweismittel). Zudem führte sie an, dass in ihrem Fall
tatsächlich weitere Faktoren vorliegen würden, welche sie in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. So habe man ihr nach dem
Tod ihres Mannes im Jahr (...) sowohl den Wohnraum als auch die weiteren
Geldzahlungen für den Unterhalt der Tochter gestrichen. Sie sei daher den
eritreischen Behörden namentlich bekannt. Die Behörden hätten auch
Kenntnis davon, dass sie keinen Militärdienst geleistet habe. Zudem sei sie
im Rahmen einer Strassenkontrolle während eines Tages festgehalten wor-
den.
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Seite 7
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes zu Recht abgelehnt hat, da sich vorliegend die geltend ge-
machten Asylvorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Die Entgegnun-
gen auf Beschwerdeebene vermögen die vom SEM im angefochtenen Ent-
scheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt hat, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen
ist. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der
Vorfall im (...), anlässlich welchem die Beschwerdeführerin kontrolliert und
(Nennung Dauer) festgehalten wurde, keine asylbeachtliche Intensität auf-
weist. Auch die im Nachgang zum Tod ihres Mannes erlittenen wirtschaftli-
chen und sozialen Nachteile stellen sich nicht dergestalt dar, dass ihr
dadurch ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder unzu-
mutbar erschwert worden wäre, zumal sie ihren Angaben zufolge bis zur
Ausreise im gleichen militärischen Camp (bei G._______) hat wohnen und
teilweise auch arbeiten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.
6.3 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise ge-
mäss aktueller Praxis des Gerichts allein deswegen nicht auf eine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu schliessen. So be-
darf es gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6–5.1 für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind jedoch – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – hier nicht zu erkennen. In der
Tat stellen alleine ein der Beschwerdeführerin verweigerter Anspruch auf
Wohnraum in der Kaserne im Nachgang zum Tod ihres Ehemannes im Jahr
(...) oder die Strassenkontrolle im (...), bei welcher sie (Nennung Dauer)
festgehalten worden sei, keine solchen Anknüpfungspunkte dar. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass sie eigenen Angaben zufolge in der besag-
ten Kaserne von (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) offiziell registriert gewesen
ist und dort unter anderem bei G._______ und dessen Familie weitestge-
hend unbehelligt gelebt und teilweise auch gearbeitet hat (vgl. act. A6/14,
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Seite 8
S. 5, Ziff. 2.01; A12/22, S. 12 F108). Sodann gab die Beschwerdeführerin
an, nie für eine militärische Ausbildung oder den National Service aufgebo-
ten worden zu sein. Sie habe geheiratet und sei Mutter geworden, um nicht
nach N._______ gehen zu müssen, auch wenn sie vom Dienst nie offiziell
befreit worden sei (vgl. act. A12/22, S. 10, F85 ff.). Es ist unter diesen Um-
ständen nicht davon auszugehen, dass ihr als Mutter zweier Kinder eine
Einberufung in den Nationaldienst droht oder dass sie von den eritreischen
Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde (vgl. auch
act. A18/11, S. 7). Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist im Übrigen
alleine die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant. Weder die in der Be-
schwerdeschrift geäusserte blosse Kritik am Referenzurteil noch der Hin-
weis auf das beigelegte (Nennung Beweismittel), in welchem die (Nennung
Person) die Meinung vertritt, dass eine illegale Ausreise nach wie vor eine
Bestrafung der betroffenen Person nach sich ziehe, sind geeignet, bezüg-
lich der zitierten Gerichtspraxis zu einer anderen Erkenntnis zu führen.
6.4 Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG für sich oder ihr
Kind dartun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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Seite 9
gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernst-
hafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine
solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die
berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch
stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienst-
leistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
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Seite 10
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müssten die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3
EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im
BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichen-
den Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe wür-
den im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaf-
tes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies
im Falle der Beschwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
8.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. Seit geraumer Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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Seite 11
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Um-
stände vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus individuellen
Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (Nennung Dauer) Schulbildung
und diverse Arbeitserfahrung (vgl. act. A6/14, S. 5; A12/22, S. 8, 10 und
20) sowie über ein familiäres und persönliches Beziehungsnetz, das sie
und ihr Kind bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen kann, zumal sie schon bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt
wurde (vgl. act. A6/14, S. 6 f.; A12/22, S. 3 und 12, F110 ff.). Die auf Be-
schwerdeebene geäusserten Bedenken stellen sich als blosse Mutmas-
sungen dar und vermögen die sich auf die Akten stützenden obigen Aus-
führungen sowie die weitergehenden einlässlichen Erörterungen der Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen (vgl. act. A18/11,
S. 8 f.). Angesichts des offenbar bestehenden Kontakts zu den Familien-
angehörigen vermag auch die langjährige Landesabwesenheit der Be-
schwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen.
Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender
Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kin-
des namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des
(...)jährigen Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson
seine Mutter ist. Es halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf (vgl. act. A6/11 Pt. 3.01). Vor die-
sem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbar-
keit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5328/2016 vom 25. März 2019 E. 7.3.3).
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Seite 12
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter da-
rauf einzugehen ist.
8.4 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist generell nicht möglich.
Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Februar 2020 in der gleichen
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: