B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6678/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (nachfolgend der Be-
schwerdeführer genannt) sowie seine Ehefrau B._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin genannt) den Heimatstaat Syrien im Sommer 2013
zusammen mit ihren zwei Kindern. Sie reichten am 16. Juli 2015 am Flug-
hafen E._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Juli 2015 wurde deren Ein-
reise in die Schweiz bewilligt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragungen vom 21. Juli 2015 in der Empfangsstelle
E._______-Flughafen wurde der Beschwerdeführer sowie die Beschwer-
deführerin zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der eingehenden Anhö-
rung vom 23. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
J._______ zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei wegen den Kampfhandlungen des Bürgerkriegs, der
allgemein prekären Lage, der Versorgungsknappheit sowie aus Angst vor
behördlicher Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten (Demonst-
rationsteilnahmen) aus F._______ geflohen. Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits machte geltend, wegen des Krieges das Land verlassen zu haben,
sowie weil sie befürchtet habe, ihrem Ehemann könne wegen dessen De-
monstrationsteilnahmen etwas zustossen.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Eröffnung am 4. Oktober 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
27. Oktober 2016 (Poststempel vom 28. Oktober 2016) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In
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prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab, da die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erachtet wurden. Das Bun-
desverwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein,
welcher fristgerecht überwiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ein
(…) aus F._______ sei. Er sei in F._______ geboren und aufgewachsen
und dort vier Jahre zur Schule gegangen. Er habe am (…) in G._______
offiziell geheiratet und eine Familie gegründet. Vor der Ausreise habe er in
F._______ als angestellter (…) gearbeitet und zusammen mit seiner Frau,
den zwei Kindern, seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Frau im
Haus seines Vaters im Quartier H._______ in F._______ gewohnt. Im Som-
mer 2013 habe der Beschwerdeführer F._______ zusammen mit seiner
Familie aufgrund des Bürgerkriegs sowie der allgemein prekären Lage und
der Versorgungsknappheit (Wasser, Brot, Strom, Medikamente) verlassen.
Die Familie sei mit dem Auto von F._______ nach I._______ gefahren, wo
sie die türkische Grenze illegal zu Fuss passiert habe. In der Türkei habe
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sich die Familie zwei Jahre lang illegal in K._______ aufgehalten, wo der
Beschwerdeführer als (…) tätig gewesen sei. Die Lebenssituation in der
Türkei sei ebenfalls schwierig gewesen. Mit einem Flüchtlingsboot seien
der Beschwerdeführer und seine Familie sodann von K._______ aus auf
die griechische Insel M._______ und danach mit einem Schiff weiter nach
N._______ gereist. Anschliessend seien sie via Mazedonien nach Serbien
gereist, von wo man sie per Auto via Deutschland in die Schweiz gebracht
habe und in der Nähe des Flughafens E._______ abgesetzt habe.
5.2 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der eingehenden An-
hörung geltend, er habe sich ab zirka 2011 bis zur Ausreise an Demonst-
rationen gegen die Regierung beteiligt. Angehörige der (…) hätten den De-
monstranten Anweisungen zur Teilnahme gegeben. Die Regierung habe
mit Waffen auf die Demonstranten schiessen lassen, worauf diese geflüch-
tet seien. Dem Beschwerdeführer selber sei nichts zugestossen. Als (…)-
Sympathisant habe der Beschwerdeführer auch an Sitzungen der (…) in
den O._______ teilgenommen. Diese Sitzungen seien teilweise bei ihm zu
Hause beziehungsweise im Hause seines Vaters abgehalten worden. Des-
halb sei der Vater des Beschwerdeführers wiederholt von den Sicherheits-
behörden abgeholt und befragt, jedoch nach ein paar Stunden wieder ent-
lassen worden. Nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer ein Jahr
lang keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Ein oder zwei Monate nach
der Ausreise des Beschwerdeführers, im Sommer 2013, hätten die Behör-
den den Vater nach dessen Verbleib gefragt. Dem Vater sei ein Papier aus-
gehändigt worden, worauf festgehalten worden sei, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Dies
sei dem Beschwerdeführer etwa acht oder neun Monate vor der eingehen-
den Anhörung, zirka Spätherbst 2015, durch seinen Vater telefonisch mit-
geteilt worden.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass das eingereichte
Beweismittel aus verschiedenen Gründen gefälscht sei. Der Beschwerde-
führer habe nicht gewusst, worum es sich bei diesem Papier handle, er
habe angegeben, es stehe darin, dass er an Demonstrationen teilgenom-
men habe und deshalb von den Behörden gesucht werde. Ein bis zwei
Monate nach seiner Ausreise habe die Polizei in F._______ bei seinem Va-
ter nach ihm gesucht und habe dem Vater dieses Papier abgegeben. Mit
dem tatsächlichen Inhalt des Papiers konfrontiert, nämlich dass es sich um
einen Strafregisterauszug mit einer darauf vermerkten Verurteilung zu ei-
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ner zehnjährigen Haftstrafe handle, sei dies vom Beschwerdeführer bestrit-
ten worden. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer Arabisch
nicht lesen könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er sich
über den Inhalt dieses Papiers nicht genauestens informiert hätte, wenn es
authentisch wäre. Dass es sich um eine Fälschung handeln müsse, sei
auch dadurch bewiesen, dass sich auf dem Papier ein Stempel des Aus-
senministeriums befinde, datiert vom (…) 2015. Zum einen sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb das Aussenministerium syrische Strafregister-
auszüge beglaubigen sollte beziehungsweise müsste, und zum anderen
lasse sich dieses Datum nicht mit dem behaupteten Zeitpunkt des Erhalts
des Papiers irgendwann zwischen Sommer und Winter 2013 vereinbaren.
Auf entsprechende Vorbehalte hin, habe der Beschwerdeführer diese Fest-
stellungen nicht zu entkräften vermögen. Die Einreichung eines gefälsch-
ten Beweismittels wecke grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der
Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen.
6.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens geltend gemacht worden seien, weshalb deren Wahrheits-
gehalt ebenfalls zweifelhaft sei. Die Beschwerdeführenden hätten bei der
BzP ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund geltend gemacht.
Bei der eingehenden Anhörung hätten die Beschwerdeführenden vorge-
bracht, sie hätten aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwer-
deführers behördliche Konsequenzen befürchtet. Der Beschwerdeführer
habe bei der eingehenden Anhörung geltend gemacht, er habe immer da-
vor Angst gehabt, eines Tages von den syrischen Behörden gesucht und
verhaftet zu werden. Für die Vorinstanz sei es nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen
und seine angeblichen jahrelangen politischen Aktivitäten sowie Unterstüt-
zungen zugunsten der (…) mit keinem Wort in der BzP erwähnt habe. Da-
rauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner
vorherigen Aussage gesagt, er habe nie damit gerechnet, eines Tages von
den Behörden gesucht zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich
auf die beschriebene Art und Weise politisch engagiert gewesen, hätte er
zweifellos damit rechnen müssen, eines Tages von den Behörden gesucht
zu werden. Zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass viele De-
monstranten verhaftet worden seien.
6.3 Bezüglich des Verbleibs der Reisepässe der Beschwerdeführenden
und ihrer Kinder hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich und
offensichtlich wahrheitswidrig geäussert, weshalb die Vorinstanz davon
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ausgehe, dass sämtliche Reisepässe willentlich vorenthalten würden. In
diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
beim Schweizer Konsulat in L._______ Visumanträge für die Schweiz ge-
stellt hätten, die im (…) 2014 allerdings abgelehnt worden seien. Die Be-
schwerdeführenden hätten widersprüchliche Angaben zum Verbleib der
Reisepässe gemacht, unter anderem hätten sie zu Protokoll gegeben, die
Reisepässe seien verloren gegangen oder in Syrien zurück geblieben.
6.4 Die Beschwerdeführenden hätten weiter unterschiedliche und wider-
sprüchliche Angaben bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers zu Protokoll gegeben. Zum einen habe dieser ausgeführt, seine
Frau habe seit der Heirat von seiner Unterstützung für die (…) gewusst,
darunter die Teilnahme an (…)-Sitzungen, welche auch beim Beschwerde-
führer zu Hause abgehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin habe
zu Protokoll gegeben, sie habe nur gewusst, dass ihr Mann an Demonst-
rationen teilgenommen habe, mehr nicht. Hierbei sei anzumerken, dass
dieser die angeblichen Teilnahmen an Sitzungen nicht verborgen geblie-
ben wären, zumal solche Versammlungen auch bei den Beschwerdefüh-
renden zu Hause stattgefunden hätten. Den Beschwerdeführenden sei es
nicht gelungen diese Wiedersprüche zu entkräften. Weiter seien die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten, in welchen er angeblich
von den Behörden gesucht worden sei (zwischen Sommer und Winter
2013) und von dieser Suche erfahren habe (Spätherbst 2015), wider-
sprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Somit hätte der Beschwerde-
führer bereits 2014 von der behördlichen Suche nach seiner Person erfah-
ren müssen.
6.5 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung des Weiteren damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden massgeblich auf gefälschte Be-
weismittel abgestützt seien, wesentliche Vorbringen ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden
seien sowie widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten enthiel-
ten. Dadurch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der Anhörung
geltend gemachten Asylvorbringen bestätigt, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien.
6.6 Schliesslich führte die Vorinstanz aus, aufgrund der schwierigen Situa-
tion in F._______ wegen des Bürgerkriegs könne nicht auf eine gezielte
Verfolgung geschlossen werden, da weite Teile der syrischen Bevölkerung
gleichermassen von dieser Situation betroffen seien. Alleine die Tatsache,
dass die Beschwerdeführenden unter der schwierigen Lebenssituation in
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F._______ gelitten hätten, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil
dar. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft insgesamt nicht stand und stellten keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführenden vor, sie
seien vor dem Krieg geflohen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor,
er werde von den syrischen Behörden gesucht; bei seiner Rückkehr drohe
ihm eine zehnjährige Haftstrafe beziehungsweise die mutmassliche Tötung
durch das syrische Regime. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer
ein Papier mit einer Deutschübersetzung ein. Nach Angaben des Be-
schwerdeführers handle es sich um eine syrische Verfügung, worin festge-
halten werde, dass er gemäss dem Entscheid des Staatssicherheitsge-
richts in F._______ zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
datiert vom (…) 2016. An den Vorbringen der BzP hielten die Beschwerde-
führenden fest, jedoch wiesen sie auf Missverständnisse zwischen ihnen
und dem Dolmetscher hin.
7.2 Betreffend dem abgegebenen Papier, dem angeblichen Strafregister-
auszug, hielt der Beschwerdeführer fest, er sei bereits 2013 durch das sy-
rische Militär gesucht worden, als er in der Türkei gewesen sei. Im Dezem-
ber 2015 habe ihm der Vater dieses Dokument zukommen lassen. Am (…)
2015 seien der Beschwerdeführer und seine Familie bereits in der Schweiz
gewesen. Bei dem Datum vom (…) 2015 handle es sich um einen Abga-
bestempel des syrischen Staates.
7.3 Des Weiteren seien die Beschwerdeführenden aus Angst aus
F._______ geflohen, da die Situation aufgrund der Kriegshandlungen vor
Ort dramatisch gewesen sei und eine Rückkehr nach F._______ nicht mög-
lich sei. In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden letzt-
lich vor, sie seien als (…) zuerst von der Regierung und danach durch den
Islamischen Staat gefoltert und unterdrückt worden.
8.
8.1 Den Begründungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die
Einschätzung der Vorinstanz, dass das eingereichte Beweismittel gefälscht
sei, da der Beschwerdeführer dessen Inhalt nicht genau kenne und auch
das aufgedruckte Datum nicht mit der Abgabe des Dokuments übereinstim-
men könne, erscheinen überzeugend und konnten von den Beschwerde-
führenden nicht glaubhaft entkräftet werden.
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8.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach wesentlichen, aber ohne
zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
machten Vorbringen ein zweifelhafter Wahrheitsgehalt zukomme, ist eben-
falls zuzustimmen. Den Beschwerdeführenden ist es im Zuge der Bundes-
anhörung nicht gelungen, die widersprüchlichen Angaben zu klären; sie
haben auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie die Verfolgung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht
bereits in der BzP erwähnten.
8.3 Auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführenden nichts Stich-
haltiges entgegengesetzt. Die Einreichung eines weiteren Beweismittels,
einer angeblichen syrischen Verfügung, ohne Angaben darüber, wie dieses
erlangt worden sei, erscheint nicht überzeugend. Die Beschwerdevorbrin-
gen zur angeblichen Unterdrückung durch die Regierung und anschlies-
send durch den Islamischen Staat wurden ohne zwingenden Grund erst im
Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese Vorbringen sind nicht begründet
und widersprüchlich zu den bisherigen Vorbringen in der BzP sowie der
eingehenden Anhörung. Beide Beschwerdeführer gaben zu Protokoll,
ihnen persönlich sei nichts zugestossen und sie hätten weder Probleme
mit den Behörden, noch Parteien, Organisationen oder Gruppierungen ge-
habt. Sie seien in ihrem Heimatland auch nicht persönlich in Haft oder vor
Gericht gewesen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG werden somit nicht erfüllt.
8.4 Aufgrund der überzeugenden Argumente der Vorinstanz sowie den un-
präzisen und undetaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden, der
Einreichung eines gefälschten Beweismittels, der widersprüchlichen und
offensichtlich wahrheitswidrigen Vorbringen sowie das späte Vorbringen
wesentlicher Verfolgungsgründe überwiegen die Zweifel am Wahrheitsge-
halt der geltend gemachten Asylvorbringen. Die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG werden nicht erfüllt.
8.5 Im Rahmen von Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie hätten ihr Land aufgrund des Bürgerkriegs bezie-
hungsweise den Kriegshandlungen in F._______, der Versorgungsknapp-
heit sowie der schwierigen Lebenssituation verlassen, ist keine asylrecht-
lich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Die Beschwer-
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deführenden konnten im Rahmen ihrer Anhörungen und des Beschwerde-
verfahrens keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG geltend machen, die gegen sie selbst als individuelle Perso-
nen gerichtet wäre.
8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise
zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz
hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]).
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslag als nicht zumutbar und
hat die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: