B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6676/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
D-6676/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______,
seinen Heimatstaat erstmals Ende Dezember 2013. Nach einem etwa
zehntägigen Aufenthalt in der Türkei kehrte er nach Syrien zurück. Am 25.
Februar 2014 reiste er erneut in die Türkei und hielt sich dort bis im Mai
2015 auf. Anschliessend gelangte er über Griechenland und weitere unbe-
kannte Länder in die Schweiz, wo er am 4. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte (vgl. Vorakten
[nachfolgend: Vi-act.] A22/12 Ziff. 2.01 S. 4, Ziff. 5 S. 6 f.).
A.b Die Tochter des Beschwerdeführers, C._______ (N […]) reiste bereits
am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ Kreuz-
lingen ein Asylgesuch.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 (Vi-act.
A22/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni
2016 (Vi-act. 34/28) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Er sei als selbständiger Unternehmer tätig gewesen und habe über diverse
Ausschreibungen oft staatliche Aufträge erhalten. Am 1. September 2013
sei er beauftragt worden, (…) zu reparieren. Zur Ausführung der (…)Arbei-
ten habe er die Fahrzeuge an das (…)Unternehmen seines Kollegen
D._______ in B._______ übergeben. Diesem seien die Fahrzeuge von der
Freien Syrischen Armee (FSA) gestohlen worden, was sein Kollege den
Behörden gemeldet habe. Zudem habe D._______ ihn der FSA gegenüber
als Eigentümer der Fahrzeuge angegeben und dieser den mit ihm ge-
schlossenen Vertrag ausgehändigt. Er selbst sei am 3. Oktober 2013 ge-
schäftlich nach E._______ gegangen und habe erst zwei Tage später von
seiner Frau telefonisch vom Diebstahl erfahren. An jenem Tag sei der mili-
tärische Sicherheitsdienst bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen
und habe geschäftliche Unterlagen beschlagnahmt. Er habe sich dann te-
lefonisch bei einem Unteroffizier des Sicherheitsdienstes, den er von seiner
früheren beruflichen Tätigkeit her gekannt habe, nach den Gründen für die
Mitnahme der Unterlagen erkundigt. Dieser habe ihm gesagt, er werde be-
schuldigt, die FSA zu unterstützen. Vier oder fünf Tage nach dem Diebstahl
seien auch Mitglieder der FSA bei seiner Familie vorbeigegangen. Sie hät-
ten ihm die Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen. Er habe sich
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in der Folge etwas mehr als zwei Monate im Dorf F._______ beim Vermie-
ter seiner Geschäftswohnung in einem Keller versteckt. Auch dort sei nach
ihm gefragt worden; sein Vermieter habe angegeben, er sei weggegangen.
Sodann habe er die Ausreise via G._______ in die Türkei durch zwei Be-
gleitpersonen organisieren können; am 25. Dezember 2013 habe er die
syrisch-türkische Grenze passiert.
Da er seine Familie habe wiedersehen wollen und sich seine Ersparnisse
bei seinem Vater befunden hätten, habe er sich zur Rückkehr nach Syrien
entschieden. Am 4. oder 5. Januar 2014 sei er an der türkisch-syrischen
Grenze von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verhaftet worden, welche
ihn 17 Tage lang festgehalten habe (Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01 S. 7); respek-
tive sei er auf dem Weg in sein Dorf von einer Patrouille der Yekîneyên
Parastina Gel (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheit) angehalten, auf
deren Posten mitgenommen und drei Stunden befragt worden, bevor man
ihn wieder habe gehen lassen (Vi-act. A34/28 F51). Am 22. Januar 2014
hätten vier Mitglieder der YPG, darunter auch ein Cousin von ihm, ihn bei
seinen Eltern zu Hause abgeholt und nach einer Befragung während etwa
20 Tagen im Bezirk H._______ festgehalten. Auch seitens der PKK/YPG
sei ihm vorgeworfen worden, die (…) der FSA überlassen zu haben. Mög-
licherweise sei es bei seiner Festnahme auch einfach darum gegangen,
ihn dafür zu bestrafen, dass von seiner Familie keiner in den Krieg gezogen
sei, während weiter entfernte Verwandte sich zum Dienst gemeldet und
Angehörige verloren hätten. Für seine Freilassung habe er 1.5 Millionen
syrische Lira bezahlt. Er gehe davon aus, dass ihn die YPG sonst dem
Regime übergeben hätte. Nach der Freilassung habe er sich eine Woche
lang bei seinem Vater im Dorf I._______ versteckt. Da er Angst gehabt
habe, dass einer seiner Geschäftspartner etwas gegen ihn tun könnte res-
pektive weil die YPG im Dorf erneut nach ihm geschickt habe, habe er Sy-
rien etwa eine Woche nach der Freilassung, am 25. Februar 2014, erneut
verlassen. Im November 2014 sei seine Frau mit den vier gemeinsamen
Kindern von B._______ nach I._______ gegangen. Im Mai 2015 sei seine
Tochter C._______ in die Türkei gereist; etwa im Oktober 2015 hätten auch
seine Frau und die übrigen drei Kinder Syrien verlassen.
A.d Zum Beweis seiner Identität und seiner Geschäftstätigkeit reichte der
Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Mitgliederausweis der
Handelskammer aus dem Jahr 2011 im Original sowie einen Vertrag mit
einer staatlichen Behörde, einen Handelsregistereintrag und eine Schul-
denaufstellung eines staatlichen (…)unternehmens (alle drei in Kopie) zu
den Akten (Vi-act. A33/1).
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B.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchlichkeiten zwischen
seinen und den Aussagen seiner Tochter C._______ (Vi-act. A37/3). Dazu
nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Stellung (Vi-
act. 42/4).
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 28. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an (Vi-act. 48/12).
Gleichentags wies das SEM auch das Asylgesuch der Tochter C._______
ab und nahm diese ebenfalls vorläufig in der Schweiz auf. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-
zuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (Akten des Beschwerde-
verfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit gut (BVGer-act. 2). Dieser Beleg wurde am
14. November 2016 eingereicht (BVGer-act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
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oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten (BVGer-act. 5).
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2016 eine Replik ein
(BVGer-act. 6).
H.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers (J._______, N […]) stellte am 4. Juli
2016 ein Asylgesuch in N._______. Am 21. Februar 2017 wurden sie und
die drei mit ihr reisenden Kinder (die minderjährigen Kinder K._______ und
L._______ [ebenfalls N {…}] sowie der volljährige Sohn M._______ [N
{…}]) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt und
reichten am 27. Februar 2017 im EVZ Basel Asylgesuche ein. Der Ent-
scheid des SEM über diese Gesuche steht noch aus.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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Seite 6
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits – betreffend die
drohende Verfolgung aufgrund des (…)diebstahls respektive der Zusam-
menarbeit mit dem Regime – unglaubhaft (vgl. sogleich E. 4.1.1) und be-
treffend die Haft seitens der YPG überdies nicht asylrelevant (vgl. E. 4.1.2).
4.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Aussagen seiner
Tochter C._______ zu den Zeitpunkten und den Umständen der angebli-
chen Suche nach ihm durch die Behörden und die FSA würden sich funda-
mental widersprechen. So habe er gesagt, die Behörden seien bereits etwa
zwei oder drei Tage nach seinem Weggang von zu Hause am 3. Oktober
2013 bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten seine Unterlagen und
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seinen Reisepass beschlagnahmt, was er gleichentags telefonisch von sei-
ner Frau erfahren habe (Vi-act. A34/28 F25, F96 ff.). Vier oder fünf respek-
tive zwei, drei oder vier Tage darauf (Vi-act. A34/28 F49, F99) seien Leute
der FSA bei seiner Familie aufgetaucht. Dies habe ihm seine Frau ebenfalls
umgehend mitgeteilt (Vi-act. A34/28 F137 ff., F145). Seine Tochter habe
hingegen gesagt, es habe nach seinem Weggang nach E._______ etwa
vier bis fünf Monate gedauert, bis Leute des Regimes erstmals zur Familie
nach Hause gekommen seien. Diese hätten an der Türe mit ihrer Mutter
gesprochen, die Familie beschimpft und sich dann wieder entfernt. Danach
habe es nochmals lange Zeit gedauert, bis mutmassliche Mitglieder der
FSA zu Hause nach ihm gefragt hätten. Nochmals vier bis fünf Monate da-
rauf seien erneut Vertreter des Regimes gekommen, hätten nach dem Be-
schwerdeführer gefragt und die Wohnung durchsucht, wobei sie Papiere
und Unterlagen mitgenommen hätten (N 675 651, act. A25/13 F18ff.). Die
diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Stel-
lungnahme vom 27. Juli 2016 (Vi-act. 42/4) seien nicht überzeugend. Zum
einen müsse angenommen werden, dass seine Frau der Tochter, die im
Oktober 2013 fast (…) Jahre alt gewesen sei, von der damaligen behördli-
chen Suche erzählt habe, auch damit diese gewarnt gewesen wäre, wenn
sich die Behörden plötzlich an sie gewandt hätten. Zum anderen könne
auch davon ausgegangen werden, dass C._______ von ihren jüngeren
Geschwistern und/oder Nachbarn davon erfahren hätte. Dass sie ausser-
dem auch vom angeblichen, zwei bis fünf Tage darauffolgenden Besuch
der FSA nichts erfahren hätte, sei ebenfalls als unrealistisch zu werten.
C._______ habe geltend gemacht, dass die Familie nach dem Weggang
des Beschwerdeführers nichts mehr von diesem gehört und sich entspre-
chend Sorgen gemacht habe; umso mehr befremde es, dass sie auch von
den zwei Telefongesprächen, die er angeblich mit seiner Frau in der ersten
Woche nach seinem Weggang geführt hatte, nichts gewusst habe (N […],
act. A25/13 F9, F55). Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass
seine Frau und/oder C._______ ihn über eine weitere behördliche Suche
und eine erneute Suche durch die FSA informiert hätten. Bereits aufgrund
dieser Widersprüche und Ungereimtheiten könne ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie in B._______ von Vertretern
des Regimes und der FSA gesucht worden sei. Ausserdem habe er selbst
betreffend seinen Reisepass widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der
BzP habe er angegeben, er habe den Pass verloren respektive sei dieser
zu Hause in B._______ geblieben (Vi-act. A22/12 Ziff. 4.02 S. 6), während
er bei der Anhörung angegeben habe, dieser sei von den Behörden be-
schlagnahmt worden. Die Erklärung, dass er bei der BzP angehalten wor-
den sei, sich kurz zu fassen, sei unbehelflich.
D-6676/2016
Seite 8
Sodann würden weitere Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung sprechen. Zunächst basiere diese ausschliesslich
auf Hörensagen, was den Ansprüchen an die Glaubhaftmachung nur
schwerlich zu genügen vermöge. Weiter falle auf, dass er gleich von drei
Seiten – dem syrischen Staat, der FSA und der YPG – Verfolgung geltend
mache, was sehr unwahrscheinlich sei. Zudem sollen alle Verfolgungs-
massnahmen von Seiten des Staats sowohl in B._______ als auch an zwei
Orten in E._______ innert kürzester Zeit erfolgt sein. Angesichts der Lage,
die schon damals in B._______ und in E._______ geherrscht habe, er-
scheine dies als höchst unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich sei
das geschilderte Verhalten der Beamten des militärischen Sicherheits-
dienstes, die sich angeblich vom Vermieter des Beschwerdeführers in
F._______ ohne Weiteres hätten abwimmeln lassen, während der Fall
gleichzeitig höchste Priorität genossen haben soll (Vi-act. A34/28 F152).
Überdies sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer unter den be-
schriebenen Umständen nur aufgrund des Reparatur-Vertrags vom Re-
gime beschuldigt worden sein soll, die Fahrzeuge der FSA gegeben zu ha-
ben. Zum einen hätten diese bei der angeblichen Entwendung nicht unter
seiner, sondern der Obhut seines Auftragnehmers gestanden, zum ande-
ren sei er zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich nicht vor Ort gewe-
sen. Weshalb die Behörden nicht vielmehr den Auftragnehmer verdächtigt
haben sollten (Vi-act. A34/28 F110 ff.), erschliesse sich ebenfalls nicht. Fer-
ner mute realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer allerorten über Be-
ziehungen verfügt habe, so dass er sofort die gewünschten beziehungs-
weise notwendigen Informationen erhalten habe, um persönlich unbehelligt
zu bleiben.
Insgesamt scheine höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den
Auftrag zur (…) überhaupt erhalten habe, zumal er seine Aufträge für den
Staat so beschrieben habe, dass er (…) beschafft habe (Vi-act. A34/28 F61
ff., F71). Bezeichnenderweise habe er betreffend den Reparaturauftrag
keine Beweismittel eingereicht. Die abgegeben Unterlagen seien besten-
falls Indizien dafür, dass er Geschäftsmann gewesen sei und möglicher-
weise wirklich staatliche Aufträge erhalten habe. Vielleicht habe er in die-
sem Zusammenhang auch in E._______ gearbeitet und tatsächlich län-
gere Zeit dort bleiben müssen, jedoch aus anderen als den genannten
Gründen. So habe er gesagt, alle Wege aus E._______ seien plötzlich zu
gewesen (Vi-act. 34/28 F142). Bereits lange vor Oktober 2013 sei die Lage
in E._______ höchst explosiv und sehr gefährlich gewesen. Betreffend die
Verfolgung seitens der FSA sei schliesslich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eine solche anlässlich der BzP nicht erwähnt habe und die
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Seite 9
diesbezüglich bei der Anhörung gemachten Erklärungsversuche als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.
4.1.2 Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Zusammenarbeit mit dem Staat respektive dem Diebstahl zweier
(…) seitens der syrischen Behörden und der FSA gesucht worden sei, sei
auch unglaubhaft, dass die YPG ihn aus diesem Grund belangt habe. Auch
die geltend gemachte Haft habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner
teilweise widersprüchlichen, oberflächlichen, tatsachenwidrigen und weni-
gen plausiblen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Er habe auf Nachfrage
hin weder ausführen können, was für Fragen ihm bei der Befragung durch
die YPG konkret gestellt worden seien, noch detailliert schildern können,
wie er die Inhaftierung erlebt habe (Vi-act. A34/28 F166 ff., F177 ff.). Zudem
hätten die angegeben Daten nicht den behaupteten Wochentagen entspro-
chen (Vi-act. A34/28 F51). Falls er dennoch von der YPG festgehalten wor-
den sein sollte, sei dies offenbar nicht gestützt auf ein asylrechtliches Motiv
sondern zur Erpressung von Lösegeld geschehen, wobei nach Angaben
des Beschwerdeführers allenfalls Missfallen der Verwandtschaft sowie
Hass und Neid auf seinen wirtschaftlichen Erfolg eine Rolle gespielt hätten.
In jedem Fall sei das Vorbringen auch mangels Intensität und mangels be-
gründeter, objektiv nachvollziehbarer Furcht vor weiteren Verfolgungs-
massnahmen als nicht asylrelevant zu werten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig erstellt (vgl. E. 4.2.1). Im Übrigen könne die
überwiegende Mehrheit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Un-
gereimtheiten ohne Weiteres entkräftet werden, so dass die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu
bejahen sei. Er habe deshalb Anspruch auf Asyl (vgl. E. 4.2.2).
4.2.1 Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die Tatsache unberücksich-
tigt gelassen, dass N._______ die Schweiz am 4. Oktober 2016 um Über-
nahme seiner Frau und der drei dort verbliebenen Kinder ersucht habe.
Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass seine Ehefrau als Einzige alle Ver-
folgungsmassnahmen ihm gegenüber in B._______ mitbekommen habe.
So hätte sie als direkte Zeugin des von ihm und seiner Tochter C._______
geltend gemachten Sachverhalts dienen und die vermeintlichen Wider-
sprüche in den Schilderungen auflösen können. Die Aussage seiner Frau
sei für die Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Verfolgung
von zentraler Bedeutung. Trotzdem habe das SEM den Asylentscheid ge-
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Seite 10
fällt, ohne den Abschluss des Dublin-Verfahrens abzuwarten. Der Aus-
schluss seiner Ehefrau aus seinem Asylverfahren habe zu einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung geführt. Damit habe das SEM den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, was die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Folge haben müsse.
4.2.2 Überdies habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Deren Er-
kenntnis, dass seine Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien,
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7
AsylG.
Die Abwesenheit seiner Tochter anlässlich des ersten Besuchs der Behör-
den (im Oktober 2013) erkläre sehr wohl deren Unwissenheit über dieses
Ereignis. Auch wenn sie damals (…) Jahre alt gewesen sei, könne nicht
schlechthin davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter ihr vom Behör-
denbesuch erzählt habe. Auch eine Warnung vor einem denkbaren weite-
ren Behördenbesuch habe sich erübrigt angesichts dessen, dass
C._______ aufgrund der schlimmen Situation in B._______ ohnehin schon
stark verängstigt und sehr vorsichtig gewesen sei. Inwiefern es unrealis-
tisch sei, dass die Tochter von den Besuchen des Regimes und der FSA
nichts mitbekommen habe, habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Sodann
hätten die Telefonanrufe zwischen ihm und seiner Frau in den Tagen nach
seinem Weggang am 3. Oktober 2013 stattgefunden, als sich seine Tochter
noch keine Sorgen um ihn gemacht habe, weshalb nicht erstaunlich sei,
dass sie von den Anrufen nichts gewusst habe. Die Aussagen von
C._______ hätten sich auf die kontaktlose Zeit zwischen Dezember 2013
und November 2014 bezogen. Dass er vom zweiten Behördenbesuch und
der damit verbundenen Hausdurchsuchung nichts gewusst habe, liege an
eben jener Kontaktlosigkeit; seine Familie habe wohl nach allem Erlebten
schlicht vergessen, ihn über diese zweite Suche zu informieren. Ohnehin
könnten jedoch die Ungereimtheiten in den Aussagen seiner Tochter nicht
ihm, der grundsätzlich sehr detailreiche und substantiierte Aussagen ge-
macht habe, zur Last gelegt werden. Hinsichtlich seines Reisepasses habe
er bei der BzP und zunächst auch bei der Anhörung angegeben, dass der
Pass in B._______ zurückgeblieben sei (vgl. Vi-act. A22/12 Ziff. 4.02 S. 6,
A34/28 F16). Hernach habe er konkretisiert, dass der Pass zu Hause durch
die Behörden beschlagnahmt worden sei (vgl. Vi-act. A34/28 F23).
Es treffe zu, dass es schwierig sei, Aussagen, die ausschliesslich auf Hö-
rensagen basierten, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Mit der Aussage
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Seite 11
seiner Ehefrau könnten seine Asylgründe jedoch glaubhaft gemacht wer-
den. Ausserdem habe er plausibel geschildert, weshalb er von drei Seiten
verfolgt worden sei und in welchem Zusammenhang diese Verfolgungen
gestanden hätten. Die Argumentation, wonach eine Verfolgung seitens der
Behörden, der FSA und der YPG unwahrscheinlich sei, sei jedoch ohnehin
unsachlich und unbegründet. Dasselbe gelte für den Vorwand, die Lage in
B._______ und E._______ hätte rasche Verfolgungsmassnahmen unmög-
lich gemacht. Zwar sei die Situation Ende 2013 kritisch gewesen, jedoch
habe damals noch immer die Assad-Regierung die Kontrolle über diese
Gebiete gehabt (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Perso-
nen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2. aktualisierte Fas-
sung Oktober 2014, S. […]) und daher problemlos zwei zeitnahe Verfol-
gungshandlungen durchführen können (vgl. Vi-act. A34/28 F195). Dass
sein Vermieter schliesslich die Behörden ohne weiteres habe abwimmeln
können, habe daran gelegen, dass er als Chauffeur für dasselbe staatliche
(…)unternehmen gearbeitet habe, mit dem er (Beschwerdeführer) zusam-
mengearbeitet habe (vgl. Vi-act. 34/28 F146) und die Behörden ihm des-
halb vertraut hätten. Des Weiteren habe er einleuchtend geschildert, wes-
halb gerade er verdächtigt worden sei (vgl. Vi-act. 34/28 F110-122). Es sei
naheliegend, dass sich der Staat an ihn gewandt habe und es sei ange-
sichts des herrschenden Konflikts auch nicht überraschend, dass er des
Diebstahls verdächtigt worden sei. Angesichts seiner erfolgreichen Ge-
schäftstätigkeit sei auch nicht erstaunlich, dass er vielerorts über gute Be-
ziehungen verfügt habe. Beweismittel zum besagten Auftrag besitze er
schlicht nicht (vgl. Vi-act. A34/28 F119). Hingegen würden die eingereich-
ten Unterlagen eindeutig seine selbständige Tätigkeit, die Aufträge für den
Staat und seine Anwesenheit in E._______ belegen. Seine Aufträge hätten
neben der Beschaffung von (…) auch im Zusammenhang mit der (…) von
E._______ gestanden und die Reparatur und den Handel mit Fahrzeugen
beinhaltet (vgl. Vi-act. A34/28 F4-8, F61 ff.).
Über die Verfolgung seitens der FSA habe er bereits anlässlich der BzP
berichtet. Dass diese Aussagen nicht ins Protokoll aufgenommen worden
seien, sei vermutlich auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Wie er
bei der Anhörung angegeben habe, stamme die bei der Erstbefragung ein-
gesetzte Dolmetscherin aus dem Irak, weshalb es teilweise Verständi-
gungsschwierigkeiten gegeben habe (vgl. A34/28 F173).
Hinsichtlich der Verfolgung durch die YPG habe er schliesslich glaubhafte
Aussagen gemacht; insbesondere habe er spontan die Umstände der Mit-
D-6676/2016
Seite 12
nahme neben der türkischen Grenze, die Dauer und Folgen der ersten Ein-
vernahme, das Datum, den Ort und die Umstände der endgültigen Fest-
nahme, die ihm gemachten Vorwürfe und die Umstände seiner Freilassung
geschildert (vgl. Vi-act. A34/28 F51, F164 f.). Überdies habe er dargelegt,
welche Fragen ihm durch die YPG gestellt worden seien (vgl. Vi-act.
A34/28 F166 ff., F177 ff.). Auch wenn der (...)Diebstahl als Vorwand be-
nutzt worden sei, so komme für die Verhaftung ein bedeutsames und asyl-
rechtlich relevantes Motiv in Frage, nämlich – wie die Vorinstanz selbst ein-
geräumt habe – die unterstellte politische Einstellung. Von ihm als Kurde
sei nämlich erwartet worden, dass er sich der YPG/PKK anschliesse. Zwar
sei er schliesslich durch die Zahlung von 1.5 Millionen syrischer Lira frei-
gekommen, doch sei er anschliessend von dem YPG-Beamten, der das
Geld erhalten habe, zur Ausreise aufgefordert worden (vgl. Vi-act. A34/28
F51, F55, F59). Hätte er dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so hätte
man ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder inhaftiert,
zumal die YPG erneut nach ihm geschickt habe (vgl. Vi-act. A34/28 F52).
Zusammenfassend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmig-
keiten überwiegen. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in Syrien
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und sei-
ner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit ge-
fährdet wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Ausschluss-
gründe vorliegen würden (vgl. Art. 53 AsylG), sei ihm Asyl zu gewähren.
4.3 Mit ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
dass mit dem Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
habe zugewartet werden müssen, da zum damaligen Zeitpunkt unklar ge-
wesen sei, ob und wann seine Angehörigen legal in die Schweiz gelangen
könnten. Ein Dublin-Verfahren sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch
nicht hängig gewesen; erst am 4. Oktober 2016 sei ein entsprechendes
Übernahmegesuch seitens der (…) Behörden [von N._______] gestellt
worden, wobei dies für das SEM nicht vorhersehbar gewesen sei.
Im Übrigen seien die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers und seiner Tochter offenkundig und die diesbezüglichen
Erklärungsversuche nicht überzeugend. Sodann erscheine es als erfah-
rungswidrig, dass er sich an genaue, schon lange zurückliegende Daten
(wie den 3. Oktober 2013, den 25. Dezember 2013 oder den 22. Januar
2014) habe erinnern können, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die
zeitliche Abfolge der geltend gemachten Ereignisse zu Hause in
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B._______ konsistent wiederzugeben, obwohl er darüber angeblich umge-
hend von seiner Ehefrau informiert worden sei. Zudem habe er den Inhalt
der angeblichen Gespräche mit seiner Frau sehr knapp wiedergegeben.
Es erhelle nach wie vor nicht, weshalb nur aufgrund des Vertrags aus-
schliesslich der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden und der FSA
geraten sein solle.
4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM hätte auf-
grund der Kenntnis um seine bereits getätigten Bemühungen, seine Fami-
lie in die Schweiz zu holen, deren Einreise und Befragung für die Beurtei-
lung seines Asylgesuchs abwarten müssen.
Die Ausführungen in der Replik betreffend die Erinnerung konkreter Daten
legten den Schluss nahe, das SEM habe einseitig nach Gründen gesucht,
die gegen seine Vorbringen sprechen würden. Es sei kaum erstaunlich,
dass er sich nach zwei (Zeitpunkt BzP) bzw. drei Jahren (Zeitpunkt Anhö-
rung) nicht mehr genau an die kurzen Zeitspannen zwischen seinem Weg-
gang aus B._______ und dem Aufsuchen durch die Behörden und später
durch die FSA erinnere, zumal er diese Vorfälle nicht selber erlebt habe.
Die dreistündige Einvernahme und anschliessende zwanzigtägige Inhaftie-
rung durch die YPG seien schliesslich geeignet, als (psychische) Folter im
Sinne des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe qualifiziert zu
werden.
5.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf ihre Rechtmässigkeit.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit
dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) kor-
reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst-
haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti-
gen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und
Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforder-
lich erscheinen.
D-6676/2016
Seite 14
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht behandeln Asylgesuche und
-beschwerden von Familienmitgliedern praxisgemäss koordiniert. So wur-
den zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die SEM-Dossiers der
volljährigen Kinder des Beschwerdeführers C._______ (N […]) und
M._______ (N […]) sowie die Befragungsprotokolle der Ehefrau J._______
und der minderjährigen Tochter K._______ (beide N […]) beigezogen. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids befand sich die Ehefrau des Be-
schwerdeführers jedoch noch nicht in der Schweiz und eine Einreise war
noch nicht absehbar. Das Dublin-Verfahren wurde durch die (…) Behörden
[von N._______] erst rund eine Woche nach Erlass der Verfügung des
SEM am 4. Oktober 2016 eingeleitet (vgl. Vi-act. „Dublin in“). Demnach war
das SEM nicht gehalten, die (im Entscheidzeitpunkt in unbestimmter Zu-
kunft gelegene) Einreise und Befragung der Ehefrau abzuwarten. Die Vo-
rinstanz hat den Beschwerdeführer – dem es obliegt, seine Asylgründe
selbst glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG) – umfassend befragt und
sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinen Vorbringen
auseinandergesetzt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verlet-
zung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
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stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3
AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2.1 Das SEM hat zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers und seiner Tochter Widersprüche enthalten, welche die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers infrage stellen (insb. in Bezug auf die Zeit-
punkte der Suche nach ihm und das Vorgehen der Behörden und der FSA,
vgl. dazu Vi-act. A48/12 Ziff. II/1 S. 4 f. und vorne E. 4.1.1). Diese Unge-
reimtheiten vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht auszuräumen. Für die Beurteilung des Asylgesuchs entscheidend ist
sodann vor allem, dass seine Aussagen hinsichtlich der angeblich drohen-
den Verfolgung seitens der syrischen Behörden und seines Untertauchens
weder als substantiiert noch als schlüssig erscheinen: Aufgrund seiner
Aussagen und der eingereichten Beweismittel betreffend seine geschäftli-
che Tätigkeit kann zwar davon ausgegangen werden, dass er sich als selb-
ständiger Unternehmer betätigte und es erscheint durchaus als möglich,
dass er einen Auftrag zur Überholung zweier staatlicher (…) erhalten hat,
die schliesslich in die Hände der FSA fielen. Dass die syrischen Behörden
ihn in der Folge zu kontaktieren versuchten, erscheint ebenfalls als plausi-
bel, wobei die diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich blieben. Nicht
glaubhaft ist aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Schil-
derung jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während über zwei Mona-
ten bei seinem Vermieter versteckt haben will. So äusserte er sich wider-
sprüchlich in Bezug auf die dort erhaltene Verpflegung (vgl. A34/28 F49,
F156). Ausserdem führte er aus, die Zeit bei seinem Vermieter sei „die
schwierigste Zeit neben der Zeit in H._______“ gewesen (A34/28 F156).
Dennoch berichtete er über die mehr als zweimonatige Zeitspanne ledig-
lich, dass er ständig Angst gehabt und sich um seine Kinder gesorgt habe;
überdies habe er nicht duschen können. Genauer vermochte er sein Ver-
steck oder seinen dortigen Tagesablauf dagegen nicht zu beschreiben. Es
kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass sich die
Zeit zwischen dem 3. Oktober 2013 und der ersten Ausreise so abgespielt
hat, wie von ihm geltend gemacht. Des Weiteren vermochte er nicht über-
zeugend darzulegen, weshalb die syrischen Behörden ihn infolge des
Diebstahls der Fahrzeuge – ausserhalb seines Handlungsbereichs – als
Verräter ansehen und ihm deshalb nach dem Leben trachten würden (vgl.
Vi-act. A34/28, F198).
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Insgesamt hat das SEM unter korrekter Berücksichtigung des Beweis-
massstabs der Glaubhaftmachung und in Vornahme einer nachvollziehba-
ren Gesamtwürdigung im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass eine dro-
hende Verfolgung seitens der syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht
wurde. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs betreffend den Ver-
bleib seines Reisepasses kann auf die Erklärung auf Beschwerdeebene
abgestellt werden (vgl. E. 4.2.2, zweiter Abschnitt in fine), was an der dar-
gelegten Einschätzung hingegen nichts zu ändern vermag.
5.2.2 Eine Verfolgung durch die FSA machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung nicht geltend. Erst bei der Anhörung führte er
aus, er sei auch seitens der FSA gesucht worden (vgl. insb. Vi-act. A34/28
F49, F115, F136 ff., F145). Übersetzungsschwierigkeiten, die die Nichtpro-
tokollierung der geltend gemachten Suche durch die FSA erklären könnten,
ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer betreffend Richtigkeit und
Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten Protokoll der BzP nicht. Selbst
wenn jedoch die FSA bei seiner Frau nach ihm gefragt haben sollte, ist
nach dem Gesagten eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgung nicht erstellt.
5.2.3 Betreffend die angeblich erlittene Verfolgung seitens der YPG kann
ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden
(vgl. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung geltend machte, er sei am 4. Januar 2014 von der Türkei
nach Syrien zurückgekehrt. An der Grenze sei er von der YPG/PKK ver-
haftet worden und 17 Tage in Haft geblieben (vgl. Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01
S. 7). Bei der Anhörung gab er im Widerspruch dazu an, nach dem Grenz-
übertritt von einer Patrouille der YPG angehalten und auf deren Posten
befragt worden zu sein. Erst am 22. Januar 2014 sei er von seinen Eltern
zu Hause mitgenommen und im Anschluss 20 Tage lang inhaftiert worden.
Die Zeit der Haft bei der YPG schilderte er sodann auf mehrfache Nach-
frage hin höchst oberflächlich (vgl. Vi-act. A34/28 F163-179). Nicht nach-
vollzogen werden kann auch Folgendes: Seinen Angaben zufolge hielt sich
der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien Anfang Januar
2014 ebenso wie nach der Freilassung aus der angeblichen Verhaftung bei
seinen Eltern auf. Dennoch nahm er in jener Zeit keinen Kontakt zu seiner
Frau auf, obwohl er gerade zurückgekommen sein soll, um seine Familie
wiederzusehen (Vi-act. A22/12 Ziff. 7.01 S. 8; B8/16 Ziff. 2.02 S. 4 ff. und
Ziff. 7.01 S. 10 f.). Seine Frau und die Kinder hielten sich ab November
2014 ebenfalls in I._______ beim Vater des Beschwerdeführers auf (vgl.
Vi-act. A34/28 F190, B8/16 Ziff. 2.02 S. 4). Dennoch berichtete seine Frau
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anlässlich ihrer BzP, dass der Beschwerdeführer nur einmal aus Syrien
ausreiste und danach nicht mehr zurückkehrte (vgl. Vi-act. B8/18 Ziff. 7.01
S. 11), obgleich davon ausgegangen werden muss, dass ihre Schwieger-
eltern ihr von dessen Rückkehr erzählt hätten.
Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft bei der YPG erweisen sich
demnach – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – als widersprüch-
lich, unsubstantiiert und wenig plausibel, weshalb sie nicht geglaubt wer-
den können und ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.
5.2.4 Nach dem Gesagten drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Flucht im Dezember 2013 respektive Februar 2014 keine unmittelbar be-
vorstehende asylrelevante Verfolgung.
Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht
haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Der Be-
schwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bür-
gerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei
ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, reli-
giöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen
Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es
dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil
publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der ak-
tuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner eingestuft
und asylrelevant verfolgt würde. Insbesondere seine Befürchtung, im Falle
einer Rückkehr nach Syrien als Verräter hingerichtet zu werden (vgl. Vi-
act. A34/28 F198), hat sich mangels Vorliegens glaubhafter und asylrele-
vanter Vorfluchtgründe als objektiv unbegründet erwiesen. Daraus ist nicht
etwa zu schliessen, er sei aktuell in seinem Heimatstaat aufgrund des herr-
schenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situ-
ation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt
D-6676/2016
Seite 18
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Ge-
fährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
2. November 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
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Seite 19
9.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 auch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter reichte am 20. Dezember 2016 eine Kostennote ein (Beilage zu
BVGer-act. 6). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammen-
hang mit dem Beschwerdeverfahren (Aufwände ab dem 12. Oktober 2016)
auf 15.1 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-.
Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 25.20 aufgeführt. Dieser
Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kür-
zen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 12 Stunden
auszugehen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenan-
satz ist im Rahmen des amtlichen Honorars ebenfalls zu kürzen, da bei
amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundes-
verwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1'970.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6676/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1'970.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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