B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6677/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2016 (…) um Asyl nach.
Das SEM bewilligte am 28. September 2016 seine Einreise in die Schweiz
zur Prüfung seines Asylgesuches. Am 6. Juni 2017 wurde er vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört, wobei er – soweit für das vorliegende Verfahren
von Interesse – im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Frühjahr
2012 mit C._______, geboren am (…), verheiratet. Im Juli 2012 sei er mit
seiner Ehefrau zu seinen Schwiegereltern nach D._______ gezogen. Nach
der Übernahme der Kontrolle über D._______ durch den sogenannten Is-
lamischen Staat (IS) habe sich die Situation für die kurdische Bevölkerung
massiv verschlechtert. Während seine Ehefrau mit ihren Eltern nach
E._______ gezogen sei, habe er im September 2014 Syrien allein in Rich-
tung Jordanien verlassen. Im September 2015 habe er sich gegen Bezah-
lung einer hohen Geldsumme auf der syrischen Vertretung in Jordanien
einen Reisepass ausstellen lassen. Damit sei er im November 2015 legal
von Jordanien in die Türkei geflogen. Dort habe er seine nunmehr bei ihrer
Grossmutter in einem Dorf in der Nähe von F._______ wohnhafte Ehefrau
wieder getroffen. Im Juni 2016 sei er auf dem Seeweg nach Griechenland
und schliesslich mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte (…) von
G._______ nach H._______ gereist.
Im Verlauf seines Verfahrens vor dem SEM reichte der Beschwerdeführer
– jeweils im Original – unter anderem den Eheschein und das internatio-
nale Familienbüchlein zu den Akten. Der Eheschein und das Familienbüch-
lein wurden am 21. Januar 2016 in der Türkei ausgestellt und die Ehegat-
ten werden darin unter den Namen I._______ und B._______ aufgeführt.
Mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 wurde dem Asylgesuch des
Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz
gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter das SEM um Familienzusammenführung
zugunsten seiner Ehefrau B._______. Sie seien am 21. Januar 2016 in
J._______ (Türkei) zivil getraut worden, doch sei er – der Beschwerdefüh-
rer – aufgrund unglücklicher Umstände gezwungen gewesen, ohne seine
Ehefrau in die Schweiz zu reisen und diese in der Türkei zurückzulassen.
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C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Oktober 2017 –
bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Familienasyls ab. Dabei hielt das SEM im Wesentlichen fest, mit
der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der
Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Wenngleich es ver-
ständlich und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Weiter-
reise in die Schweiz allein angetreten habe, so sei dennoch keine unfrei-
willige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinn von
Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt. Das Gesuch um Familienzusammenführung
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher abzuweisen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. November 2017
(Poststempel: 25. November 2017) an das Bundesverwaltungsgericht, es
sei die SEM-Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Famili-
enzusammenführung gutzuheissen. Seiner Ehefrau sei das Familienasyl
zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
29. November 2017 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder
der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG)
geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundge-
danke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings ei-
nen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massge-
blicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familien-
asyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
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Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ent-
gegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben
(vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mit-
glieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familien-
nachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt
wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vor-
bestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32
E. 5.4.2).
4.3 Vorliegend befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Aus-
land, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG be-
schränkt.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau Syrien im Jahr 2015 verlassen
und sei in die Türkei gereist, während der Beschwerdeführer nach Jorda-
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nien gegangen sei. Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Jor-
danien aus ebenfalls in die Türkei gereist (vgl. Akten SEM A26 S. 3), wo
die Eheleute wieder zusammen gekommen seien. Bis zur Weiterreise des
Beschwerdeführers im Juni 2016 hätten die Eheleute zusammen in einem
Dorf bei F._______ bei der Tante des Beschwerdeführers, welche gleich-
zeitig die Grossmutter der Ehefrau sei (vgl. A26 S. 3), gelebt; seine Ehefrau
lebe aktuell immer noch dort.
Mit der Ausreise aus Syrien beziehungsweise der Wiedervereinigung in der
Türkei sei die Flucht als abgeschlossen zu betrachten. Durch die Weiter-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei keine unfreiwillige Tren-
nung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfolgt.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für ihn unmöglich
gewesen, längerfristig in der Türkei zu bleiben, weshalb er habe weiterrei-
sen müssen und dadurch erneut von seiner Ehefrau getrennt worden sei.
Diese Trennung sei nicht freiwillig, sondern eine "logische Folge der
schweren und unmenschlichen Verhältnisse in der Türkei" gewesen. Die
Türkei sei nicht das definitive Reiseziel, sondern nur eine Zwischenstation
auf der Flucht gewesen. Seine Ehefrau habe nicht alleine weiterreisen kön-
nen, weil die illegale Reise zu teuer und zu gefährlich gewesen wäre. Ihm
– dem Beschwerdeführer – könne auch nicht zugemutet werden, in die
Türkei zurückzukehren, um dort wieder mit seiner Ehefrau vereinigt zu wer-
den. Im Übrigen habe seine Ehefrau inzwischen die Türkei wieder verlas-
sen und sei nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
5.3 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers
entscheidend, nach seiner Ankunft in der Türkei im November 2015 habe
er acht Monate lang mit seiner Ehefrau in einem Dorf bei F._______ gelebt
(und dort etwas Pistazien und Oliven geerntet [vgl. A7 S. 12]). Aufgrund
dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine
Ehefrau nach ihrer Wiedervereinigung, mithin während ihres Aufenthalts in
der Türkei, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären
und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus diesen Gründen
unfreiwillig von seiner Frau getrennt hätte. In der BzP antwortete der Be-
schwerdeführer auf die Frage, was gegen seine Rückkehr in die Türkei
spreche, lediglich, es gebe dort keine Arbeit (vgl. A7 S. 12). Daraus ergibt
sich, dass die (zeitlich letzte) Trennung ausschliesslich durch wirtschaftli-
che Gründe motiviert war und der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der
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Türkei nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern frei-
willig – und vermutlich im Einvernehmen mit ihr – verlassen hat und in die
Schweiz, wo bereits einer seiner Brüder und ein Cousin leben (vgl. A7
S. 7), gereist ist. Das Argument, die Türkei sei nicht das definitive Reiseziel,
sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer Flucht und vor ihrer Wei-
terreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit als nicht stichhaltig.
Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss,
vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht ge-
geben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1147/2017 vom 4. April 2017
E. 3.3 und E-4087/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). In der Folge bewilligte es
zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung
des Familienasyls ab.
5.4 An dieser Feststellung vermögen auch die allgemeinen Darlegungen
zu Art. 51 Abs.1 AsylG und zu Art. 8 EMRK (vgl. Beschwerde S. 4) nichts
zu ändern. Art. 51 Abs. 1 bis 3 AsylG dienen – wie vorstehend (E. 3.1) fest-
gehalten – dem Schutz der mit dem Flüchtling in die Schweiz gereisten
Mitglieder seiner Kernfamilie, und Art. 8 EMRK findet keine ergänzende
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt
sind (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017
E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich ist auch die – bis anhin durch keine entsprechende Bestäti-
gung belegte – Behauptung, die Ehefrau sei zwischenzeitlich wieder nach
Syrien zurückgekehrt, nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sach-
verhalts herbeizuführen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die
Nachreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten Bestätigung
der Anwesenheit in Syrien abzuwarten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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