B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6690/2013
law/rep
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
D-6690/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und Pasch-
tune aus B._______ in der Provinz C._______ –, verliess seine Heimat
am 27. April 2010 und gelangte am 27. Juli 2010 nach einem etwa zwei-
monatigen Aufenthalt in Russland via Weissrussland und weitere ihm
nicht näher bekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2010 erhob das BFM im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und
befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreise-
gründen. Am 17. August 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen
Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 wies ihn
das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe etwa drei Jahre lang bis am 20. April 2010 für die Hilfsorga-
nisation F._______ gearbeitet, die von den Amerikanern finanzierte Wie-
deraufbauprojekte ausführe. Er sei in seinem Dorf zum Vorgesetzten für
die Realisierung dieser Aufbauprojekte gewählt worden. Seine Aufgabe
habe darin bestanden, die Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten.
Zu diesem Zwecke habe er für die einzelnen Projekte jeweils ungefähr 50
bewaffnete Leute aus seinem Stamm rekrutiert, deren Dienste von der
vorerwähnten Hilfsorganisation finanziert worden seien. Auch seine bei-
den ältesten Söhne hätten sich im bewaffneten Schutztrupp zur Siche-
rung der Bauarbeiten befunden. Auf diese Weise seien in seinem Hei-
matdorf B._______ Elektrizitätsnetze erstellt, Brunnen gebohrt und Stras-
sen gebaut worden. Seit Januar des Jahres 2010 sei er als Vorgesetzter
seines Dorfes für die Sicherheit der Arbeiten beim Ausbau einer Strasse
verantwortlich gewesen. Die Taliban, welche gegen die Wiederaufbaupro-
jekte eingestellt gewesen seien, hätten ihn etwa eine Woche vor Beendi-
gung des letzten Projekts mittels eines Bombenanschlags töten wollen,
wobei er bei jenem Attentat aber unversehrt geblieben sei. Am selben
Abend habe er in seinem Haus ein Drohschreiben vorgefunden, in dem
ihm prophezeit worden sei, der nächste Anschlag auf sein Leben werde
tödlich für ihn enden. Am 20. April 2010 seien die Strassenbauarbeiten
abgeschlossen gewesen, worauf er sich am selben Tag zu seiner in
C._______ wohnhaften Schwester begeben habe. Am
20. beziehungsweise am 21. April 2010 – hätten ihn ungefähr 50 Leute
der Taliban zu Hause festnehmen wollen, wobei er damals bereits in
C._______ gewesen sei. Daraufhin habe ihn seine Familie telefonisch
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darüber informiert, dass die Taliban zu Hause nach ihm gesucht hätten.
Diese Nachricht habe ihn dazu veranlasst, unverzüglich die Ausreise sei-
ner Ehefrau sowie seiner fünf Kinder nach Pakistan in Begleitung eines
Bruders seiner Ehefrau in die Wege zu leiten. Er selbst sei wenig später
nach Kabul geflüchtet und via Russland in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Begleitschreiben vom 5. November 2010 sandte der Beschwerdefüh-
rer dem BFM eine vom Bürgermeister der Region G._______ (Provinz
C._______) am 6. September 2010 unterzeichnete und als der Wahrheit
entsprechend beglaubigte Erklärung zu den Akten, wonach er längere
Zeit für die Organisation F._______ gearbeitet und als Folge davon Prob-
leme mit den Taliban bekommen habe, welche ihn zu töten und zu entfüh-
ren versucht hätten (vgl. Beweismittelkuvert A11/1). Im Weiteren reichte
er das Original seiner Tazkara ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung
führte das BFM namentlich aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Nachteile seien lokal begrenzt, weshalb ihm eine die Flücht-
lingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative, bei-
spielsweise in der Provinz C._______, offenstehe. Im Weiteren hielt das
BFM in seiner Verfügung fest, es dürfe an dieser Stelle nicht unerwähnt
bleiben, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers gewisse Zweifel bestünden. Gleichzeitig ordnete das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 sei in
den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme betreffend, rechtskräftig geworden sei,
und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Das BFM beantrag-
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Seite 4
te in seiner ersten Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 die Abweisung der
Beschwerde und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2012 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz auf die neue Rechtsprechung gemäss
Grundsatzurteil BVGE 2011/51 hin, wonach bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft auch die Zumutbarkeit der betreffenden innerstaatlichen
Fluchtalternative – respektive der innerstaatlichen Schutzalternative – zu
prüfen sei, und lud das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
G.
Das BFM führte am 13. November 2012 im Rahmen einer zweiten Ver-
nehmlassung aus, aufgrund der derzeitigen Aktenlage vorliegend nicht in
der Lage zu sein, sich im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend zu äussern. Es werde
deswegen beantragt, dass die angefochtene Verfügung gerichtlich aufge-
hoben und das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen werde.
H.
Mit Urteil D-3427/2011 vom 22. November 2012 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 auf, soweit sie
nicht in Rechtskraft erwachsen war, und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an die
Vorinstanz zurück.
I.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stell-
te das BFM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, und ordnete erneut die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung führ-
te das BFM namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
J.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
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Seite 5
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, soweit er die Verweigerung der Flüchtlingsaner-
kennung und die Asylgewährung betreffe, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
gleichzeitig darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Rahmen von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel
wurden eine vom Übersetzungsbüro H._______ in E._______ angefertig-
te Übersetzung des vom Beschwerdeführer bereits am 5. November 2010
eingereichten Originals des Bestätigungsschreibens des Bürgermeisters
der Region G._______ vom 6. September 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. B)
sowie ein als "Skizze Bombenanschlag" bezeichnetes Dokument einge-
reicht, und es wird darauf hingewiesen, es gelte die Erläuterungen in der
Beschwerde vom 17. Juni 2011 sowie im Schreiben vom 6. September
2010 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitzuberück-
sichtigen.
K.
Am 12. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 hielt der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund der eingereichten Für-
sorgebestätigung rechtfertige es sich, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Im Weiteren lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung bis zum 13. Januar 2014 ein.
M.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 14. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zu.
D-6690/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation
liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
D-6690/2013
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe im Verlaufe des Aprils 2010 Probleme mit den Taliban be-
kommen, weil er im damaligen Zeitpunkt als Vorgesetzter für die Sicher-
heit eines Strassenprojektes in seinem Heimatdorf B._______ verantwort-
lich gewesen sei, das die Amerikaner via ihre Hilfsorganisation F._______
lanciert hätten. So hätten die Taliban ihn im fraglichen Zeitraum mit einer
Bombe zu töten versucht, ihm ein Drohschreiben geschickt und ihn etwa
eine Woche später zu Hause gesucht.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rückweisung der Sa-
che zur Prüfung einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden inner-
staatlichen Schutzalternative im Rahmen des ersten Beschwerdeverfah-
rens lasse den Schluss zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im
vorangegangenen Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer – zumindest
regionalen – Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich erach-
D-6690/2013
Seite 8
tet habe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Erwägungen in der nun-
mehr angefochtenen Verfügung daran etwas ändern sollten (vgl. Be-
schwerde S. 3 Ziff. 2 Abs. 1). Mit dieser Argumentation wird indessen ver-
kannt, dass einerseits das BFM bereits in der Verfügung vom 18. Mai
2011 festhielt, es bestünden bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers gewisse Zweifel, und sich andererseits das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-3427/2011 vom 22. November 2012
zur Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen gar nicht äusser-
te. Dass das BFM nach Rückweisung der Sache im Rahmen der Neube-
urteilung die Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr eingehend auf
deren Glaubhaftigkeit prüfte, ist folglich nicht zu beanstanden.
4.3 Es trifft zu, dass afghanische Mitarbeiter in internationalen Hilfsorga-
nisationen in erhöhtem Masse der Gefahr unterstehen, Opfer von Vergel-
tungshandlungen seitens der Taliban zu werden (vgl. CORINNE TROXLER
GULZAR, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern,
30. September 2013, S. 17). Fraglich ist allerdings, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers als solche genügend schlüssig sind, um auf Glaub-
haftigkeit seiner behaupteten Verfolgungssituation schliessen zu lassen.
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des
Zeitpunkts des Versuchs der Taliban, ihn zu Hause festzunehmen, diver-
gierende Angaben gemacht hat. So erklärte er bei seiner Erstbefragung,
die Taliban hätten ihn am 20. April 2010 zu Hause gesucht (vgl. act. A1/10
S. 6) und präzisierte seine diesbezüglichen Ausführungen dahingehend,
die Vorsprache der Taliban in seinem Hause habe sich am selben Abend
zugetragen, an dem er zu seiner in C._______ wohnhaften Schwester
gegangen sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der bloss zwölf Tage später er-
folgten Bundesanhörung sagte er demgegenüber aus, die Taliban seien
in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2010 bei ihm zu Hause erschienen,
während er bereits einen Tag früher – am 20. April 2010 – zu seiner
Schwester nach C._______ gegangen sei (vgl. act. A6/13 S. 8 F und A
50). Der erst auf Vorhalt eines bestehenden Widerspruchs hin erfolgte
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Taliban seien effektiv be-
reits "in der Nacht auf den 21. April", also faktisch noch am Tag seiner
Flucht zu seiner Schwester am 20. April 2010, erschienen (vgl. Be-
schwerde S. 4 u.H.a. act. A6/13 S. 8, F und A 51), vermag schon deswe-
gen nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Bun-
desanhörung zunächst unmissverständlich ausgesagt hatte, die Taliban
seien "in der Nacht vom Einundzwanzigsten auf den Zweiundzwanzigs-
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Seite 9
ten" bei ihm zu Hause erschienen (vgl. act. A6/13 S. 8 F und A 50). Der
Einwand, die soeben zitierte Protokollstelle sei falsch (vgl. Beschwerde
a.a.O.), überzeugt ebenfalls nicht, bekräftigte der Beschwerdeführer doch
nach Rückübersetzung des Protokolls vom 17. August 2010 unterschrift-
lich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Darauf muss er sich behaften
lassen. Bereits diese widersprüchlichen und ein zentrales, zumal unmit-
telbar ausreisebestimmendes Geschehnis betreffenden Aussagen des
Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen aufkommen.
4.4.2 Wenig plausibel erscheint aber auch die Verhaltensweise des Be-
schwerdeführers, sich selbst zwecks persönlichen Schutzes zu seiner
Schwester nach C._______ zu begeben, seine eigene Familie aber zu
Hause zurückzulassen, wiewohl er aufgrund des früher dort deponierten
Drohschreibens der Taliban wusste, dass diese seine Wohnadresse
kannten, und zwei seiner Söhne gleichfalls Dienste im Solde der Hilfsor-
ganisation F._______ verrichtet haben sollen. Dies deshalb, weil im Falle
der zu gewärtigenden und nach Aussagen des Beschwerdeführers denn
auch tatsächlich erfolgten Vorsprache durch die Taliban in seinem Hause
die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Taliban jene zwei
Söhne festgenommen hätten, um diese für ihr unbotmässiges Verhalten
abzustrafen oder ihn, den Beschwerdeführer, zu veranlassen, sich den
Taliban an ihrer statt zu ergeben. Der Einwand in der Beschwerde, für die
zu Hause verbliebene Familie sei die Gefahr damals noch vergleichswei-
se geringfügig gewesen, weil die Taliban damals immer noch gehofft hät-
ten, den Beschwerdeführer eliminieren zu können, und die beiden min-
derjährigen Söhne bloss Hilfsarbeiten verrichtet hätten (vgl. Beschwerde
S. 5 Abs. 2), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer
hinsichtlich der angeblichen Funktion seiner beiden ältesten Söhne inner-
halb der Hilfsorganisation zunächst erklärt hatte, diese seien ebenfalls
unter den von ihm rekrutierten 50 bewaffneten Leuten gewesen und hät-
ten für die Überwachung einen Lohn erhalten (vgl. act. A6/13 S. 7, F und
A 42), was aus Sicht der Taliban schwerlich als untergeordnete Hilfsfunk-
tion angesehen worden wäre.
4.4.3 Der Beschwerdeführer fasste die Ereignisse rund um das angebli-
che Erscheinen der Taliban in seinem Hause am 20. beziehungsweise
21. April 2010 dahingehend zusammen, diese hätten an die Haustüre ge-
klopft, welche man ihnen geöffnet habe. Anschliessend hätten sie alle
Räume des Hauses durchsucht, ohne ihn anzutreffen. Daraufhin seien
die Taliban wieder gegangen, ohne irgendetwas zu sagen (vgl. act. A6/13
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Seite 10
S. 8/9, F und A 56 bis 58). Das BFM bewertete diese Aussagen des Be-
schwerdeführers in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2013 als stereotyp
und oberflächlich, was ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner
Gesamtvorbringen darstelle. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Taliban mit 50 Mann hätten anrücken sollen, um eine einzelne Person
festzunehmen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang ein-
gewendet, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich der Modalitäten der
Suche der Taliban nach seiner Person keine detaillierteren Angaben ma-
chen, da er selbst nicht anwesend gewesen sei. Die Präsenz der Taliban
mit 50 Mann erkläre sich dadurch, dass diese damals nicht gewusst hät-
ten, dass er nicht mehr wie früher von einem Schutztrupp von zehn Mann
bewacht worden sei (vgl. diesbezüglich Beschwerde vom 17. Juni 2011
S. 2, Abs. 6).
Auch diese Entgegnungen halten einer näheren Betrachtung nicht stand,
erklären sie doch nicht ansatzweise, weshalb die Taliban nach der erfolg-
losen Suche nach dem Beschwerdeführer einfach wortlos und unverrich-
teter Dinge wieder hätten abziehen sollen. Der Beschwerdeführer machte
diesbezüglich geltend, die Schweigsamkeit der Taliban sei letztlich da-
durch begründet gewesen, dass diese gehofft hätten, er selber würde so
keinen Verdacht schöpfen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach
Hause zurückkehren (vgl. act. A6/13 S. 9, F und A 57 f.). Dieser Erklä-
rungsversuch ist jedoch nicht plausibel, versteht es sich doch von selbst,
dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Hausdurchsuchung
durch 50 Taliban beinahe zwangsläufig den Schluss ziehen musste, diese
hätten nach ihm gesucht, was den Taliban wohl auch von Anfang an be-
wusst gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stützt letztere Überlegung
indirekt durch seine Aussage, seine Familienangehörigen hätten ihn nach
der erfolglosen Hausdurchsuchung telefonisch über das Vorgefallene
verständigt (vgl. act. A6/13 S. 9, F und A 59). Vor diesem Hintergrund mu-
tet die Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten sich nach
der erfolglosen Suche nach seiner Person einfach kommentarlos wieder
entfernt, realitätsfremd an, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Verfolgungssituation vermehrt.
4.4.4 Nicht plausibel ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er habe trotz des Bombenattentats und des noch am selben Abend
zu Hause vorgefundenen Bekennerschreibens seine Tätigkeiten im
Dienste der Hilfsorganisation weitergeführt, musste er doch aufgrund des
Drohbriefs jederzeit mit einem weiteren Attentatsversuch rechnen. An
dieser Einschätzung ändert auch der Einwand nichts, er habe sich seit
D-6690/2013
Seite 11
jenem Vorkommnis nur noch in Begleitung eines bewaffneten Schutz-
trupps bewegt (vgl. act. A6/13 S. 7, F und A 46), ist den Akten doch zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bombenattentat
unter starkem Personenschutz (in der Beschwerde vom 17. Juni 2011 ist
auf Seite 2 unten von einer zehnköpfigen Leibwache die Rede) gestan-
den haben soll, ohne dadurch in der Lage gewesen zu sein, den angebli-
chen Anschlag auf sein Leben abzuwenden.
4.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts gravierender Wider-
sprüche sowie zahlreicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft sind. An die-
ser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer am
5. November 2010 eingereichte Bestätigungsschreiben des Bürgermeis-
ters der Region G._______ vom 6. September 2010 nichts zu ändern, be-
ruht dieses doch im Kern auf einem vom Beschwerdeführer nachträglich
an den besagten Bürgermeister adressierten Brief, worin der Beschwer-
deführer nochmals die von ihm dargelegten Verfolgungsgründe auflistet
und den Bürgermeister um eine Bestätigung derselben bittet. Angesichts
der vorstehenden Erwägungen kann diesem Bestätigungsschreiben in-
dessen kein Beweiswert beigemessen werden. Es erübrigt sich an dieser
Stelle, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese
zu keinem andern Ergebnis führen können. Nach dem Gesagten hat das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die Beschwerde indessen als nicht aussichtslos erwiesen
hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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