Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6680/2009
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. Patrik Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),`
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Übernahme der Einreisekosten;
Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 9. September 2006 in
die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 5. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2007 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1017/2007 vom 15. September 2008
gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007
vollumfänglich aufgehoben und das BFM angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit Entscheid des BFM vom 17.
September 2008 wurde ihm Asyl gewährt.
A.b Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer
A._______ beim BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Gesuch um Familienasyl
zugunsten seiner Ehefrau, seiner beiden im Rubrum dieses Urteils
aufgeführten Kinder sowie seines Kindes E._______. Mit Verfügung vom
3. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des während des
Beschwerdeverfahrens durchgeführten Schriftenwechsels hob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2009 ihren ablehnenden Entscheid
vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der
Ehefrau und den Kindern C._______, D._______ und E._______ die
Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Mit Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D1493/2009 vom 7. April 2009 wurde das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.c Am 11. Juli 2009 reiste die Beschwerdeführerin B._______
zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ in die Schweiz
ein, wo sie am 20. Juli 2009 im Empfangszentrum in Basel um Asyl
ersuchten.
A.d Mit Eingabe vom 5. August 2009 stellten die Beschwerdeführer einen
Antrag auf Rückerstattung der Einreisekosten im Umfang von Fr. 1378.–
für die Kosten der drei Tickets für die Flugroute (...).
A.e Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss
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Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl in der
Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 – eröffnet am 24. September
2009 – wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für
die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92
Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. c der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) seien
nicht erfüllt.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 beantragten die
Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückerstattung der Einreisekosten in Höhe von
Fr. 1378. für die Beschwerdeführer B._______, C._______ und
D._______. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer unter anderem Kopien
Ihrer EMailKorrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Khartoum
zwischen März 2009 und Juli 2009 bei.
D.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den Eingang ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2009.
E.
Mit Eingaben vom 11. November 2009, 22. Dezember 2009 und
14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen
zu den Akten.
F.
Mit Erklärung vom 15. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin
B._______ zwecks Rückkehr in den Heimatstaat auf den Asylstatus,
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dieser Verzicht gelte – mit Einverständnis des Ehemannes und
Familienvaters A._______ – auch für die beiden Kinder C._______ und
D._______. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass
das der Beschwerdeführerin und ihren Kindern C._______ und
D._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht
mehr als Flüchtlinge im Sinne des internationalen Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) gelten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend
nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit
vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten
der Ein und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen
übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung
der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen
Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 AsylV 2
den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden
können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2
Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der
Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51
Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) bewilligt wird.
2.2. Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass
die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates
grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur
Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über
den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen, S.
34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen,
wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden,
namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der
Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das
BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und
setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch
Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere
nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen
beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden
Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung
der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel
offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl.
Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16.
Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3
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sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA]).
Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden.
Allerdings ist, soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um
nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise
kosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden, einschränkend festzustellen, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im
Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden
beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise
beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation
sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet.
Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen
fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich
durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden
muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite
vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die
Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund
nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2).
3.
3.1. Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 15.
September 2009 im Wesentlichen an, im zu beurteilenden Gesuch falle
zunächst auf, dass sich die Beschwerdeführer die Kosten für die Einreise
offenbar auf irgendeine Weise hätten beschaffen können, zumal das
Gesuch um Rückerstattung der Ausreisekosten erst nach der Einreise in
die Schweiz gestellt worden sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer
A._______ vor seiner Ausreise aus dem Sudan als F._______ tätig
gewesen und habe dabei seine Familie unterstützt. Folglich sei davon
auszugehen, dass er über entsprechende finanzielle Mittel verfüge, um
seine Ausreise sowie auch diejenige seiner nachgereisten
Familienangehörigen zu bezahlen. Ferner verfüge er im Sudan über ein
umfangreiches verwandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz,
welches ebenfalls für die Bezahlung der Ausreisekosten in die Pflicht
genommen werden könne. Im Rahmen des Gesuchs um
Familienvereinigung habe er zudem – offenbar auf eigene Rechnung –
eine DNAAnalyse in Auftrag gegeben. Das BFM habe ihm aufgrund
entsprechender Urteile des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt
Fr. 2500. Parteientschädigung ausbezahlt. Somit sei es dem
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Beschwerdeführer zuzumuten, auch mit diesen Parteientschädigungen
die Ausreisekosten von Fr. 1378. zu bezahlen.
Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ sei festzuhalten, dass auch
sie über ein umfangreiches Beziehungsnetz im Sudan verfüge, welches
zur Bezahlung der Ausreise beigezogen werden könne. Ferner habe sie
vor ihrer Ausreise im Sudan als G._______ gearbeitet. Aus ihrem
Passeintrag gehe sodann hervor, dass sie vor der Abreise aus dem
Sudan Devisen verkauft habe. Es sei daher davon auszugehen, dass
auch sie über genügend Mittel verfügt habe, um für die Reisekosten
aufzukommen. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der
Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt.
3.2. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerdeschrift im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin
B._______ habe sich im Sudan in einer gefährlichen Situation befunden
und sei wegen der Ausreise des Ehemannes seitens der sudanesischen
Sicherheitskräfte unter Beobachtung gestanden und habe sich vorerst
jeden zweiten Tag, später alle zwei Wochen persönlich bei diesen
melden müssen. Sodann habe sich ihre Befürchtung, ihr Arbeitgeber
werde ihr die Anstellung als G._______ kündigen, bewahrheitet. Sie habe
sich mit den Kindern dem Zugriff der Sicherheitskräfte entzogen und sich
ihren Fluchthelfern anvertraut, die ihr die Ausreise über den Flughafen
(...) organisiert hätten. In diesem Zusammenhang habe sie unter
Eingehung eines persönliches Risikos ihr Versteck verlassen und sich zur
Schweizer Vertretung in Khartoum begeben müssen, um dort ihren
Visumsantrag zu deponieren. Das aufgrund ihrer Lehrtätigkeit erzielte
geringe Einkommen habe es ihr nicht ermöglicht, Ersparnisse anzulegen,
zumal sie für drei kleine Kinder aufzukommen gehabt habe. Vielmehr
habe ihr ihr Ehemann durch Aufnahme von Krediten bei Privatpersonen
Geld zur Begleichung der Kosten der Fluchtvorbereitungen überwiesen.
Die Kosten für die Flugbillette (...) hätten jedoch durch diese Kredite nicht
gedeckt werden können, weshalb die Aufnahme eines Notkredites
notwendig geworden sei. Dieser setze sich aus einem Beitrag aus
(Nennung Kreditgeber) in der Höhe von Fr. 1000. und einem Kredit von
(Nennung Kreditgeber) in der Höhe von Fr. 500. zusammen. Dem
Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer A._______ durch
seine Tätigkeit als F._______ befähigt sein solle, das Geld für die
Einreisekosten zu berappen, sei zu entgegnen, dass dieser aus der
erwähnten Tätigkeit nichts verdient habe, zumal die Sicherheitskräfte
(Auflistung der beschlagnahmten Dinge) beschlagnahmt hätten. Die
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gesamten Ersparnisse seien für seine Flucht aus dem Sudan
aufgebraucht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe
auch kein verwandtschaftliches Netz, das für die Bezahlung der
Einreisekosten in die Pflicht genommen werden könne. So seien die
Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers bei Angriffen ums Leben
gekommen und sein Vater sei zum Invaliden gemacht worden. Er habe
keine Kenntnis, ob sein Vater oder die verbliebenen Brüder noch lebten,
da eine Kontaktaufnahme auch fluchtbedingt nicht möglich gewesen sei.
Hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen DNAAnalyse sei
festzuhalten, dass ihm diesbezüglich vom Labor ein Spezialtarif gewährt
worden sei, für dessen Bezahlung jedoch wiederum ein Notkredit bei
einer Privatperson habe aufgenommen werden müssen. Die vom BFM
erhaltenen Parteientschädigungen seien jeweils dem Rechtsvertreter
direkt ausbezahlt worden und seien die Folge der fehlerhaften Entscheide
der Vorinstanz. Wie diese rechtmässig ausbezahlten
Parteientschädigungen zu ihrem Vermögen gerechnet werden könnten,
sei in keiner Weise ersichtlich. Weiter sei bezüglich des von der
Vorinstanz angeführten umfangreichen Beziehungsnetzes der
Beschwerdeführerin B._______ anzuführen, dass zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise ihre sämtlichen Geschwister ohne Arbeit gewesen seien und der
eine Bruder, der bis zu seiner Kündigung ein kärgliches Gehalt erzielt
habe, dieses zur Ernährung seiner eigenen Familie aufgebraucht habe.
Was den Passeintrag betreffend die Beschwerdeführerin B._______
anbelange, wonach sie vor der Ausreise Devisen verkauft habe, sei zu
entgegnen, dass es sich dabei um das von ihrem Ehemann zugesandte
Geld zur Bezahlung der Flugkosten handle. Sie selber habe von einem
solchen Passeintrag gar nichts gewusst, da der zuvor bei den
Fluchthelfern befindliche Pass erst am Abreisetag wieder in ihren Besitz
gekommen sei, und sie wisse überdies auch nicht, wie dieser Eintrag in
ihren Pass gekommen sei. Sie habe die ihr überwiesenen Devisen
jedenfalls nie direkt ausbezahlt bekommen, habe auch sonst keine
Devisen besessen und wäre überdies zu einem Devisenverkauf auch gar
nicht imstande gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Dritte,
die offensichtlich im Besitz des Passes gewesen seien (in Frage kämen
namentlich die Fluchthelfer), den Devisenverkauf getätigt und
vorgegeben hätten, dies in ihrem Namen zu tun. Für eine diesbezüglich
substanziierte Stellungnahme sei ihnen daher eine Kopie der Passseite
mit dem erwähnten Eintrag zukommen zu lassen, um anschliessend –
soweit erforderlich – in einer weiteren Eingabe dazu Stellung nehmen zu
können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sämtliche Gelder für
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die Vorbereitungen der Ausreise und die Ausreise selber aufgebraucht
worden seien.
3.3. Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
B._______ und ihre beiden Kinder C._______ und D._______ am 11. Juli
2009 in die Schweiz einreisten und sie, nachdem ihnen mit Entscheid des
BFM vom 1. September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und
Asyl gewährt worden war, auf eigenen Wunsch am 9. Juli 2010 in ihre
Heimat zurückkehrten. Entsprechend der oben in Ziffer 2.2. dargelegten
Praxis des Gerichts rechtfertigt es der Umstand der bereits
durchgeführten Einreise nicht, das Gesuch um Übernahme der
Einreisekosten ohne Weiteres abzulehnen. Vorliegend gelangt das
Bundesverwaltungsgericht aber nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass das BFM im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht
davon ausgehen durfte, den Beschwerdeführern respektive dem
Beschwerdeführer A._______ sei die Finanzierung der Ausreise seiner
Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. Zwar ist aufgrund
der Darlegungen auf Beschwerdeebene und der eingereichten
Beweismittel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Kosten
der Einreise mit Hilfe von Geldbeiträgen seitens Dritter beglichen haben.
Diesbezüglich haben sie eine Bestätigung des (Nennung Kreditgeber) ins
Recht gelegt, gemäss welcher der (Nennung Kreditgeber) den
Beschwerdeführer und seine Familie mit Fr. 1000. unterstützt habe.
Ferner hätten sie durch (Nennung Kreditgeber) einen zinslosen Kredit in
der Höhe von Fr. 500. erhalten, um die gesamten Einreisekosten in der
Höhe von Fr. 1378. begleichen zu können. Vorliegend wird jedoch von
den Beschwerdeführern weder dargetan noch durch die eingereichte
Bestätigung des (Nennung Kreditgeber) belegt, dass die ihnen
ausgerichteten Gelder mit irgendeiner Rückzahlungsverpflichtung
verbunden sind. Insbesondere ist die Auszahlung des (Nennung
Kreditgeber) aufgrund des Inhalts der Bestätigung und des Umstandes,
dass die fraglichen Fr. 1000. aus einem Unterstützungsfonds stammen,
als eine Zahlung ohne Rückzahlungsverpflichtung seitens des
Begünstigten zu erachten. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe vorbringen, es könnten dem
Bundesverwaltungsgericht ergänzende Angaben der (Nennung
Kreditgeber), die den weiteren Kredit von Fr. 500. gewährt habe,
offengelegt werden, soweit dies das Bundesverwaltungsgericht als
entscheidwesentlich erachte und sofern der Kreditgeber seine
Zustimmung dazu erteile, ist anzuführen, dass es den Beschwerdeführern
bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen
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obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar
gewesen wäre, weitere Angaben zum privaten Geldgeber, so
insbesondere zu allfälligen Bedingungen, die mit der Auszahlung des
Betrages von Fr. 500.– in Verbindung standen, schon im Verlaufe des
Verfahrens vor dem BFM einzureichen oder spätestens mit der
Einreichung der Beschwerde offenzulegen, zumal sie im Wesentlichen
mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge
argumentieren. Von einer solchen Verpflichtung kann daher auch in
Bezug auf die von einer (Nennung Kreditgeber) erhaltenen Zahlung in
Höhe von Fr. 500.– nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Situation der im damaligen Zeitpunkt einreisewilligen
Beschwerdeführerin B._______ und deren Kinder C._______ und
D._______ ist weiter festzuhalten, dass eine akute Gefährdung, welche
wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes
Anlass für die Beschaffung der finanziellen Mittel von dritter Seite zur
Bezahlung der Flugkosten gewesen sei, zu bezweifeln ist. So sprechen
die Umstände der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
C._______ und D._______ in ihre Heimat nach einem bloss knapp
einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht für die geltend gemachte
dringliche Gefährdung seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte. So
wurde in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2010 zur
Begründung vorgebracht, die Beschwerdeführerin B._______ könne es
nicht mehr ertragen, wegen ihres Vollschleiers in der Schweiz verspottet
und angefeindet zu werden. Sie getraue sich beinahe nicht mehr auf die
Strasse und ziehe das Gefängnis im Sudan vor, wo sie zumindest wegen
ihrer Religionsausübung nicht verspottet werde. Anlässlich des
Heimreisegesprächs bei der zuständigen kantonalen Behörde vom
21. Juni 2010 führte sie an, sie möchte mit ihren Kindern so schnell als
möglich in den Sudan zurückkehren. Angesichts der generell schlechten
Bedingungen in den Gefängnissen Sudans, deren Überbelegung, der
schlechten oder gar fehlenden sanitären Einrichtungen, der primitiven
medizinischen Versorgung und des Umstandes, dass Gefangene
hinsichtlich des Erhalts von Nahrungsmitteln auf Familie und Freunde
angewiesen und generellen Schikanen durch Gefängnisbeamte
ausgesetzt sind (bspw. willkürliche Verweigerung von
Gefangenenbesuchen), erscheinen die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Gründe für ihre Rückkehr in den Sudan, wo sie eigenen
Angaben zufolge in einer gefährlichen Situation gewesen sei und die
drohende Gefahr einer Inhaftierung bestanden habe, als blosse
Schutzbehauptung und lassen vielmehr den Schluss zu, die vorgebrachte
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Gefährdung im Sudan bestehe in Tat und Wahrheit gar nicht. Diese
Einschätzung wird denn auch durch die vorinstanzliche Argumentation
des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheids vom
1. September 2009 gestützt, wo festgehalten wurde, dass aufgrund
widersprüchlicher Aussagen und des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin legal mit dem am (...) ausgestellten Pass aus dem
Sudan ausgereist sei, sie in den Augen der sudanesischen Behörden als
unbescholtene Bürgerin gelte und die behaupteten Übergriffe des
sudanesischen Sicherheitsdienstes nicht der Wahrheit entsprechen
würden (vgl. act. B12/4, S. 2). Weiter sind die Vorbringen der
Beschwerdeführer, wonach ihre Angehörigen nicht in der Lage gewesen
wären, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, jedenfalls im
Falle der Beschwerdeführerin als blosse Parteibehauptungen zu werten,
die durch keinerlei Belege untermauert werden. Insbesondere erscheint
das Vorbringen, dass lediglich ein einziges ihrer sieben Geschwister – ein
Bruder – eine Arbeitsstelle gehabt und diese deshalb verloren habe, weil
er seine Schwester oft zur Polizeistation begleitet und infolge der damit
einhergehenden häufigen Arbeitsabwesenheiten seine Arbeitsstelle
verloren habe, als stereotyp und ist überdies auch aufgrund der oben
festgestellten Unglaubhaftigkeit der gegen die Beschwerdeführerin
gerichteten Übergriffe der Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu
qualifizieren. Das Gleiche hat zudem für das Vorbringen, die
Beschwerdeführerin habe infolge der Behelligungen seitens der
Sicherheitskräfte ihre Arbeitsstelle als G._______ verloren, zu gelten.
Dieses Vorbringen ist überdies angesichts der Tatsache, dass sie trotz
der für sie angeblich überaus gefährlichen Situation im Sudan nach bloss
kurzem Aufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist,
ernsthaft zu bezweifeln, zumal – wie oben bereits ausgeführt – die auf
Beschwerdeebene angeführte ernsthafte Bedrohung als nicht glaubhaft
zu erachten ist.
3.4. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen, die
Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, sie verfügten über genügend
finanzielle Mittel, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der
Kinder C._______ und D._______ aufzubringen. Die Vorinstanz hat
daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht
abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu
ändern vermögen.
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Seite 12
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist daher abzuweisen.
5.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als
aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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