B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6680/2012
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2011 ohne Einreichung
von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurden, innert 48 Stunden
Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass sie am 18. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ (EVZ) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurden
und am 29. September 2011 eine direkte Anhörung durch das BFM
erfolgte, wo sie unter anderem angaben, sie seien nigerianische
Staatsangehörige,
dass der Beschwerdeführer (Vater) zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen ausführte, ein betrunkener Freund habe die Nacht vom
5. Oktober 2007 spontan bei ihm verbracht, sei in ebendieser Nacht un-
verhofft gestorben, was er auch sofort nach Entdeckung auf dem Polizei-
posten gemeldet habe,
dass er bei seiner Rückkehr nach Hause jedoch habe entdecken müssen,
dass die Familie des Verstorbenen sein Haus demoliert habe, weshalb
ihm die anwesenden Polizisten dazu geraten hätten, das Land zu verlas-
sen,
dass er deshalb am 10. Oktober 2007 aus Nigeria ausgereist sei, sich in
Niger, Libyen und sodann Italien aufgehalten habe, wo er auch seine Le-
benspartnerin wieder getroffen habe und sie sich in der Folge am (…)
nach Brauch verheiratet hätten,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte
oder sonst ein Ausweisdokument wie einen Schülerausweis oder eine
Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er seiner Pflicht, ein Identi-
tätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zu Protokoll gab, sie hätte im Jahr
2000 den Dorfvorsteher heiraten sollen, was sie abgelehnt habe, worauf-
hin ihre Familie zusammengeschlagen worden sei, sie jedoch habe flie-
hen können,
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dass sie später durch ihre Nachbarn erfahren habe, dass der Dorfvorste-
her sie nun töten wolle,
dass sie daraufhin im Jahr 2000 über Niger und Marokko nach Spanien
gereist und im Juni 2010 nach Italien zu ihrem sodann nach Brauch an-
getrauten Ehemann und schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
dass auch sie im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitäts-
karte oder sonst ein Ausweisdokument besessen habe,
dass die Beschwerdeführerin am (…) das Kind C._______ und am (…)
das Kind D._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügungen vom 27. September 2012 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2012 die
Beschwerde guthiess, die Verfügungen der Vorinstanz vom
27. September 2012 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückwies, wobei zur Begründung im Wesentlichen angeführt wur-
de, die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden hätten
keinen Eingang in die Akten und die angefochtenen Verfügungen gefun-
den, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführenden ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da es ins-
besondere erfahrungswidrig sei, dass sich die Beschwerdeführenden oh-
ne jegliche Papiere jahrelang im Ausland aufgehalten und sogar gearbei-
tet haben wollen,
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dass sich die Beschwerdeführerin (Mutter) zu den Aufenthaltsorten und
der Aufenthaltsdauer seit ihrer im Jahr 2000 erfolgten Ausreise mehrmals
widersprochen und diesbezüglich in unsubstantiierten Aussagen verloren
habe,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden die
Schweizer Asylbehörden über die Umstände ihrer Ausreise und über ihre
Identitätsausweise zu täuschen versuchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vater) sodann auch offen-
sichtlich unglaubhaft seien, da er – in völlig realitätsfremder und erfah-
rungswidriger Weise – angegeben habe, die Polizisten hätten ihm ange-
sichts der Zerstörungswut der Familie des Verstorbenen zur Flucht aus
dem Heimatstaat geraten,
dass es auch realitätsfremd erscheine, dass er im gesamten Heimatstaat
keinen Schutz vor den angeblichen Verfolgungshandlungen der Familie
des Verstorbenen habe finden können, und aufgrund des Versterbens ei-
nes betrunkenen Freundes in seinem Haus eine landesweite Suche nach
ihm als Mörder ausgelöst worden sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht asylrelevant
seien, da sie sich erst bei den nigerianischen Behörden um Schutz hätte
bemühen und die Bedrohung durch den Dorfältesten zur Anzeige hätte
bringen müssen, ihr sodann auch eine innerstaatliche Schutzalternative
offen stehe, weshalb nicht weiter auf Unglaubhaftigkeitselemente in ihren
Aussagen einzugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und sich zusätzliche Abklärungen auf-
grund der Aktenlage erübrigten, wobei auch der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2012
(Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem be-
antragen liessen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
20. Dezember 2012 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen auf die
Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass es
in Nigeria üblich sei, keine Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen,
die Beschwerdeführenden zudem auch aus ihrem Heimatstaat geflohen
seien und sie demnach sehr wohl entschuldbare Gründe vorgebracht hät-
ten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen seien, Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben,
dass sodann gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aufgrund der Vor-
bringen ohnehin die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 3 und 7 festzustellen sei,
dass sich darüber hinausgehend auch der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erweise, da die Kinder bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat nicht mehr die gleich günstigen sozialen Rahmenbedingungen vor-
fänden wie in der Schweiz, und die Eltern bei ihrer Reintegration in Nige-
ria mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären,
dass das BFM demnach aufgrund von Art. 32 Abs. 3 Bst. a, b und c auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden hätte eintreten müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Verfügung vom 7. Januar 2013 der Eingang der Beschwerde
bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG der vorliegen-
de Entscheid in deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden es unterliessen, im Moment der Einrei-
chung ihres Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachver-
haltsmässig erstellt ist,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführenden vorliegend keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitäts-
dokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermögen,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegengesetzt wird,
dass sich die Beschwerdeführenden damit begnügen in nicht überzeu-
gender Weise geltend zu machen, es sei in Nigeria – im Gegensatz zur
Schweiz – üblich keine Identitätsdokumente zu besitzen und sie ihren
Heimatstaat auch auf der Flucht hätten verlassen müssen, weshalb es
ihnen nicht möglich gewesen sei, sich um die Beschaffung von Papieren
zu kümmern,
dass sie sich auch in keiner Weise dazu äussern, wie es ihnen gelungen
sein soll, ohne irgendein Reise- oder Identitätspapier aus Nigeria aus-,
sodann in Niger ein- und via Marokko nach Spanien (Beschwerdeführe-
rin) und sodann Italien respektive direkt nach Italien (Beschwerdeführer)
und später in die Schweiz zu reisen,
dass es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht gelingt, glaubhaft
darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger
Reise- oder Identitätspapiere vorliegen,
dass die Vorinstanz sodann im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
den Schluss ziehen konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde – die Beschwerdeführenden
hätten sehr wohl asylrelevante Vorbringen vorgebracht, wobei sich
auch der Wegweisungsvollzug aufgrund der dort vorherrschenden
schwierigeren Lebensbedingungen für die Kleinkinder und der langen
Abwesenheit der Eltern als unzumutbar erweise – die Gesuchsbe-
gründung der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht er-
scheinen lassen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers (Vaters) einer Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht standhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vaters) auch vom Gericht
als realitätsfremd und konstruiert erachtet werden und mithin als
offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es nicht
nachvollziehbar ist, warum ihm die Polizisten – angesichts der
angeblichen Zerstörung seines Hauses durch die Familie des
Verstorbenen – zur Flucht geraten haben sollen und er tags darauf
durch einen Aufruf im Fernsehen als Mörder landesweit gesucht
worden sein soll, obwohl dies – gemäss seinen eigenen Aussagen –
nicht sehr üblich sei und er sich auch nicht erklären könne, warum
gerade sein Fall ein solches Interesse geweckt habe (vgl. act. A 27/10
S. 6),
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin (Mutter) – wie von der Vorin-
stanz richtig festgestellt – nicht asylrelevant sind, da den Akten keinerlei
Hinweise zu entnehmen sind, dass sie sich, bevor sie um subsidiären in-
ternationalen Schutz ersuchte, vergeblich um den Schutz ihres Heimat-
staates bemüht hätte oder ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes
nicht zuzumuten gewesen wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als
offensichtlich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG zu bewerten sind,
dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen er-
übrigen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz die besseren Lebens-
bedingungen als in Nigeria vorfinden, daran nichts zu ändern vermag,
dass hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerde – die Reintegration
der Eltern in Nigeria werde sich aufgrund der langjährigen Abwesenheit,
des nur geringen Ausbildungsgrades und der allgemein schwierigen sozi-
alen und wirtschaftlichen Lage schwierig gestalten, festzustellen ist, dass
die Beschwerdeführerin die Primarschule besucht hat und in ihrem Hei-
matstaat – wenigstens unregelmässig – als Coiffeuse tätig war (vgl. act.
A 9/10 S. 2; act. A 26/10 S. 6, wobei sie auf die Frage, ob sie in Nigeria
gearbeitet habe, zu Protokoll gab, sie habe nicht gearbeitet, aber
manchmal den Leuten die Haare geflochten),
dass zudem ihre Eltern und ihr Bruder im Heimatstaat wohnhaft sind, mit
denen sie auch nach wie vor in Kontakt steht (vgl. act. A 26/10 S. 2),
dass der Beschwerdeführer die Sekundarschule besucht, im Ausland im
Jahr 2008 als Schweisser gearbeitet hat, und seine Mutter sowie zwei
Onkel im Heimatstaat leben,
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dass die Beschwerdeführenden demnach über eine Grundbildung, über
berufliche Erfahrungen und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügen, welches ihnen, trotz der angeblichen mehrjährigen Abwesen-
heit bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass es ihnen zudem freisteht, bei den Schweizerischen Asylbehörden
Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: