Abtei lung IV
D-6683/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM); vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6683/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen An-
gaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älte-
ren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002
in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am
gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangs-
stelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann
werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause
gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die
Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine
Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem
Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei
Monaten geschehen.
A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie
machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil
ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien gehol-
fen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht
nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt
habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen
gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor
sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren ge-
rissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern
zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet
hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten
kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia ge-
geben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den
Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie verge-
waltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort
geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu ei-
nem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie sei
dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden.
Seite 2
D-6683/2006
A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober
2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt
erstellen zu lassen und einzureichen.
Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, übermittelte
dem Bundesamt am 5. November 2002 einen ärztlichen Bericht.
A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende An-
hörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute sei-
en zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Kleidung
zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001 kont-
rolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei er
wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchgemacht
und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer noch
vor Polizisten.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend die
Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ge-
gen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwer-
de erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen. Der als Ergänzung zur Beschwerde einge-
reichten separaten Eingabe betreffend die Beschwerdeführerin und die
Kinder lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwer-
deführerin bei.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK
die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die
Seite 3
D-6683/2006
Erhebung eines Kostenvorschusseses gut. Gleichzeitig verfügte er die
Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und der
Kinder von demjenigen des Ehemannes und Vaters. Die Beschwerde
wurde dem Bundesamt zur Vernehmlassung übermittelt.
E.
Am 15. August 2003 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann ihr Sohn D._______ geboren.
F.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. August
2003 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
H.
Am 16. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der ARK acht Be-
weismittel ein (vgl. S. 3 der Eingabe).
I.
Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK mit Schreiben vom
21. November 2005 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 17. Oktober
2005.
J.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 zeigte der Rechtsvertreter unter Bei-
lage einer Vollmacht und eines Schreibens des Dorfvorstehers von (...)
seine Mandatsübernahme an.
K.
Am 13. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Anwalts F._______ vom
28. August 2006 einreichen.
L.
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht am
2. April 2007 einen ärztlichen Bericht des (...) vom 21. Dezember 2006
ein.
Seite 4
D-6683/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Der
nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung geborene Sohn der Be-
schwerdeführerin (vgl. oben unter E.) ist in das Beschwerdeverfahren
einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
Seite 5
D-6683/2006
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von ihr
und ihrem Ehemann erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1998 seien
insgesamt nicht glaubhaft. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer
Asylbegründung habe sie nicht glaubhaft machen können, dass ihr in
ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyrelevante Nachtei-
le drohten.
4.2 In der Beschwerde wird vorab auf die im Beschwerdeverfahren
des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer eingereichte Be-
schwerdeeingabe verwiesen und geltend gemacht, im Juni 2002 hät-
ten zwei Polizisten Einlass in die Wohnung der Beschwerdeführerin
begehrt. Diese hätten die Wohnung durchsucht; ein Polizist habe sie
bedrängt, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei. Als sie wieder zu sich
gekommen sei, habe sie realisiert, dass sie vergewaltigt worden sei.
Sie habe mit niemandem darüber sprechen können und sei in ein Spi-
tal gegangen, wo man ihr eine Beruhigungsspritze gegeben habe.
Fortan habe sie an Verfolgungswahn gelitten und immer, wenn sie je-
mand nach ihrem Mann gefragt habe, habe sie gemeint, es sei ein Po-
lizist gewesen. Bis heute habe sie mit ihrem Mann nicht über diese
Fluchtgründe sprechen können. Die Vorinstanz habe verzichtet, sich
eingehend mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und habe dies-
bezüglich die Verfügung mangelhaft begründet; sie hätte für die Be-
schwerdeführerin eine separate Verfügung erlassen müssen. Auch für
Seite 6
D-6683/2006
den Rechtsvertreter sei es schwierig gewesen, alleine mit der
Beschwerdeführerin über das Vorgefallene zu sprechen. Es werde
darum ersucht, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen bezüglich
ihrer psychischen Beschwerden gemacht würden. Allenfalls sei sie für
ein gerichtliches Gutachten aufzubieten. Die Reflexverfolgung habe die
Beschwerdeführerin aus Gründen ihres Geschlechts schwerer
getroffen als ihren Mann. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund der erlittenen und daher wieder zu befürchtenden Nachteile.
4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in
der Verfügung dargelegt, weshalb die Verfolgungssituation nicht glaub-
haft sei. Es sei nie in Zweifel gezogen worden, dass die Beschwerde-
führerin unter psychischen Problemen leide. Eine angemessene Be-
handlung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es
sich erübrige, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von
Amtes wegen näher abklären zu lassen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Bundesamt habe die
Glaubwürdigkeitsprüfung in Unkenntnis wesentlicher Sachverhaltsteile
vorgenommen. Es gehe vorliegend nicht um die Frage der Behandel-
barkeit eines Leidens in der Türkei, sondern um diejenige einer kon-
kreten Gefährdung durch eine Rückführung.
5.
5.1 Mit Urteil vom heutigen Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht
im mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 vom vorliegenden Ver-
fahren getrennten Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters
der Beschwerdeführer fest, im vorinstanzlichen Verfahren sei der An-
spruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in mehrfacher
Hinsicht verletzt worden. Die Verfügung vom 9. April 2003 wurde be-
züglich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer aufgeho-
ben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das Bundesamt zu-
rückgewiesen.
5.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs der erst auf Beschwerdeebene getrennten Asylverfahren und
des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführer von der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen sind, ist die Beschwer-
de auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gutzu-
heissen, die Verfügung vom 9. April 2003 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei wird sich
Seite 7
D-6683/2006
das Bundesamt hinsichtlich der Beschwerdeführerin zusätzlich mit den
von ihr geltend gemachten Übergriffen durch Polizisten und in diesem
Zusammenhang mit den nach Erstellung der Vernehmlassung
eingereichten Eingaben und Beweismitteln (u.a. ärztliche Berichte) zu
befassen haben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführern als obsiegender Partei ist in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ih-
nen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 8 ff. i.V.m Art. 14
Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im abgetrennten Be-
schwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer
zum Teil gleichlautende Eingaben gemacht wurden. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die vom Bundes-
amt zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal
auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-6683/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. April 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, mit Kopien der von
den Beschwerdeführern nach Abfassung der Vernehmlassung
eingereichten Eingaben und Beweismittel)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 9