Abtei lung IV
D-6683/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6683/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in R._______ (S._______ State), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen
Angaben zufolge am 30. August 2009 verliess und am 7. September
2009 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 8. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
T._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er ins Transitzentrum
U._______ transferiert wurde,
dass das BFM am 28. September 2009 im Transitzentrum U._______
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte,
dass ihn das BFM am 7. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) in R._______ geboren
und dort aufgewachsen,
dass im Jahre 2000 sein Vater gestorben sei, er ihm aber kurz vor sei-
nem Tod noch gesagt habe, er solle unbedingt weiter die Schule besu-
chen und dürfe seinem Onkel O._______ (Bruder des Vaters) nicht
vertrauen, falls etwas passieren sollte, da ihn dieser fertig machen
wolle,
dass sein Vater zwei Häuser und zwei Geschäfte besessen habe und
er die Dokumente für diese Immobilen dem gebildeten O._______
übergeben habe, damit sich dieser darum kümmere, bis der
Beschwerdeführer erwachsen sei,
dass der Onkel, der nach dem Tod seines Vaters bei ihnen einzog, ihn
jedoch nicht mehr in die Schule habe gehen lassen wollen, sondern
beabsichtigt habe, dass er für jemandem als Diener arbeiten solle,
dass er aber habe flüchten können und in die Kirche (...) gegangen
sei, die sich in der gleichen Strasse wie sein Elternhaus befinde,
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dass ihn Pfarrer M._______ dort aufgenommen und zu seinem Onkel
gesagt habe, er werde nun auf Kosten der Kirche weiter die Schule
besuchen,
dass er die Sekundarschule in R._______ abgeschlossen habe und
von 2002 bis 2005 in V._______ an der (...) das OND (Ordinary Natio-
nal Diploma) gemacht habe,
dass sein Onkel, nachdem er von seinem Schulbesuch in V._______
erfahren habe, ihn mit bösem Zauber belegt und er deswegen
seltsame Krankheiten bekommen habe, eine gesegnete Kette des
Pfarrers ihn jedoch vor Schlimmerem bewahrt habe,
dass er einmal nach Hause gegangen sei, um seine kleine Schwester
zu besuchen,
dass sein Onkel davon erfahren habe und ihn deshalb bei der Polizei
wegen angeblichen Diebstahls angezeigt habe,
dass ihn die Polizei deshalb eine Woche lang festgehalten habe, bis
ihm der Pfarrer geholfen habe, frei zu kommen,
dass er nach seinem Schulaufenthalt in V._______ 2005 wieder nach
R._______ zurückgekehrt sei und zusammen mit zwei Mitbewohnern
in einem Zimmer der Kirche gewohnt habe,
dass sein Onkel im Jahr 2007 das Haus und die beiden Geschäfte sei-
nes Vaters verkauft habe und zusammen mit seiner Mutter und der
kleinen Schwester nach W._______ gezogen sei,
dass er 2009 auch das zweite Haus verkauft habe,
dass er zu seinem Onkel gegangen sei und sich dagegen gewehrt und
den Besitz seines Vaters zurückgefordert habe,
dass es dabei zu einem Streit zwischen ihnen und den Kindern des
Onkels gekommen sei und dieser ihm verbal gedroht habe,
dass ihm nach seiner Rückkehr nach R._______ jemand erzählt habe,
er werde von der Vigilant Group gesucht,
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dass eines Tages in August 2009 an die Tür seines Zimmers geklopft
worden sei,
dass einer seiner Mitbewohner die Tür aufgemacht und sich vor den
Leuten von der Vigilant Group als der Beschwerdeführer ausgegeben
habe, um ihn zu schützen,
dass die Leute von der Vigilant Group seinen Mitbewohner erschossen
und die Leiche auf offener Strasse angezündet hätten,
dass er aus dem Badezimmerfenster geflüchtet und zum Pfarrer ge-
gangen sei, der ihn dann nach X._______ gebracht habe,
dass sein Onkel gemerkt habe, dass er nicht tot sei und ihn der Pfarrer
deshalb nach Y._______ gebracht habe,
dass sie unterwegs einen Bus gesehen hätte, der verunfallt gewesen
sei, und er seine Identitätskarte und sein Mobiltelefon dort liegen ge-
lassen habe, damit sein Onkel dachte, er gehöre zu den Verunfallten
und sei tot,
das ihn ein Bekannter des Pfarrers, der ebenfalls ein katholischer Pfar-
rer sei, am 30. August 2009 von Y._______ nach Accra (Ghana) ge-
bracht habe,
dass er von dort aus mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Flug-
gesellschaft nach Italien in eine ihm unbekannte Stadt geflogen sei, er
jedoch nicht wisse, wer sein Flugticket bezahlt habe,
dass ihm der Pfarrer für die Reise einen gefälschten grünen, ghanai-
schen Pass gegeben habe,
dass er von Italien aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
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unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass das BFM zunächst festhielt, der Beschwerdeführer habe un-
glaubhafte und widersprüchliche Altersangaben gemacht,
dass er gesagt habe, er hätte 1990 mit vier Jahren die erst Primar-
schulklasse besucht, er Ende Dezember 1990 jedoch erst drei Jahre
alt geworden sei,
dass er ausserdem angegeben habe, beim Tod seines Vaters im Jahre
2000 14 Jahre alt gewesen zu sein, was ebenfalls nicht mit mit seiner
Altersangabe in Übereinstimmung zu bringen sei,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in R._______ noch über
eine Geburtsurkunde und einen Taufschein zu verfügen,
dass die Telefonnummer von M._______ aber nicht funktioniert habe,
als er ihn zu kontaktieren versucht habe, weshalb er die Nummer
weggeworfen habe,
dass M._______ ausserdem nicht gewollt habe, dass er ihn anrufe,
weil die Leute erfahren könnten, dass er noch am Leben sei, wenn
jemand anderes ans Telefon gehen würde,
dass er sonst keine Kontaktmöglichkeiten nach Nigeria habe,
dass diese Erklärungsversuche behelfsmässig und als Schutzbehaup-
tungen zu werden seien,
dass die V._______ (...) ausserdem über eine moderne Website mit
Angaben von Adressen und Telefonnummern verfüge, weshalb es für
den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, bei seiner ehe-
maligen Universität einen Beleg per Internet anzufordern,
dass seine Erklärung über das Fehlen seiner Identitätskarte ferner
nicht plausibel sei,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht anzugeben gewusst habe, ob
sich ein Visum in dem von ihm benutzten Reisepass befunden habe
oder was auf dessen Vorderseite abgebildet gewesen sei,
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dass er ebensowenig in der Lage gewesen sei, weder die ungefähre
Flugdauer von Accra nach Italien noch die Stadt zu nennen, in der das
Flugzeug gelandet sei,
dass er ausserdem weder das Abflugdatum noch den Namen der Flug-
linie habe angeben können,
dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wie lange die Zug-
fahrt in die Schweiz gedauert habe und durch welche Städte dieser
Zug gefahren sei,
dass er auch nicht habe sagen können, wer seine Reise finanziert und
was diese gekostet habe,
dass die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers zudem ober-
flächlich und auch von daher unglaubwürdig seien,
dass dies im vorliegenden Fall umso mehr zutreffe, da es sich bei dem
Beschwerdeführer um einen Universitätsabgänger handle, welcher des
Englischen mächtig sei, und vor diesem Hintergrund davon ausgegan-
gen werden könne, er hätte durchaus konkrete Angaben zu den Reise-
modalitäten machen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich gesagt habe, der von ihm auf
der Reise benutzte ghanaische Pass sei grün gewesen, und diese An-
gabe tatsachenwidrig sei,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern er habe auch nicht offenlegen
wollen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, bezüglich dieser Aussagen ergäben sich erhebliche Wider-
sprüche,
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dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt habe, sein
Onkel habe ihn beschuldigt, 200'000 Naira von ihm gestohlen zu ha-
ben, in der Anhörung habe er jedoch von 250'000 Naira gesprochen,
dass er in der Erstbefragung gesagt habe, er habe M._______
gerufen, der ihn dann aus der Haft geholt habe, im Widerspruch dazu
habe er in der Anhörung gesagt, M._______ sei berichtet worden,
dass er im Gefängnis sitze,
dass sich der Beschwerdeführer ebenso widersprüchlich über den
Zeitpunkt bzw. das Jahr seiner Inhaftierung sowie des Gesprächs mit
O._______ und seiner Mutter über seine Schwester geäussert habe,
dass er ferner einerseits angegeben habe, die Kirche in R._______ am
28. August 2009 verlassen zu haben, andererseits in Widerspruch
dazu sagte, der Vorfall mit der Vigilant Group sei Mitte August 2009
respektive um den 20. August 2009 gewesen und er sei noch am glei-
chen Tag nach X._______ geflüchtet,
dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Erstbefragung erklärt
habe, M._______ sei am Tag seiner Flucht nach X._______ von dort
aus nach R._______ zurückgekehrt, wo die Leute bereits gewusst
hätten, dass es sich bei dem Erschossenen nicht um den
Beschwerdeführer gehandelt habe und sich diese nach ihm erkundigt
hätten,
dass er dies in der Anhörung hingegen auch auf mehrmaliges Nach-
fragen in keiner Weise erwähnt habe,
dass diese Vorbringen daher nicht glaubwürdig seien,
dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, dass
sich seine Mutter nie für ihm eingesetzt und etwas gegen die Machen-
schaften ihres Schwagers unternommen habe,
dass ebenso wenig zu verstehen sei, weshalb sein Vater dem Onkel
des Beschwerdeführers jegliches Vertrauen abgesprochen, ihm vor
seinem Tod aber trotzdem die Eigentümerpapiere seiner Häuser und
Geschäfte übergeben habe,
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dass unplausibel auch die Vorbringen des Beschwerdeführers seien,
weshalb ihn sein Onkel nach dem Verkauf des Erbes habe umbringen
lassen wollen,
dass dies umso unglaubwürdiger sei, da sich der Beschwerdeführer
weder mit rechtlichen Schritten gegen die Veräusserung seines Erbes
gewehrt noch die Vorfälle den Behörden gemeldet habe,
dass die Vorbringen daher als Konstrukt zu werten seien, womit aus
dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise einer asylbeachtlichen
Verfolgung entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen
der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich den
bereits vorgebrachten Sachverhalt wiederholt,
dass es ihm mit diesen Erklärungen nicht gelingt, entschuldbare Grün-
de für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapie-
ren geltend zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise
um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin
nicht gewillt ist, solche zu beschaffen,
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. Oktober 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern
lediglich erklärt, er habe in seinem Heimatstaat wirklich Probleme,
weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführli-
chen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass nebst den bereits von der Vorinstanz richtigerweise festgestellten
und genannten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch weitere bestehen,
dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Septem-
ber 2009 im Transitzentrum U._______ angab, seine Festnahme mit
anschliessender einwöchiger Haft aufgrund der Anzeige seines Onkels
wegen angeblichen Diebstahls habe 2004 stattgefunden (vgl. A1/13,
S. 7), an der direkten Anhörung vom 7. Oktober 2009 jedoch aussagte,
dies sei 2008 (vgl. A9/13, S. 5) respektive 2005 (vgl. A9/13, S. 7) ge-
wesen und auch diese Aussage noch einmal revidierte und den Vorfall
ins Jahr 2007 verlegte (vgl. A9/13, S. 7),
dass er sich auch bezüglich der Immobilien seines Vaters widersprach,
so anlässlich der Kurzbefragung erklärte, ein Haus und die beiden Ge-
schäfte habe der Onkel im Jahr 2007 verkauft und das zweite Haus
2009 (vgl. A1/13, S. 4, 7 und 8), bei der einlässlichen Anhörung jedoch
aussagte, 2007 habe der Onkel zuerst die beiden Häuser und ein Ge-
schäft verkauft und das zweite Geschäft dann zuletzt (vgl. A9/13, S. 3,
6 und 8),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahl-
reichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos
zu werten sind,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
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auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann mit einer guten Schulbildung handelt, weshalb er in seinem Hei-
matland vor seiner Ausreise von Geschäftsleuten zur Erstellung ihrer
Buchhaltung beauftragt wurde,
dass deshalb davon auszugehen ist, er gelinge ihm, sich in seiner Hei-
mat eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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