B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6681/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Afghanistan und halten sich ge-
genwärtig in Pakistan auf. Am 10. Juli 2012 reichte der Ehemann respek-
tive Vater der Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Ehemann) in deren
Namen ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung zur Einreise in
die Schweiz.
B.
Mit schriftlichen Eingaben vom 7. Februar 2013, 14. Februar 2013,
29. März 2013, 30. Juli 2013, 16. Oktober 2013, 6. November 2013,
26. November 2013, 3. Januar 2014 und 3. März 2014 ergänzte der Ehe-
mann das Asylgesuch.
C.
Am 15. April 2014 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM das Mandatsver-
hältnis an und ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuchs.
D.
Am 24. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) auf der schweizerischen Vertretung in Islamabad be-
fragt.
E.
Zwischen August 2014 und Januar 2015 erkundigten sich die Beschwer-
deführerinnen mehrfach nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten
um prioritäre Behandlung des Gesuchs.
F.
Am 31. März 2015 reichten sie beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil D-2079/2015 vom
22. Juni 2015 gutgeheissen wurde.
G.
Am 20. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizeri-
schen Botschaft ergänzend zu ihren Asylgründen befragt.
H.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 (Eröffnung am 24. September
2015) verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise und lehnte die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab.
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I.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Be-
willigung zur Einreise und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht.
J.
Am 23. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
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1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen
Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und sol-
chen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein
Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb
zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es
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gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1).
Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist ge-
mäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7.3).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Asylgesuche damit,
dass sie afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara seien und
aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______ (Afghanistan) stammen wür-
den. Derzeit würden sie ohne Aufenthaltsbewilligung in Pakistan unter
schwierigen Bedingungen leben. 2007 habe die Beschwerdeführerin ge-
heiratet. Ihr Ehemann sei im selben Jahr zum Christentum konvertiert und
habe Afghanistan verlassen müssen. Im Jahre 2009 oder 2011 sei die Be-
schwerdeführerin ebenfalls zum Christentum konvertiert. Aufgrund dieser
Konversion könne sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. In Pakistan
seien die Beschwerdeführerinnen auf sich allein gestellt. Sie würden vom
Ehemann finanziell unterstützt. Sie würden sich zudem davor fürchten, je-
derzeit nach Afghanistan deportiert zu werden, und würden mit dem Ehe-
mann zusammen in der Schweiz leben wollen.
Als Beweismittel reichten sie eine Kopie der Tazkira der Beschwerdeführe-
rin, die Eheschliessungsdokumente sowie einen psychiatrischen Austritts-
bericht betreffend den Ehemann zu den Akten.
4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Bewilligung zur
Einreise an restriktive Voraussetzungen geknüpft sei. Den Asylbehörden
komme dabei ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Nebst einer asylrele-
vanten Gefährdung seien namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Sofern sich
die betreffende Person bereits in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies
zwar nicht zwingend, dass es ihr zumutbar sei, sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen,
sie habe bereits im Drittstaat hinreichend Schutz gefunden, was in der Re-
gel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebe-
willigung führe. In jedem Fall zu prüfen sei jedoch die Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme in diesem Drittstaat, wobei auch die Beziehungsnähe zur
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Schweiz zu berücksichtigen sei. Es sei daher zu prüfen, ob es aufgrund
der gesamten Umstände geboten sei, dass gerade die Schweiz den erfor-
derlichen Schutz zu gewähren habe.
Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante
Gefährdung schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin mache die
Konversion zum Christentum und die schwierigen Lebensumstände in Pa-
kistan geltend. Die Aussagen zur Konversion seien jedoch widersprüchlich
und oberflächlich, so dass sie nicht glaubhaft seien. Bereits beim Grund
der Ausreise aus Afghanistan würden sich Unstimmigkeiten ergeben. Ge-
mäss dem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli 2012 sei die Beschwerdefüh-
rerin für die Geburt ihrer Tochter mithilfe von Verwandten des Ehemannes
nach Pakistan gereist. In der Befragung vom 24. Juni 2014 habe sie jedoch
angegeben, sie habe aufgrund der Konversion ausreisen müssen. Sie sei
nach E._______ gebracht worden. Später habe sie hingegen nur
F._______ und G._______ als Aufenthaltsorte in Pakistan genannt.
Der Zeitpunkt des Übertritts zum Christentum sei ebenfalls widersprüchlich
angegeben worden. Gemäss schriftlichem Gesuch sei dies 2009 in Pakis-
tan gewesen, während sie gemäss der Befragung vom Juni 2014 bereits
vor der Ausreise aus Afghanistan konvertiert sei. Gemäss Befragung vom
August 2015 habe der Übertritt erst im Juli/August 2010/2011 stattgefun-
den.
Zu Beginn der ersten Befragung habe sie angegeben, nicht sehr gebildet
zu sein und weder lesen noch schreiben zu können, so dass sie nicht viel
über Religion wisse. Als sie später jedoch darauf angesprochen worden
sei, wie sie ihren Glauben lebe, habe sie ausgesagt, sie lese die Bibel und
wiederhole den Vers von Johannes. Nach der täglichen Routine als Chris-
tin gefragt, habe sie ausgesagt, täglich fünfmal gebetet zu haben, als sie
noch Muslimin gewesen sei, während sie zu ihren christlichen Aktivitäten
keine Angaben habe machen können. Sie habe ausgeführt zu beten, dies
jedoch nicht mit anderen zu teilen. Auf konkrete christliche Gebete ange-
sprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, keine zu kennen. Weitere Fragen
zum christlichen Glauben ([…]) habe sie nicht beantworten können. Zwar
habe sie gewisse Angaben machen können. Es sei jedoch anzunehmen,
dass sie diese Informationen von ihrem Ehemann bekommen habe.
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Weiter habe sie ausgesagt, sie würde sich als Christin in Pakistan nicht
verstecken, da sie sich dort von der Regierung geschützt fühle. Eine tat-
sächliche Christin würde jedoch keine solche Aussage machen, da sie
nicht der Realität in Pakistan entspreche.
Die Beschwerdeführerin habe ferner keine Beweismittel eingereicht, wel-
che die Konversion belegen würden. In Anbetracht der Angabe im schriftli-
chen Asylgesuch, wonach sie in F._______ eine christliche Gemeinde be-
sucht habe, erstaune es, dass sie keine Belege dafür habe einreichen kön-
nen und sie in der Befragung diese – gemäss Angabe im schriftlichen Ge-
such – äusserst gefährlichen Besuche selbst nicht erwähnt habe. Die Asyl-
vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin-
nen bereits seit 2008 in Pakistan aufhalten würden, so dass die Hürde für
eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht unüberwindbar sei. Im Falle
einer ernsthaften Gefährdung wäre es den Beschwerdeführerinnen über-
dies zuzumuten, den Schutz des in Pakistan operierenden Amts des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Anspruch
zu nehmen, sofern sie dies nicht bereits getan hätten.
Das vorliegende Gesuch sei auch unter dem Blickwinkel des Familiennach-
zugs abzulehnen. So sei der Ehemann am 20. Januar 2010 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden. Die Frage der Familienzusammenführung
richte sich in solchen Konstellationen nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20),
so dass ein entsprechender Antrag bei den kantonalen Behörden gestellt
werden müsste.
4.4 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Be-
schwerdeführerin habe bereits in ihrem schriftlichen Gesuch vom 10. Juli
2012 betreffend den Ausreisegrund erwähnt, dass sie in Afghanistan in Ge-
fahr gewesen sei und der Onkel ihres Ehemannes sie nach Pakistan in
Sicherheit habe bringen müssen. Sie sei damals zwar bereits schwanger
gewesen, was jedoch nicht der eigentliche Grund der Ausreise gewesen
sei. Dass sie als Aufenthaltsort auch E._______ genannt habe, könne ihr
nicht angelastet werden. Sie sei vom Onkel des Ehemannes zuerst nach
E._______ gebracht worden, wo sich Angehörige des Ehemannes aufhal-
ten würden. Da diese jedoch Muslime seien, habe sie sich nicht lange dort
aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäss ausgesagt,
dass sie sich hauptsächlich in F._______ und G._______ aufgehalten
habe.
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Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder ein genaues Datum der
Konversion habe angeben können noch sehr detaillierte Fragen über das
Christentum habe beantworten können, beweise nicht, dass ihre Konver-
sion nicht stattgefunden habe. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass
Glaube für sie nicht mit detaillierten Kenntnissen, sondern vielmehr damit
zu tun habe, was sie dabei empfinde und was ihr emotional helfe. Dies sei
gut zu verstehen, da sie schon während einiger Jahre alleine und illegal in
Pakistan lebe. Es sei überdies durchaus nachvollziehbar, dass ihr Ehe-
mann sie über das Christentum informiert habe.
Die Vorwürfe, welche das SEM aus der Aussage, sie habe sich in Pakistan
nicht verstecken müssen, folgere, seien unzutreffend. Aus dieser Aussage
ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben für sich
lebe, da er ihr Trost und Halt gebe und sie kein Bedürfnis habe, öffentlich
als bekennende Christin aufzutreten.
Die Befragung vom 20. August 2015 beschränke sich weitgehend auf Fra-
gen zur Konversion, während ihre Ausreisegründe aus Afghanistan sowie
die Lebensumstände in Pakistan nicht genau erfragt worden seien. Die Be-
schwerdeführerinnen würden seit mehreren Jahren illegal in Pakistan le-
ben. Aufgrund des illegalen Aufenthalts könne die Tochter keine Schule be-
suchen. Aus allgemeinen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin als alleinstehende Frau jederzeit Übergriffen ausgesetzt sei und den
Beschwerdeführerinnen eine Rückschaffung nach Afghanistan drohe.
Für den Ehemann stelle die Lebenssituation seiner Ehefrau und seiner
Tochter eine erhebliche psychische Belastung dar, was sich insbesondere
negativ auf sein Erwerbsleben auswirke. Es wiege umso schwerer, dass er
erst nach drei Jahren des Wartens einen negativen Entscheid hinsichtlich
der Einreise seiner Familienangehörigen erhalten habe.
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als zutreffend, zumal es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dabei kann im Wesentlichen auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Konversion
zum Christentum für nicht glaubhaft zu erachten ist. Einerseits weisen die
Angaben zum Zeitpunkt des Übertritts markante Widersprüche auf, indem
die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Juli 2012 ausführte, im
Jahre 2009 als sie sich in Pakistan befunden habe, konvertiert zu sein,
während sie in der Anhörung 24. Juni 2014 angab, bereits in Afghanistan
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konvertiert zu sein. In der Befragung vom 20. August 2015 nannte sie als
Zeitpunkt den Juli/August 2010/2011 und verortete die Konversion somit
wieder auf die Zeit nach der Ausreise aus Afghanistan. Andererseits wies
das SEM auch zu Recht darauf hin, dass ihre Angaben zum Christentum
sehr spärlich ausgefallen sind und sie keine Angaben zu ihren religiösen
Aktivitäten machen konnte. Insgesamt war die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage, nachvollziehbare Gründe für den wesentlichen Glaubenswech-
sel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nen-
nen. Ebenfalls zu verneinen ist eine Reflexverfolgungsgefahr aufgrund des
Ehemannes, zumal dessen Asylgründe im Urteil D-1049/2010 vom 15. No-
vember 2012 für unglaubhaft befunden wurden. Somit ist das Vorliegen
einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan zu verneinen.
5.2 Da es bereits an einer asylrelevanten Gefährdung fehlt, sind die Le-
bensumstände in Pakistan wie auch die Beziehungsnähe der Beschwer-
deführerinnen zur Schweiz nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als unerheblich.
6.
Das SEM hat mithin zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwer-
deführerinnen abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerinnen sind – wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnt – an dieser Stelle erneut auf die Möglichkeit der Familienzu-
sammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG hinzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings
rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Es kann daher offenblei-
ben, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt
wären (was insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit in Anbetracht des
Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin fraglich er-
schiene).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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