B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6676/2018
law/bah
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss
am 23. Dezember 2014 und hielt sich anschliessend zirka sechs Monate
im Sudan auf. Sie gelangte am 29. August 2015 nach Italien und reiste am
7. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015
erklärte die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber, sie sei Mitglied der
Pfingstgemeinde und sie sei im Oktober 2014 während des Gebets von der
Polizei festgenommen und gefoltert worden. Zwei Monate später sei sie
aufgrund einer geleisteten Bürgschaft freigelassen worden. Man habe ihr
gesagt, falls sie an ihrem Glauben festhalte, werde sie erneut inhaftiert
werden. Zu ihrer familiären Situation sagte die Beschwerdeführerin, sie sei
im (…) Monat schwanger. Ihre im Jahr (…) geborene Tochter D._______
lebe bei ihrem Bruder in C._______.
A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie
sei in E._______ aufgewachsen und erst nach der Geburt ihrer Tochter von
dort weggegangen. Sie habe sechs Jahre bei ihren „Schwiegereltern“ ge-
lebt und sei danach wieder nach E._______ zurückgekehrt. Nachdem ihre
Mutter gestorben sei, sei sie 2010 nach C._______ gezogen, wo sie (…)
gearbeitet habe. 2013 sei sie zur Pfingstbewegung konvertiert und habe
begonnen, an Gebeten teilzunehmen. Da sie nur am Sonntag nicht zur Ar-
beit habe gehen müssen, habe sie lediglich sonntags in einer Wohnung an
den Gebeten teilnehmen können. Als sie eines Tages (im Oktober 2014)
mit zwölf anderen Personen am Beten gewesen sei, seien sie verhaftet
worden. Zwei Polizisten seien in das Zimmer getreten und hätten den Män-
nern Handschellen angelegt. Danach seien sie nach draussen gebracht
worden und man habe sie aufgefordert, auf ein Fahrzeug zu steigen, mit
dem sie ins Gefängnis (…) gebracht worden seien. Man habe von ihr wis-
sen wollen, weshalb sie dieser Religion angehöre, die verboten sei. Sie
habe gesagt, sie werde ihre Religion nicht aufgeben und sei geohrfeigt
worden. Dies habe sich mehrfach wiederholt. Nachdem sich die Frau ihres
Onkels eingeschaltet und sich um ihre Freilassung bemüht habe, sei sie
nicht mehr so oft befragt und geschlagen worden. Ihre Tante habe für sie
gebürgt und gesagt, sie werde die Religion nicht weiter praktizieren. Nach
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ihrer Freilassung habe die Tante sie aufgefordert, ihren Glauben aufzuge-
ben. Da sie nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich zur Ausreise
entschieden. Sie habe Busschauffeure, die sie gekannt habe, um Hilfe ge-
beten. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und einen Tauf-
schein ihrer Tochter D._______ ab.
A.d Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ zur
Welt.
A.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 10. August 2018 auf,
Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort der Väter ihrer beiden Kinder
zu machen.
A.f Am 20. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, der leibliche Va-
ter ihrer Tochter befinde sich in Eritrea im Gefängnis und der leibliche Vater
ihres Sohnes lebe im Südsudan.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe ihre Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Be-
schwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien,
eine Bestätigung der (…), eine Bestätigung der (…) aus Eritrea vom 9. No-
vember 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführerin vom 19. November 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab den Be-
schwerdeführenden MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden vom Instruktionsrichter am 10. Dezember 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin habe bezüglich ihres Glaubenswechsels unsubstanziierte Anga-
ben gemacht. Darauf angesprochen, was sie am Pfingstglauben im Ver-
gleich zum orthodoxen Glauben überzeugt habe, sei sie nicht auf die Frage
eingegangen, sondern habe eine ausweichende Antwort gegeben, indem
sie gesagt habe, durch den neuen Glauben Frieden, Liebe, Gemeinschaft
und Brüderlichkeit gefunden zu haben. Es sei davon auszugehen, dass
eine Person, die den Glauben wechsle, stichhaltige Argumente für einen
solchen Schritt habe. Zudem habe sie sich auch nicht an das ungefähre
Datum der Konversion erinnern können. Die Kenntnisse der Beschwerde-
führerin von der Pfingstreligion seien wenig fundiert. Sie habe keines der
gesungenen Lieder nennen können und habe sich bei den Liedtexten sehr
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allgemein gehalten. Die Beschreibungen bezüglich der Gebete und der Ri-
tuale hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Sie habe keine der Regeln
genannt, die die Gemeinschaft habe beachten müssen. Ihre Schilderungen
der Gebete und Rituale, an denen sie sonntags teilgenommen habe, seien
oberflächlich und detailarm und erweckten nicht den Eindruck, dass sie
über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen berichte.
Die Beschwerdeführerin habe gesagt, Mitglieder der Pfingstgemeinde
müssten in Eritrea mit einer Festnahme rechnen; auch ihre Freundinnen
hätten wegen ihres Glaubens Probleme gehabt. Sie habe aber erklärt, nicht
genau zu wissen, welcher Art diese Probleme gewesen seien. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie sich nicht vorgängig über die Probleme anderer
Glaubensgenossen informiert habe. Ihre Angabe, sie habe während der
Haft an Gott gedacht und geglaubt, er werde sie eines Tages aus dem Ge-
fängnis holen, könnten angesichts der rigorosen Vorgehensweise der Si-
cherheitskräfte nicht überzeugen. Die Schilderungen der Haft und der Frei-
lassung schienen nicht plausibel. Angesichts ihres Verhaltens sei nicht an-
zunehmen, dass die Polizei sie lediglich mit einer Warnung vor einer er-
neuten Festnahme aus der Haft entlassen habe, nur weil ihre Tante gebürgt
und den Behörden gesagt habe, die Tochter der Beschwerdeführerin sei
auf deren Hilfe angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass sie wegen ihres
Glaubens zwei Monate lang in Haft gewesen sei, erscheine es übertrieben,
dass sie sich wegen der Aufforderung durch ihre Tante, den Glauben zu
wechseln, zur sofortigen Ausreise entschlossen habe. Auf die Aufforde-
rung, den Aufenthalt im Gefängnis zu schildern, sei sie nicht eingegangen.
Sie habe lediglich gesagt, sie habe den ganzen Tag gebetet. Ihre Beschrei-
bung des Gefängnisses erschöpfe sich in stereotypen Aussagen. Sie habe
erklärt, es habe einen Flur gegeben, dann sei die Zelle gekommen, die
schmutzig gewesen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin
seien nicht die richtigen Fragen zum Glaubenswechsel gestellt worden.
Das SEM habe nicht beachtet, dass sie eine wenig gebildete, zurückhal-
tende Frau sei, die vor dem Glaubenswechsel nicht sehr religiös gewesen
sei und sich von der Pfingstgemeinde vor allem wegen des sozialen Zu-
sammenhalts angezogen gefühlt habe. Bei der Pfingstgemeinde und der
eritreisch-orthodoxen Kirche handle es sich nicht um komplett unterschied-
liche Religionen. Sie habe einige Unterschiede genannt und habe weitere
angedeutet. Sie hätte angeben können, was sie am orthodoxen Glauben
gestört habe, sei aber nicht danach gefragt worden. Man habe sie auch
nicht gefragt, was ihr an der Pfingstgemeinde gefallen und wie sie sich vor
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und nach dem Glaubenswechsel gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin sei
nach dem Tod ihrer Mutter als alleinerziehende Mutter in einer Notlage ge-
wesen und sei durch die Erzählungen einer Freundin über den engen Zu-
sammenhalt der Glaubensgemeinschaft informiert worden. Sie habe im
Glauben ein neues familiäres beziehungsweise soziales Netz gefunden –
ihre Glaubensgenossen hätten für sie zudem die Miete bezahlt. Die abs-
trakte Nachfrage, was sie am Ursprung motiviert habe, den Glauben zu
wechseln, habe sie nicht verstanden. Sie sei überzeugt, gesagt zu haben,
dass sie im August 2013 getauft worden sei. Zuvor habe sie schon etliche
Gottesdienste besucht. Die Pfingstgemeinde stelle keine Taufurkunden
aus, weshalb verständlich sei, dass sie sich nicht an das genaue Datum
erinnern könne. Entgegen der Behauptung des SEM wisse sie einiges über
die Pfingstgemeinde. Es falle ihr aber schwer, theoretisches theologisches
Wissen zu erlernen und wiederzugeben. Sie habe mehrmals erwähnt, dass
dem Bibelstudium sowie Jesus Christus eine eminente Rolle zukämen.
Beim Singen der Lieder sei sie nicht immer dabei gewesen, da sie als
neues Mitglied in der Kreuzlehre unterrichtet worden sei. Sie hätte einige
der Lieder vorsingen können, sei aber nicht dazu aufgefordert worden. Sie
habe Regeln erwähnt, die es zu beachten gelte, und habe von der Taufe
gesprochen. Zu den Regeln seien keine Fragen gestellt worden, wohl aber
zur Taufe. Deshalb gehe es nicht an, ihr vorzuwerfen, sie habe keine Regel
genannt. Auch zu ihrer Taufe hätte sie weitere Angaben machen können.
Ihre Taufe und die Mitgliedschaft bei der (…) würden durch die eingereich-
ten Beweismittel belegt. Sie habe bei der Anhörung gesagt, dass nicht ihre
Freundinnen, sondern andere Glaubensbrüder Probleme mit den Behör-
den gehabt hätten. Ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um eine verbo-
tene Religion handle, sie sei jedoch sicher gewesen, dass es für sie der
richtige Weg sei. Es scheine logisch, dass sie während der Haftzeit auf
Gott vertraut und im Glauben eine Stütze gefunden habe. Das SEM ver-
kenne, dass sich die Behörden in Eritrea nicht rational verhielten. Es gehe
nicht an, dass man ihr das angelblich nicht logische Verhalten der Behör-
den vorwerfe. In etlichen Länderberichten werde bestätigt, dass Angehö-
rige der Pfingstgemeinde in Haft aufgefordert würden, ihren Glauben auf-
zugeben. Einem Bericht der SFH vom Februar 2011 sei zu entnehmen,
dass einige Gefangene nach kurzer Zeit wieder freigelassen würden. Es
sei notorisch, dass in Eritrea Gefangene nach Leistung einer Bürgschaft
freigelassen würden. Es könnte sein, dass die Polizisten beabsichtigt hät-
ten, sie kurz später wieder festzunehmen, falls sie ihrem Glauben treu ge-
blieben wäre. Sie sei nicht einzig deshalb ausgereist, weil ihre Tante sie
zur Aufgabe ihres Glaubens aufgefordert habe. Ausgereist sei sie, weil sie
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zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Ihr sei klar geworden, dass sie in Erit-
rea nie in Sicherheit und Ruhe werde leben können, so lange sie ihren
Glauben nicht aufgebe. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden,
etwas über ihren Aufenthalt im Gefängnis zu erzählen und sie habe gesagt,
sie habe den ganzen Tag gebetet, was angesichts der Fragestellung nicht
erstaune. Das SEM habe an dieser Stelle keine Nachfragen gestellt. Spä-
ter sei sie nach dem Tagesablauf gefragt worden und sie habe gesagt, sie
habe nichts getan. Sie habe gebetet und geschlafen, da es keine Arbeit
gegeben habe. Auf Nachfrage habe sie gesagt, es habe dort eine Köchin
gegeben, der man habe helfen müssen. Ferner habe sie dargelegt, sie
habe sich schlecht gefühlt, da ihr niemand regelmässig von zu Hause zu
essen gebracht habe.
Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsyG nicht genügend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der
aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Es sei aus-
ser Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin detaillierte und mit
Realkennzeichen versehene Aussagen zu Verhaftung und Haft gemacht
habe. Sie könne beweisen, dass sie den Glauben gewechselt habe.
Ihre Aussagen zur Verfolgung stimmten mit Berichten verschiedener Be-
obachter der Situation überein. In Eritrea seien vier Kirchgemeinden zuge-
lassen, die Ausübung anderer Religionen sei illegal. Es komme regelmäs-
sig zu Festnahmen, wobei die Haftdauer unterschiedlich sei. Die Be-
schwerdeführerin habe solche Nachteile erlitten und sei unmittelbar nach
der Haft ausgereist. Sie habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr erneut Nachteilen ausge-
setzt zu werden, sei begründet, zumal sie ihren Glauben weiterhin prakti-
ziere.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf
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kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3.).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP und der Anhörung überein-
stimmend angegeben, sie sei im Oktober 2014 während eines Gebets der
Pfingstgemeinde, das in einer Wohnung im Quartier von G._______ statt-
gefunden habe, von Polizisten festgenommen und zwei Monate lang inhaf-
tiert worden. Ihre Aussage, sie sei aufgrund einer Bürgschaft freigelassen
worden, die von der Ehefrau ihres verstorbenen Onkels geleistet worden
sei, ist ebenso widerspruchsfrei wie diejenige, sie sei von den Polizisten
auf das (…) Polizeirevier H._______ gebracht worden (vgl. act. A3/10 S. 6,
A23/22 S. 8 und S. 12 f.).
5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerde-
führerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie zur Pfingst-
gemeinde konvertiert sei. Sie hat bei der Anhörung angegeben, sie sei über
Freundinnen, die ihr davon erzählt hätten, dazu gestossen. Das in der Be-
schwerde gezeichnete Bild, sie habe sich dieser Glaubensgemeinschaft
auch deshalb angeschlossen, weil sie auf der Suche nach einem sozialen
Umfeld gewesen sei, lässt sich mit ihren Schilderungen in Einklang brin-
gen. Sie war zwar in der Lage, die Gebräuche der Pfingstgemeinde zu be-
nennen, bekundete indessen in der Tat Mühe damit, die Glaubensinhalte
in der erwarteten Tiefe darzulegen. Die Erklärung in der Beschwerde, es
handle sich bei ihr um eine wenig gebildete und zurückhaltende Frau, lässt
es als durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass für sie die Wiedergabe
von theoretischem Wissen über ihre Religion nur in einem begrenzten Rah-
men möglich ist. Den Moment, an dem die Beschwerdeführerin zusammen
mit zwölf anderen Mitgliedern ihrer Pfingstgemeinde von der Polizei in ei-
ner Privatwohnung festgenommen wurde, schilderte sie nachvollziehbar.
Sie gab an, die Polizisten hätten den anwesenden Männern Handschellen
angelegt (wobei eine Handschelle für je zwei Männer verwendet worden
sei) und den Frauen gesagt, sie sollten nicht nach hinten schauen. Danach
seien sie zu einem Fahrzeug gebracht worden und zum Polizeirevier ge-
fahren worden, wo die Männer von den Frauen getrennt worden seien. Sie
sei zusammen mit anderen Frauen in eine Zelle gesteckt und jeweils allein
zu Befragungen gebracht worden, bei denen man versucht habe, sie dazu
zu bringen, von ihrem Glauben abzulassen. Die Schilderungen des Ge-
fängnisses durch die Beschwerdeführerin sind, wie das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, eher oberflächlich, indessen legte sie dar, dass sie sich haupt-
sächlich in ihrer Zelle aufhalten musste, aus der sie in das daneben lie-
gende „Verhörzimmer“ gebracht wurde, weshalb sie weite Bereiche des
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Gefängnisses nicht gesehen haben kann. Die Aussagen der Beschwerde-
führerin enthalten ferner keine offensichtlichen Übertreibungen und sie ver-
suchte bei der Anhörung nicht, ihr persönliches Engagement in ihrer Glau-
bensgemeinschaft gewichtiger darzustellen, als es war. Ihre Antworten wir-
ken spontan und waren in der Regel eher kurz gehalten. Sie gestand ein,
gewisse Fragen mangels entsprechenden Wissens nicht beantworten zu
können und wies darauf hin, dass sie einige Fragen nur schätzungsweise
beantworten könne. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin zwar mit gewissen Zweifeln behaftet sind, insgesamt
aber doch als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
5.4 Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung nicht zu den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Der Kopie eines undatierten
Schreibens der (…) of Eritrea ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin dieser Kirche seit 2013 angehöre und im selben Jahr getauft worden
sei. Auf fünf Fotografien ist sie im Kreis von anderen Personen abgebildet,
bei denen es sich um Angehörige einer Glaubensgemeinschaft handeln
dürfte – auf zwei Fotografien steht sie in einer mit Wasser gefüllten
„Wanne“, wobei es sich um ein Taufritual handeln dürfte. Schliesslich wird
in einem Schreiben der Evangelischen Gemeinde aus Eritrea ([…] in
I._______ vom 9. November 2018 bestätigt, dass sie aktives Mitglied in der
Gemeinde sei und als Diakonin eingesetzt werde. Dem Schreiben aus Erit-
rea kann nur begrenzter Beweiswert zuerkannt werden, da es lediglich in
Form einer Kopie vorliegt und nicht unterzeichnet ist. Die Fotografien stüt-
zen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied einer religiö-
sen Gemeinschaft und in einem Ritual getauft worden. Mit dem Schreiben
der Evangelischen Gemeinde in I._______ wird bestätigt, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz in einer Freikirche engagiert. Insgesamt
gesehen untermauern die Beweismittel das Vorbringen der Beschwerde-
führerin, sie sei bereits in ihrem Heimatland Mitglied der Pfingstgemeinde
gewesen.
5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
reits in Eritrea ihren Glauben wechselte und während ihres Aufenthalts in
C._______ zur Pfingstgemeinde übertrat. Trotz gewisser Zweifel erweist
sich auch ihre Darstellung, sie sei während eines der sonntäglichen Treffen
der Glaubensgemeinschaft festgenommen, anschliessend inhaftiert und
schliesslich auf Kaution freigelassen worden, als glaubhaft.
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Seite 11
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der
Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a.
United States Commission on International Religious Freedom, Annual Re-
port 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United Sta-
tes Department of State, International Religious Freedom Report for 2017:
Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty Inter-
national, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai
2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemein-
den offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und
wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a.
auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Fest-
nahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter
wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu
zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16.6 [als Referenzurteil publiziert]; E-6636/2017
vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2). Es
ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer
dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser
Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April
2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine
begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht
werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bereits festgenommen
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Seite 12
und während zweier Monate inhaftiert. Sie wurde von den Sicherheitsbe-
hörden bedrängt, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich aner-
kannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Sie wurde zwar gegen Hinter-
legung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt, musste aber damit rechnen,
erneut inhaftiert zu werden, sollte sie ihren Glauben beibehalten und wei-
terhin an religiösen Zeremonien der Pfingstgemeinde teilnehmen. Es ist
davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder
in Kontakt mit ihrer Glaubensgemeinschaft treten und im vorherigen Rah-
men am Gemeindeleben teilhaben würde. Dass sie deshalb in absehbarer
Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde, er-
scheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist,
durchaus realistisch. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des erit-
reischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht er-
laubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die von ihr geäus-
serte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch den Sicherheitsapparat
beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rah-
men einer erneuten Inhaftierung als objektiv nachvollziehbar. Diesbezüg-
lich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme be-
gründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden
waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer religiösen Überzeugung und ihrem damit einhergehenden En-
gagement in einer in Eritrea verbotenen Glaubensgemeinschaft Gefahr
läuft, von den staatlichen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Eine inner-
staatliche Schutzalternative steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr da-
her für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine
objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach
originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies
keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.
Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren
6.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind
keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung
des Sohnes der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Er ist daher
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einzubeziehen.
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Seite 13
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 23. Oktober 2018 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als
Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu ge-
währen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6676/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben, die Beschwerde-
führenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewie-
sen, ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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