Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6680/2011
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
und dessen Ehegattin
C._______, geboren D._______,
und die gemeinsamen Kinder
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
alle Afghanistan,
I._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar und dessen
minderjährigen Kinder mit letztem Wohnsitz in J._______ (K._______),
eigenen Angaben zufolge K._______ Ende Sommer 2010 verliessen und
via L._______, Rumänien und Österreich von M._______ herkommend
am 6. Oktober 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangten,
wo sie gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in
N._______ um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die
Beschwerdeführenden am 24. März 2011 in O._______ (Rumänien) und
am 3. August 2011 in P._______ (Österreich) um Asyl ersucht hatten,
dass das BFM am 20. Oktober 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum N._______ anlässlich der Kurzbefragung die
Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei der Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend
machte, bereits in jungen Jahren (ca. 1985) mit seinen Eltern infolge des
sowjetischafghanischen Krieges in den K._______ geflüchtet zu sein,
dass er bezüglich einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat ausführte,
nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, zumal er seine
Ehegattin ohne das Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe, da sie
bereits einem Cousin versprochen gewesen sei, sie dem (…), er
demgegenüber dem (…) Glauben angehöre, weshalb er befürchte, von
deren Familienangehörigen umgebracht zu werden,
dass er auf weitere Asylgründe angesprochen ergänzte, er sei aus dem
K._______ ausgereist, um seine wirtschaftliche Existenz zu verbessern,
in der Schweiz (…) zu unterrichten und seinen Kindern ein Studium
ermöglichen zu können,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 20.
Oktober 2010 in N._______ zu ihren Asylmotiven unter anderem geltend
machte, ihre Eltern seien mit ihr während des afghanischen
Bürgerkrieges nach Q._______ geflüchtet, wo sie bis zu ihrem 15.
Lebensjahr gelebt habe, und sie darauf in R._______ (K._______)
wohnhaft gewesen sei,
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dass eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich sei, zumal sie einen
Cousin hätte heiraten sollen, sie in der Folge die Flucht ergriffen habe
und deshalb Nachteile befürchte,
dass darüber hinaus die Verwandten ihres Ehegatten ihre religiöse
Eheverbindung missbilligten, da sie dem (…), der Ehegatte dagegen dem
(…) Glauben angehöre, weswegen auch ihr Ehegatte nicht in seine
Heimat zurückkehren könne,
dass die Beschwerdeführenden verneinten, je in Rumänien, Österreich
oder M._______ beziehungsweise in einem Drittstaat um Asyl ersucht zu
haben,
dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Oktober
2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
S._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 2. November 2011 die rumänischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Rumänien dem Ersuchen des BFM mit Schreiben vom 16.
November 2011 zustimmte,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs und insbesondere
Rumäniens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit
Rumäniens eingestand, bereits in Rumänien um Asyl ersucht zu haben,
das Land indes vor Ergehen eines Asylentscheides verlassen habe,
weshalb er nicht über den Verfahrensstand orientiert sei,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst vorbrachte, eine
Woche nach Asylgesuchstellung einen negativen Entscheid erhalten zu
haben und sie gegen diesen keine Beschwerde erhoben hätten,
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dass sie ihre Behauptung zurückzog, nachdem sie mit der Aussage des
Ehegatten, wonach sie das Land vor Ergehen eines Asylentscheides
verlassen hätten, konfrontiert worden war, und ausführte, den Ausgang
des Verfahrens nicht zu kennen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Rumänien oder Österreich geltend
machte, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil eine seiner
Töchter an (…) gelitten habe und seine Ehegattin unter (…) leide,
dass ihnen zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, sie es
in Rumänien jedoch nicht ausgehalten hätten, zumal sie lediglich 25 Euro
monatlich pro Person erhalten hätten, dieser Betrag jedoch nicht zum
Leben ausgereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin dazu ergänzend vorbrachte, das Leben in
Rumänien sei hart und das zur Verfügung gestellte Geld sei nicht
ausreichend, sie an (…) leide und sie dort nicht genügend Hilfe erhalten
würden,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich einer Rückkehr nach
Österreich ausführten, die zuständige österreichische Behörde habe ihre
Wegweisung verfügt, ansonsten keine weiteren Gründe gegen eine
Rückkehr geltend gemacht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am
5. Dezember 2011 – in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie
den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
anordnete und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe
ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 in Rumänien
Asylgesuche gestellt hätten und sie dort daktyloskopisch erfasst worden
seien,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am
16. November 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt habe (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen,
DAA, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 16. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, bei den rumänischen
Behörden Unterstützung zu beantragen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2011
gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am
24. März 2011 in Rumänien Asylgesuche stellten und dabei
daktyloskopisch erfasst wurden,
dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16. November 2011
– und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b DublinIIVO vorliegend
vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden zustimmten (vgl. A22A25),
dass somit Rumänien für die Prüfung der am 6. Oktober 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe geltend machen, ihre
Heimat verlassen zu haben, um in der Schweiz oder in T._______ um
Asyl zu ersuchen, sie auf der Reise an der rumänischen Grenze
kontrolliert worden seien und folglich ihre Reise nicht hätten fortsetzen
können,
dass sie den rumänischen Behörden bei der Kontrolle erklärt hätten, nach
Europa gereist zu sein, um Asyl zu beantragen, und sie ihre Reise hätten
fortsetzen wollen, sie aber dessen ungeachtet in eine Unterkunft für
Asylsuchende gebracht worden seien,
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dass sie unter den angetroffenen Zuständen nicht länger hätten in
Rumänien bleiben wollen, die Kinder keinen Zugang zu medizinischen
Einrichtungen gehabt hätten und ihnen auch keine Rechtsberatung zur
Verfügung gestanden sei,
dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal das erhaltene Geld
nicht einmal für das Nötigste gereicht habe und besonders die Kinder
darunter gelitten hätten und des öfteren krank geworden seien, weshalb
sie den Entschluss gefasst hätten, das Land zu verlassen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zur Untermauerung der Vorbringen
Auszüge aus Berichten zur allgemeinen Lage in Rumänien und zur Lage
der Flüchtlinge in Rumänien aufgeführt werden,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreiten,
dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem
Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,
dass – entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
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dass in der Beschwerde und in den dort zitierten Berichten denn auch
nicht nachgewiesen wird, Rumänien verletze in systematischer Weise
und über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm
obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen,
dass der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch, in der
Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Rumänien
auszuschliessen,
dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen
Verpflichtungen allenfalls verletzen,
dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Rumänien noch zufolge der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Rumänien geltend machten,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im
Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage
geraten würden,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen erscheinen,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in
der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Rumänien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
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Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des
vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: