B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-668/2014
thc/fes
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (…).
D-668/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus C._______ be-
ziehungsweise D._______ (Provinz al-Hasakah) mit letztem Wohnsitz in
Damaskus – verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2010
mit ihren Kindern (Verfahren D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014) und
reisten illegal in die Türkei. Nach knapp einmonatigem Aufenthalt in Istan-
bul gelangten sie am 25. Juli 2010 per LKW in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 17. August 2010 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdefüh-
renden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes.
C.
Am 25. August 2010 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus
an, ob die Beschwerdeführenden und ihre Kinder syrische Staatsangehö-
rige seien und syrische Pässe hätten. Zudem fragte es an, ob die Be-
schwerdeführenden Syrien legal verlassen hätten und ob sie von den syri-
schen Behörden gesucht würden.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 antwortete die Schweizer Botschaft in
Damaskus dem BFM, dass die Beschwerdeführenden und ihre vier Kinder
nicht syrische Staatsangehörige sondern Ajnabi seien und keine syrischen
Pässe hätten. Bei der Migrationsbehörde seien keine Reisen verzeichnet,
weshalb sie Syrien nicht legal mit einem Identitätspapier verlassen hätten.
Sie würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Am 6. Mai 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer und am 3. Juni 2011
die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, im Jahre 1993 habe der Sohn eines Onkels seines Vaters
drei Araber im Dorf E._______ in F._______ wegen eines Grundstücks ge-
tötet und sei dann geflüchtet. Alle anderen Verwandten seien aus Angst vor
Rache ebenfalls geflüchtet. Die Araber hätten ihn nicht gekannt, da er in
Damaskus gelebt habe, und seien davon ausgegangen, dass alle geflüch-
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tet seien. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise, hätten sie vom Schwieger-
vater erfahren, dass die Araber nun wüssten, dass sie in Damaskus seien.
Die Familie habe dann den Wohnort in Damaskus aus Angst vor einem
Racheakt gewechselt. Der Staat habe ihn zudem wegen des Verdachts,
die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unter-
stützen, nicht in Ruhe gelassen. Er sei am 16. oder 17. November 2009 zu
Hause vom politischen Geheimdienst festgenommen und ins Gefängnis
(…) gebracht worden, wo er drei Tage festgehalten worden sei. Bereits zu-
vor sei er mehrmals mitgenommen und befragt worden. Er habe immer
seine Unschuld beteuert, weshalb sie ihn hätten gehen lassen. 2010 sei er
nochmals drei Mal im März für vier Tage, im Mai für zwei Tage und im Juni
für sechs Tage inhaftiert worden. Die Behörden hätten gewusst, dass sein
Bruder vor ungefähr 15/16 Jahren für die PKK als Märtyrer umgekommen
sei. Gleichzeitig hätten sie ihn beschuldigt, dass er Sitzungen organisiere,
Geld für die PKK sammle und junge Leute gegen die Regierung aufhetze.
Das seien leere Beschuldigungen gewesen. Er habe mit diesen Sachen
nichts zu tun gehabt. Die PKK habe ihn seit den 90er-Jahren besucht und
manchmal, wenn sie finanzielle Hilfe gebraucht hätten, habe er ihnen Geld
gegeben. Das Newroz-Fest der PKK hätten sie besucht und die PKK sei in
Kontakt mit seinen Kindern gewesen und habe sie in die Berge bringen
wollen, was er nicht gewollt habe. Im Gefängnis sei er jeweils schikaniert
und mit Kabel, Stöcken und Fäusten geschlagen worden. Sie hätten ihm
auch die Zähne kaputt gemacht und die Brust eingeschlagen. Bei der letz-
ten Verhaftung hätten sie ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er flüchten
werde. Sie hätten ihm gedroht, wenn er flüchte, würden sie seine Kinder
festnehmen oder die Frau. Sie hätten von ihm verlangt, dass er Spionage-
dienste für sie mache und ihnen sage, was in der PKK vorfalle. Sein Sohn
habe bei den letzten zwei Inhaftierungen Bestechungsgeld bezahlt, damit
er freigekommen sei. Er habe das nicht mehr ausgehalten. Nach der letz-
ten Entlassung im Juni sei er ungefähr eine Woche zu Hause gewesen und
habe dann das Land verlassen. Er sei Ajnabi und habe das Land illegal
verlassen. Die Behörden würden ihm wirklich grosse Probleme machen.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Begründung des Asylgesu-
ches aus, sie habe ihr Land für ihre Kinder und ihren Mann verlassen. Sie
habe Angst gehabt und sei traurig und verstört gewesen. Sie sei deshalb
krank geworden. Sie sei Ajnabi und habe keine Rechte in Syrien.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Ausländerausweise und
einen Familienregisterausweis im Original zu den Akten.
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F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten die Beschwerdeführenden und
ihre drei Söhne mit, dass sie sich in der Schweiz für die Rechte der Kurden
und Kurdinnen und gegen das Regime in Syrien engagieren würden und
ein USB-Stick mit Fotos eingereicht werde, welcher ihr politisches Enga-
gement dokumentiere.
G.
Das BFM informierte die Beschwerdeführenden und ihre Söhne mit Brief
vom 28. November 2012, dass der Briefumschlag durch die Post beschä-
digt worden und der erwähnte USB-Stick nicht bei ihm eingegangen sei,
weshalb es darum bitte, die Beweismittel erneut einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM das rechtliche
Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 und gab ihnen die
Möglichkeit zur Stellungnahme.
I.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zuschrift vom 9. Dezember
2013 den Mandatswechsel bekanntgegeben, sich mittels Vollmacht legiti-
miert sowie um Akteneinsicht und "Präzisierung des rechtlichen Gehörs"
ersucht hatte und nach gewährter Akteneinsicht nahmen die Beschwerde-
führenden, handelnd durch ihren neuen Rechtsvertreter, mit Eingaben vom
16. und 17. Dezember 2013 Stellung und teilten im Wesentlichen mit, dass
sich die ersten beiden Auskünfte der Botschaft mit ihren Aussagen decken
würden. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden keine Ausreise regis-
triert hätten, da sie illegal ausgereist seien. Hinsichtlich der fehlenden Su-
che durch die syrischen Behörden führten sie aus, das Botschaftsergebnis
stütze sich offenbar nur auf die Datenbank der syrischen Migrationsdienste
aber nicht auf sämtliche Datenbanken syrischer Geheimdienste. Deshalb
sei die Botschaft zum falschen Ergebnis betreffend die Suche gelangt. Es
stelle sich die Frage, ob Ajnabi überhaupt in der erwähnten Datenbank er-
fasst würden. Durch das Vorgehen seien objektive Nachfluchtgründe ge-
schaffen worden, da die syrischen Behörden Kenntnis betreffend die Flucht
und das Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe die Bedeutung derartig rudimentärer Antworten relati-
viert.
J.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 – eröffnet am 7. Januar 2014 –
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stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzu-
ordnen oder die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
zu beantragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihnen Einsicht in
das aktuelle Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens und in die
Akte A43/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) zu gewähren
sowie eventualiter eine schriftlichen Begründung betreffend diesen inter-
nen Antrag zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der
Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die Beschwerde enthält 55 Beilagen im Zusammenhang mit exilpolitischen
Tätigkeiten der Beschwerdeführenden und mehrere Berichte zum Krieg in
Syrien, sowie ein Schreiben des Vorstehers von G._______ inklusive Über-
setzung und ein Schreiben des Beschwerdeführers, das Zeugen auflistet,
welche die Blutrachefehde bestätigen würden.
L.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.
M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines
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Kostenvorschusses und reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Feb-
ruar 2014 zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut und wies den
Antrag, es sei Einsicht in die Akte A43/2 oder das rechtliche Gehör zu ge-
währen respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den in-
ternen Antrag zuzustellen, ab. Gleichzeitig wies sie das BFM an, den Be-
schwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses zukommen zu
lassen und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen.
O.
Am 31. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde-
ergänzung ein und beantragten, bei den Personalien den Status von "Sy-
rien" auf "staatenlos" abzuändern.
P.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM
Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
Q.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könne und verweise auf seine Erwägun-
gen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführenden am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Dem formellen Antrag, bei den Personalien der Beschwerdeführenden im
Rubrum des Urteils "staatenlos" an Stelle von "Syrien" zu schreiben (Ein-
gabe vom 31. März 2014), wird nicht entsprochen, da diese Angabe in den
Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig
nicht die Staatszugehörigkeit, sondern die Herkunft der Beschwerdefüh-
renden bezeichnet. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im
Sinne von Art. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM be-
antragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai
2014).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und
würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich mehrfacher Behelligungen durch die Behörden enthielten Unge-
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reimtheiten. Bei der Befragung im EVZ habe er geltend gemacht, vor No-
vember 2009 mehrmals von den Behörden mitgenommen worden zu sein.
Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zunächst nur eine Fest-
nahme im November 2009 und drei weitere im Jahr 2010 erwähnt. Die
Frage, ob er bereits vor 2009 mit dem syrischen Staat Schwierigkeiten ge-
habt habe, habe er verneint und angeführt nur ein einziges Mal befragt,
geschlagen und wieder freigelassen worden zu sein. Als er mit dem Wider-
spruch konfrontiert worden sei, sei es ihm nicht gelungen, diesen auszu-
räumen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bereits vor 2009 mit
den syrischen Behörden wegen der angeblichen Unterstützung der PKK
Probleme gehabt habe. Was die vier Festnahmen durch den politischen
Geheimdienst anbelange, würden seine Schilderungen in wesentlichen
Punkten der nötigen Substantiiertheit entbehren. Insbesondere sei es ihm
nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie der Geheimdienst auf ihn auf-
merksam geworden sei und weshalb dies erst gegen Ende des Jahres
2009 geschehen sein soll, zumal er seit den 1990er Jahren regelmässig
PKK-Vertreter bei sich zu Hause empfangen habe. Namentlich sei es ihm
nicht gelungen, zu erklären, weshalb ihn jemand verraten habe und warum
die daraus resultierenden Probleme mit dem Staat erst nach 15 Jahren
begonnen hätten. Ferner würde seine Schilderung des Verhaltens der sy-
rischen Behörden einen zentralen Widerspruch aufweisen. So habe er bei
der Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei bei der ersten Fest-
nahme mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Demgegenüber
habe er anlässlich der Anhörung gesagt, der Grund für die Entlassung nach
den ersten beiden Festnahmen sei seine Einverständniserklärung gewe-
sen, die PKK für die syrischen Behörden auszuspionieren. Wenn der syri-
sche Geheimdienst ihn zu Spionagediensten aufgefordert hätte, wäre zu
erwarten gewesen, dass er dies bei der Befragung im EVZ erwähnt hätte,
da es sich dabei um ein einschneidendes und prägendes Ereignis handle.
Betreffend der Verfolgung durch Personen arabischer Ethnie in Zusam-
menhang mit einer Blutrache seien auch diesbezüglich grundlegende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen, zumal sie als
nachgeschoben zu qualifizieren seien, da er diese Blutrache an der Befra-
gung im EVZ mit keinem Wort erwähnt habe. Auf Nachfrage während der
Anhörung habe er angegeben, er habe die Blutrache aus Angst, von den
Schweizer Behörden ins Gefängnis gesteckt und an die syrischen Behör-
den ausgeliefert zu werden, bei der Befragung im EVZ nicht erwähnt. Diese
Begründung vermöge sein Verschweigen dieses zentralen Elements der
Fluchtgeschichte jedoch nicht überzeugend zu erklären, zumal er bereits
im EVZ über die behördliche Verschwiegenheitspflicht und seine Mitwir-
kungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Darüber hinaus sei er in dieser
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Fehde Opfer und nicht Täter gewesen, weshalb seine Vorsicht den schwei-
zerischen Asylbehörden gegenüber nicht nachvollziehbar erscheine. Des
Weiteren erscheine der Umzug acht Monate vor der Ausreise an einen Ort
im gleichen Bezirk, der vom alten Wohnort nur 12 bis 15 Minuten zu Fuss
entfernt sei, angesichts der geltend gemachten Todesangst vor Blutrache
wenig nachvollziehbar. Bei der Frage, weshalb er Damaskus nicht verlas-
sen habe, habe er keine stichhaltige Erklärung abzugeben vermocht, son-
dern sich in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Zunächst habe
er angegeben, am neuen Ort habe ihn niemand gekannt. Demgegenüber
habe er noch bei den Vorfragen erwähnt, dass er auch mit den Kurden am
neuen Wohnort bekannt gewesen sei. Weiter habe er erklärt, in einem Dorf
hätten die Araber ihn darüber hinaus leichter auffinden können. Auf Nach-
frage hin habe er angegeben, er sei auch wegen der Arbeit nicht in ein Dorf
gezogen; der neue Wohnort habe näher beim Arbeitsort gelegen. Als ihm
anlässlich der Bundesanhörung signalisiert worden sei, dass sein Argu-
ment des Arbeitsorts angesichts der Schwere der geltend gemachten Ge-
fahr nicht schlüssig erscheine, habe er im Widerspruch zur vorherigen Aus-
sage zu Protokoll gegeben, dass er, falls die Araber den neuen Wohnort
herausgefunden hätten, doch in ein Dorf in der Umgebung von Damaskus
gezogen wäre. Seine Begründung des Wohnortwechsels, den er im Übri-
gen in der Befragung im EVZ an keiner Stelle erwähnt habe, erweise sich
somit nicht als stringent und stütze die dargelegten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen in Zusammenhang mit der Blutrache. Es sei ihm
nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch Personen arabi-
scher Ethnie glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin habe sowohl an der Befragung im EVZ als auch
anlässlich der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie
habe Syrien lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes und ihrer Kin-
der verlassen. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft erwiesen hätten, erübrige es sich, an dieser Stelle näher auf ihre Schil-
derung einzugehen.
Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen erstaune es somit
nicht, dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und sie deshalb von den
syrischen Behörden nicht gesucht würden. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die Stellungnahmen vom 16. und 17. Dezember 2013 zur
Botschaftsantwort nichts zu ändern, zumal in diesen Schreiben lediglich
wiederholt werde, sie seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise durch die syri-
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schen Behörden gesucht worden, ohne dafür weitere Argumente anzufüh-
ren oder Beweismittel einzureichen. Insofern sie Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit der Botschaftsabklärung geltend machen und vorbringen würden,
durch diese Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen wor-
den, sei auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen
(D-7554/2010 E. 5.7), wonach eine Gefährdung von Personen, deren Da-
ten im Rahmen von Abklärungen über die Botschaftsantwort in Damaskus
erhoben würden, weitgehend ausgeschlossen sei, und die Ergebnisse in
aller Regel zuverlässig und korrekt seien. Dem Vorbringen der Beschwer-
deführenden, sie hätten Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung der Kinder
durch die PKK verlassen, mangle es an der vom Asylgesetz geforderten
Intensität. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung bestätigt,
dass die PKK niemanden mit Zwang rekrutiere, sondern lediglich versuche,
Überzeugungsarbeit für die Teilnahme zum Kampf zu leisten. Darüber hin-
aus hätten seine Kinder die Absichten der PKK gekannt und sich deshalb
von deren Vertretern ferngehalten. Da dieses Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte,
könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Der
Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich aus-
drücklich ein Vorbehalt anzubringen sei, da dieses Sachverhaltselement,
welches er erst an der Anhörung erwähnt habe, als nachgeschoben zu be-
trachten sei. Ferner hätten sie vorgebracht, ihnen sei als Ausländer re-
gistrierte Kurden (Ajnabi) gewisse Rechte versagt gewesen. In Syrien wür-
den rund 1,8 Mio. Kurden leben, was knapp 10% der Bevölkerung entspre-
che. Die Kurden würden die grösste ethnische Minderheit darstellen. Die
Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Prob-
leme. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die sy-
rische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten
"Ajnabi" und schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss gel-
tender Rechtsprechung der Asylbehörden unterlägen die Ajnabi in Syrien
keiner Kollektivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichen würden, könne für diese Personen-
gruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt
Hassakeh registrierten Ajnabi gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April
2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither
liessen sich unzählige Ajnabi einbürgern und seien somit den Kurden
gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehö-
rigkeit gewesen seien. Die Maktumin blieben dagegen weiterhin von der
Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dem Umstand, dass
sie Ajnabi seien, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Insoweit
sie schliesslich geltend machen würden, sich in der Schweiz für die Rechte
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der Kurdinnen und Kurden sowie gegen das syrische Regime zu engagie-
ren, sei festzuhalten, dass sie dieses Vorbringen mit keinerlei substantiier-
ten Angaben oder Beweismittel zu ihren angeblichen Tätigkeiten unter-
mauern würden. Aufgrund der gesamten Akten seien somit keine Hinweise
ersichtlich, dass sie in der Schweiz derartig qualifizierte exilpolitische Akti-
vitäten ausüben würden, welche aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnten und geeignet wären,
eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zusammen-
fassend sei somit festzuhalten, dass ihre Vorbringen weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft stand-
hielten, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei verletzt worden,
indem das BFM den Antrag auf Offenlegung der näheren Umstände der
getroffenen Botschaftsabklärung abgewiesen habe. Ferner habe das BFM
die Begründungspflicht verletzt, da es betreffend Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe
und die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden, die fehlende Wohn-
sitzalternative in Syrien, die illegale Ausreise sowie den dreijährigen Auf-
enthalt und die gute Integration in der Schweiz nicht erwähnt habe. Weiter
sei es auf die in der Eingabe vom 16. Dezember 2013 vorgebrachten Ar-
gumente nur unzureichend eingegangen und habe die vorgebrachten Be-
weismittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste
und Behörden) nicht gewürdigt. Es stelle sich die Frage, ob Ajnabi über-
haupt in der erwähnten Datenbank erfasst würden. Es sei objektiv unmög-
lich, die Frage nach der Suche der Beschwerdeführenden durch die syri-
schen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank (beim
Migrationsdienst) abzuklären. Durch die Abklärung seien objektive Nach-
fluchtgründe geschaffen worden. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da
der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert wor-
den sei. Das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht müssten zwingend
darlegen, ob es sich vorliegend um eine Auskunft oder ein Zeugnis von
Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Analog zur Offen-
legung des Werdegangs der Lingua-Experten müsste der Hintergrund der
Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Die syrischen Behörden
wüssten, wozu die immer gleichen und standardisierten Anfragen von mit
der Schweizer Botschaft in Verbindung stehenden Personen betreffend ins
Ausland gereisten Kurden dienen würden. Das BFM habe pauschal und
stereotyp behauptet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthielten
keine konkreten Elemente, welche beweisen würden, dass sie gesucht
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würden. Es sei rechtswidrig, aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die
fehlende Asylrelevanz oder sogar Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzu-
leiten. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem es
Sachverhaltselemente nicht erwähnt habe. Zudem sei das BFM nicht auf
die Schilderungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf diese Weise
bleibe unerwähnt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin absolut ko-
härent seien mit jenen des Beschwerdeführers, was die Glaubhaftigkeit
dessen Aussagen erhöhe. Das BFM gebe bezüglich der zufriedenstellen-
den Ausräumung des Widerspruchs betreffend die Verfolgung von 2009
überhaupt keine Anhaltspunkte. Das BFM habe es unterlassen, die Vor-
bringen vollständig abzuklären, und es hätte zwingend weitere Abklärun-
gen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine ergänzende Bot-
schaftsabklärung, durchführen müssen. Die erste Botschaftsabklärung
liege drei Jahre zurück. Das BFM hätte eine ärztliche Abklärung betreffend
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen aufgrund der
Folter in Auftrag geben müssen oder den Beschwerdeführer dazu auffor-
dern, einen entsprechenden Arztbericht beim BFM einzureichen. Das BFM
habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, weshalb die Sache dem BFM
zurückzuweisen sei.
Sollte die Sache nicht ans BFM zurückgewiesen werden, sei festzuhalten,
dass das BFM Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletze, indem es das Erfor-
dernis betreffend Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG im Sinne
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiser-
fordernis erhöhe. Die Behauptungen des BFM, wonach die Vorbringen be-
züglich der Festnahmen des Beschwerdeführers ab November 2009 zu
wenig substantiiert seien, seien willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwer-
deführer habe ausführlich und auf nachvollziehbare Weise geschildert,
weshalb er vermute, dass die syrischen Behörden erst im Jahre 2009 auf
ihn aufmerksam geworden seien. Auch der Ablauf und die Umstände habe
er ausführlich und detailgetreu geschildert. So habe er bezüglich Daten und
Örtlichkeiten schlüssige Angaben machen können und beispielsweise ein-
dringlich geschildert, wie er von den syrischen Behörden befragt und ge-
foltert worden sei. Der Widerspruch betreffend der Mitnahmen des Be-
schwerdeführers vor November 2009 lasse sich auf ein Übersetzungsprob-
lem zurückführen. Offenbar sei in den entsprechenden Protokollen nicht
zwischen Mitnahmen und Festnahmen unterschieden worden. Bezüglich
der Argumente, der Beschwerdeführer habe an der Befragung im EVZ die
Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, die Gefahr wegen Blutrache, den Umzug
vor der Ausreise sowie die PKK-Besuche nicht erwähnt, weshalb diese als
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nachgeschoben zu qualifizieren seien, sei auszuführen, dass allgemein be-
kannt sei, dass an der Befragung im EVZ aufgefordert werde, den Sach-
verhalt möglichst kurz und summarisch wiederzugeben und ausführliche
Angaben erst anlässlich der Anhörung zu deponieren. Zweitens habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus Angst vor Repressionen von
den Schweizer Behörden die Blutrachefehde nicht erwähnt habe. Auch
wenn sie in dieser Fehde nicht Täter seien, seien sie dennoch mit dem
Täter verwandt und fürchten sich deshalb vor den vermeintlichen Konse-
quenzen dieser Verwandtschaft. Es sei zu erwähnen, dass der Bruder des
Täters vier Jahre unschuldig inhaftiert gewesen sei. Er habe die alte Ad-
resse bei der Befragung im EVZ angeben, da es sich bei der neuen Woh-
nung um ein unbewilligtes, nicht registriertes Haus ohne Nummer handle.
Somit habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, weshalb er die
obengenannten Tatsachen nicht bereits anlässlich der Befragung im EVZ
erwähnt habe und es könne keinesfalls von nachgeschobenen Vorbringen
die Rede sein. Im Übrigen schliesse es sich nicht aus, dass er im Novem-
ber 2009 einerseits mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei und
andererseits der Grund für die ersten zwei Entlassungen aus dem Gefäng-
nis seine Einverständniserklärung gewesen sei. Hätten die Behörden ein-
deutige Beweise gegen ihn in der Hand gehabt, hätten sie ihm das Spitzel-
angebot womöglich gar nicht unterbreitet, da diesfalls eine Entlassung
nicht zur Diskussion gestanden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten
ausgeführt, dass es beim Wohnortwechsel in erster Linie darum gegangen
sei, nicht mehr an der den "Arabern" bekannt gewordenen Adresse aufzu-
finden zu sein. Da es sich beim Stadtteil "H._______" um ein sehr grosses,
unübersichtliches Quartier handle, sei es glaubwürdig, dass die Beschwer-
deführenden im gleichen Stadtteil geblieben seien und dennoch davon hät-
ten ausgehen können, dass die "Araber" sie auf diese Weise nicht sofort
finden würden. Zudem hätten sie neu in einem unbewilligten, nicht re-
gistrierten Haus, das keine Hausnummer gehabt habe, gewohnt. Der Be-
schwerdeführer habe zahlreiche glaubhafte Ausführungen bezüglich der
Blutfehde gemacht. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen werde nicht
dadurch geschmälert, dass er keine Kenntnis über die Namen der Verfol-
ger gehabt habe. Die Glaubhaftigkeit gehe im Übrigen auch aus dem ein-
gereichten und übersetzen Schreiben des Vorstehers von G._______ her-
vor, in welchem bestätigt werde, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte
Blutrachefehde ihren Ursprung im Oktober 1993 gehabt habe. Ein Schrei-
ben des Beschwerdeführers liste Zeugen auf, welche die Blutrachefehde
bestätigen könnten. Somit sei eindeutig von der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Furcht vor der Verfolgung durch arabischstämmige Drittperso-
nen auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich und
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glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen
des politischen sowie ethnischen Profils des Beschwerdeführers von den
syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Die herab-
gesetzten Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt, zumal der Beschwerdeführer
bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer
erneuten Einreise verhaftet und dabei nicht mehr freigelassen, weil er als
Ajnabi illegal aus Syrien ausgereist sei. Insbesondere sei bezüglich Art. 3
AsylG festzuhalten, dass die Angst der Beschwerdeführenden vor einer
Rekrutierung ihrer Kinder durch die PKK zusammen mit der Angst vor Ver-
folgung durch die syrischen Behörden und die arabisch stämmigen Dritt-
personen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Syrien als
Ajnabi registriert seien, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung ausgelöst habe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
Zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit müssten die Beschwer-
deführenden bei den syrischen Behörden ihres Heimatortes vorsprechen,
um die syrische Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer syrischen
Identitätskarte zu beantragen. Es sei unerklärlich, wie eine in der Schweiz
asylsuchende Familie in ihren bürgerkriegsversehrten Heimatstaat reisen
und dort bei den Behörden vorstellig werden solle. Zudem sei ihre Ausreise
illegal erfolgt, was durch die Botschaftsantwort als bewiesen gelte, weshalb
sie bei einer Wiedereinreise am Flughafen verhaftet und in der Folge asyl-
relevant verfolgt würden. Somit stehe fest, dass dem Umstand, dass die
Beschwerdeführenden "Ajnabi" seien, vorliegend asylrelevante Bedeutung
zukomme. Berichte zeigten auf mit welcher systematischen Gewalt das As-
sad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die
Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei vorlie-
gend offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden für die syrischen Be-
hörden zu jenen "Terroristen" gehören würden, welche für den Aufstand
verantwortlich seien und ihn vom Ausland her angestachelt hätten. Sie hät-
ten Syrien im Juni 2010 und somit bereits vor dem Ausbruch der Revolution
im Frühjahr 2011 verlassen. Ihre regimekritische Haltung und ihre Verbin-
dung zur PKK seien den Behörden wie dargelegt längst bekannt gewesen.
Die Beschwerdeführenden seien auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Sie
hätten an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Dass dieser Pro-
test in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde, schmälere
das politische Profil und das Engagement der Beschwerdeführenden nicht.
Die eingereichten Unterlagen würden ihr ausserordentliches politisches
und regimekritisches Engagement über mehrere Jahre zeigen. Es sei ein
Leichtes, Oppositionelle wie die Beschwerdeführenden herauszufiltern und
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zu identifizieren. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedenskonfe-
renz in der Schweiz stattgefunden habe und die Schweiz vermehrte Auf-
merksamkeit erhalte und zusätzlich Vertreter aller Parteien beherberge.
Dieser Aspekt der ausgesprochenen Überwachung in der Schweiz müsse
zwingend berücksichtigt werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der sy-
rischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im
Ausland eingesetzt würden. Seit Ausbruch des arabischen Frühlings hätten
sich die Spionageaktivitäten aktiviert. Entgegen der Ansicht des BFM wür-
den bereits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen
Behörden zu gelangen.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden.
In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum einen
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen
durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens, namentlich betreffend das aktuelle Aktenverzeichnis
und die Akte A43/2, gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2014 – mit welcher die Instruktionsrichterin das BFM auffor-
derte, Einsicht in das Aktenverzeichnis zu gewähren, und das Gesuch um
Akteneinsicht betreffen A43/2 ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt,
bei der vorinstanzlichen Akten A43/2 handle es sich um den BFM-internen
Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführen-
den wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimat-
staat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument sei ausschliesslich
für den Amtsgebrauch bestimmt und weise keinen Beweischarakter auf,
weshalb es nicht der Akteneinsicht unterliege. Dem ist nichts mehr beizu-
fügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zu-
sammenhang nicht zu erkennen. In das aktuelle Aktenverzeichnis wurde
den Beschwerdeführenden Einsicht gewährt, damit wurde die diesbezügli-
che Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.
5.2 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, das rechtliche Gehör
sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
vollständig und ausgewogen gewürdigt habe. Insofern als damit geltend
gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche
Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der
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Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die
nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbun-
denen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemach-
ten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor den syri-
schen Behörden sowie vor einer Blutrache durch arabisch-stämmige Per-
sonen. Zudem wolle die PKK seine Kinder rekrutieren und sie seien Ajnabi.
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Hinsichtlich der Vorbringen, sie hätten als Ajnabi in Syrien keine Rechte,
ist festzustellen, dass Ajnabi in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kol-
lektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. No-
vember 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Dem
Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Ajnabi sind, kommt daher
keine asylrelevante Bedeutung zu.
Betreffend der geltend gemachten Befürchtung, die PKK wolle die Kinder
rekrutieren, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es diesem Vorbrin-
gen der vom Asylgesetz geforderten Intensität fehlt. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers versuchten die Mitglieder der PKK die Kinder mit Druck
durch Zureden zum Mitmachen zu überzeugen, aber ohne dass dabei Dro-
hungen ausgesprochen oder Zwang angewendet wurde. Ausserdem be-
trifft die Rekrutierung nicht die Beschwerdeführenden, sondern die volljäh-
rigen Söhne. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen allenfalls asyl-
relevanten Nachteil die Beschwerdeführenden betreffend.
Hinsichtlich der Furcht vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen
geht das Gericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nicht von der Unglaubhaf-
tigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aus, da diese anlässlich der Befra-
gung im EVZ von den Beschwerdeführenden nicht erwähnt wurden. Es ist
im länderspezifischen Kontext nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
renden, wie im Übrigen auch deren Kinder, im EVZ anlässlich der Befra-
gung die Fehde nicht erwähnt haben, da der Mord durch einen Verwandten
ein schlechtes Licht auf sie werfen könnte, selbst wenn sie nichts mit der
Tat zu tun gehabt haben. Zudem erscheint es nicht, als würden sie mit die-
sem Vorbringen ihre Asylgründe aufbauschen wollen; im Gegenteil, die an-
lässlich der Anhörung vorgebrachte Rache erklärt, warum die männlichen
Verwandten väterlicherseits bis auf einen behinderten Onkel alle im Aus-
land verweilen. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen zudem in-
sofern mit der Realität überein, als Blutrache in Syrien existiert, zwar staat-
lich verboten ist, aber bei den Beduinenstämmen trotzdem vorkommt und
Jahre bis zum Vollzug der Rache verstreichen können. Allerdings richtet
sich die Rache hauptsächlich gegen den Täter und nur ausnahmsweise
gegen die ganze Familie. Derartige Clanfehden werden sodann vom sy-
rischen Staat nicht toleriert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden,
dass bei entsprechender Fanatisierung einzelne Familien sich über ge-
richtliche Anordnungen hinwegsetzen (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], SUSANNE BACHMANN, Syrien, Mai 2004, S. 5). Die Furcht vor
Blutrache ist vorliegend trotzdem nicht asylrelevant, da sie nicht an ein
sogenanntes asylerhebliches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal
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Seite 19
wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder
die religiöse Grundentscheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist viel-
mehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes oder vorlie-
gend dreier Männer, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die
Beeinträchtigung der Familienehre.
Zusammenfassend ist festzustellen dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden, sie hätten als Ajnabi keine Rechte, die PKK ihre Kinder
habe rekrutieren wollen und sie sich vor Blutrache durch arabisch-stäm-
mige Personen fürchteten, nicht asylrelevant sind. Ob der syrische Staat
hinsichtlich der Blutrache allenfalls aus asylrelevanten Motiven eine
Schutzgewährung verweigern oder aufgrund der heutigen desolaten Si-
tuation im Bürgerkriegsland ohnehin nicht in der Lage zur Leistung einer
solchen wäre, kann angesichts dessen, dass wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden asylrele-
vant verfolgt ist, offen gelassen werden.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in durchgehend de-
taillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er vier Mal vom syri-
schen Geheimdienst zu Hause festgenommen und für mehrere Tage inhaf-
tiert und gefoltert wurde und wie er mangels Beweisen und über die Bezie-
hung seiner Söhne aus der Haft entlassen wurde. Dabei ist ausserdem
festzustellen, dass diese Schilderungen insgesamt ohne wesentliche Wi-
dersprüche ausgefallen sind. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im EVZ angab, dass er bereits vor dem Jahre
2009 von den Behörden mitgenommen, aber nach ein paar Fragen wieder
entlassen worden sei und demgegenüber anlässlich der Anhörung mit-
teilte, er habe vor 2009 keine Probleme mit den Behörden gehabt ausser
einmal eine Befragung im Zusammenhang mit einer Entführung. Als der
Beschwerdeführer auf den Widerspruch angesprochen wurde, gab er an,
es sei erst 2009 und 2010 zu Festnahmen gekommen, vor 2009 sei er nicht
festgenommen worden. Wie in der Beschwerde ausgeführt, hat der Be-
schwerdeführer unter blossen Mitnahmen und Festnahmen mit anschlies-
senden mehrtägigen Inhaftierungen und Misshandlungen unterschieden.
Die vor 2009 stattgefundenen Mitnahmen dürften für ihn unter dem Blick-
winkel, was ihm danach widerfahren ist, von nebensächlicher Bedeutung
gewesen sein, weshalb nachvollziehbar ist, dass er angab, er habe vor
2009 keine Schwierigkeiten gehabt. Dementsprechend reiste der Be-
schwerdeführer auch nicht wegen den Mitnahmen, zu welchen es vor 2009
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gekommen ist, ausser Landes. Betreffend die vier Festnahmen ab Novem-
ber 2009 gab der Beschwerdeführer sodann an, wann diese stattfanden,
wer von seiner Familie jeweils anwesend war, von wem und weshalb er
festgenommen und wo er hingebracht worden ist (vgl. Akte A1/12 S. 5,
A32/22 F48), wie sich die Festnahmen genau abspielten (vgl. Akte A32/22
F44), wie er gefoltert (vgl. Akte A32/22 F74) und weshalb er wieder entlas-
sen wurde. Seine Schilderungen weisen dabei durchaus Substanz auf. An-
gesichts dessen, dass die syrischen Behörden wussten, dass ein Bruder
des Beschwerdeführers als Märtyrer gefallen ist und er aufgrund des Alters
seiner Kinder zunehmend öfters Besuch von der PKK zu Hause hatte, ist
nachvollziehbar, dass die Behörden auf ihn aufmerksam wurden. Betref-
fend der Vermutung, es könnte ihn auch jemand verraten haben, gab er –
entgegen den Ausführungen des BFM – den Grund an. Nämlich, dass dies
aufgrund von Neid auf ihre gute finanzielle Lage der Fall gewesen sein
könne (vgl. Akte A32/22 F67). Schliesslich wurde in der Beschwerde über-
zeugend dargelegt, weshalb es sich nicht ausschliesst, dass er einerseits
im November 2009 mangels Beweisen wieder freigelassen worden und an-
dererseits der Grund für die ersten zwei Entlassungen aus dem Gefängnis
seine Einverständniserklärung gewesen sei. Hätten die Behörden eindeu-
tige Beweise gegen ihn in der Hand gehabt, hätten sie ihm das Spitzelan-
gebot womöglich gar nicht unterbreitet, da diesfalls eine Entlassung nicht
zur Diskussion gestanden wäre. Betreffend die Botschaftsantwort ist vor-
weg festzustellen, dass die Antwort "Ils ne sont pas recherchés par les au-
torités syriennes." äusserst knapp ausgefallen ist, ohne anzugeben, was
alles für Abklärungen bei welchen Behörden getätigt worden sind, um zum
Schluss gekommen zu sein, dass die Beschwerdeführenden von den syri-
schen Behörden nicht gesucht würden. Derartige rudimentäre Auskünfte
mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf
eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu
entnehmen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4731/2009 vom 20. April 2011,
E. 4.3; D-3608/2010 vom 29. September 2010; SFH, Syrien: Zuverlässig-
keit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", 7. Septem-
ber 2010). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem widerlegt die Bot-
schaftsantwort nicht, dass der Beschwerdeführer vier Mal inhaftiert worden
ist. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zur Verfolgung ihres Ehemannes übereinstimmen mit denjenigen des
Beschwerdeführers. Was weiter für die Glaubhaftigkeit der Verfolgung
durch die syrischen Behörden spricht, ist, dass die drei volljährigen Söhne
in ihren jeweiligen Asylverfahren (D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014)
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so wiedergeben, als wäre al-
les abgesprochen, sondern jeder auf seine Weise je nach Involvierung und
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mit eigenen Worten und anderen Details, jedoch konform mit der Schilde-
rung ihres Vaters, was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall
gewesen wäre. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftig-
keitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge-
fährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als
glaubhaft.
6.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch
die syrischen Behörden erfüllen die Anforderung an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und es handelt sich dabei um einen erheblichen
Nachteil, der dem Beschwerdeführer gezielt aus einem Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. In Anbetracht der mehrmaligen Verhaf-
tungen und erlittenen Misshandlungen durch den syrischen Geheimdienst
hatte der Beschwerdeführer subjektive Furcht vor Verfolgung. In objektiver
Hinsicht sind zudem genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden, dass
der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hatte. Angesichts dessen, dass die PKK nicht auf seinen Wunsch, weniger
oft bei ihm aufzutauchen eingegangen ist, musste der Beschwerdeführer
mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Be-
hörden rechnen. Der Beschwerdeführer hatte in Anbetracht dessen im Aus-
reisezeitpunkt aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse begründete Furcht
vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.
Eine Woche nach der letzten Haftentlassung am 17. Juni 2010 reiste er mit
seiner Familie illegal aus Syrien aus. Die Verfolgung steht insofern in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht am 24. Juni 2010.
6.5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die
Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell
noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Verände-
rung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 379).
6.6 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien am 24. Juni 2010. In der
Zwischenzeit entfachte sich im Zuge des arabischen Frühlings Anfang
2011 der Bürgerkrieg. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D–
5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil zur Publikation vor-
gesehen) mit der aktuellen Lage in Syrien befasst. Es kam dabei zum
Schluss, dass die Lage in Syrien unübersichtlich und volatil und die künf-
tige Entwicklung ungewiss ist. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt
ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch
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Seite 22
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] International
Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III, vom 27. Oktober 2014 sowie Human Rights Watch
[HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014). Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.7 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erach-
ten, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Sicherheitskräfte
mehrfach inhaftiert und misshandelt wurde, weshalb davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer sei bei den syrischen Behörden als Regimegeg-
ner registriert. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
7.1 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre.
7.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ in der sy-
rischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch).
Im Urteil des BVGer D–5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff. (als
Referenzurteil auf publiziert) wurde festgehalten, dass diese
Region zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-
kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die
Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurück-
gezogen haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum
Schluss, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Or-
ganisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine der-
art gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines
adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen
syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Anfang Juni 2015 fanden
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bei der Stadt Hasakah Kämpfe zwischen Kämpfern des IS (sogenannt Is-
lamischer Staat) und Regierungstruppen statt, welchen ein Zurückdrängen
des IS gelang. Die Kampfhandlungen inklusive Bombardierungen in der
Provinz al-Hasaka dauern zur Zeit an. Eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive ist folglich nicht gegeben.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeiten und weiteren Anträge einzugehen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch damit, dass sie we-
gen ihren Kindern und ihrem Mann geflohen sei. Sie habe Angst gehabt
und sei Ajnabiyya. Sie hat sich in der Schweiz zudem exilpolitisch betätigt
und reichte mit Eingabe der Beschwerde entsprechende Beweismittel ein.
9.2 Die Beschwerdeführerin machte keine persönliche Verfolgung in Syrien
geltend und dem Umstand allein, dass sie Ajnabiyya ist, kommt wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 5.2) keine asylrelevante Bedeutung zu. Angesichts des-
sen, war die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hatte begründete
Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
9.3
9.3.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
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Seite 24
9.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss den eingereichten Beweismit-
teln im (…) 2012, im (…) und im (…) 2013 an Demonstrationen in
I._______ teilgenommen. Zudem ist sie in zwei Videos auf dem Internet-
portal YouTube anlässlich der Demonstrationen im (…) 2012 und im (…)
2013 nach (…) Minuten (…) Sekunden beziehungsweise nach (…) Minu-
ten (…) Sekunden eingeblendet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin wegen den Teilnahmen an drei Demonstrationen und
zwei Einblendungen auf YouTube-Videos bereits als Regimegegnerin ins
Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten und als ernsthafte ge-
fährliche Regimegegnerin registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund
liegen insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, die bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien zu einer für die Flüchtlings-
eigenschaft relevanten Verfolgung führen. Die Beschwerdeführerin erfüllt
somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht in der eigenen Person.
9.4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partne-
rinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen, weil er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Da
sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer An-
wendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und ihr ebenfalls Asyl zu gewähren.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu
gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf
Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
31. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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