B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6683/2014/plo
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).
D-6683/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter – syrische Staatsangehörige, kur-
discher Ethnie mit letztem Wohnsitz in Dêrik (kurdisch) beziehungsweise
al-Malikiyah (arabisch) – verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im
Mai 2014 illegal, um zu ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu reisen.
Dieser sei dort wegen einer Krebserkrankung in Behandlung gewesen,
aber am (…) verstorben. Die Beschwerdeführerinnen seien daraufhin für
zirka 10 bis 15 Tage zurück nach Syrien gereist, um an der Beerdigung
teilzunehmen, daraufhin jedoch definitiv ausgereist. Am 10. September
2014 reisten sie auf dem Luftweg von Istanbul her mit einem erleichterten
Besuchervisum für syrische Familienangehörige legal in die Schweiz ein,
wo sie am 1. Oktober 2014 Asylgesuche stellten. Mit gleichentags ergan-
genem Entscheid wurden sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfah-
renszentrum C._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin summarisch befragt und am 30. Oktober 2014 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehe-
mann sei vor ihrer Heirat politisch aktiv und Parteimitglied bei der PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Er
habe Verletzte betreut und besucht, Hilfsgüter verteilt und Sitzungen orga-
nisiert. Er sei mehrmals beim syrischen Regime in Haft gewesen. Mit Urteil
vom (…) 2000 sei er wegen Intervention in einer geheimen Organisation
zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auch nach Ausbruch des Krie-
ges 2011 habe er sich verstecken müssen und sei immer wieder von den
Behörden mitgenommen und verhört worden. Einmal sei er zwei bis drei
Tage im Gefängnis gewesen, aber durch Beziehungen und Geld wieder
freigekommen. Wegen der miserablen Umstände in der Haft und der Folter
sei er an Krebs erkrankt und am (…) gestorben. Er sei als Märtyrer aner-
kannt und auf dem Märtyrerfriedhof beerdigt worden. Auch ihr Bruder sei
1993 als Märtyrer gestorben und ihr zweiter Bruder sei politisch aktiv ge-
wesen. Deshalb habe sie Probleme mit dem Regime gehabt und sei be-
droht worden. Sie selber sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber
manchmal Flugblätter, Hilfsgüter oder Geld für die PYD transportiert. Zu-
dem seien Freunde ihres Mannes, Parteimitglieder, oft zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten dort auch Sitzungen abgehalten. Im Spital in
Dêrik habe sie jeweils Verletzte besucht. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie
von Leuten, die in Gefangenschaft des IS (Islamischer Staat) gewesen
seien, gehört, dass der IS jede Person, die zur PYD gehöre vernichten
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werde, auch deren Familien und Kinder. Ein Cousin ihres Mannes, der ver-
letzt worden sei, habe ihr dies berichtet. Deshalb habe sie das Land ver-
lassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung über den Gefängnis- und den Spitalaufenthalt ihres Mannes ein.
B.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – zum Verfügungsentwurf des BFM
schriftlich Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und nahm sie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 erhoben die Beschwerdeführerin-nen
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis
zum 4. Dezember 2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin Arzt-
berichte vom 22. und 26. November 2014 zu den Akten.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äus-
sern.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin abzuhandeln, da
diese allenfalls zu einer Kassation führen könnten.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre kleine Tochter
mit an die Anhörung nehmen müssen, sodass die Aufmerksamkeit aller am
Verfahren beteiligten beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe zwar beteuert,
sich konzentrieren zu können, sei aber dennoch konstant damit beschäftigt
gewesen, nach ihrer Tochter zu schauen. Dies werde vereinzelt auch aus
dem Protokoll ersichtlich. Sie sei wohl mehr durch ihre Anwesenheit beein-
trächtigt gewesen, als es ihr zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei.
Das BFM habe zwar Rücksicht auf die Situation genommen und nachge-
fragt, ob sie mit der Situation leben könne. Dennoch bestünden Zweifel, ob
der Sachverhalt aufgrund der Anhörungssituation umfassend habe abge-
klärt werden können. Zumal ihr nur sehr wenige Fragen betreffend ihre Fa-
milie und vor allem ihre beiden noch lebenden Brüder in Syrien gestellt
worden seien.
3.2 Das BFM hielt dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung diesen Einwand nicht
schon während des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Insbesondere
im Testverfahren sei die Rechtsvertretung massgeblich an der Sachver-
haltsfeststellung beteiligt. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass die
Anwesenheit der Tochter an der Anhörung schon früher eingebracht wor-
den wäre, sollte dies tatsächlich ein Hindernis für die vollständige Sachver-
haltsabklärung dargestellt haben. Da dieser Einwand nicht früher ange-
bracht worden sei, halte das BFM daran fest, dass der Sachverhalt umfas-
send ermittelt worden sei.
3.3 In der Replik wurde dem BFM zwar insofern zugestimmt, dass die
Rechtsvertretung die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit der
Tochter hätte fordern müssen. Unter Hinweis auf des Asylgesetz, die Test-
phasenverordnung und das Leitbild zum Rollenverständnis bei Befragun-
gen und zur Zusammenarbeit im Testzentrum C._______ sei dennoch fest-
zuhalten, dass die Modalitäten für die Durchführung der Anhörung und
Feststellung des Sachverhalts in der Verantwortung des BFM lägen. Es
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hätte erkennen müssen, dass die Anhörung in Anwesenheit des Kindes zu-
lasten der Aussagequalität gehe. Die Beschwerdeführerin wäre in dessen
Abwesenheit viel freier in der Erzählung gewesen.
3.4 Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass die Rechtsvertretung allfällige
Einwände gegen den Ablauf der Anhörung schon früher hätte Vorbringen
können, insbesondere anlässlich der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf vom 4. November 2014. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung
wurden da aber keinerlei Einwände angebracht. Zudem ergibt sich anhand
der Akten, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt
werden konnte. Zwar ist den Protokollen tatsächlich zu entnehmen, dass
die Tochter den Ablauf der Anhörung zuweilen beeinträchtigte. Dass die
Beschwerdeführerin aber deshalb nicht angemessen auf die Fragen hat
antworten können, ergibt sich aus den Protokollen nicht. Zudem fragte das
BFM nach, ob die Situation für die Beschwerdeführerin in Ordnung sei, was
diese bejahte. Dass ihr erst im Nachhinein aufgefallen sein soll, wie abge-
lenkt sie gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin
machte weiter geltend, es seien ihr nur sehr wenige Fragen zu ihren beiden
Brüdern gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob es ne-
ben ihrem (verstorbenen) Bruder noch weitere Personen gegeben habe,
die politisch aktiv gewesen seien. Sie gab hier nur ihren zweiten Bruder an
und wurde anschliessend durch das Weinen ihrer Tochter abgelenkt (vgl.
A15 F70). Nach einer Pause wurde sie jedoch noch weiter gefragt, ob sie
wegen der politischen Aktivitäten ihrer Brüder irgendwelche Probleme ge-
habt habe, was sie verneinte (vgl. A15 F71f.). Dadurch dass die Frage nach
ihren Brüdern im Plural gestellt wurde, muss davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin hier auch ihren zweiten noch lebenden Bru-
der gemeint hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
angab, die politischen Aktivitäten ihrer Brüder hätten keine negativen Kon-
sequenzen für sie gehabt, gab es für das BFM keinen Anlass, hier weiter
nachzufragen und es konnte den familiären Hintergrund als für die vorlie-
genden Fragen genügend abgeklärt betrachten. Die Beschwerdeführerin
machte denn auch in der Beschwerde bezeichnenderweise keine weiteren
Ausführungen dazu, inwiefern sie sich noch weitergehend zu ihren Brüdern
hätte äussern wollen. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechts-
genüglich festgestellt worden. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor und der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur erneu-
ten Sachverhaltsabklärung wird abgewiesen.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die
protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzei-
chen aufweisen und mit Beweismitteln belegt worden sind. Insgesamt ist
das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin ausgegangen.
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe durch den Cousin
ihres Mannes erfahren, dass der IS alle Mitglieder der PYD sowie deren
Frauen und Kinder vernichten werde. Bei diesen Androhungen handle es
sich jedoch nicht um persönliche, gegen ihre Person gerichtete Drohun-
gen. Vielmehr hätten sich diese Bedrohungen gegen alle PYD-Mitglieder
gerichtet. Obwohl sie diese Mitteilung bestimmt in Angst versetzt habe und
dem BFM durchaus bekannt sei, welche Gefahren vom IS ausgehen könn-
ten, handle es sich bei dieser Drohung nicht um eine gezielt gegen ihre
Person gerichtete Verfolgungsmassnahme. Weiter hätten die Festnahmen
ihres Mannes durch das syrische Regime sicherlich belastende Ereignisse
für sie dargestellt. Bei den geschilderten Problemen mit dem syrischen Re-
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gime handle es sich jedoch um gegen ihren Mann gerichtete staatliche Ver-
folgungsmassnahmen. Sie selber habe keine Benachteiligungen seitens
des syrischen Regimes erlitten. Sie erwähne zwar, dass sie als Kind in der
Schule als Ajanib ein Fach nicht habe besuchen dürfen, dieses Ereignis sei
jedoch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal zu ihrer Flucht
aus Syrien, weshalb es nicht als asylrelevant gewertet werden könne. Seit
Ausbruch des Bürgerkrieges litten in Syrien viele Menschen unter den teils
äusserst schwierigen Bedingungen und hätten flüchten müssen. Auch die
Beschwerdeführerin habe schwierige Lebensumstände angetroffen und
der Tod ihres Ehemannes sei zweifelsohne ein tragisches Ereignis. Im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
stellten aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der im Gesetz
erwähnten Gründe zu treffen. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin
handle es sich nicht um persönliche, gegen sie gerichtete Verfolgungs-
massnahmen. Es liege demnach keine persönliche Verfolgungssituation
vor und die Vorbringen seien nicht asylrelevant. In der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 seien keine Tatsachen oder
Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunk-
tes rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin habe darin erneut darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Bedrohungen durch den IS um gezielt
gegen sie gerichtete Drohungen gehandelt habe. Wie soeben dargelegt,
seien diese aber gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin zum
Sachverhalt vor, ihre zwei Brüder seien beide für die PYD aktiv, wie es auch
ihr Vater zu seinen Lebzeiten gewesen sei. Sie selber habe jeden Monat
für die PYD Geld gespendet, bei Beerdigungen von PYD-Mitgliedern ge-
holfen und Flugblätter übersetzt. Nach ihrer Heirat habe sie die PYD weiter
unterstützt. Ihr Ehemann sei seit zirka zehn Jahren Mitglied der PYD ge-
wesen und seine Bäckerei habe Brot an die Kämpfer verteilt. Er habe ver-
letzte Kämpfer im Spital besucht und sie nach ihrer Entlassung betreut.
Während seiner einjährigen Abwesenheit sei sie immer wieder vom IS be-
droht worden. In Bezug auf die Verfügung des BFM hielt die Beschwerde-
führerin fest, dieses habe keine eingehende Prüfung vorgenommen, ob
eine Reflexverfolgung vorliege. Ihr Ehemann sei ein angesehener und be-
kannter kurdischer Politiker gewesen, der, als das Regime noch die Kon-
trolle über Dêrik gehabt habe, ständig unter Beobachtung gestanden habe.
Diese Kontrolle sei auch für sie spürbar gewesen. Aus ihren Aussagen an
der Anhörung gehe hervor, dass auch sie sich vor dem Regime gefürchtet
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habe, wegen den Aktivitäten ihres Ehemanns aber auch wegen ihren eige-
nen Aktivitäten und ihrem familiären PYD-Hintergrund. Weiter seien die
Drohungen des IS zwar gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen,
aber gleichzeitig auch gezielt gegen sie, da sie durch die Tatsache, dass
es in der Familie ihres Mannes fünf Märtyrer gegeben habe und ihre Fami-
lien wegen ihres grossen Engagements für die PYD sehr angesehen ge-
wesen seien, besonders schlimm bedroht gewesen seien. Es erscheine
somit plausibel, dass der IS nebst pauschalen Drohungen gegenüber allen
PYD-Mitgliedern auch gezielte Drohungen gegen die beiden Familien und
somit auch gegenüber ihr ausgesprochen habe. Durch die Reflexverfol-
gung durch den IS, und den Umstand, dass sie Kurdin und eine verwitwete
Frau sei, habe sie begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS gehabt.
Gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 gehöre sie einer ethni-
schen Minderheit an, die besonders gefährdet sei in Syrien. Seit dem Tod
ihres Mannes sei sie zudem ohne männlichen Schutz und als Frau und
Mutter einer kleinen Tochter speziell gefährdet, in die Hände des IS zu ge-
langen und vergewaltigt, entführt und getötet zu werden.
6.3 In seiner Vernehmlassung merkte das BFM an, die Risikoprofile des
UNHCR seien ihm bewusst. In Einzelfallprüfungen würden auch die Zuge-
hörigkeiten zu kollektiv bedrohten sozialen Gruppen untersucht und es
werde eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere auch der Risi-
koprofile vorgenommen. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv reiche
in der Regel aber nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, son-
dern es kämen die Kriterien der ernsthaften Nachteile und der begründeten
Furcht zur Anwendung. In Syrien herrsche keine Kollektivverfolgung der in
der Beschwerdeschrift bezeichneten Gruppen vor, zu denen die Beschwer-
deführerin gehöre, das heisse der Kurden und der Familienmitglieder von
Regierungsgegnern beziehungsweise von PYD-Parteizugehörigen.
6.4 In der Replik wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführer drei "high risk groups" angehöre als Kurdin, verwitwete
Ehefrau eines PYD-Politikers, Schwester respektive Tochter von PYD-Mit-
gliedern, welche in der Vergangenheit von einer Reflexverfolgung durch
das Regime betroffen gewesen sei. Sie habe begründete Furcht, zukünftig
aufgrund der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen vom IS verfolgt zu werden.
7.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
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im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5, BVGE
2010/57 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe unter einer Reflexverfol-
gung gelitten wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres
familiären Hintergrundes. Sie gab diesbezüglich jedoch nur an, sie habe
grosse Angst vor dem Regime gehabt und machte keine konkreten Nach-
teile geltend. Die blosse Angst vor einem Regime reicht aber für die An-
nahme einer Reflexverfolgung nicht aus, eine solche müsste objektiv be-
gründet erscheinen beziehungsweise müssten Übergriffe mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohen. Das BFM hat jedoch richtig festgestellt, dass
sich die Verfolgungsmassnahmen des Regimes nur gegen den Mann der
Beschwerdeführerin richteten, nicht aber gegen sie selber. Bereits zu sei-
nen Lebzeiten hat sie keine ernsthaften Nachteile von Seiten der Regie-
rung erlebt, weshalb solche auch für die Zukunft nicht objektiv begründet
zu befürchten waren. Auch in Bezug auf die politischen Aktivitäten ihrer
Brüder sagte die Beschwerdeführerin aus, diese hätten keine negativen
Konsequenzen für sie gehabt (vgl. A15 F71f.). Ergänzend ist darauf hinzu-
weisen, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zum heutigen
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Seite 11
Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der PYD kontrolliert wird, wäh-
rend sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Aus-
mass zurückgezogen haben.
7.4 Dem BFM ist sodann auch insofern beizupflichten, als auch eine sub-
jektiv durchaus nachvollziehbare Furcht vor Nachteilen seitens des IS nicht
als objektiv begründet erscheint. Dabei ist die Gefahr, die von der IS aus-
geht, nicht zu verharmlosen, geht doch diese Kriegspartei mit unvorstell-
barer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechen-
den Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen
die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle
Kriegsgegner beziehungsweise alle Angehörigen der PYD. Übergriffe ge-
gen die Beschwerdeführerin können vor diesem Hintergrund zwar nicht
ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich
wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgehen zu können. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, als Angehörige
einer Märtyrerfamilie sei sie besonders in den Fokus der IS geraten. Es ist
aber davon auszugehen, dass es in Syrien sehr viele Märtyrerfamilien gibt,
sodass aufgrund dieses Merkmals nicht auf eine gezielt gegen die Be-
schwerdeführerin gerichtete Verfolgung geschlossen werden kann. Dem
Argument, sie seien besonders bedroht gewesen, weil ihre Familien auf-
grund ihres grossen PYD-Engagements sehr angesehen gewesen seien,
muss entgegen gehalten werden, dass das Engagement ihrer Angehörigen
nicht derart ausgeprägt war. Ihr Ehemann verteilte Brot und betreute Ver-
letzte. Sein Engagement dürfte somit nicht wesentlich über das hinausge-
gangen sein, was zahlreiche andere PYD-Angehörige in Dêrik geleistet ha-
ben beziehungsweise leisten. Das Gleiche muss für das Engagement der
Brüder der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selber gelten.
Dass daraus in Bezug auf den IS eine besondere Bedrohungslage resul-
tierte, die sie von anderen PYD-Mitgliedern in Dêrik unterschieden hätte,
sodass von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des
Flüchtlingsrechts auszugehen wäre, vermag nicht zu überzeugen. Die Be-
schwerdeführerin erwähnt denn auch entgegen den Aussagen in der Be-
schwerde keine gezielten Drohungen gegen die beiden Familien und ihr
gegenüber durch den IS. Sondern sie berichtete vielmehr, sie habe von
den Verletzten, zu denen auch der Cousin ihres Ehemannes gehört habe,
von diesen allgemeinen Drohungen gegen PYD-Angehörige und deren Fa-
milien gehört. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin kann
schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der
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Kurden und insbesondere den Ajanib, und der Tatsache, dass sie eine ver-
witwete alleinstehende Frau ist, keine begründete Frucht vor einer gezielt
gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insge-
samt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde.
7.5 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Asylge-
suchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine asylrele-
vante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht.
7.6 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Der Gefängnis- und Spitalaufenthalt des Ehemannes
der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 22. und 26. November
2014, welche der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Epi-
sode attestieren, sind im Zusammenhang mit der Frage des Asyls uner-
heblich und wären allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs von
Bedeutung, der vorliegend aber nicht angeordnet wurde.
7.7 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
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(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 gutgeheis-
sen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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