B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6677/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 5. Dezember 2012 unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden
Reisepasses einer Drittperson von B._______ auf dem Luftweg in Rich-
tung Zürich verliess,
dass er am 6. Dezember 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 summarisch befragt
wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
19. Dezember 2012 in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin erfolgte,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
C._______, wo er als (…) tätig gewesen sei,
dass er politisch nationalistisch-religiös gesinnt sei und mit Personen,
welche in islamistischen Kreisen verkehrt hätten, namentlich (…), in
Verbindung gestanden habe, (…),
dass er zudem im Internet Video-Filme heruntergeladen und Seiten
zum Thema Islamismus angeschaut habe,
dass er (…) von den Behörden verhaftet worden sei, welche ihm
vorgeworfen hätten, Mitglied illegaler Organisationen, (…), zu sein und
für diese Propaganda betrieben zu haben,
dass er deswegen (…) in Untersuchungshaft verbracht habe, aus
welcher er im (…) dank seinem Anwalt entlassen worden sei,
dass er in der Folge während (…) Militärdienst geleistet habe,
dass er am (…) vom D._______ in C._______ wegen Mitgliedschaft
bei einer terroristischen Organisation zu einer (…) Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei, dieses Urteil jedoch angefochten habe, woraufhin
es am (…) vom Kassationshof aufgehoben und die Sache zur
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Neubeurteilung an das Gericht von C._______ zurückgewiesen
worden sei,
dass ihn das D._______ am (…) erneut im Sinne der Anklage zu einer
Freiheitsstrafe von (…) verurteilt habe, er auch dieses Urteil
angefochten habe und der Entscheid des Kassationshofes noch
ausstehe,
dass er ab (…) eine (…) Reise durch verschiedene (…) Länder
unternommen habe, bevor er nach einem (…) Aufenthalt in E._______
am (…) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass er sich aus Angst vor einer Bestätigung des Urteils durch den
Kassationshof entschlossen habe, seinen Heimatsstaat erneut zu
verlassen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Stempeln in seinem
eigenen Reisepass im Zeitraum vom (…) bis zum (…) je (…) in
F._______ und G._______ und je (…) in H._______ und E._______
aufhielt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) einreichte, (…),
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2012
– eröffnet am 23. Dezember 2012 – ablehnte, die Wegweisung aus
dem Transitbereich anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht,
dass in der Tat nicht ausgeschlossen werden könne, dass der
Beschwerdeführer in Zukunft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt würde, eine solche jedoch asylrechtlich nicht relevant wäre,
zumal dem türkischen Staat nicht vorgeworfen werden könne,
betreffend Aktivitäten von islamistischen Organisationen, welche
terroristische Mittel anwenden, zu ermitteln und gegen deren Mitglie-
der oder engagierte Sympathisanten vorzugehen,
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dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Strafverfahren korrekt und
fair durchgeführt worden sei, wobei ihm auch das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und die Sachverhalte teilweise auch zu Gunsten
des Angeklagten ausgefallen seien, woran (…) nichts zu ändern
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht misshan-
delt worden sei,
dass im Lichte der Anschuldigung besehen das Strafmass nicht unver-
hältnismässig ausgefallen sei, zumal es etwa der Strafpraxis (…) in
ähnlichen Fällen entspreche,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Dezember 2012 ([…]) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen
liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass er gleichzeitig die bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel sowie (…) zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerde-
führer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 21. Ja-
nuar 2013 ansetzte,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM
dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, der
Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in
Verbindung mit illegalen Organisationen zu stehen beziehungsweise
für diese Propaganda ausgeübt zu haben, wobei nicht auszu-
schliessen sei, dass er in diesem Zusammenhang in Zukunft zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte,
dass dieser Umstand jedoch nicht geeignet sei, eine Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung zu begründen, zumal dem türkischen Staat nicht
vorgeworfen werden könne, betreffend Aktivitäten von islamistischen
Organisationen, welche terroristische Mittel anwenden, zu ermitteln
und gegen deren Mitglieder oder engagierte Sympathisanten vorzu-
gehen,
dass das BFM ebenfalls zutreffend ausgeführt haben dürfte, das
Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei sei korrekt und
fair durchgeführt worden, woran weder die Auffassung von dessen
Rechtsvertreter, sein Mandant hätte nach dem erstinstanzlichen
Freispruch vom Vorwurf der Propagandatätigkeit diesbezüglich nicht
mehr schuldig gesprochen werden dürfen, noch die Einschätzung der
türkischen Strafverfahren als allgemein unfair durch (…), etwas zu
ändern vermöchten,
dass das Strafmass nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren sei,
entspreche es doch etwa der Strafpraxis (…) in ähnlichen Fällen,
dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich im Wesent-
lichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten,
dass daran auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Unterlagen nichts ändern dürften,
dass diese zum einen das Strafverfahren des Beschwerdeführers in
der Türkei betreffen würden und grösstenteils bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereicht und rechtlich gewürdigt
worden seien ([…]),
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dass es sich zum andern um (…) handle ([…]), welche als asylrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren sein dürften,
dass zudem die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu
ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
wobei es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin
nicht um einen Anwalt im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG handle,
dass der Kostenvorschuss am 19. Januar 2013 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2013 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in
der Frage der Relevanz der Asylvorbringen und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit keinem Wort begründet wird,
weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass (…) nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und dieser mithin dort
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er (…) abgeschlossen hat und daraufhin während (…) erwerbstätig
war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wie-
der eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
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dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der
individuellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 abgewiesen wurde, weshalb
die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Januar 2013 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: