B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6685/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und ist Angehöriger der kurdi-
schen Ethnie. Er gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. September
2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 7. September 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 16.
September 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an De-
monstrationen teilgenommen habe und deshalb verhaftet worden sei. Hier
in der Schweiz würde er sich exilpolitisch betätigen. Als Beweismittel
reichte er ein Schulzeugnis, einen Ajnabi-Ausweis, eine Einschreibebestä-
tigung, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei
Kurdistans/Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye – PDKS) sowie
Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Eröffnung am 16. Oktober 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31)
sowie um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und
um Einsicht in dieselben ersucht.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Asylentscheids des
Bruders des Beschwerdeführers sowie eine Kopie eines Bestätigungs-
schreibens der PDKS bei.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut, verschob den Entscheid über die amtliche Verbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass
die Einsicht in die Akten des Bruders dessen Einwilligung voraussetze.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 wurde die Fürsorgebestätigung, ein
eingescanntes Bestätigungsschreiben der PDKS und eine Kopie des be-
reits eingereichten Ajnabi-Ausweises, beide mit deutscher Übersetzung,
eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG gutgeheissen und Rechtsanwalt Krishna Müller als Recht-
vertreter beigeordnet.
H.
Am 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklä-
rung seines Bruders betreffend die Einsicht in das Asyldossier ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wurden dem Beschwerde-
führer Kopien der wesentlichen Aktenstücke aus dem Dossier seines Bru-
ders zugestellt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingela-
den.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Ja-
nuar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt
wird.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
staatenloser Kurde (Ajnabi) sei und aus Syrien stamme, wo er in
B._______ (Provinz C._______) gelebt habe. Er sei Mitglied der PDKS,
habe Flugblätter verteilt und an Sitzungen teilgenommen. Kurz nachdem
an seinem Wohnort die Demonstrationen begonnen hätten, habe er sich
regelmässig an Freitagsdemonstrationen in seinem Quartier sowie in ei-
nem Nachbarquartier beteiligt. Einmal sei er nur knapp einer Verhaftung
entgangen, als er von Polizisten mit Schlagstöcken zusammengeschlagen
worden sei, habe aber dennoch fliehen können. Etwa am (…) 2012 habe
er zusammen mit etwa 15 bis 20 Kommilitonen eine Demonstration vor
dem Institut, an welchem er studiert habe, veranstaltet. Am nächsten Mor-
gen seien Polizisten ins Institut gekommen und hätten ihn sowie weitere
Demonstrationsteilnehmer festgenommen. Er habe etwa einen Monat im
Gefängnis verbracht. Er sei fast täglich mit Stockschlägen und Fusstritten
misshandelt worden. Zweimal habe man ihn mit Elektroschocks traktiert.
Etwa eine Woche nach seiner Freilassung habe die Polizei bei ihm zu-
hause in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt und das Haus durchsucht.
Aus Angst sei er zu seiner Tante ins Dorf, etwa 70km (…) von B._______
geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
In der Schweiz nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen
teil. Seine übrigen Familienmitglieder seien mittlerweile ebenfalls geflohen,
da sie telefonische Drohungen aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers sowie seines Bruders, dem in der Schweiz im Jahre
2012 Asyl gewährt worden sei, erhalten hätten. Sie würden sich in der Tür-
kei aufhalten. Auch der Beschwerdeführer selbst habe aufgrund seines Fa-
cebook-Auftritts bereits telefonische Drohungen erhalten.
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4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Er habe
in der BzP ausgesagt, die Demonstration am Institut habe am (…) 2012
stattgefunden, während er in der Anhörung an einer Stelle den (…) und
andernorts den (…) 2012 genannt habe. Gemäss BzP habe er bei der Ver-
haftung acht bis neun Polizisten gesehen. Demgegenüber habe er in der
Anhörung von vier respektive acht bis zehn Beamten gesprochen. Gemäss
Aussagen in der BzP sei er zweimal mit Strom gefoltert worden. Dem wi-
dersprechend habe er in der Anhörung nur einen solchen Vorfall erwähnt.
In der BzP habe er ausgeführt, in einem unbekannten Gefängnis inhaftiert
gewesen zu sein, während er in der Anhörung das zentrale Gefängnis in
D._______ als Ort der Haft angegeben habe. In der BzP habe er den Zeit-
punkt der Entlassung nicht nennen können, während er in der Anhörung
den (…) 2012 zu Protokoll gegeben habe. Gemäss BzP hätten die Polizis-
ten zehn Tage nach der Freilassung nach ihm gesucht. In der Anhörung
habe er dem widersprechend von einer Woche gesprochen. Aufgrund die-
ser unstimmigen Angaben zu elementaren Aspekten der Vorbringen seien
diese für unglaubhaft zu erachten. Die Aussagen seien überdies in wesent-
lichen Punkten zu wenig konkret, zumal angegeben worden sei, es sei zu-
hause nach ihm gesucht worden, ohne jedoch in der Lage gewesen zu
sein, die Behörde genau zu bezeichnen. Ferner handle es sich beim Vor-
bringen, nach der Freilassung die Aufforderung erhalten zu haben, sich auf
einem Polizeiposten zu melden, um eine nachgeschobene Behauptung,
zumal er dies in der BzP noch nicht erwähnt habe, selbst nachdem er ex-
plizit darauf angesprochen worden sei, ob er zusätzliche Vorbringen habe.
Schliesslich sei das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers zu gering,
als dass daraus eine ernsthafte Verfolgungsgefahr resultieren könnte.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer sei bereits in Syrien als Mitglied der PDKS politisch aktiv
gewesen. Sein Bruder, welcher in einer vergleichbaren Situation gelebt
habe, habe in der Schweiz Asyl erhalten und es sei nicht nachvollziehbar,
wieso lediglich der Bruder, nicht aber der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung eine zu isolierte Betrachtung einzelner Unstimmigkeiten vorgenom-
men und den kohärenten und glaubwürdigen Gesamtkontext unbeachtet
gelassen. Einige der Unstimmigkeiten könnten auf Gedächtnislücken in-
folge der erlittenen Stresssituation respektive Traumatisierung zurückge-
führt werden, während sich andere mit semantischen Verlusten bei der
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Übersetzung erklären lassen würden. Ohnehin seien sie nicht überzube-
werten, zumal die Eckdaten sowie das Kerngeschehen übereinstimmend
dargestellt worden seien. Eine wortwörtliche Schilderung des Geschehens
in sämtlichen Befragungen wäre sogar verdächtig und würde einstudiert
wirken. Demgegenüber würden ein gewisses Mass an Ungereimtheiten,
kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen der Glaubhaftigkeit nicht
schaden. Bereits eine einmalige Misshandlung stelle Folter dar und führe
zur Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer, wie auch der Rest sei-
ner Familie würden aufgrund ihrer Ethnie, der Zugehörigkeit zu den Ajnabi
und der politischen Anschauung in asylrelevanter Weise verfolgt. Der Be-
schwerdeführer sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, wodurch
er wiederum gefährdet sei. Er wolle in der Schweiz über einen gesicherten
Status verfügen, zumal ihm dies bessere Möglichkeiten auf dem Arbeits-
markt sowie bessere Integrationschancen eröffnen würde, was zu einer
Entlastung der Sozialwerke führen würde. Auch aus diesen Gründen sei er
auf eine Änderung des negativen Asylentscheids angewiesen.
5.
5.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für
unglaubhaft befunden. Allerdings gilt es vorauszuschicken, dass die in der
Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer
bei einer Gutheissung des Asylgesuchs bessere Möglichkeiten in der
Schweiz eröffnet würden, offenkundig nicht geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen.
5.2 Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den von der Vorinstanz angespro-
chenen Unstimmigkeiten – wenn überhaupt – um marginale Ungereimthei-
ten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu er-
folgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen. Denn Glaub-
haftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
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einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E.
5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert).
5.3 Diesem Aspekt der Gesamtbetrachtung hat das BFM zu wenig Beach-
tung geschenkt. Die Abweichung um zwei Tage hinsichtlich des Datums
der Demonstration am Institut ist als marginal zu bezeichnen. Die Angabe
in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe einmal ledig-
lich von vier Beamten gesprochen, während er in der BzP noch acht bis
neun Polizisten erwähnt habe, entspricht nicht der Aktenlage, zumal bei
der vom BFM zitierten Antwort (act. A16 F117) genau wie bei der Präzisie-
rung in Frage F199 zusätzlich zu den vier Polizisten, welche den Be-
schwerdeführer und seine Studienkollegen herausgeführt hätten, noch
zwei Beamte erwähnt wurden, die vor dem Institut gewartet hätten, was
zusammen mit den beiden Fahrern eine Anzahl von acht ergibt, so dass
hinsichtlich der in der BzP genannten acht bis neun Personen (vgl. act. A6
S. 7) nicht von einem Widerspruch gesprochen werden kann. Die ange-
sprochene Unstimmigkeit betreffend den Zeitpunkt der Suche nach der
Verhaftung (zehn Tage [act. A6 S. 8] beziehungsweise eine Woche [act.
A16 F186 und F202]) ist als nicht wesentlich zu bezeichnen. Als nicht ele-
mentar zu gelten hat überdies auch die Ungenauigkeit in der Angabe, wel-
che Behörde zuhause vorbeigekommen sei. Diesbezüglich darf ferner
nicht ausgeklammert werden, dass der Beschwerdeführer über den Be-
such nur vom Hörensagen weiss. Das Argument, der Beschwerdeführer
habe die Aufforderung, sich auf dem Posten melden zu müssen, nachge-
schoben, erscheint aufgrund der Protokolle nicht stichhaltig, zumal eine
derart detaillierte Wiedergabe des Erlebten in der BzP wegen des summa-
rischen Charakters dieser Befragung nicht erwartet werden kann. Der Vor-
halt, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Standardfrage, ob noch wei-
tere Gründe gegen eine Rückkehr sprächen, – nebst der erwähnten Suche
nach seiner Person – zwingend auch die anlässlich der Suche geäusserte
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Vorladung erwähnen müssen, überzeugt, wiederum mit Verweis auf den
summarischen Charakters der BzP, nicht. Einzig den Ungereimtheiten be-
treffend den Ort der Inhaftierung sowie hinsichtlich der erlittenen Misshand-
lungen kann ein gewisses Gewicht beigemessen werden, wobei bei den
Misshandlungen als Randbemerkung noch anzubringen bleibt, dass das
Fehlen einer akribischen Schilderung der Häufigkeit und genauen Form ei-
ner Misshandlung allein nicht ausreicht, um auf deren Unglaubhaftigkeit zu
schliessen. Aber auch diese Unglaubhaftigkeitsmomente dürfen nicht los-
gelöst von den zahlreichen Faktoren, die für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprechen, betrachtet werden. So schilderte der Beschwerdeführer
nebensächliche Details betreffend seine Motivation und diejenigen seiner
Kollegen, überhaupt eine Demonstration zu organisieren (vgl. act. A16
F129). Als weiteren, eigentlich nebensächlichen Schauplatz berichtete er
über den Ablauf seiner Entlassung sowie den Nachhauseweg vom Gefäng-
nis (act. A16 F117). Dies nicht etwa auf direkte Nachfrage, sondern spon-
tan. Hinsichtlich der Festnahme von Mitdemonstranten fällt auf, dass der
Beschwerdeführer zuerst die Festnahme von zwei namentlich genannten
Kommilitonen erwähnte (act. A16 F117), diese Aussage dann später – und
zwar spontan – dahingehend ergänzte, in der Folge sei eine dritte Person,
die er ebenfalls namentlich nannte, verhaftet worden, welche mittlerweile
gestorben sei (ebd. F136 f.). Zugleich gab der Beschwerdeführer Auskunft
darüber, wie er diese Information erhalten habe (ebd. F139 f. sowie F184
f.). Die Demonstration, den Ablauf der Verhaftung sowie die Erlebnisse
während der Inhaftierung legte er in der BzP sowie der Anhörung weitge-
hen übereinstimmend dar. Sogar einzelne Details, wie etwa die zwei Fahr-
zeuge, die vor dem Institut gewartet hätten (act. A6 S. 7 und A16 F117), die
drei Polizisten, die zurückgeblieben seien (act. A16 F117 und F138), den
Zeitpunkt und die Anzahl der Verhöre sowie die Anzahl anwesender Beam-
ter (act. A6 S. 7 f. und A16 F117 sowie F176) vermochte er widerspruchsfrei
zu Protokoll zu geben, wobei zusätzlich noch zu bemerken ist, dass zwi-
schen der BzP und der Anhörung gut zwei Jahre liegen. Des Weiteren er-
schöpft sich die Schilderung der Haft nicht in Pauschalitäten, indem er etwa
erwähnte, zwei zusammengefesselte Mithäftlinge gesehen habe, als er
zum Verhörraum gebracht worden sei, ohne den Vorgang jedoch genau
verstanden zu haben (act. A16 F157). Ferner schilderte er etwa im Rahmen
des freien Erzählens bildhaft, wie die Schreie der Mithäftlinge auf ihn ge-
wirkt hätten (act. A16 F117). In gleicher Weise ist letztendlich auch die
Schilderung des Verhörvorganges als substanziiert zu bezeichnen (vgl.
act. A16 F117 und F158 bis F162).
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5.4 In Würdigung der aufgezeigten Elemente, die für die Glaubhaftigkeit
sprechen, und derjenigen, welche dagegensprechen, ist ein klares Über-
gewicht der ersteren festzustellen. Somit ist für glaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat und auf-
grund einer Demonstrationsteilnahme für einen Monat inhaftiert und miss-
handelt wurde. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers ge-
mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2434/2010 vom 23. Dezem-
ber 2011 aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die PDKS in Syrien einer
asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Ohne diesbezüglich ins
Detail zu gehen ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer eine zusätz-
liche (Reflex-)Verfolgungsgefahr.
5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die syri-
schen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachten. Vor
dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Be-
hörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vor-
gehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), sind diese Flucht-
gründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwä-
gung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Mithin erübrigt sich
eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
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Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf
Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Honorar-
anspruch des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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