B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6684/2011/was
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus W._______ – stellte am 5. März
2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und
wurde am 16. März 2009 dazu befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, seit
(…) sei er in verschiedenen Funktionen für Jugendorganisationen der
DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesell-
schaft) tätig gewesen. Wegen seines Engagements sei er mehrmals von
der Polizei bedroht worden. So auch am (…), als die Polizei aus einem
Auto gestiegen sei, ihm eine Pistole gezeigt und gedroht habe, sie würde
ihn umbringen, wenn er nicht brav sei. Aus demselben Grund sei er im
(…) von Unbekannten, vermutlich Zivilpolizisten, mehrmals angegriffen
und geschlagen worden. Als er nach einem dieser Angriffe, bei dem er so
schwer verletzt worden sei, dass er im Spital habe behandelt werden
müssen, bei der Polizei ausgesagt habe, sei er nicht ernst genommen
worden. Aufgrund dessen habe er der Nachrichtenagentur B._______ ein
Interview gegeben. Nach dem Erscheinen des Berichtes sei er täglich von
der Polizei bedroht worden. Am (…) habe sie von ihm verlangt, nicht an
den Newroz-Feierlichkeiten (kurdisches Neujahrsfest) teilzunehmen, und
habe ihn dabei auch geschlagen. Am (…) sei er verhaftet worden. Bei der
Hausdurchsuchung sei eine Pistole sichergestellt worden, die aber sei-
nem Vater gehört habe. Während zweier Tage sei er bei der Antiterrorab-
teilung der Sicherheitsdirektion in Gewahrsam gewesen und dabei gefol-
tert worden. So seien ihm Elektroschocks appliziert worden und er sei auf
die Fusssohlen geschlagen und an den Armen aufgehängt worden. An-
schliessend sei er bis am (…) acht Monate im (…)-Gefängnis in Untersu-
chungshaft gewesen. Es würden ihm in einem Verfahren, welches vor
dem (…) in Z._______ erstinstanzlich hängig sei, Mitgliedschaft bei der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) und auch
weitere illegale Aktivitäten vorgeworfen, dies alles treffe aber nicht zu. Er
erwarte in einigen Monaten ein Urteil mit einer Strafe von zwölf Jahren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Ankla-
geschrift der Staatsanwaltschaft in Z._______ vom (…), in welcher dem
Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation,
Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation, Beschädigung
öffentlichen Eigentums, Drohung mit terroristischen Motiven und Verstoss
gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden, sowie ein Gerichtsver-
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handlungsprotokoll vom (…) betreffend die Haftentlassung, gemäss wel-
chem er angesichts der Beweislage aus der Haft zu entlassen sei, und
ein undatiertes Schreiben seines Anwaltes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch aus dem
Ausland ab. Gemäss Angaben der Schweizer Botschaft vom 12. Januar
2011 konnte diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wer-
den, da der Brief mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Bot-
schaft zurückgeschickt worden sei.
C.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
18. oder 19. Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder mit ei-
nem Lastwagen am 23. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 1. Juli 2010 wurde er summarisch befragt und am
24. September 2010 einlässlich angehört.
Dabei gab er ergänzend zu seinen Vorbringen anlässlich des Asylgesu-
ches auf der Schweizer Botschaft an, er sei eineinhalb Monate nach sei-
ner Entlassung aus dem Gefängnis von der Polizei mitgenommen und zu
Spitzeltätigkeiten innerhalb der Partei aufgefordert worden. Nach der An-
hörung auf der Schweizer Botschaft sei er direkt nach Y._______ gegan-
gen. Die Polizei habe ihn aber weiterhin verfolgt und bedroht. Sie hätten
bei seinem Bruder und bei Gästen, die bei ihnen zu Hause gewesen sei-
en, nach ihm gefragt. Im (…) habe sich die Situation zu Hause etwas be-
ruhigt, sodass er im (…) für zehn bis elf Tage nach Hause gegangen sei.
Am fünften oder sechsten Tag sei er von der Polizei in ein Auto gezerrt,
zu einem Raum gefahren und dort misshandelt worden. Daraufhin sei er
nach X._______ gegangen. Als sich die Situation erneut beruhigt habe,
sei er im (…) wieder nach Hause gefahren, weil seine Mutter krank ge-
wesen sei. Am (…) habe er ans Newroz-Fest gehen wollen. Die Polizei
habe ihn angehalten, in die Berge gefahren und bis am Abend, als die
Feierlichkeiten vorbei gewesen seien, mit anderen Personen dort fest-
gehalten. Bei der Freilassung hätten sie ihm gesagt, sie würden in den
nächsten Tagen eine Verhaftungswelle gegen die BDP (Barış ve
Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) starten und
auch ihn mitnehmen. Wenn er über bestimmte Personen belastende Aus-
sagen mache, werde er freigelassen. Daraufhin sei er wieder nach
X._______ gegangen. Die Polizei habe sich danach noch mehrere Male
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bei seinen Brüdern nach ihm erkundigt und diese auch bedroht. Am (…)
hätte eine Gerichtsverhandlung in seiner Sache stattfinden sollen, diese
sei aber zuerst auf den (…) und dann auf den (…) verschoben worden.
Seine Familie habe diesbezügliche Dokumente bei der Schweizerischen
Botschaft eingereicht. Seit seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen
und seine Familie werde auch nicht mehr von der Polizei verfolgt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsberichte bezüg-
lich der Messerstecherei, bei der er im (…) von Unbekannten verletzt
worden sei, zu den Akten.
D.
In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2010 teilte der Nachrichtendienst
des Bundes (NDB) dem BFM mit, seine Überprüfung des Beschwerde-
führers habe keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht.
E.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, ein Schreiben seines Anwalts einzureichen, welches den aktu-
ellen Stand des Strafverfahrens bestätige. Zudem habe er die in türki-
scher Sprache eingereichten Zeitungsartikel bezüglich der Messersteche-
rei im Jahr (…) zu übersetzen und, sollte es in diesem Zusammenhang
auch zu einem Strafverfahren gekommen sein, die relevanten Gerichtsak-
ten einzureichen.
F.
Am 9. November 2010 ging beim BFM eine Eingabe ein, mit welcher der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzung eines der
beiden Zeitungsartikel und eine Bestätigung seines Anwaltes in der Türkei
bezüglich des Verfahrensstandes einreichte.
G.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 gab der Rechtsvertreter dem BFM
bekannt, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interes-
sen beauftragt habe, und ersuchte rechtzeitig vor einer erstinstanzlichen
Verfügung um Einsichtnahme in die Akten.
H.
Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer
aufgrund seiner Vorbringen, im (…) auf der Antiterrorabteilung gefoltert
worden zu sein, auf, den gerichtsmedizinischen Bericht beizubringen, der
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vor und nach dem polizeilichen Gewahrsam erstellt werde. Zudem habe
er allfällige Änderungen in seinem Gerichtsverfahren mitzuteilen.
I.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
keinen solchen gerichtsmedizinischen Bericht besitze und auch nie er-
wähnt habe. Am (…) sei eine Sitzung beim Gericht einberufen worden,
bei der sein Anwalt aber nicht anwesend gewesen sei. Deshalb sei ein
neuer Termin auf den (…) angesetzt worden.
J.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Akten gewährt.
K.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 – eröffnet am 10. November 2011
– wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und es wurde
die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
L.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung
einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2012 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
O.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte die eingeforderte Fürsorge-
bestätigung und einen Zeitungsartikel zu den Akten.
P.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
des Verhandlungsprotokolls des (…)gerichts von Z._______ vom (…)
betreffend Verfahren (…) ein, in welchem die erneute Verschiebung der
Verhandlung auf den (…) verfügt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In An-
betracht der allgemein verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei
seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union (EU) könnten
die von ihm geltend gemachten Foltermethoden (Elektroschock, Schläge
auf die Fusssohlen, Aufhängen an den Armen) mit hoher Wahrscheinlich-
keit ausgeschlossen werden. Dem BFM sei aus zahlreichen Befragungen
von Personen, welche glaubhaft hätten machen können, in jüngster Zeit
im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens in polizeilichem Gewahr-
sam oder Haft gewesen zu sein, sowie anderen sicheren Quellen be-
kannt, dass körperliche Misshandlungen auf Polizeistationen kaum mehr
vorkämen. Beschimpfungen und Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität
jedoch nicht als unmenschliche Behandlung oder Bestrafung qualifiziert
werden könnten, seien zwar nach wie vor denkbar. Eigentliche Folterun-
gen seien jedoch praktisch auszuschliessen. Zudem habe die angeschul-
digte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, ei-
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Seite 8
nen Anwalt beizuziehen. Des Weiteren würden zu Beginn und am Ende
der Polizeihaft ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Diese Massnah-
men dienten dazu, die Gefahr von Misshandlungen oder Folter, wie Sie
vor einigen Jahren in der Türkei noch verbreitet gewesen seien, zu mini-
mieren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Foltermethoden müss-
ten zwingend Spuren hinterlassen haben, die anlässlich dieser Untersu-
chung aufgedeckt worden wären. Der Beschwerdeführer sei jedoch ge-
mäss seinen Aussagen nicht im Besitze eines solchen Berichtes. Die me-
dizinischen Untersuchungsberichte befänden sich jedoch bei den türki-
schen Gerichtsakten und dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich
und zumutbar, diese einzureichen. Dass er dies nicht getan habe, sei ein
weiterer Hinweis dafür, dass er nicht gefoltert worden sei. Des Weiteren
habe der Beschwerdeführer mehrmals erklärt, er habe gegen die Polizei-
beamten, die ihn nicht nur während der Polizeihaft, sondern auch bei an-
deren Gelegenheiten misshandelt hätten, keine Anzeige erstattet. Auch
die Partei habe davon abgeraten, da dies nichts bringe. Dem BFM sei
aber bekannt, dass in der Türkei sehr wohl allfällige Übergriffe der Polizei
zur Anzeige gebracht würden. Dass insbesondere die kurdische Partei
BDP von einer Anzeige abgeraten habe, sei unglaubhaft, da diese ein In-
teresse daran habe, solche angeblichen Missstände publik zu machen.
Zu dem Vorbringen, wonach ihm die Polizei am (…) angeboten habe, bei
der Staatsanwaltschaft die Freilassung zu bewirken, wenn er mit der Poli-
zei zusammenarbeite, sei festzuhalten, dass die Anklageschrift zu diesem
Zeitpunkt bereits an das Gericht überwiesen worden sei und schon Ge-
richtsverhandlungen stattgefunden hätten, sodass die Polizei gar nicht
mehr in der Lage gewesen sei, das Verfahren zu beeinflussen. Zudem
mache der Beschwerdeführer geltend, neben ihm seien noch weitere fünf
Personen entführt worden, was gänzlich unglaubhaft sei, da das Risiko,
dass diese illegalen Handlungen im Beisein von insgesamt sechs Zeugen
aufgedeckt werden könnten, viel zu gross gewesen wäre. Im Zusammen-
hang mit dem Vorbringen, bei einer weiteren Entführung durch die Polizei
in einen Raum gesperrt und geschlagen worden zu sein, liessen sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen entneh-
men. Auch auf Vorhalt habe er im Wesentlichen einfach den Kerngehalt
seiner ursprünglichen Schilderung wiederholt. Ergänzungen seien nur auf
konkrete Nachfragen hin erfolgt. Somit könne die Entführung nicht ge-
glaubt werden.
Im Weiteren liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien. Es sei allgemein bekannt,
dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten
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Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terro-
ristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der
durch sie zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt
gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifi-
zieren und stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu
den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Daher werde die PKK
auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation ein-
gestuft. Auch das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die
PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Für die Unterstüt-
zung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis von kausalen
Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-8260/2009 vom 26. August 2009
E. 5.3 und D-785/2011 vom 18. Februar 2011). Dem Beschwerdeführer
werde konkret Mitgliedschaft in der PKK, Propaganda zu Gunsten der
PKK, Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Drohung und Verstoss
gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Zusammenfassend könne somit
festgehalten werden, dass eine strafrechtliche Verfolgung aus rechts-
staatlicher Sicht legitim sei. Zudem würde das Verfahren in rechtsstaatlich
korrekter Weise geführt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Be-
schwerdeführers, er habe diese Taten gar nicht begangen, sei festzustel-
len, dass diese Frage keinen Einfluss auf die Frage der Asylrelevanz ha-
be. Der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Fortsetzung des Straf-
verfahrens Gelegenheit erhalten, zur Anklage Stellung zu nehmen. Es
werde dann Aufgabe der türkischen Justiz sein, die Schuldfrage zu klä-
ren. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweismittel seien kon-
struiert worden, sei festzuhalten, dass die Konstruktion von Strafverfah-
ren zur Ausschaltung politisch missliebiger Personen nicht mehr dem
Vorgehen der türkischen Justiz entspreche. Falsche Anschuldigungen
würden zudem eine breit orchestrierte Verschwörung erfordern, wofür es
im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gebe. Bei einer Rückkehr in
die Türkei werde sich der Beschwerdeführer erneut vor dem zuständigen
Gericht verantworten müssen. Falls er verurteilt werde, habe er die Mög-
lichkeit, dagegen zu rekurrieren, nach Ausschöpfung des innertürkischen
Rechtsweges auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR). Auch die ihm aufgrund des in der Türkei herrschenden Additi-
onsprinzip drohende mehrjährige Haftstrafe sei als angemessen zu be-
zeichnen und könne nicht von vornherein als mit einem Polit-Malus be-
haftet eingeschätzt werden.
Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er sei im (…) in
Schlägereien verwickelt gewesen. Die von ihm erwähnten diesbezügli-
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chen Zeitungsberichte habe er aber nicht beibringen können. Daher ent-
stünden Zweifel an diesen Vorbringen. Zudem seien Schlägereien oder
Überfälle in gewissen Quartieren von W._______ relativ häufig. Da der
Beschwerdeführer keine Täterbeschreibung habe geben können, sei
auch nicht verwunderlich, dass die Polizei die Angreifer nicht habe ding-
fest machen können. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden,
dass ihm der nötige Schutz nicht gewährt worden sei. Die Vorbringen sei-
en deshalb nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Einschätzung
des BFM zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei und die daraus
gezogene Schlussfolgerung, wonach die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Foltermethoden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden könnten, nicht geteilt werden könne. So halte auch das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass Folter weiterhin verbreitet sei (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-3417/2009 vom 24. Juni 2010, E. 4.5.2,
E-7991/2010 vom 27. Juni 2011 und E-7915/2009 vom 8. August 2011).
Auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisa-
tionen und Presseberichten stelle sich die Lage in der Türkei trotz rechtli-
cher Verbesserungen weiterhin als problematisch dar, wobei namentlich
echte oder mutmassliche Mitglieder als von staatsgefährdend eingestuf-
ten Organisationen besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräf-
ten verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu wer-
den. Mit dieser Einschätzung sei auch die Annahme des BFM – für die es
weder Belege noch Quellen beibringe –, es müssten ärztliche, protokol-
lierte Untersuchungen stattgefunden haben, nicht vereinbar. Zudem
handle es sich bei den von ihm erlittenen Folterungen um solche, die ge-
rade nicht zwingend sichtbare Spuren hinterlassen müssten. Die Beam-
ten seien besorgt dafür gewesen, solche zu vermeiden, etwa indem sie
ihn gezwungen hätten, Salzwasser zu trinken, um blaue Flecken zu ver-
hindern, oder mit Holz gegen die Füsse gerieben hätten, um Schwellun-
gen zu beseitigen. Auch die Behauptung des BFM, dass in der Türkei all-
fällige Übergriffe der Polizei sehr wohl zur Anzeige gebracht würden, wi-
derspreche der obigen Einschätzung. Misshandlungen und Folterungen
durch die Polizei würden nicht geahndet. Zudem setze sich ein allfälliger
Anzeiger der Gefahr aus, gerade deswegen erneut verfolgt zu werden. Im
Zusammenhang mit der Anhaltung zu Spitzeldiensten am (…) erscheine
es bei den geschilderten Mängeln im türkischen Strafverfahren durchaus
möglich, dass die Polizei bei der Staatsanwaltschaft eine Anpassung der
Anklageschrift bewirken könne, welche auch in das Verfahren einge-
bracht werden könne. Die Anhaltung zu den Spitzeldiensten sei zudem
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Seite 11
nicht in Anwesenheit der anderen fünf Personen, sondern auf der Heim-
fahrt im Auto ausgesprochen worden. Weiter seien seine Schilderungen
zu der Mitnahme und den Misshandlungen im (…) sehr wohl realitätsbe-
zogen und angemessen detailliert ausgefallen und in einer Art vorgetra-
gen worden, die eine persönliche Beteiligung nahelege. Zu den Übergrif-
fen durch Dritte im (…) sei schliesslich festzuhalten, dass er die entspre-
chenden Zeitungsberichte sehr wohl eingereicht habe.
Zum Verfahren gegen ihn sei vorab festzuhalten, dass der Anklagepunkt
des Vandalismus (Beschädigung öffentlichen Eigentums) fallengelassen
und die Pistole lediglich eingezogen worden sei. Die übrigen Anklage-
punkte bestreite er. Er sei weder Mitglied der PKK noch habe er gemein-
rechtliche Delikte begangen. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe von über
zehn Jahren. Gemessen an den Vorwürfen beziehungsweise seinen tat-
sächlichen Aktivitäten scheine eine solche Strafe als deutlich unverhält-
nismässig. Es sei deshalb von einem politisch motivierten Prozess bezie-
hungsweise von einem mit einem Politmalus behafteten Verfahren aus-
zugehen. Die Ausführungen des BFM, wonach er mit einem rechtsstaat-
lich korrekten Verfahren rechnen könne, widerspreche wiederum der obi-
gen Einschätzung der Menschenrechtslage in der Türkei, aus der hervor-
gehe, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtsprinzipien im
türkischen Strafverfahren gerade nicht gewährleistet seien. Dies gelte
umso mehr, als er schon mehrmals in klarem Verstoss gegen diese fest-
genommen, gefoltert und bedroht worden sei. Schliesslich bestehe mit
grösster Wahrscheinlichkeit gegen ihn ein politisches Datenblatt in der
Türkei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei alleine schon aufgrund
dessen von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfol-
gung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.). Der Verweis auf den EGMR
sei angesichts dessen nicht behelflich.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei allgemein be-
kannt und müsse nicht belegt werden, dass in der Türkei grosse Verbes-
serungen bei der Rechtssicherheit eingetreten seien, und wiederholte
seine diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung. Zudem wäre zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer auch den Menschenrechtsverein
C._______ kontaktiert hätte. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht
die Praxis des BFM, wonach eine strafrechtliche Verfolgung wegen Un-
terstützungstätigkeiten für die PKK grundsätzlich als legitim eingestuft
werden könne, mehrfach bestätigt. Zudem stehe noch nicht fest, ob der
Beschwerdeführer überhaupt verurteilt werde. Bei der Aufzählung der
strafrechtlichen Vorwürfe stütze sich das BFM auf die Anklageschrift. Soll-
D-6684/2011
Seite 12
ten einzelne Punkte inzwischen fallengelassen worden sein, spreche dies
für ein korrektes Verfahren. Bezüglich des Datenblattes sei festzuhalten,
dass dieses bei einem Freispruch oder nach der Verbüssung der Strafe
gelöscht werde. Einerseits sei das gegen ihn eingeleitete Verfahren legi-
tim, andererseits gehe auch das Bundesverwaltungsgericht trotz beste-
henden Datenblatts nicht immer von einer Schutzbedürftigkeit aus.
4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Ein-
schätzung des BFM bezüglich der Menschenrechtslage im Widerspruch
stehe zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiede-
ner Organisationen. Weshalb diese Verhältnisse notorisch seien, könne
nicht nachvollzogen werden. Das BFM benenne wiederum keine Quellen
und Berichte. Weiter werde nicht behauptet, dass die Verfolgung von Un-
terstützungstätigkeiten für die PKK nicht grundsätzlich legitim sei. Ange-
sichts seiner tatsächlichen Handlungen und der ihm vorgeworfenen Delik-
te sowie der zu erwartenden Höhe der Strafe sei die Verfolgung aber mit
einem Politmalus behaftet. Auch wenn die theoretische Möglichkeit be-
stehe, dass er nicht verurteilt werde, habe er angesichts des Erlebten be-
gründete Furcht, wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dass der Anklagepunkt des Vandalis-
mus fallengelassen worden sei, ergebe sich aus den dem BFM vorlie-
genden Dokumenten. Im Zusammenhang mit dem Datenblatt wurde er-
neut auf BVGE 2010/9 hingewiesen und ausgeführt, dass den vom BFM
im Zusammenhang mit der Schutzbedürftigkeit bei Bestehen eines Da-
tenblatts zitierten Urteilen soweit ersichtlich keine mit dem vorliegenden
Fall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lägen, da alle diese Urteile
Asylgesuche aus dem Ausland beträfen, bei denen zumeist zusätzlich
gemeinrechtliche Delikte begangen worden seien, ohne dass die Betrof-
fenen relevante Menschenrechtsverletzungen in den Strafverfahren erlit-
ten hätten.
Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungs-
bericht vom 12. Januar 2012 zum Bericht des Menschenrechtskommis-
sars des Europarates bezüglich der Türkei ein.
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von der Un-
glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe und einer legitimen Strafver-
folgung ausging.
D-6684/2011
Seite 13
5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in
bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE
2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorab ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Foltervorwürfe gegen die türkischen Behörden einzuge-
hen.
5.2.1 Das BFM führt diesbezüglich aus, die Foltervorwürfe des Be-
schwerdeführers seien bereits deshalb unglaubhaft, weil sich die Verhält-
nisse in der Türkei wesentlich verbessert hätten und Folter mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorkomme. Dass der Beschwerdeführer
keine Folter erlebt habe, werde ausserdem dadurch bestätigt, dass er ei-
ne solche Behandlung nach seiner Freilassung nicht angezeigt oder pu-
blik gemacht habe und schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, ei-
nen Arztbericht einzureichen, der jeweils vor und nach dem Polizeige-
wahrsam erstellt werde.
5.2.2 Unbestritten ist, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen
durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für ei-
ne Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten
umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fort-
schritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert wer-
den. Auch aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen
jedoch, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der
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Seite 14
Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche
Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen – wie vor-
liegend interessierend der PKK – sind gefährdet, von den Sicherheitskräf-
ten verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu wer-
den (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. mit weiterem Hinweis; Human
Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische
Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober
2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports sub-
mitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding
observations of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011).
Angesichts dessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer während des Polizeigewahrsams im (…) Fol-
ter ausgesetzt war. Namentlich im Südosten des Landes, wo sich der Be-
schwerdeführer damals aufhielt, kam es im Jahre 2008 zu einer Zuspit-
zung der Lage; der staatliche Kampf gegen die PKK machte zunehmend
Schlagzeilen. Der Militäreinsatz der Türkei gegen kurdische Kämpfer im
Nordirak und verschiedene Angriffe durch die PKK auf türkische Soldaten
mit zahlreichen Todesopfern schürten die Animositäten zwischen den
Konfliktparteien erneut an. Gemäss Bericht von Amnesty International
habe das türkische Justizministerium im August 2008 erklärt, in den Jah-
ren 2006 und 2007 hätten 4719 Bürger wegen Misshandlungen und Fol-
ter durch Sicherheitsbeamte Klage eingereicht. Diese Zahl dürfte aber
gemäss dem Berichterstatter nicht alle Fälle umfassen, zumal bekannt
sei, dass viele Opfer von Folter und Misshandlungen aus Angst vor weite-
ren Misshandlungen oder anderen Repressionen oder aufgrund der Er-
fahrung, dass eine Anzeige meist keinen Erfolg habe, keine Anzeige er-
statten (vgl. dazu auch Committee against torture, a.a.O., S. 3). Im Jahre
2009 registrierte der IHD Diyarbakir für das Jahr 2009 im Südosten der
Türkei 305 Fälle von Folter in Polizeihaft, 358 Fälle ausserhalb offizieller
Haftorte und 397 Fälle von Folterungen und Misshandlungen in Gefäng-
nissen (vgl. Amnesty International; Länderbericht Türkei vom 27. Februar
2011). Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat denn auch
für den fraglichen Zeitraum in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass in
türkischen Gefängnissen schwere Folter angewendet worden sei und die
türkischen Behörden entsprechenden Anzeigen nicht nachgegangen sei-
en (statt vieler Urteile vom 24. Juli 2007 und vom 31. Januar 2008; zitiert
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5366/2006 vom 7. November
2008). Vor diesem Hintergrund vermag keines der Argumente des BFM
zu überzeugen, vielmehr kam Folter gerade im Südosten der Türkei of-
fensichtlich immer noch vor, Verfahrensvorschriften wie das Ausstellen
eines Arztzeugnisses vor und nach dem polizeilichen Gewahrsam oder
D-6684/2011
Seite 15
die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, wurden offensichtlich nicht
immer eingehalten und schliesslich erscheint auch eine Anzeige wegen
erlittener Übergriffe angesichts der damaligen Situation gerade im Südos-
ten des Landes kaum erfolgreich. Dass der Beschwerdeführer eine sol-
che also nach der Haftentlassung nicht eingereicht hat, spricht damit nicht
gegen erlittene Folter.
5.2.3 Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass
dem entsprechenden Thema in den Befragungen keinerlei Gewicht bei-
gemessen wurde; es wurden keine Fragen gestellt und auch keine einge-
henden Ausführungen gemacht. Anlässlich der kurzen Befragung bei der
Schweizerischen Botschaft wurden die Foltermethoden vom Beschwerde-
führer lediglich zusammengefasst dargelegt und im Rahmen der Anhö-
rung im Inlandverfahren wurde keine Gelegenheit geboten, zu den erho-
benen Foltervorwürfen nähere Angaben zu machen. Die gestellten Fra-
gen bezogen sich allein auf das gegen den Beschwerdeführer angestreb-
te Strafverfahren, die von ihm ausgeführten politischen Aktivitäten und die
Ereignisse nach der Befragung bei der Schweizerischen Botschaft. Es
stellt sich damit als unmöglich heraus, allenfalls aufgrund von bestehen-
den oder fehlenden Realkennzeichen oder Details die Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Vorbringen zu überprüfen. Der Sachverhalt ist diesbe-
züglich nicht genügend erstellt. Angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen drängt sich allerdings eine Kassation aus diesem Grund nicht auf; die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Polizeigewahrsam im (…) auch gefol-
tert worden ist, kann vielmehr offengelassen werden.
5.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bundesver-
waltungsgericht die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
erlittener Übergriffe und Behelligungen vor und nach der Haft als glaub-
haft.
5.3.1 So vermochte der Beschwerdeführer die erlittenen Übergriffe und
Behelligungen widerspruchsfrei, substanziiert und überzeugend darzule-
gen. Die einzelnen Ereignisse weisen Details, Interaktionsschilderungen
und inhaltliche Besonderheiten auf. Bemerkenswert ist dabei, dass die
einzelnen Befragungen über ein Jahr auseinanderliegen (Botschaftsbe-
fragung im März 2009, summarische Befragung an der Empfangsstelle im
Juli 2010 und Anhörung im September 2010). Dennoch stimmen die Aus-
sagen im Wesentlichen überein. Die Erzählungen erfolgten sodann nicht
chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen,
ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Die
D-6684/2011
Seite 16
dargelegten Behelligungen sind denn auch vielschichtig und betreffen
zahlreiche einzelne Ereignisse, so dass es kaum möglich erscheint, diese
übereinstimmend wiederzugeben, hätte der Beschwerdeführer nicht ent-
sprechendes erlebt. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erken-
nen, vielmehr relativiert der Beschwerdeführer die Situation zum Teil auch
und führt zum Beispiel aus, dass seine Familie seit seiner Flucht nicht
mehr behelligt werde.
5.3.2 Zu Unrecht führt denn das BFM auch aus, der Beschwerdeführer
habe es unterlassen, die Zeitungsberichte, die einen Übergriff durch Zivil-
personen auf ihn dokumentieren würden, einzureichen. Solche Beweis-
mittel finden sich vielmehr bei den Akten der Vorinstanz; zwei Artikel aus
verschiedenen Medien, die sich auf das gleiche Ereignis beziehen. Die
Medienberichte bestätigen die entsprechenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers. In den Artikeln wird der Name des Beschwerdeführers
wie auch seine Parteimitgliedschaft ausdrücklich erwähnt, was einen
vermuteten politischen Hintergrund der Tat impliziert.
5.3.3 Schliesslich ist auch gerichtsnotorisch, dass in der Türkei Personen,
die politisch aktiv sind und gegen die ein Strafverfahren aus politischen
Gründen angehoben worden ist, einem gewissen Druck von Seiten der
Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein können. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit
lassen sich daher ohne Weiteres in die allgemeinen Verhältnisse vor Ort
einordnen und scheinen auch von daher nachvollziehbar. Dass das Ver-
sprechen der Polizisten, die Anklage gegen den Beschwerdeführer würde
aufgehoben, falls er kollaboriere, von diesen unter Umständen nicht hätte
eingehalten werden können, vermag offensichtlich nicht zu beweisen,
dass ein solches Angebot nicht dennoch gemacht worden ist. Das BFM
vermag auch mit diesem Argument nicht zu überzeugen.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es diesen Erwägungen
gemäss als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg
mehrfach von den Sicherheitsbehörden bedroht, geschlagen, unter Druck
gesetzt und zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist. Ob diese Übergrif-
fe als genügend intensiv zu qualifizieren wären und landesweit drohten,
kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls lassen sie aber erste Zwei-
fel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer rechtsstaatlich legitim
behandelt worden sei und ein faires Verfahren erwarten könne.
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Seite 17
5.4 Aufgrund der Akten ist insbesondere erstellt, dass der Beschwerde-
führer derzeit – wegen seines Engagements zugunsten der kurdischen
Sache – in ein Strafverfahren verwickelt ist. Auch die Vorinstanz ist von
diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie führt diesbezüglich jedoch aus,
bei der entsprechenden Strafverfolgung handle es sich um legitimes
staatliches Handeln, da dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft in der
PKK, Propaganda zu Gunsten der PKK, Beschädigung von öffentlichem
Eigentum, Drohung und Verstoss gegen das Waffengesetz vorgeworfen
würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein rechtsstaatlich faires
Verfahren zu erwarten.
5.4.1 Die Vorinstanz impliziert in ihren Ausführungen, der Beschwerdefüh-
rer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu
Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird beziehungs-
weise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen dürfte. Da-
bei geht das BFM offensichtlich von einem funktionierenden Rechtsstaat
aus, in dem die Gesetzgebung, die Polizei- wie auch die Justizorgane alle
Bürger gleich behandelt, unabhängig ihrer Ethnie und ihrer politischen
Gesinnung. Dieser Sichtweise ist im Folgenden näher auf den Grund zu
gehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich aufgrund des jahrelangen
Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken ein grosser Teil der
kurdischen Bevölkerung am politischen Diskurs beteiligt, politische Aktivi-
täten ausübt oder sich für die Rechte der Kurden einsetzt. Dies geschieht
schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, durch Me-
dienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Min-
derheit kurdischer Aktivisten hat sich aber auch dem gewaltsamen Kampf
verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein. Ohne
weitere Ausführungen kann festgehalten werden, dass es legitim er-
scheint, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu belangen. Illegitim er-
scheint es jedoch, jegliche prokurdische Aktivitäten zu unterdrücken oder
Personen zu kriminalisieren, die sich auf legalem Weg für die Rechte der
Kurden einsetzen. Inwiefern in der Türkei generell die Gefahr solcher ille-
gitimen Strafverfolgung besteht und ob dies, wie von ihm geltend ge-
macht, auf den Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist nachfolgend zu
prüfen.
5.4.2 Hervorzuheben ist, dass in vielen Bereichen eine positive Entwick-
lung bezüglich des Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken
festzustellen ist. So wurden, wie bereits erwähnt, im Jahre 2001 zahlrei-
che Verfahrensvorschriften eingeführt, die dazu dienen sollen, menschen-
rechtswidrige Behandlung durch staatliche Sicherheitsbehörden zu ver-
D-6684/2011
Seite 18
hindern. Die entsprechenden Bestimmungen konnten noch nicht flächen-
deckend Wirkung entfalten und auch gewisse Rückschritte sind zu ver-
zeichnen. Weiter setzte der türkische Regierungschef Erdogan im Som-
mer 2009 mit einer neuen Politik der sogenannten Kurdischen Initiative
beziehungsweise Demokratischen Öffnung zur wirtschaftlichen und kultu-
rellen Förderung der kurdischen Bevölkerung ein deutliches Signal hin
zur Lösung des Konfliktes. Im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich
kam es denn auch zu Verbesserungen, so wurde das Verbot des
Gebrauchs des Kurdischen schrittweise aufgehoben oder regionale För-
derungsprojekte wurden unterstützt. Demgegenüber dauert die repressi-
ve Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebun-
gen weiter an und wurde sogar verstärkt: Am 11. Dezember 2009 wurde
die einzige kurdische Partei im türkischen Parlament, die DTP, vom Ver-
fassungsgericht verboten. Dazu kamen bereits vorher Verhaftungswellen
gegen Politiker und Funktionäre der DTP und ihrer Ersatzpartei, der be-
reits 2008 gegründeten BDP. Von 2009 bis April 2011 sollen im Rahmen
der sogenannten KCK-Operation tausende kurdische Aktivisten, insbe-
sondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und
Menschenrechtsaktivisten verhaftet worden sein (vgl. The Economist,
Turkey and its Kurds: South by south-east, 14. April 2011; NZZ, Kurdische
Initiative ein Scherbenhaufen, 29. Juli 2010). Unter dem Namen Koma
Ciwaken Kürdistan (Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans; KCK)
wurden alle kurdischen Vereinigungen zusammengefasst. Dabei handelt
es sich offenbar um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ih-
re Macht auf legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablie-
ren. Mit dem Argument von staatlicher Seite, auch die PKK sei Teil der
KCK, wurde diese Organisation als terroristisch qualifiziert. Am 18. Okto-
ber 2010 kam es in diesem Zusammenhang zu einem grossen Massen-
prozess gegen 151 kurdische Funktionäre und etablierte Politiker in Diy-
arbakir (vgl. Bundesasylamt [Ö], Minderheiten in der Türkei: Die Kurden,
Juli 2011). In diesem Zusammenhang wurden seit 2008 ausserdem unge-
fähr 2700 Minderjährige wegen terroristischer Aktivitäten beziehungswei-
se Teilnahme an Demonstrationen zu Haftstrafen verurteilt (Amnesty In-
ternational: Länderbericht Türkei 27. Februar 2011). Grundlage für die
Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das An-
ti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen insofern problema-
tisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu führen, dass lega-
le politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das De-
monstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden
können (vgl. auch NZZ vom 12. Januar 2012, "Verhaftung ohne Beweise"
oder auch Human Rights Watch [HRW]: World Report 2012, 22. Januar
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2012 und den Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission
betreffend die Türkei vom 10. Oktober 2012 S. 21 f., welche ebenfalls auf
die unverhältnismässigen Beschränkungen der Meinungsäusserungsfrei-
heit durch die Anti-Terror-Gesetzgebung hinweisen). So wird in Art. 7 des
Anti-Terror-Gesetzes oder in Art. 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches
kein Unterschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen
Zielen, die auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und
der Unterstützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalt-
taten an sich (vgl. dazu The Observatory for the Protection of Human
Richts Defenders: Turkey: Human Right Defenders, Guilty Until Proven
Innocent, International Fact-Finding Mission Report May 2012 [nachfol-
gend The Observatory] S. 10 und 20). Wenn also anlässlich einer legalen
Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderun-
gen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund
des ATG oder des Strafgesetzes führen. Besonders häufig werden in die-
sem Sinne Menschen bestraft, die von dem inhaftierten PKK-Führer Ab-
dullah Öcalan in der höflichen Form "sayin" (sehr geehrter Herr) sprechen
oder eben Teilnehmer von Demonstrationen, in denen mehr Rechte für
Kurden oder faire Verfahren für PKK-Mitglieder gefordert werden. Betrof-
fen sind auch Journalisten, die Verlautbarungen von PKK-Kadern veröf-
fentlichen oder von Veranstaltungen berichten, die als PKK-nahe gewer-
tet werden. Dabei droht eine Haftstrafe von einem bis fünf Jahren. Bei ei-
ner Teilnahme an einer illegalen Demonstration, an der auch Slogans ge-
rufen werden, die als Unterstützung der PKK qualifiziert werden können,
droht durch Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20
Jahren (Amnesty International: Länderbericht Türkei 27. Feburar 2011;
HRW, a.a.O., S. 22 f.). Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von inter-
nationalen Beobachtern wird weiter auch kritisiert, dass solche Prozesse
in der Regel von Spezialgerichten geführt werden, den Gerichten für
schwere Straftaten, was zu unangemessen hohen Strafen führe. So hat
eine Verurteilung aufgrund des ATG eine automatische Erhörung um 50%
zur Folge (vgl. The Observatory, a.a.O, S. 21, Amnesty International:
Länderbericht Türkei 27. Feburar 2011). Zusammenfassend kann fest-
gehalten werden, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder
die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in al-
len Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es
gibt zahlreiche Beispiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten,
Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Anwälte zu Unrecht straf-
rechtlicher Verfolgung ausgesetzt wurden, weil sie sich auf legale Weise
für die Rechte der Kurden eingesetzt hatten und dieser Einsatz juristisch
als ideologische Unterstützung der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäus-
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serungen zu Gunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die
PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenü-
gend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der
sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden
einsetzt.
5.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob auch
im Falle des Beschwerdeführers, wie er dies vorbringt, die Gefahr be-
steht, er unterliege aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Tä-
tigkeiten für die DTP einem asylrechtlich relevanten Politmalus. Dabei
sind die tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen, die ihm von den
türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Stra-
fe. Diesbezüglich erscheint ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der
türkischen Strafverfolgungsbehörden – wie dies das BFM in seiner ange-
fochtenen Verfügung tut – angesichts der bisherigen Ausführungen nicht
statthaft. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im vorliegenden Verfah-
ren die von den türkischen Behörden erhobenen Vorwürfe bezüglich Be-
drohung von Geschäftsleuten und Mitgliedschaft bei der PKK stets
bestritten. Seine politische Tätigkeit habe sich auf rechtsstaatlich legitime
Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an Demonstrationen und das
Rufen von Parolen. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers
noch den türkischen Gerichtsakten sind objektivierbare Hinweise zu ent-
nehmen, die auf illegitime Tätigkeiten des Beschwerdeführers hindeuten
oder die eine Mitgliedschaft bei der PKK vermuten liessen. Die Haltung
des Beschwerdeführers, sich nicht von den Zielen (wohl aber von den
Mitteln) der PKK zu distanzieren, entspricht gerade den Grundsätzen der
DTP (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom
14. November 2011), weshalb aus dem Aussageverhalten des Beschwer-
deführers offensichtlich keine Mitgliedschaft bei der PKK oder gar Teil-
nahme an terroristischen Aktivitäten abgeleitet werden kann. Diese lässt
sich auch nicht allein daraus ableiten, dass er Abdullah Öcalan als "Apo"
bezeichnet hat. Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf
hindeuten würde, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm angegeben
allein insofern politisch aktiv gewesen, als er sich in verschiedenen Funk-
tionen für Jugendorganisationen der DTP engagiert und an Demonstrati-
onen teilgenommen hat. Selbst wenn sich Ladenbesitzer aufgrund der
anlässlich einer Demonstration verteilten Flugblätter eingeschüchtert fühl-
ten, vermöchte dies offensichtlich noch keine mehrmonatige Untersu-
chungshaft oder gar eine mehrjährige Haftstrafe zu rechtfertigen. Der
Anwalt erwarte eine Haftstrafe von bis zu zwölf Jahren. Die gesamten
Umstände sprechen daher deutlich dafür, dass das Verfahren gegen den
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Seite 21
Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausge-
setzt war (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6592/2011 vom 21. Januar 2013). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass
aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des gegen
ihn eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden
sein dürfte. In der Regel ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer
berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Ver-
folgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9).
5.5 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer
Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate fest-
gehalten und allenfalls gefoltert wurde. Zudem droht ihm eine Verurtei-
lung zu einer mehrjährigen Haftstrafe, welche entgegen den Ausführun-
gen des BFM eben gerade nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet
werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften
für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Akti-
vitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen nicht aus-
zuschliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Be-
schwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türki-
schen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vor-
kommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und
somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die
befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen,
welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist
im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatli-
chen Schutzalternative auszugehen.
6.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG,
zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfli-
che Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Der Beschwerde-
führer ist selbst von den türkischen Gerichten bisher offenbar nicht mit
Gewalttaten oder gar terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht
worden. Die Anklage bezieht sich auf Propagandatätigkeit und Mitglied-
schaft bei der PKK sowie auf Drohung, was der Beschwerdeführer aber
bestreitet und in der Anhörung auch glaubhaft und detailliert widerlegt hat
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Seite 22
(vgl. Akten des BFM B16 F41 ff.). Er habe lediglich an Demonstrationen
teilgenommen und politische Parolen gerufen. Aus den Akten lässt sich
damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-Mitglied
und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder er hätte
die PKK aktiv unterstützt. Aufgrund der von ihm eingestandenen Aktivitä-
ten (Unterstützung der DTP, Teilnahme an Demonstrationen und Skandie-
ren von Slogans) kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im
Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Über-
prüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachtei-
ligen Erkenntnisse gebracht hat.
7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 9. November 2011 aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverläs-
sig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6684/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. November 2011 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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