Abtei lung IV
D-6677/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6677/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im
Bezirk A._______ (Provinz Suleimaniya), verliess den Irak eigenen
Angaben gemäss am 24. November 2006 und gelangte am
20. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 25. Januar 2007 (...)
stattfand, sagte er aus, er habe als Verkehrspolizist gearbeitet und
eines Tages (im Juni 2006) einen Funktionär gebüsst, der in ver-
botener Richtung gefahren sei. Im Juli 2006 sei er auf Befehl von oben
aus dem Dienst entlassen worden. Danach sei er von dem Funktionär,
den er gebüsst habe, bedroht worden. Er habe Drohbriefe erhalten und
einmal habe der Mann gegen ihn eine Pistole gezogen. Im Juni 2006
sei er zwei Tage im Gefängnis gewesen und gegen Leistung einer
Bürgschaft freigelassen worden. Sein Vorgesetzter habe diese Bestra-
fung angeordnet, da er den Funktionär nicht hätte büssen dürfen. Ei-
gentlich hätte er 20 Tage in Haft bleiben sollen und danach hätte es zu
einer Gerichtsverhandlung kommen sollen. 20 Tage nachdem er das
Gefängnis verlassen habe, sei es zu dieser Verhandlung gekommen;
er sei freigesprochen worden. Er habe Anzeige erstattet und der Poli-
zei die Drohbriefe vorgewiesen, es sei jedoch nichts unternommen
worden.
Am 29. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im
Wesentlichen geltend, er sei zirka eine Woche nach dem Abschluss
der Gerichtsverhandlung ausgereist, als seine Schwester und er be-
droht worden seien. Er habe für die irakische Regierung als Verkehrs-
polizist gearbeitet. Eines Tages habe er einen Verantwortlichen der
"Patriotischen Union Kurdistans" (PUK) angehalten, weil dieser in die
falsche Richtung gefahren sei. Der Mann habe ihm nach einem Wort-
wechsel seine Papiere ausgehändigt und sei weitergefahren. Später
sei er auf die Amtsstelle gegangen und habe eine Busse ausgestellt,
welche bezahlt worden sei. Drei oder vier Tage danach sei gegen ihn
Anzeige erstattet worden. Am folgenden Tag sei er von seinem Offizier
in der Stadt abgeholt worden; dieser habe zu ihm gesagt, er habe je-
manden angehalten und unanständig behandelt. Der Offizier habe ihm
gesagt, er müsse eine Gefängnisstrafe absitzen, danach werde er se-
hen, was er für ihn (den Beschwerdeführer) tun könne. Später sei es
zu einer Gerichtsverhandlung gekommen; er hätte 20 Tage in Untersu-
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chungshaft bleiben müssen. Da sein Vater sich als Bürge eingesetzt
habe, sei er nach 2 Tagen freigelassen worden. Nach der Freilassung
habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Als er einmal in der Stadt
gewesen sei, habe der Gebüsste seine Pistole gezückt und diese ge-
gen ihn gerichtet. Zirka 20 Tage später habe er ein Schreiben des Ge-
richts erhalten. Bei der Verhandlung habe er dem Richter den Vorfall
geschildert, er sei freigesprochen worden. Einige Zeit später habe er
sein Gehalt nicht mehr erhalten und sei (im August 2006) von der Ar-
beit ausgeschlossen worden. Das Entlassungsschreiben sei vom Mi-
nisterium gekommen. Angehörige des Gebüssten seien jeweils mit ih-
rem Wagen mit hoher Geschwindigkeit vor ihrem Haus vorbeigefahren.
Sie hätten dies der Polizei gemeldet, welche nichts unternommen
habe. Es seien zweimal Drohbriefe in den Hof ihres Hauses geworfen
worden, in denen er beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei.
Man habe in den Briefen auch die Entführung seiner Schwester ange-
droht. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, die nichts getan
habe. Der Mann sei ein hoher Funktionär gewesen, gegen den man
nicht habe vorgehen können. Sein Vater habe darauf bestanden, dass
er den Irak verlasse.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2007
liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung bzw.
zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei ihm eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus
dem Ausland anzusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Be-
schwerdeführer am 5. Oktober 2007 mit, er könne den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Einreichung in Aussicht
gestellter Beweismittel wurde ihm Frist angesetzt. Hinsichtlich des
Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 übermittelte der Beschwerdefüh-
rer Kopien zweier fremdsprachiger Schreiben (mit Übersetzungen) und
Kopien von vier Fotografien.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 5. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer die Originale der
bereits in Kopie eingereichten Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmen-
den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerde-
führer habe bei beiden Befragungen erklärt, seine Identitätspapiere
befänden sich zu Hause und er werde diese kommen lassen. Bislang
habe er weder ein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht noch
eine Erklärung für die Nichteinreichung abgegeben. Somit lägen keine
entschuldbaren Gründe vor. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, seine Vorbringen in einem zeitlich nachvollziehbaren Ablauf lo-
gisch darzustellen. So habe er erklärt, bis am 24. November 2006 in
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A._______ gelebt zu haben und damals ausgereist zu sein,
andererseits habe er gesagt, er habe bis ungefähr Ende Juli 2006 als
Polizist gearbeitet und habe wenige Tage vor der Ausreise aufgehört
zu arbeiten. Als er bei der kantonalen Anhörung darauf angesprochen
worden sei, habe er gesagt, er sei durcheinander, die Reise in die
Schweiz habe etwa einen Monat gedauert, er habe den Irak Ende
November 2006 verlassen. Mit dieser Erklärung sei es ihm indessen
nicht gelungen, den zeitlichen Ablauf seiner Vorbringen und seiner
Ausreise überzeugend darzustellen. Im weiteren Verlauf der Anhörung
habe er ausgeführt, er sei etwa zwei Monate, nachdem er den PUK-
Verantwortlichen mit einer Geldbusse belegt habe, aus dem Dienst
entlassen worden und etwa eine Woche nach der Entlassung
ausgereist. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Vorbringen logisch nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten
gleichbleibend darzustellen. Er erfülle die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht und aufgrund der Aktenlage seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zusammen mit der Be-
schwerde werde die Identitätskarte des Beschwerdeführers einge-
reicht. Dieses Dokument belege, dass er nicht beabsichtigt habe, die
Behörden über seine Identität zu täuschen. Die Identitätskarte sei ihm
vor rund einer Woche von einem Bekannten, der in den Irak gereist
sei, überbracht worden. Im Irak bestehe kein funktionierendes Postsys-
tem, weshalb er habe warten müssen, bis jemand in den Irak gereist
sei, der ihm das Dokument in die Schweiz habe bringen können. Somit
stehe fest, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ge-
wesen sei, seine Identitätskarte innerhalb von 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung beizubringen.
Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kündigung
und zur Ausreise erwiesen sich zugegebenermassen als widersprüch-
lich. Allerdings habe er bei der kantonalen Anhörung darauf hingewie-
sen, dass er psychisch angeschlagen sei und dass sein Erinnerungs-
vermögen beeinträchtigt sei, was mit Blick auf die Geschehnisse nach-
vollziehbar sei. Seine Schilderungen seien ansonsten ausführlich,
plausibel und substanziiert, weshalb nicht generell auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden könne. Die Vorinstanz
hätte vorliegend nicht von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise von Wegweisungshindernissen ausge-
hen dürfen. Die behauptete Unglaubhaftigkeit hätte eingehender be-
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gründet werden müssen, denn die Bedrohung durch einen PUK-Funk-
tionär sei geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest ein Voll-
zugshindernis zu begründen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) betone, dass eine Bedrohung durch einen Vertreter einer der
beiden grossen Kurdenparteien grundsätzlich als asylrelevant zu quali-
fizieren sei. Es sei durchaus plausibel, dass ein hoher Parteifunktionär
einer Person, welche ihm ungenügenden Respekt gezollt habe, ernst-
hafte Nachteile zufügen wolle. Auch in dieser Hinsicht hätte es zusätz-
licher Abklärungen der Vorinstanz bedurft.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit-
tenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben.
Da das Nachreichen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene
nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides führt, wenn der
Gesuchsteller keine genügende Entschuldigung für das Nichteinrei-
chen derselben im erstinstanzlichen Verfahren hatte (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend ent-
schuldbare Gründe dafür vorlagen. Beim BFM ging am 16. Januar
2007 per Telefax die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers
ein. Auf Nachfrage bei der Erstbefragung erklärte er, er wisse nicht,
wer dem BFM den Telefax zugestellt habe. Vielleicht kenne sein Vater
diese Person, er habe seinem Vater die Telefaxnummer (des BFM) an-
gegeben. Er sagte des Weiteren aus, das Original der Identitätskarte
befinde sich bei seinen Eltern im Nordirak. Bei der an das BFM ge-
sandten Telefaxkopie der Identitätskarte handelt es sich um eine auf
einem Blankopapier befindliche Kopie und nicht um die Kopie einer per
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Telefax aus dem Irak zugestellten Kopie der Identitätskarte. Angesichts
dieser Tatsache und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
keine Angaben machte, von wem der Telefax an das BFM gesandt
wurde, entsteht der Verdacht, der Beschwerdeführer sei entgegen
seinen Aussagen bei seiner Ankunft in die Schweiz im Besitz seiner
Identitätskarte gewesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der
Einreichung seines Asylgesuchs am 20. Dezember 2006 aufgefordert,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen, diese
Aufforderung wurde bei der Erstbefragung vom 25. Januar 2007
wiederholt. Er versicherte, er habe das entsprechende Formular
gelesen und werde die Identitätskarte beschaffen. Rund fünf Monate
später erklärte er bei der Anhörung vom 29. Juni 2007, er habe
vergessen, seine Identitätskarte anzufordern. Diese Behauptung
erscheint nicht glaubhaft und bekräftigt den Verdacht, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden bewusst seine
Identitätskarte vorenthalten. Eingereicht wurde diese schliesslich erst
mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2007. Nach dem vorstehend
Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden seine
Identitätskarte nicht abgegeben, obwohl er zum Zeitpunkt seiner
Einreise in deren Besitz war. Demnach liegen keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen derselben vor.
5.3 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen in ei-
nem zeitlich nachvollziehbaren Ablauf darzustellen. In der Beschwerde
wird dies nicht bestritten, indessen werden die Ungereimtheiten in den
Aussagen mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers er-
klärt. Die kantonale Befragung fand gut ein halbes Jahr nachdem der
Beschwerdeführer den Irak verlassen hatte statt, weshalb davon aus-
gegangen werden darf, dass er sich von den Ereignissen im Heimat-
land und den Reisestrapazen erholt hätte. Es darf auch davon ausge-
gangen werden, dass ein ehemaliger Verkehrspolizist gleichbleibend
aussagen kann, ob er seine Arbeitstätigkeit, die Ursache seiner Prob-
leme gewesen sei, rund vier Monate oder nur einige Tage vor seiner
Ausreise beendete.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
zwei Drohbriefe und vier Fotografien ein, mit denen er seine Aussagen
belegen will. Aufgrund der eingereichten Fotografien kann davon aus-
gegangen werden, dass er in seinem Heimatland als Verkehrspolizist
tätig war. Die von ihm eingereichten Drohbriefe lassen sich indessen
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nicht mit seinen Aussagen in Übereinstimmung bringen. Bei der
kantonalen Anhörung legte er unmissverständlich dar, die beiden
Drohbriefe seien nicht anonym gewesen, auf beiden habe der Name
des PUK-Funktionärs gestanden. Gemäss den Übersetzungen der
beiden eingereichten Papiere wird auf keinem der Schreiben der
Name des Funktionärs (und auch sonst kein Name) aufgeführt, mit
anderen Worten, es handelt sich entgegen den Angaben des
Beschwerdeführers um anonyme Schreiben. Zudem wäre eines der
Schreiben vom Sohn der gebüssten Person verfasst worden, was eben
so wenig mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Er
machte bei der kantonalen Anhörung geltend, seine Schwester sei in
den Briefen insofern bedroht worden, als erwähnt worden sei, dass
man sie entführen werde. In den beiden eingereichten Dokumenten
wird die Schwester des Beschwerdeführers jedoch nicht erwähnt. Die
Ungereimtheiten hinsichtlich wesentlicher Teile des Inhalts der
Schreiben bestätigen die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus
dem Irak, selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden, asylrechtlich
nicht relevant sein könnten, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe bedroht worden wäre. Seinen Aus-
sagen folgend, wäre er aufgrund des Umstandes bedroht worden,
dass sich ein Parteifunktionär aufgrund einer gegen ihn ausgestellten
Busse in seiner Ehre verletzt gefühlt hätte. Ungeachtet des Umstan-
des, ob die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen
wären, ihm Schutz vor angedrohten Übergriffen zu gewähren, fehlt vor-
liegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geäusserten Dro-
hungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohungen dann sein,
wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen An-
schauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären
die Drohungen indessen aus privaten Gründen ausgesprochen worden
und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewe-
sen.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM
aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
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chermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die
Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Er-
kenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass
zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da die-
se an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM
ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Ja-
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nuar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus dem vom "Kurdistan Regional
Government" [KRG]) kontrollierten Gebiet stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
7.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleimaniya, wo er
den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Anga-
ben begann er nach Abbruch der Schule zu arbeiten; er sei einige Jah-
re als Bauarbeiter und anschliessend als Verkehrspolizist tätig gewe-
sen. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner
Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat
wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm
auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis be-
hilflich sein können. Er wird zu seinen Eltern und Geschwistern zu-
rückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Hei-
mat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten
Seite 12
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kann. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse
ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der
Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwer-
de nicht als aussichtslos eingeschätzt wurde, sind ihm in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6677/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 2 Schreiben, 4 Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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