Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6681/2009
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23.
September 2009 / N.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus M._______ beziehungsweise aus N._______ (Provinz
Kahraman Maras), stellte am 7. März 1997 zusammen mit seiner Mutter
und einer Schwester (N …) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit
Entscheid vom 10. Juli 1997 lehnte das vormalige BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge) die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Eine bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen, weil der
Beschwerdeführer im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 durch das
BFM in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 10. Juli 1997 am
28. Juni 2001 vorläufig aufgenommen wurde.
B.
Am 7. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer in V._______ eine
türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, die
inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat.
C.
C.a. Weil der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten
gerichtlich verurteilt wurde und sich trotz eines zur Bewährung
ausgesetzten Strafvollzugs am 22. März 2006 an einem bewaffneten
Raubüberfall auf einen Pizzakurier beteiligte, hob das BFM mit Verfügung
vom 19. Juli 2006 die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug
der Wegweisung. Am 21. August 2006 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK gegen diese Verfügung
Beschwerde; zugleich reichte er ein neues Asylgesuch ein. Dabei machte
er im Wesentlichen Folgendes geltend: B._______ – ein Bruder des
Beschwerdeführers, der sich der PKK (kurdische Arbeiterpartei)
angeschlossen habe – sei am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische
Sicherheitskräfte gefallen. Dieser Vorfall bedeute für ihn im Falle einer
Rückkehr in die Türkei eine grosse Gefahr. An der Beerdigung von
B._______ hätten die Eltern sowie diejenigen Verwandten teilgenommen,
die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Europa verfügten und
folglich hätten reisen können. Es seien dies ein Bruder und eine
Schwester aus Deutschland sowie eine Schwester aus der Schweiz
gewesen. Anlässlich der Reise zur Beerdigung seien der Vater des
Beschwerdeführers, der erwähnte Bruder sowie ein Schwager inhaftiert
und drei Tage lang festgehalten worden. Bei den Befragungen sei es
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auch um den Beschwerdeführer gegangen. Aus den Verhören hätten die
Familienangehörigen geschlossen, dass die Sicherheitskräfte davon
ausgingen, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls der PKK
angeschlossen und befinde sich noch irgendwo in den Bergen. Somit sei
er im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausserordentlich gefährdet,
zumal er seinen Militärdienst noch nicht geleistet und auch nicht
verschoben habe – letzteres sei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht
möglich. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch des Vaters um Freigabe der Leiche
zwecks Beerdigung, eine Beerdigungsgenehmigung sowie zwei
Presseartikel (Internet-Ausdrucke) betreffend die vier getöteten PKK-
Kämpfer – unter ihnen B ._______ – zu den Akten.
C.b. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sowie das gleichzeitig eingereichte neue
Asylgesuch zurück, und zwar mit der Begründung, es sei ihm gelungen,
sein Verhältnis mit dem türkischen Staat in Ordnung zu bringen, weshalb
er sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren und den
Militärdienst zu absolvieren.
C.c. Am 27. Oktober 2006 wurde das Asylgesuch vom 22. August 2006
vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 1. November
2006 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von der ARK ebenfalls als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
C.d. Am 4. November 2006 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz,
indem er per Flugzeug und kontrolliert nach Istanbul (Türkei) ausreiste.
D.
D.a. Am 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer zu Hause bei
seinen Eltern in O._______ (Solothurn) festgenommen und inhaftiert.
Eine Verurteilung durch das Bezirksgericht P._______ zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe wegen Raubs und der Fälschung von Ausweisen wurde
vom Obergericht des Kantons Solothurn am 30. April 2009 bestätigt.
D.b. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
Am 17. Juli 2009 verfügte das BFM die Wiederaufnahme des am 27.
Oktober 2006 abgeschriebenen Asylverfahrens. Am 21. Juli 2009 wurde
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der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Q._______ befragt und
zu seinen Asylgründen angehört. Aus der schriftlichen Eingabe des
Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 sowie den Vorbringen des
Beschwerdeführers bei der Anhörung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Hintergrund dieses Gesuchs liege immer noch im Tod von
B._______, der im Juli 2006 nachweislich im Kampf gegen türkische
Sicherheitskräfte ums Leben gekommen sei. Wie schon früher erwähnt,
seien der Vater, ein Bruder und ein Schwager des Beschwerdeführers im
Jahre 2006 auf ihrer Reise in der Türkei vom Militär festgenommen und
drei Tage lang festgehalten worden. Dass der Beschwerdeführer nicht an
der Beerdigung seines Bruders B._______ in der Türkei habe teilnehmen
können, sei für die heute bestehende Verfolgung sehr wichtig, weil dies
die türkischen Behörden in ihrem Verdacht bestärkt habe, dass er sich
wie sein Bruder B._______ der PKK angeschlossen habe und irgendwo
in den Bergen versteckt halten würde. Sie hätten auch Druck auf den
Vater ausgeübt, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, und
hätten ihn deswegen gesucht. Mit Hilfe einer Person in der Schweiz sei
es ihm gelungen, die Pflicht zur Absolvierung des Militärdienstes in der
Türkei zu verschieben. In der Folge habe er sein Asylgesuch vom 22.
August 2006 zurückgezogen und die Schweiz am 4. November 2006
verlassen, indem er per Flugzeug in die Türkei ausgereist sei. Indessen
sei er bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen und beschuldigt
worden, wie sein getöteter Bruder der PKK angehört zu haben. Er sei
unter Druck gesetzt und seine Familie beschimpft worden. Es seien ihm
Fragen zur PKK gestellt worden, und er habe eine Ohrfeige abgekriegt.
Vergeblich habe er der Polizei klarzumachen versucht, dass er seit dem
Jahre 1995 in der Schweiz gewesen sei und nichts mit der PKK zu tun
gehabt habe. Die Polizei habe seinen Vorbringen keinen Glauben
geschenkt, doch hätten keine Beweise gegen ihn vorgelegen. Als ihn die
Polizei nach mehrstündigem Verhör habe gehen lassen, sei er
aufgefordert worden, sich innert 10 Tagen beim Militärposten in
R._______ zu melden. Nach der Freilassung habe er sich in sein Dorf
N._______ begeben. Dort hätten einige Dorfbewohner befürchtet, er wäre
gekommen, um den Tod seines Bruders B._______ zu rächen. Leute im
Dorf, die der PKK nahestünden, hätten ihm Ratschläge erteilt, wie er zur
PKK kommen und seinen Bruder rächen könne. Er habe ihnen mitgeteilt,
dass er in die Türkei zurückgekehrt sei, um den Militärdienst zu
absolvieren und neu anzufangen. Daraufhin hätten ihm diese Leute mit
dem Tod gedroht, falls er Militärdienst leisten sollte. Ein alter Mann im
Dorf habe ihm empfohlen, das Dorf zu verlassen, den Militärdient jedoch
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nicht zu leisten, weil schon mehrere junge Männer als Leichen von dort
zurückgekehrt seien. Die Behörden hätten jeweils Selbstmord oder Unfall
als Todesursache angegeben, doch seien die jungen Männer in Tat und
Wahrheit vom Militär umgebracht worden, weil ihre Angehörigen mit der
PKK zu tun gehabt hätten.
In der Folge sei er nur noch drei Tage im Dorf geblieben. Während dieser
Zeit habe er sich in R._______ einen neuen Nüfus Cüzdani
(Identitätskarte) ausstellen lassen, weil sein anderer schon sehr alt
gewesen sei. Danach habe er sich zu Bekannten nach S._______
begeben. Diese hätten ebenfalls versucht, ihn davon zu überzeugen, ja,
ihn gar zu zwingen, sich der PKK anzuschliessen. Noch in S._______
habe er telefonisch Kontakt zu dem erwähnten alten Mann im Dorf
aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Militärbehörden
bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist im Dorf nach ihm gesucht hätten.
Danach habe er sich versteckt, und seine Ehefrau sei ihm aus der
Schweiz in die Türkei nachgereist. Sie hätten die Situation besprochen
und seien zum Schluss gekommen, sie hätten in der Türkei keine
Zukunft. Ende 2006 oder Anfang 2007 sei seine Frau in die Schweiz
zurückgekehrt.
Durch einen Bekannten in der Schweiz, der Mitglied eines kurdischen
Vereins gewesen sei, habe der Beschwerdeführer eine Telefonnummer
erhalten, unter welcher eine Personengruppe in T._______ erreichbar
gewesen sei. Er habe mit diesen Personen Kontakt aufgenommen und
ihnen erzählt, in welcher Lage er sich befinde. Sie hätten ihm geraten,
sich entweder der PKK anzuschliessen oder auszureisen; auch hätten sie
ihm dringend von der Absolvierung des Militärdienstes abgeraten, weil er
"als Bruder eines Terroristen" mit Problemen zu rechnen habe. Sie hätten
Passfotos von ihm verlangt, und drei Tage danach habe er eine
Identitätskarte, lautend auf den Namen C._______, erhalten. Später habe
er von denselben Leuten einen türkischen Reisepass erhalten, der auf
denselben Namen gelautet habe. Nach einem ein- bis
anderthalbmonatigen Aufenthalt in S._______ habe er ungefähr einen bis
zwei Monate in T._______ verbracht. Eine Frau aus der erwähnten
Personengruppe habe ihn dann nach Istanbul begleitet, wo er zwei
Leuten vorgestellt worden sei. Diese hätten ihn über einen grünen Pass
(türkischer Spezialreisepass / Dienstpass) informiert, mit dem man
visumsfrei nach Europa reisen könne. Zur Herstellung des Falsifikats
hätten die Leute von ihm den Originalpass verlangt. Anfang April 2007 sei
er nach Istanbul gereist, um das Land zu verlassen. Am dortigen
Flughafen habe er eine weitere Person angetroffen. Dieser Mann habe
nichts von den echten türkischen Ausweispapieren auf den Namen
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C._______ gewusst, die er noch immer auf sich getragen habe. Dieser
Mann habe ihn an den Passkontrollen vorbei direkt zum Flugzeug
geschleust. Der Ausreisestempel mit Datum vom 3. April 2007 habe sich
bereits im grünen Pass befunden, der auf seine wahre Identität gelautet
und den er erhalten habe, bevor er ins Flugzeug eingestiegen sei. Zudem
habe er weitere Instruktionen für seine Reise erhalten, die er befolgt
habe. In Deutschland habe er eine Woche bei seiner Schwester in
U._______ verbracht. Anlässlich eines Telefongesprächs habe er
erfahren, dass die Sache mit den gefälschten Papieren auf den Namen
C._______ aufgeflogen und vermutlich Anzeige erstattet worden sei. Die
Polizei sei jedoch nicht sicher, ob er die Person gewesen sei, welche
diese Identität beziehungsweise diese Ausweise missbräuchlich
verwendet habe. Auch der Umstand, dass er mit einem gefälschten
Dienstpass das Land verlassen habe, sei den türkischen Behörden
bekannt.
Schliesslich sei er noch im April 2007 von Deutschland aus illegal in die
Schweiz eingereist, um seine Familie und seine Ehefrau zu besuchen. Er
habe sich eine Woche bei seiner Familie im Kanton Solothurn
aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sie Besuch vom Bruder des
Beschwerdeführers erhalten. Dieser lebe in Deutschland und führe dort
eine Imbissbude. Er habe ihn eingeladen, mit ihm nach Deutschland
zurückzukehren, um ihm im Betrieb zur Hand zu gehen und sich etwas zu
erholen. Die folgenden acht bis neun Monate habe er sich bei seinem
Bruder in Deutschland aufgehalten. Während dieser Zeit habe ihm sein
Freund aus S._______ den eigenen, echten Nüfus Cüzdani zukommen
lassen. Er sei so lange in Deutschland geblieben, weil sein Bruder seine
Hilfe im Betrieb gebraucht habe und weil der dortige Aufenthalt mit dem
gefälschten türkischen Spezialreisepass möglich gewesen sei. Jedenfalls
habe er nicht um Asyl in Deutschland nachgesucht.
Als er im Februar 2008 aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt
sei, habe er erfahren, dass es hier einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Weil
er im April 2007 erfahren habe, dass die Sache mit den gefälschten
Papieren und seiner illegalen Ausreise in der Türkei aufgeflogen sei,
habe er nach seiner letzten Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch
gestellt, weil er Angst gehabt habe, bei einer raschen Ausschaffung im
Heimatstaat Probleme zu bekommen. Nach der Festnahme am 11.
September 2008 habe er weiterhin kein Asylgesuch gestellt, weil er den
definitiven Gerichtsentscheid in der Strafsache aus dem Jahr 2006 habe
abwarten wollen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Unterlagen betreffend die
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Todesumstände seines Bruders B._______ im Juli 2006 nochmals zu den
Akten.
D.c. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers in O._______ an
11. September 2008 wurden folgende Dokumente sichergestellt: ein
türkischer Spezialreisepass, lautend auf die Personalien des
Beschwerdeführers (Totalfälschung); eine türkische Identitätskarte,
lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers (keine objektiven
Fälschungsmerkmale), ein türkischer Reisepass und eine türkische
Identitätskarte, lautend auf die Identität C._______ (geboren …, Türkei;
keine objektiven Fälschungsmerkmale). Mit Ausnahme der persönlichen
Identitätskarte des Beschwerdeführers seien die Dokumente von den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz beschlagnahmt
worden.
E.
E.a. Mit Verfügung vom 23. September 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, in der Regel würden Fälle von
Refraktären in der Türkei tolerant behandelt und auch die Strafen wegen
Desertion blieben unter einem Jahr Haft. Da die Zahl der
Wehrdienstflüchtigen wegen der militärischen Auseinandersetzungen im
Südosten relativ hoch sei, handle es sich um ein Massendelikt, bei dem
sich die türkischen Militärgerichte am unteren Bereich des Strafrahmens
orientierten. Die ethnische Herkunft spiele bei der Bestrafung von
Refraktären keine Rolle. Ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen
der Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Militärdienstpflicht sei somit nicht asylbeachtlich.
Ebenso wenig asylbeachtlich seien die angeblichen Todesdrohungen von
Leuten, die der PKK nahe stünden, zumal der türkische Staat die PKK mit
aller Macht bekämpfe. Was die geltend gemachten extralegalen
Tötungen junger kurdischer Soldaten anbelange, so könne nach den
Erkenntnissen des BFM von schon fast systematischen Tötungen keine
Rede sein. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der
türkischen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten
Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten
ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte
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Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei
dieses Vorbringen somit nicht asylrelevant.
Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers
durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft
des im Juli 2006 bei Kämpfen gefallenen Bruders B._______ sei
Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter in den Begründungen zum vorliegenden Asylgesuch
ausgeführt hätten, habe die geltend gemachte Situation bereits im
November 2006 bestanden, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde
gegen die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie zugleich
sein neues Asylgesuch zurückgezogen habe und in die Türkei
zurückgekehrt sei. Dass es der Beschwerdeführer damals vorgezogen
habe, trotz dieser befürchteten Probleme in die Türkei zurückzukehren,
führe zum Schluss, dass er nicht von einer ernsthaften Gefährdung seiner
Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen sei. Im
Übrigen habe die Türkei seit dem Jahre 2001 eine Reihe von Reformen
beschlossen, die bereits zu einer deutlichen Verbesserung der
Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der Einführung von zusätzlichen
Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die
Rechtssicherheit verbessert. Dadurch sei die früher verbreitete
behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden. Eine dennoch von
Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen
zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer
Menschenrechtsorganisation.
Im Übrigen bestehe gemäss den Erkenntnissen des BFM bei
Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in
aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von
Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu
beachten, dass behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen
von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel
kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch im vorliegenden Fall
habe der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden Nachteile
geltend gemacht. Es sei zwar möglich, dass er bei der Rückkehr am
Flughafen Istanbul von der Polizei vorübergehend festgehalten und
befragt worden sei. Dass er dabei – wie von ihm geltend gemacht –
massiv unter Druck gesetzt, bedroht und gar geohrfeigt worden sei, sei
indessen wenig wahrscheinlich angesichts der Tatsache, dass sein
Bruder Y. zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten verstorben
und folglich von der Polizei nicht (mehr) gesucht worden sei. Selbst wenn
die geschilderten polizeilichen Verfehlungen der Wahrheit entsprächen,
handle es sich aufgrund der Kürze und Einmaligkeit des Vorfalls, in
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dessen Folge dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile
erwachsen seien, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zudem bestehe
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich solcherart motivierte
Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Auch diesem Vorbringen
komme demnach keine Asylrelevanz zu.
Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Identitäts- und
Reisedokumente anbelange, so seien diese bei seiner Verhaftung in
O._______ (Solothurn) von der Polizei sichergestellt worden. Aus den
dem BFM zugestellten Kopien gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
den Heimatstaat am 3. April 2007 tatsächlich mit dem türkischen
Dienstpass verlassen habe und damit nach Dänemark gereist sei. Es sei
somit auch naheliegend, dass er für den Aufenthalt in der Türkei auf
fremde Personalien lautende Ausweispapiere habe anfertigen lassen, um
eine Entdeckung durch die Militärbehörden und somit den Einzug in den
Militärdienst zu vermeiden. Bei der Fälschung von Ausweisen und/oder
der missbräuchlichen Verwendung von gefälschten oder einer Person
nicht zustehenden Ausweispapieren handle es sich um ein
gemeinrechtliches Delikt, welches eine legitime Strafuntersuchung und
Ahndung von Seiten der Behörden nach sich ziehe. Das Vorbringen sei
somit nicht asylrelevant.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über das angebliche Auffliegen
von Missbrauch und Fälschung von Ausweisdokumenten nach seiner
Ausreise keinerlei konkrete Angaben zu liefern vermocht, obwohl er
angeblich telefonisch persönlich darüber informiert worden sei. Er habe
nicht einmal angeben können, ob die Personen in Istanbul oder jene in
T._______ aufgeflogen seien. Während der Rechtsvertreter in seiner
schriftlichen Eingabe vom 19. Juni 2009 deponiert habe, sein Mandant
habe inzwischen erfahren, dass die Personen, welche die illegale
Ausreise organisiert hätten, oder die mit der Fälschung der Papiere
befasst gewesen seien, vor Gericht gestellt worden seien, habe der
Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. Juli 2009 offensichtlich
nichts davon gewusst und diesbezüglich nicht einmal irgendwelche
Festnahmen erwähnt. Die angebliche PKK-Nähe der Fälscher und/oder
Schlepper werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers kaum
erhärtet, und die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach nur
Personen, welche der PKK angehörten oder dieser nahe stünden, einen
"grünen Pass" fälschen könnten, sei durch nichts belegt. Auch die
angeblichen Schlüsse der türkischen Behörden, wonach die PKK hinter
dem Untertauchen und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
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stehe und dieser der PKK angehöre beziehungsweise gar ein führendes
Mitglied derselben sei, müssten als völlig aus der Luft gegriffen
bezeichnet werden. Dass es der Beschwerdeführer nach der Ausreise am
3. April 2007 trotz jahrelangem und im Übrigen illegalem Aufenthalt in
Deutschland und in der Schweiz versäumt habe, um Asyl nachzusuchen,
spreche für sich. Ein solches Verhalten entspreche in keiner Art und
Weise demjenigen einer Person, die sich in ihrem Heimatland an Leib
und Leben bedroht wähne und deshalb ins Ausland fliehe.
Der Beschwerdeführer habe bei seinem früheren Aufenthalt in der
Schweiz schwerwiegende Delikte begangen. Dass er nach seiner
Rückkehr in die Türkei auch dort Kontakt mit kriminellen Elementen
gehabt habe, erscheine deshalb naheliegend. Insgesamt ergäben sich
jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten
Hinweise auf tatsächlich gegen ihn eingeleitete oder allenfalls noch
laufende Strafverfahren. Grundsätzlich seien Zweifel hinsichtlich aller
neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht, soweit sie
nicht durch eingereichte Unterlagen untermauert oder bewiesen worden
seien. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise gesagt, er habe sich
nach der Ankunft in der Türkei im November 2006 in sein Dorf begeben,
sich aber dort wegen der erwähnten Probleme nur drei Tage aufgehalten.
Während dieser Zeit habe er sich in R._______ (Kreis Elbistan) innert 20
Minuten eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Tatsächlich sei die
Identitätskarte jedoch am 3. März 2007 in R._______ ausgestellt worden.
Bei der handschriftlichen Asylbegründung habe er sodann angegeben, er
habe sich anschliessend drei Tage in S._______ aufgehalten, während er
demgegenüber bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich ein bis
eineinhalb Monate in S._______ aufgehalten. Somit müssten auch die
vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsorte und die jeweilige
Aufenthaltsdauer angezweifelt werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten somit auch den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten die obenstehenden Erwägungen nicht zu entkräften
beziehungsweise an diesen nichts zu ändern. Weil der Beschwerdeführer
mittlerweile mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sei, habe
er gemäss Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d fielen die konkrete
Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der
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Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden.
F.
F.a. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 23. September
2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
Flüchtling sei. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang von
Asylverfahren und kantonalem Verfahren aufzuheben. Bei einer
Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Auszug
aus Track & Trace, die Kopie des Schreibens des BFM betreffend
Akteneinsichtgewährung vom 19. September 2009 sowie einen Bericht
über "Folter und Todesfälle beim Militär".
G.
G.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts wies er ab
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.b. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2009 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter habe in seiner
Eingabe gerügt, das BFM habe mit der angefochtenen Verfügung seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit massiv verletzt, als es ihm erst
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vier Tage vor dem Asylentscheid Akteneinsicht gewährt habe. Dieses
Vorgehen habe es ihm verunmöglicht, die Akten vor dem Erlass eines
Entscheides mit seinem Mandanten zu besprechen. Zwar komme es
primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen an, doch wäre es hier auch darum gegangen, weitere
Abklärungen in der Türkei zu veranlassen. Zudem seien die Abklärungen
des BFM mit der Anhörung vom 21. Juli 2009 und dem Einholen der
Ausweisprüfberichte schon lange vorher abgeschlossen gewesen und
ihm die Akten daher ohne triftigen Grund so spät zugestellt worden. Dem
sei Folgendes entgegenzuhalten: Die in casu gewährte Frist zur
Akteneinsicht entspreche der gängigen Praxis des BFM. Mit der
Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach
Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf
Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Das BFM könne jedoch
verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen und vor
dem Endentscheid eingehen, noch berücksichtigen. Entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters seien die Abklärungen im vorliegenden
Fall bis am 24. August 2009 im Gange gewesen. An diesem Tage habe
das BFM bei den deutschen Behörden abgeklärt, ob der
Beschwerdeführer ausländer- oder asylbehördlich registriert sei. Damals
sei – nach langer Suche durch das BFM bei den involvierten Schweizer
Justiz- und Polizeibehörden – endlich die Original-Identitätskarte beim
BFM eingegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG in
Erwägung gezogen worden. Weiter sei festzuhalten, dass der
Rechtsvertreter ordnungsgemäss zur Teilnahme an der Anhörung
eingeladen worden sei. Er habe jedoch darauf verzichtet. Die von ihm
verlangten Abklärungen in der Türkei hätte er längst von sich aus in
Angriff nehmen können, und dies unabhängig von früherer Akteneinsicht
oder von einer behördlich angesetzten Frist für das Beibringen von
Beweismitteln. Als erfahrener Rechtsvertreter habe er um die Bedeutung
von Beweismitteln im Asylverfahren wissen müssen. Gemäss eigenen
Angaben habe der Beschwerdeführer bereits im April 2007 telefonisch
erfahren, dass die Sache mit den erschlichenen Ausweispapieren auf den
Namen C._______ wie auch seine illegale Ausreise mit dem gefälschten
Dienstpass, lautend auf seine eigene Identität, aufgeflogen sei. Obwohl
der Rechtsvertreter dieses Vorbringen besonders hervorhebe, hätten er
und der Beschwerdeführer es bis zum Erlass des Asylentscheides
offensichtlich unterlassen, diesbezüglich eigene Nachforschungen in der
Türkei anzustrengen.
Beim Dienstpass, den der Beschwerdeführer am 3. April 2007 für die
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Ausreise aus der Türkei verwendet habe, handle es sich um eine
Totalfälschung. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sei das
BFM jedoch der Ansicht, dass nicht nur Fälscher aus PKK-Kreisen die
Möglichkeit hätten, solche Fälschungen zu erstellen. Mindestens ebenso
naheliegend sei, dass einzelne (ehemalige) Beamte bei der Beschaffung
solcher Pässe zuhanden der Fälscher – sei es zum Zweck der
Verfälschung oder als Musterexemplar für eine Nachahmung – mitwirkten
und so ihr Einkommen aufbesserten. Der Rechtsvertreter mache geltend,
dass die Fälschergruppe der PKK angehöre oder zumindest aus deren
Umfeld stamme, sei auch an der hochprofessionellen Organisation der
Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen. Dem sei
entgegenzuhalten, dass bei einer hochprofessionellen
Ausreiseorganisation der gefälschte Dienstpass, mit dem der
Beschwerdeführer über den Flughafen Istanbul das Land verlassen habe,
wohl kaum auf dessen echte Personalien ausgestellt worden wäre, wenn
er infolge Refraktion tatsächlich seit etwa Mitte November 2006 vom
Militär gesucht worden wäre. Im Zusammenhang mit dieser Suche
beziehungsweise seiner Refraktion sei von einem offiziellen
Ausreiseverbot für den Beschwerdeführer auszugehen, welches im April
2007 auch beim internationalen Flughafen Istanbul hätte bekannt sein
müssen. Immerhin hätte gerade bei sorgfältiger Planung damit gerechnet
werden müssen, dass bei den diversen Kontrollen am Flughafen
anlässlich der Ausreise etwas hätte schiefgehen können. Unter diesem
Gesichtspunkt erscheine es fraglich, ob der Beschwerdeführer in der
Heimat tatsächlich von den Militärbehörden gesucht worden sei. An
diesen Feststellungen vermöge die Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung, dass dieser Dienstpass "eigentlich nur für
Europa gemacht" worden sei, nichts zu ändern. Gegen die behauptete
Professionalität der Ausreiseorganisation spreche auch, dass der
Beschwerdeführer bei der Ausreise die erschlichenen Ausweise, lautend
auf den Namen C._______, mitgeführt habe beziehungsweise überhaupt
habe mitführen können, ohne dass ihn die Organisatoren der Reise daran
gehindert hätten. Wäre er am Flughafen wider Erwarten doch kontrolliert
und allenfalls durchsucht worden, hätte dies unweigerlich zu seiner
sofortigen Festnahme geführt. Ähnliche Überlegungen dürften auch die
türkischen Behörden anstellen, zumal auch ihnen klar sein dürfte, dass
hochprofessionelle Ausreiseorganisatoren aus der PKK anders
vorgegangen wären, um einen ihrer führenden Funktionäre ausser
Landes zu bringen. Das BFM sei im Gegensatz zum Rechtsvertreter auch
nicht der Meinung, dass die Ausreise am Flughafen Istanbul unbedingt so
vonstattengegangen sein müsse wie vom Beschwerdeführer geschildert.
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Seite 14
Es sei nämlich wenig wahrscheinlich, dass er zum Flugzeug habe
gelangen können, ohne dabei eine Passkontrolle zu passieren;
stattdessen könne er mit dem gefälschten Dienstpass eine Passkontrolle
durchlaufen und dabei den Ausreisestempel erhalten haben, ohne dass
dem diensthabenden Beamten etwas aufgefallen wäre, oder jener könne
sich - wie allenfalls ein Kollege von ihm für die Beschaffung des Passes –
an dem einträglichen Geschäft beteiligt haben. Diesbezüglich sei es nach
Ansicht des BFM ebenfalls unwahrscheinlich, dass sich türkische
Staatsbeamte mit PKK-Mitgliedern zusammentäten, um staatlich
gesuchten Personen – möglicherweise aus dem Umfeld der PKK – die
illegale Ausreise zu ermöglichen.
Entgegen dem Hinweis des Rechtsvertreters in der Beschwerde sei
festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Fälschung oder Verfälschung des Reisepapiers verwiesen habe. Es habe
dieses Vorbringen hinsichtlich seiner Asylrelevanz überprüft, bezweifle
aber die behauptete Entdeckung beziehungsweise Aufdeckung dieses
Tatbestandes in der Türkei. Gemäss dem Rechtsvertreter stehe in
diesem Zusammenhang "so gut wie fest", dass in der Türkei gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei. Davon könne nach
Ansicht des BFM keine Rede sein. Der Beschwerdeführer widerspreche
sich in dieser Sache selbst, indem er einerseits behaupte, es laufe wegen
dieses Tatbestandes in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn, während
er demgegenüber auch deponiert habe, die Behörden wüssten nicht mit
Sicherheit, ob er es gewesen sei, der diese Ausweise, lautend auf den
Namen C._______, erschlichen beziehungsweise missbräuchlich
verwendet habe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, divergierten
auch gewisse Aussagen des Rechtsvertreters und des
Beschwerdeführers. So deponiere der Rechtsvertreter in seiner Eingabe,
sein Mandant gehe davon aus, dass auch seine Ausreise aus der Türkei
bekannt geworden sei, doch gebe jener selbst in seiner handschriftlichen
Asylbegründung an, die Sache sei bereits einen Tag nach seiner
Ausreise aufgeflogen. Bei der Anhörung habe er dazu ausgeführt, er
habe zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland davon
erfahren.
Wegen fehlender Substanz und etwelchen Ungereimtheiten sowie wegen
offensichtlichen Desinteresses seitens des Beschwerdeführers an den
behaupteten Vorgängen in der Türkei nach seiner Ausreise habe das
BFM auf eine Botschaftsabklärung verzichtet. Es sei dabei auch davon
ausgegangen, dass bei entsprechenden Untersuchungen gegen den
Beschwerdeführer in dieser Sache in seinem Dorf polizeiliche oder
D-6681/2009
Seite 15
gerichtliche Vorladungen aufgetaucht wären, habe er doch gemäss
eigenen Angaben für die Ausstellung der neuen Identitätskarte eine
Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers abgegeben; dementsprechend
sei sein Wohnort behördlich registriert gewesen. Dass vom
Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthaltes keine weiteren
Abklärungen gemacht werden könnten, werte das BFM als Ausrede. Zum
einen habe sich der Beschwerdeführer - nachdem er Anfang April 2007
von der Sache erfahren haben wolle - bis September 2008 auf freiem
Fuss befunden, zum anderen dürfe er telefonieren, seit er sich im
Strafvollzug befinde.
Der Rechtsvertreter habe die verspätete Einreichung des Asylgesuchs
einerseits damit begründet, dass dem Beschwerdeführer erst mit der Zeit
klar geworden sei, dass die Fälscher mit der PKK verhängt sein müssten,
während demgegenüber auch geltend gemacht werde, die Fälscher
hätten den Beschwerdeführer zum PKK-Beitritt ermutigt und zu Hause
Fotos von Öcalan und kurdische Zeitungen gehabt. Entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters sei die abgegebene türkische
Identitätskarte für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs auf dem
Luftweg als Reisedokument ausreichend. Dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei in Polizeigewahrsam käme und mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert würde, stelle das BFM
in Abrede. Gemäss dem im Entscheid zitierten ARK-Urteil (EMARK 2001
Nr. 21 E. 8d) falle die Frage bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen
Behörden. Der Rechtsvertreter halte dem BFM in seiner Eingabe vor, es
dürfe sich nicht auf reine Vermutungen abstützen, doch fusse seine
Beschwerde – bei genauer Lesart – in weiten Teilen auf solchen. Im
Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen.
G.c. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer eine
Replik einreichen.
G.d. In separaten Eingaben vom 2. Dezember 2009 und 11. Januar 2010
liess der Beschwerdeführer um angemessene Erstreckung der Frist zur
Einreichung türkischer Beweismittel ersuchen. Mit Zwischenverfügung
vom 15. Januar 2010 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter
das Fristerstreckungsgesuch zwecks Nachreichens von Beweismitteln
ab.
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G.e. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.
September 2010 eine Bestätigung einer türkischen Rechtsvertreterin zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 17
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 sowie in der
Replik vom 2. Dezember 2009 macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör massiv
verletzt, indem sie auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2009 hin
zunächst nicht reagiert und mit der Gewährung bis wenige Tage vor dem
Versand der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009
zugewartet habe. Das BFM habe mit diesem Vorgehen den Grundsatz
der Fairness im Verfahren und wohl auch den Grundsatz der
Verfahrensökonomie im Verfahren verletzt. Auch dürfe das in EMARK
2001 Nr. 8 publizierte Urteil der ARK nicht zum Freibrief für unfaires und
unökonomisches Verhalten uminterpretiert werden. Des Weiteren habe
die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Es verhalte sich
nämlich so, dass kurdische Soldaten mit einer gewissen Regelmässigkeit
von ihren türkischen Kameraden misshandelt oder getötet
beziehungsweise regelmässig in Kurdistan eingesetzt würden, worin eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu erkennen sei. Der
Beschwerdeführer habe sich in einer ausweglosen Lage befunden, er
habe keinen Schutz des türkischen Staates annehmen können, weil ihn
der türkische Staat auch für einen Terroristen halte. Dementsprechend
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Seite 18
bestehe auch die vom BFM behauptete innerstaatliche Fluchtalternative
nicht, und der Beschwerdeführer hätte lediglich im Versteckten, in
irgendwelchen Kellern und Estrichen, ein menschunwürdiges Dasein
fristen können. Insbesondere hätte er in der Türkei auch keine Hilfe
gefunden, wenn er das Opfer von Übergriffen geworden wäre. Die
Erfahrung zeige nämlich, dass die meisten Anwälte immer noch zu stark
eingeschüchtert und deshalb nicht bereit seien, PKK-Fälle zu
übernehmen. Um einen PKK-Fall aber handle es sich, wie sich im
Zusammenhang mit den gefälschten oder verfälschten Reisepapieren
ergebe. Die gefälschten Dokumente seien nämlich von der PKK erstellt
worden und nicht von "gewöhnlichen" Fälschern. Dies werde die
türkischen Behörden zur Schlussfolgerung verleiten, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen wichtigen Funktionär der PKK. Ohnehin
stehe so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer laufe. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen nun
davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein führendes
Mitglied der PKK handle, das in die Türkei gereist und anschliessend
wieder nach Europa zurückgekehrt sei. Den Umstand, dass dieser
Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei, habe nicht der
Beschwerdeführer, sondern das BFM zu vertreten, das die Gewährung
der Akteneinsicht so geschickt terminiert habe, dass der
Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit gehabt habe, weitere
Beweismittel beizubringen und einen Antrag auf Einholung einer
Botschaftsabklärung zu stellen. Dementsprechend sei nun zur Abklärung
des unvollständig abgeklärten Sachverhalts von Amtes wegen eine
Botschaftsabklärung anzuordnen, und die angefochtene Verfügung
müsse entweder aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen werden oder das Bundesverwaltungsgericht anerkenne
den Beschwerdeführer nach der Vornahme der beantragten Abklärungen
direkt als Flüchtling. Ferner habe sich das BFM unter Berufung auf
EMARK 2001 Nr. 21 nicht zur Frage der Wegweisung des
Beschwerdeführers geäussert. Indessen gehe es nicht an, die
Wegweisungshindernisse ungeprüft zu lassen. Im Übrigen liess der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2010 festhalten,
es sei ihm nicht gelungen, die versprochenen Unterlagen im Heimatstaat
zu beschaffen, obwohl er Anwälte vor Ort eingeschaltet habe. Der
Versand in die Schweiz sei zwar bestätigt worden, doch sei die Sendung
in der Schweiz nicht angekommen. Der Beschwerdeführer vermute nun,
dass sich sein Anwalt zurückgezogen habe, weil er sich davor fürchte,
sich an Verfahren zu beteiligen, bei denen es um PKK-Angelegenheiten
gehe. Er habe deshalb eine dritte Rechtsvertreterin eingeschaltet, welche
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Seite 19
Abklärungen vorgenommen habe und nun die bisherigen Ausführungen
des Beschwerdeführers bestätigen könne.
4.2. Die obgenannten Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie der Beschwerdeführer
bereits dem von ihm selbst zitierten Entscheid (EMARK 2001 Nr. 8)
entnehmen kann, verletzt die Zustellung der Akten erst kurz vor dem
Entscheidversand das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht. In casu kann
wohl auch keine Rede von einer Verletzung des Grundsatzes der
Fairness im Verfahren oder der Verfahrensökonomie sein. Wäre es dem
Beschwerdeführer um die Ermittlung des (wahren) Sachverhalts
gegangen, so hätte er im Laufe seiner mehrjährigen Anwesenheit in der
Schweiz bereits zu einem früheren Zeitpunkt von sich aus Abklärungen
im Heimatstaat vornehmen und seine Erkenntnisse und Beweismittel ins
Asylverfahren einbringen können. Dies wäre umso mehr angebracht
gewesen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
vorliegenden Asylverfahren von Anfang an mandatiert war und er das
Asylgesuch am 19. Juni 2009 namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers gestellt hat. Es standen dem Beschwerdeführer somit
nicht nur vier Tage zur Verfügung, wie er in der Beschwerde moniert,
sondern gleich mehrere Monate. Bei dieser Sachlage kann von einer
Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
4.3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe ihn aufgrund unterlassener
Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht nicht als eine Person
wahrgenommen, welche von den türkischen Behörden als gewichtiger
Funktionär der PKK erkannt worden sei und im Heimatstaat als
vermeintlicher Terrorist keinerlei Schutz zu erwarten habe, noch dazu im
Militärdienst mit seiner Ermordung rechnen müsse. Darüber hinaus stehe
so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen ihn laufe. Um
diese Hypothesen plausibel zu machen, verwies er auf die Qualität des
gefälschten Dienstpasses. Indessen erscheint die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Qualität der Fälschung lasse auf die
Urheberschaft der PKK schliessen, vollumfänglich aus der Luft gegriffen.
Auch mit der angeblichen Professionalität der Ausreiseorganisation ist es
in Wirklichkeit nicht so weit her wie behauptet, wurde der gefälschte
Dienstpass doch auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt.
Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner
Festnahme gehabt, wäre es ihm mit diesem Reisepass nicht möglich
gewesen, den Heimatstaat über den Flughafen von Istanbul zu verlassen,
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Seite 20
zumal nicht anzunehmen ist, das vom Beschwerdeführer geschilderte
Prozedere am Flughafen entspreche den Tatsachen. Jedenfalls
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 2.
Dezember 2009, wonach der gefälschte Dienstpass nicht für die Ausreise
aus der Türkei, sondern lediglich für die visumsfreie Einreise in die
europäischen Staaten bestimmt gewesen und auch nur so verwendet
worden sei, nicht zu überzeugen und stehen überdies im Widerspruch zu
den entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 19. Juni 2009
(vgl. B5/4 S. 3). Zudem wäre es auch nicht "professionell" gewesen, den
Ausreisestempel im gefälschten Dienstpass anbringen zu lassen, wenn
der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem andern, auf den Namen
C._______ lautenden, Reisepass ausgereist wäre. Dementsprechend ist
vielmehr davon auszugehen, er habe den Ausreisestempel anlässlich der
ordentlichen Passkontrolle erhalten, und schon bei der Kontrolle der
Passagierlisten sei sein Name nicht auf das Interesse der Behörden
gestossen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, ist doch in der Türkei
offensichtlich auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
hängig, war es diesem doch trotz (angeblich) intensiver Bemühungen
nicht möglich, entsprechende Verfahrensakten beizubringen. Die auch in
der Eingabe vom 20. September 2010 wiederholte Behauptung, der
türkische Anwalt habe zwar den Versand von Verfahrensakten bestätigt,
doch seien diese beim Adressaten in der Schweiz nicht eingetroffen,
erscheint als haltlose Schutzbehauptung, wäre doch vermutungsweise
jeder Anwalt in der Türkei nötigenfalls in der Lage, seinem Mandanten
nochmals Kopien von versendeten Akten zukommen zu lassen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass gegen den
Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren hängig ist, weil der
von ihm geschilderte Bezug zur PKK nicht besteht und auch von den
türkischen Behörden nicht vermutet wird, obwohl sich ein Bruder der PKK
angeschlossen haben und am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische
Sicherheitskräfte gefallen sein soll. Eine Bestätigung für diese
Betrachtungsweise findet sich in dem mit Eingabe vom 20. September
2010 eingereichten Bestätigungsschreiben einer türkischen Anwältin,
insoweit dieses lediglich Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.
Bewiesen wird mit dieser Eingabe lediglich, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage ist, die von ihm seit längerer Zeit in Aussicht gestellten
Beweismittel zu beschaffen. Dementsprechend drängt sich – wie erwähnt
– der Schluss auf, dass derartige Beweismittel nicht existieren. Zur
Vermeidung von Wiederholungen erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die
angebliche Reflexverfolgung oder anderweitige Rechtsfragen
zurückzukommen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in
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der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009 sowie in der
Vernehmlassung vom 12. November 2009 verwiesen werden.
4.4. Hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 41 AsylG ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in
der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die
Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von
Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes
wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde
aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen
beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219
ff.). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos weder den Anforderungen
an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen,
weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang
mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen.
4.5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel näher einzugehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm
das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2006 eine türkische
Staatsangehörige (mit Niederlassungsbewilligung C), die inzwischen
Schweizerbürgerin geworden ist, geheiratet hat, ist im Falle des
Beschwerdeführers ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, weshalb die konkrete Beurteilung des
geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die
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Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt
(EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175/6).
5.3. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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