B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6690/2015
lan
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. August
2012 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Am 28. August 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung
zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 23. Oktober 2014 hörte ihn das
SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand
durch das SEM am 19. August 2015 statt.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2012 ab, verfügte des-
sen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Äthiopien an.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs seiner Wegweisung und beantragte die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem ersuchte er um Bei-
ordnung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Ok-
tober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit bis zum 9. Novem-
ber 2015 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung wurde auf den Zeitpunkt nach Ablauf erwähnter Frist verwie-
sen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben
Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit dem
er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem
SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde.
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E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ein
ärztliches Zeugnis sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Oktober
2015 ein und bezeichnete rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. No-
vember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM ein-
geladen, bis zum 20. November 2015 eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 19. Oktober 2015 einzureichen.
G.
Das SEM liess sich am 20. November 2015 zur Beschwerde vom 19. Ok-
tober 2015 vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlas-
sung am 26. November 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht unter
Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung einer Replik übermittelt. Die
Replik traf am 11. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 28. September 2018 einen aktuellen Arztbericht einzu-
reichen.
I.
Am 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vom 28. August
2012 sowie in den beiden Anhörungen vom 23. Oktober 2014 und vom
19. August 2015 vor, er sei in C._______, Eritrea geboren, gehöre der Eth-
nie der Tigriner an und spreche nebst Tigrinya, seiner Muttersprache, auch
K._______ sowie Arabisch und Italienisch. Seine Eltern seien Eritreer ge-
wesen und stammten aus C._______. Er sei eritreischer Staatsbürger.
Ab dem Alter von zwei Jahren bis ins Erwachsenenalter habe er in
D._______, (…) E._______, Eritrea, gelebt. Sie hätten ein gutes Leben ge-
habt und unter der (…) Regierung gelebt. (…) sei nach Eritrea gekommen.
Das Leben sei schwierig geworden. Leute seien umgebracht und Häuser
niedergebrannt worden. (…) sei sein Vater gestorben, deshalb habe er, der
Beschwerdeführer, arbeiten müssen. (…) hätten die ersten Freiheitskämp-
fer angefangen gegen F._______ zu kämpfen. In jener Zeit habe er eine
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Identitätskarte erhalten. Auf dieser sei vermerkt, dass er Eritreer sei. Die
Leute aus Äthiopien hätten ihnen jedoch erklärt, dass sie immer noch unter
der äthiopischen Regierung stünden.
Etwa zwischen (…) und (…) habe er D._______ verlassen und sei nach
Äthiopien gezogen. Er habe sich an verschiedenen Orten in Äthiopien
(G._______, H._______, I._______ und J._______) aufgehalten. Er sei als
(…) und (…) und daher fast überall im Land tätig gewesen. Mit seiner ers-
ten Partnerin, einer Äthiopierin aus K._______, habe er (…) Kinder. Mit ihr
sei er nach Brauch verheiratet gewesen. Sie hätten zusammen in Äthiopien
gelebt. Dann habe er sich von ihr getrennt. Mit seiner zweiten Partnerin,
einer Eritreerin, habe er (…) weitere Kinder bekommen. Sie habe er nach
Brauch ungefähr im Jahre (…) oder (…), (…) der (…), geheiratet. Sie sei
(…) in Äthiopien verstorben.
Früher sei er für die Jebha (Anmerkung des Gerichts: Arabisch für Eritrean
Liberation Front, ELF) politisch tätig gewesen. Während der Zeit der (…)
sei er in Äthiopien zwei Jahre im Gefängnis gewesen. 1993 habe er in
L._______ am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Bis vor Kriegs-
ausbruch 1998 habe er nebst seiner Tätigkeit als Chauffeur ein eigenes
(…) in Äthiopien geführt. Dann seien zwei seiner (…) respektive ein (…)
und ein (…) beschlagnahmt worden. Auch sei er infolge der Unruhen in
Äthiopien im Jahr 2000 drei Monate und 20 Tage in Haft gewesen. Man
habe ihn verhaften lassen, weil er Eritreer sei. Er habe einen Anwalt erhal-
ten und die Behörden hätten erkannt, dass er nichts Falsches getan habe.
Nach seiner Freilassung habe er keine Arbeit gehabt. Er sei (…) Mann ge-
wesen und habe nichts mehr gehabt. Deshalb sei er freiwillig nach Eritrea
ausgereist. Er habe keine Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen.
Er sei nach D._______, Eritrea, zurückgekehrt und habe dort (…) respek-
tive im (…) gearbeitet. Zwei seiner (…) Kinder aus seiner ersten Ehe, die
Söhne M._______ und N._______, hätten ihn später in Eritrea besucht und
ihm helfen wollen. Man habe sie jedoch schon nach kurzer Zeit nach
O._______ in den Militärdienst eingezogen. Nach zirka einem Jahr seien
die beiden aus dem Militärdienst geflohen. Seither seien sie verschwun-
den. Die eritreischen Behörden hätten ihn, den Beschwerdeführer, dafür
verantwortlich gemacht. Er habe sich deshalb während zweier Wochen fast
jeden Tag bei den eritreischen Behörden melden müssen. Ausserdem
hätte er ihnen 100‘000 Nafka zahlen müssen. Im Unterlassungsfall habe
man ihm mit Gefängnis gedroht.
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Da er das Geld nicht habe aufbringen können, habe er Eritrea verlassen.
Er sei zunächst mit dem Bus von D._______ nach P._______, Eritrea, und
von dort zu Fuss nach Q._______ und weiter mit dem Bus nach
R._______, Sudan, gelangt. Nach etwa anderthalb Monaten sei er von dort
aus mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten Pass verschafft
habe, auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er mit dem
Schiff nach S._______ gereist und in ein ihm unbekanntes Land geflogen.
Schliesslich sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, in Eritrea habe er
keine Verwandten mehr. Seine Kinder aus seiner ersten Beziehung würden
in L._______, Äthiopien, leben. Auch ihre Mutter halte sich in Äthiopien auf.
Die (…) Kinder aus zweiter Ehe hielten sich ebenfalls in Äthiopien auf. Zur
Familie in Äthiopien habe er derzeit keinen Kontakt.
Dem SEM überreichte der Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Befra-
gungen eine Identitätskarte ([…]) ausgestellt am (…) (äthiopischer Kalen-
der) durch das (…).
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der
vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte vom (…) sei zwar ein
tigrinischer Hintergrund erkennbar. Seine eritreische Staatsbürgerschaft
sei damit aber nicht bewiesen. Der mehrfachen Aufforderung ein rechts-
genügliches Ausweispapier einzureichen, sei er nicht nachgekommen, ob-
wohl dies aufgrund seiner Angaben von ihm hätte erwartet werden können.
So habe er ausgesagt, im Rahmen seiner Teilnahme am Unabhängigkeits-
referendum eine eritreische Identitätskarte erhalten zu haben. Er habe zu
Protokoll gegeben, dass er sich in Äthiopien beim Migrationsdienst als Erit-
reer habe registrieren lassen und eine Art Ausweis erhalten habe. Auch
habe er dargelegt, 2002, 2004 oder 2005 nach Eritrea zurückgekehrt zu
sein. In Eritrea müsse aber jede Person ab 18 Jahren über ein Identitäts-
dokument verfügen. Sein Vorbringen, seine Identitätskarte sei ihm in Äthi-
opien abgenommen worden und er habe sich in Eritrea problemlos ohne
Identitätspapiere aufhalten können, erscheine nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG. Auch habe er sich nicht ernsthaft um die Beschaffung rechts-
genüglicher Dokumente bemüht. Es liege der Schluss nahe, dass er dem
SEM seine wahre Identität verheimliche.
Aufgrund der äthiopischen Gesetzgebung für Personen eritreischer Her-
kunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers ging das SEM im Weite-
ren davon aus, er habe nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum
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von 1993 in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung – höchstwahr-
scheinlich in Form einer gelben, damals üblichen Identitätskarte für Perso-
nen eritreischen Ursprungs – verfügt. Es seien auch keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass er oder Familienmitglieder von ihm von einer
Ausweisung nach Eritrea betroffen gewesen seien. Es sei daher davon
auszugehen, dass er bis zu seiner angeblichen Rückkehr nach Eritrea in
Äthiopien über ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht respektive über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt habe.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehr nach Eritrea hielt das
SEM ebenfalls für nicht glaubhaft gemacht. Er habe widersprüchliche An-
gaben zu deren Zeitpunkt gemacht, indem er diesen mit den Jahren 2000,
2002 sowie auch 2005 angegeben habe. Den Grund für seine Ausreise aus
Äthiopien habe er ebenfalls unterschiedlich dargelegt. Er habe einmal die
Besitzbeschlagnahmung und Inhaftierung in Äthiopien, an anderer Stelle
jedoch das Arbeitsverbot respektive mangelnde finanzielle Ressourcen zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genannt. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, dass er seine Frau und sämtliche Kinder in Äthiopien zu-
rückgelassen und er sich in Eritrea ohne Identitätspapiere aufgehalten
habe. Auch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes seiner beiden Söhne in Eritrea,
deren Desertion und Aufenthaltsort sowie den damit verbundenen Behelli-
gungen seiner Person habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare
und zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Ebenso erachtete das
SEM die Schilderungen zu seiner Ausreise aus Eritrea mangels konkreter
Angaben zu deren Zeitpunkt, Ablauf und Umstände als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe, so die Konklusion des SEM, höchstwahr-
scheinlich zuletzt nicht in Eritrea sondern in Äthiopien gelebt und sei von
dort aus ausgereist. Gemäss der Direktive vom Januar 2004 hätte er die
äthiopische Staatsbürgerschaft zurückerlangen können. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er von dieser Möglichkeit nicht hätte Gebrauch machen
sollen. Jedenfalls sei er den Beweis über die behauptete eritreische Staats-
angehörigkeit schuldig geblieben.
Die von ihm geschilderte Inhaftierung in Äthiopien liege – so das SEM im
Weiteren – (…) Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei zudem freigespro-
chen worden. Die Inhaftierung erachtete das SEM daher als nicht relevant
im Sinne von Art. 3 AsylG.
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Das SEM erwog im Wegweisungsvollzugspunkt, der Beschwerdeführer
verfüge höchstwahrscheinlich über ein Aufenthaltsrecht in Äthiopien res-
pektive über die äthiopische Staatsbürgerschaft. Es vertrat zudem die An-
sicht, dass bei – wie vorliegend – grober Verletzung der Mitwirkungspflicht
die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich nicht zu prüfen seien.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe zwar nicht ab-
schliessend geklärt werden können. Der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien erweise sich jedoch sowohl aufgrund der dortigen Situation als
auch aus individuellen Gründen als zumutbar, zumal in Äthiopien seine
Kinder sowie seine erste Frau leben würden.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Be-
schwerde im Wesentlichen entgegen, er habe seine Identitätskarte abge-
geben, die belege, dass er aus (…) Eritrea stamme. Er habe die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit nie erhalten, sondern lediglich über eine proviso-
rische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei
nicht möglich. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, da er die Geld-
busse über 100‘000 Nafka, die er wegen seiner desertierten Söhne hätte
leisten müssen, nicht bezahlt habe. Er müsse daher mit einer Inhaftierung
rechnen. Falls man ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkenne, bitte er
darum, vorläufig aufgenommen zu werden, da er (…) sei. Er leide unter
(…), habe sich an den (…) operieren lassen und habe (…)probleme.
5.4 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 untermauerte der Beschwerdefüh-
rer erwähnte gesundheitliche Probleme mittels Einreichung eines ärztli-
chen Zeugnisses vom 26. Oktober 2015. Darin wurden ihm eine (…), ein
(…), wiederholte (…), (…) und eine (…)attestiert. Die (…)beschwerden
seien weiterhin behandlungsbedürftig und die (…)erkrankung erfordere re-
gelmässige Kontrollen und eine Therapie. Die (…) Symptomatik habe sich
verschlimmert. Der Beschwerdeführer denke – so der behandelnde Arzt –
dass die Söhne nach ihrer Desertion ermordet worden seien.
5.5 Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2015
im Wesentlichen, (…)- und (…)probleme könnten in Äthiopien ebenso be-
handelt werden wie (…).
5.6 Die Rechtsvertreterin wandte mit Replik vom 11. Dezember 2015 ein,
der Beschwerdeführer sei eritreischer Herkunft und sei vor zirka (…) Jah-
ren gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Die Vorinstanz vermute
lediglich, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, habe dafür aber kei-
nen Beleg. Er sei ein (…) Mann und auf ärztliche Hilfe angewiesen.
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5.7 In ihrer Eingabe vom 21. September 2018 erklärte die Rechtsvertrete-
rin unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018, dass
sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert
habe. Im erwähnten ärztlichen Bericht wurden die im Attest vom 28. Okto-
ber 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 5.4) bestätigt und betont, aufgrund
der (…) benötige der Beschwerdeführer regelmässige Kontrollen und eine
Therapie. Die (…) Symptomatik habe sich verschlimmert. In den letzten
drei Jahren habe sich der Zustand verschlechtert, was angesichts seines
(…) zu erwarten gewesen sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
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die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat – wie vom SEM erwogen – keine gültigen
Ausweispapiere zu den Akten gereicht, mit denen die von ihm behauptete
eritreische Staatsangehörigkeit belegt würde. Die von ihm im Original ein-
gereichte Identitätskarte wurde durch das (…), (…) am (…) ausgestellt (vgl.
auch act. A3/11 S. 6). Dies deutet darauf hin, dass er damals in Eritrea (…),
gelebt hat. An seiner eritreischen Herkunft ist damit auch durch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht zu zweifeln, zumal er zudem Tigrinay, eine
hauptsächlich von Eritreern gesprochene Sprache spricht, ethnischer Tigri-
ner ist, in einem Dorf in Eritrea geboren wurde und angibt, beide Elternteile
seien eritreischer Herkunft und er habe bis ins Erwachsenenalter in Eritrea
gelebt (vgl. act. A3/11 S. 3 f., act. A10/9 S. 2, act. A15/12 S. 2).
7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 28. August 2012 an, er sei
(…) oder (…) von Eritrea nach Äthiopien gezogen (vgl. act. A 3/11 S. 4). An
der einlässlichen Anhörung vom 23. Oktober 2014 legte er dar, er sei da-
mals etwa (…) Jahre alt gewesen (vgl. act. A 10/9 S. 2), womit er sich be-
reits im Jahre (…) oder (…) nach Äthiopien begeben hätte. Dann brachte
er wiederum vor, er sei (…) nach Äthiopien gereist (vgl. act. A10/9 S. 3)
und gab an der Anhörung vom 19. August 2015 zudem zu Protokoll, er
habe (…) D._______ verlassen (act. A15/2 S. 2). Es erscheint damit zwar
unklar, in welchem konkreten Zeitpunkt er von D._______, Eritrea, nach
Äthiopien gezogen ist. Da dieses Ereignis jedoch (…) zurückliegt, erscheint
nachvollziehbar, dass er sich als (…) nicht mehr an jene genauen Jahres-
zahlen zu erinnern vermag. Seine übrigen Ausführungen zu seinem Auf-
enthalt in D._______, seinem anschliessenden Leben in Äthiopien bis hin
zum Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und
Eritrea im Jahre 1998 sind zudem mit Details versehen und entsprechen,
soweit damit auch historische und politische Angaben gemacht werden,
weitgehend den Tatsachen.
D-6690/2015
Seite 11
7.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit
anfangs der (…) Jahre in Äthiopien gelebt hat. Demnach hat er bis zur Un-
abhängigkeitserklärung vom Mai 1993 durch Eritrea in Äthiopien als äthio-
pischer Staatsangehöriger gegolten. Denn der Staat Eritrea wurde 1952
auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Fö-
deration 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde
die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthio-
pischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993
alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehö-
rige (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 E.
9.4.1 mit weiteren Hinweisen).
7.4 Aber auch nach erwähnter Unabhängigkeitserklärung durch Eritrea im
Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer durch Äthiopien bis zum Ausbruch
des Grenzkrieges 1998 weiterhin (auch) als äthiopischer Staatsangehöri-
ger erachtet. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzuhalten, dass im
Juni 1992 vom „Provisional Government of Eritrea“ das „Eritrean Nationa-
lity Law“ (Proclamation No. 21/1992) erlassen wurde. Es verlieh zunächst
allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische „Staats-
angehörigkeit“. Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwi-
schen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich
später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn
sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 be-
reits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich wei-
terhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre
„Staatsangehörigkeit“ an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher
Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien
und Eritrea die eritreische „Staatsangehörigkeit“ wahrnehmen und am Un-
abhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die
Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit
der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Perso-
nen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörig-
keit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritrei-
schen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien nie-
dergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals gel-
tende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Ab-
erkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souve-
ränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden zudem in Äthiopien wohnhafte
Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie formell die
eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis
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Seite 12
weiterhin (auch) als äthiopische Staatsangehörige behandelt (vgl. Urteil
D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1).
7.5 Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bis im Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts im Jahre 1998 nicht
nur in Äthiopien als Eritreer gegolten hat, sondern auch als äthiopischer
Staatsangehöriger erachtet wurde. Dies resultiert aus dem Umstand, dass
er am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 teilgenommen hat und bereits
zuvor fast (…) in Äthiopien lebte und auch nach dem Ausruf der Unabhän-
gigkeit durch Eritrea im Mai 1993 weiterhin in Äthiopien wohnhaft blieb.
8.
Es ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, über welchen Aufenthaltsstatus
der Beschwerdeführer als Person eritreischer Herkunft in Äthiopien nach
Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 verfügte und ob die von ihm dargelegte
Ausreise von Äthiopien nach Eritrea als glaubhaft erscheint.
8.1 Zunächst lässt sich feststellen, dass es zwar möglich erscheint, dass
der Beschwerdeführer trotzt seiner eritreischen Herkunft und der Teil-
nahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 gemäss seinen Darle-
gungen (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6, act. A15/12 S. 6) nicht zu jenen unge-
fähr 75‘000 Personen gehörte, die zwischen 1998 bis zirka Ende 2002 von
einer Zwangsdeportation nach Eritrea betroffen waren (vgl. dazu die Urteile
des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 a.a.O., E-6813/2014 vom
22. November 2017 E. 5 und D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8
mit jeweils weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 8.3).
Fest steht sodann, dass Äthiopien im Zuge der zwischen 1998 und 2002
erfolgten Deportationen Personen eritreischen Ursprungs die äthiopische
Staatsangehörigkeit mit der Begründung absprach, mit der Teilnahme am
Referendum von 1993 hätten sie die eritreische Staatsangehörigkeit ange-
nommen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8). Äthio-
pien forderte zudem – wie vom SEM zutreffend erkannt – am 14. August
1999 alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter gewesen
waren und am Referendum teilgenommen hatten oder formell die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft angenommen hatten, auf, sich bei der SIRRA
(Security, Immigration, and Refugee Affairs) innerhalb zweier Wochen als
Ausländer zu registrieren. Diejenigen, die sich registrierten, erhielten eine
sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und eine Identitätskarte. Die äthio-
pischen Pässe von Personen eritreischer Herkunft wurden dabei eingezo-
D-6690/2015
Seite 13
gen. Im Februar und März 2000 erfolgte von derselben Behörde eine Auf-
forderung, die Bewilligungen für weitere sechs Monate zu verlängern (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Äthiopien/Eritrea umstrittene Her-
kunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Andrea Geiser, Bern, 22. Januar
2014, S. 3, abgerufen am 26. Juni 2018 unter
/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/aethiopien-eritrea-umstrit-
tene-herkunft.pdf; vgl. SFH: Identitätsdokumente in ausgewählten afrikani-
schen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier, Angela Benidir, 3.
März 2005, S. 12).
8.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Be-
schwerdeführer – wie von ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung da-
hingehend dargelegt – als eritreische Person in Äthiopien beim Migrations-
dienst registrieren liess. So sagt er aus, er habe sich nach Ausbruch des
Grenzkrieges beim Migrationsdienst registrieren lassen und dafür 50 Birr
und im folgenden Jahr 100 Birr bezahlt. Er habe in Äthiopien über eine
provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6).
Diese Angaben erscheinen im äthiopischen Kontext realistisch (vgl. E. 8.1).
Die Registrierung müsste demnach im August 1999 bei der SIRRA erfolgt
sein und der Beschwerdeführer hätte somit über eine zunächst bis mindes-
tens etwa im Februar/März 2000 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
er anschliessend bis im August/September 2000 hätte verlängern können
(vgl. E. 8.1). An der ergänzenden Anhörung bestätigt er denn auch, sie
hätten für sechsmonatige Ausweise 50 Birr bezahlt und ergänzt, für einjäh-
rige Ausweise hätten sie 100 Birr bezahlt. Daraus liesse sich schliessen, er
habe ab August 1999 bis etwa Ende 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung
in Äthiopien verfügt. Dem steht zwar sein späteres Vorbringen in derselben
Anhörung, wonach er im Jahre 2000 im Gefängnis gewesen sei und kein
Geld gehabt habe, die 50 Birr zum Erhalt eines Aufenthaltsausweises zu
bezahlen, weshalb er ausgereist sei (vgl. act. A 15/12 S. 6), entgegen. Letz-
tere Angabe erscheint indes nicht glaubhaft, zumal er einerseits nicht nur
in der Beschwerde erneut betont, er habe in Äthiopien über eine provisori-
sche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Andererseits sind seine zeitlichen An-
gaben zu seiner Ausreise und seiner Inhaftierung als widersprüchlich zu
erachten (vgl. E. 8.3 ff.).
8.3 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der BzP vom 28. August 2012
an, er sei bis 2002 in Äthiopien geblieben, dann nach D._______, Eritrea,
zurückgekehrt, wo er registriert und auch seine „alte“ Identitätskarte aus-
gestellt worden sei (vgl. act. A3/11 S. 6). Während der einlässlichen Anhö-
rung vom 23. Oktober 2014 gibt er in diesem Zusammenhang jedoch an,
D-6690/2015
Seite 14
er sei erst ungefähr etwa im Jahr 2004 respektive zwei, drei Jahre nach
dem Krieg aus Äthiopien ausgereist (vgl. act. A10/9 S. 3). Da der Krieg
zwischen Äthiopien und Eritrea bis Mitte 2000 andauerte, wäre er demnach
aber entweder – wie von ihm zwar an der BzP dargelegt – 2002 oder aber
auch erst 2003 von Äthiopien nach Eritrea gereist. In der ergänzenden An-
hörung vom 19. August 2015 schildert er demgegenüber, er sei nach sei-
nem angeblichen Gefängnisaufenthalt nach Eritrea gereist respektive er
sei 2005 und daher „später als die anderen“ in Eritrea eingereist (vgl. act.
15/12 S. 6 f.). Wenn er sich jedoch unmittelbar nach dem fraglichen Ge-
fängnisaufenthalt vom Jahre 2000 nach Eritrea begeben hätte, so wäre er
somit schon im Jahre 2000 aus Äthiopien ausgereist. Hätte er sich aber,
wie von ihm in der ergänzenden Anhörung auch dargelegt, insgesamt sie-
ben Jahre in Eritrea aufgehalten (vgl. act. A15/12 S. 9) und wäre er von
dort aus zirka Ende Juni 2012 geflohen respektive in den Sudan gereist
(vgl. act. A3/11 S. 7), so wäre er wiederum erst ungefähr im Juni 2005 von
Äthiopien aus nach Eritrea gelangt. Diesen divergierenden Angaben zu-
folge hätte die vermeintliche Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthio-
pien im Jahre 2000 oder aber in einem Zeitpunkt zwischen 2002 und 2005
stattgefunden.
8.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer auch den Aufenthalt in Eritrea
beziehungsweise die in diesem Zusammenhang befürchteten ernsthaften
Nachteile in keiner Weise genügend zu substanziieren. An der BzP legt der
Beschwerdeführer dar, seine beiden Söhne M._______ und N._______
hätten ihn in Eritrea besucht. Während ihres Besuches seien sie in den
Militärdienst eingezogen worden, aus diesem desertiert und nach Äthio-
pien geflohen. Später spricht er indes nicht mehr von einer Flucht seiner
Söhne nach Äthiopien, sondern einzig davon, dass diese verschwunden
seien (vgl. act. A3/11 S. 8). Auch lassen sich diese Angaben nicht mit seiner
Darlegung in derselben Befragung vereinbaren, wonach sich alle seine (…)
Kinder aus erster Ehe, darunter auch die zwei genannten Söhne, in
L._______, Äthiopien, befinden würden (vgl. act. A3/11 S. 6).
In den nachfolgenden Anhörungen betont der Beschwerdeführer zwar
mehrmals, seine beiden Söhne seien verschwunden respektive er bringt
vor, er wisse nicht, wo sie sich befinden würden. Während diesen Äusse-
rungen wird seine Stimme brüchig und an einer Stelle muss er auch weinen
(vgl. act. A3/11 S. 8, act. A10/9 S. 3, S. 5 u. S. 7). Diese Realitätsmerkmale
deuten zwar darauf hin, dass er allenfalls tatsächlich nicht weiss, wo sich
erwähnte Söhne befinden. Die von ihm angegebenen Umstände, die zu
deren Verschwinden geführt haben, sind hingegen in sich nicht schlüssig.
D-6690/2015
Seite 15
So widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Zeit-
punkts, in welchem ihn seine Söhne M._______ und N._______ in Eritrea
besucht haben sollen. An der BzP vom 28. August 2012 führt er dazu aus,
die Söhne seien ihn vor ungefähr zwei Jahren, das hiesse etwa Ende Au-
gust 2010, in Eritrea besuchen gekommen. Während der einlässlichen Be-
fragung vom 23. Oktober 2014 gibt er hingegen zu Protokoll, die Söhne
hätten ihn nach etwa drei Jahren, nachdem er aus Äthiopien ausgereist
war, besucht. Zwei Monate nach ihrer Ankunft seien sie dann in den Mili-
tärdienst eingezogen worden (vgl. act. A10/9 S. 4 f.). Ginge man davon
aus, die Ausreise des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea hätte
in den Jahren 2000 bis 2005 stattgefunden, wären ihm die Söhne demnach
frühestens ab 2003 bis spätestens 2008 gefolgt. Die Angabe, seine Söhne
hätten ihn im Jahre 2010 in Eritrea besucht, lässt sich damit jedenfalls nicht
vereinbaren.
Es erscheint letztlich auch nicht plausibel, weshalb die Söhne dem Be-
schwerdeführer nach Eritrea überhaupt hätten folgen sollen. Dem Be-
schwerdeführer war die Militärdienstpflicht volljähriger Eritreer ebenso be-
kannt, wie die Behelligung deren Angehörigen im Falle einer Desertion,
schildert er doch, dass viele Eltern in Eritrea für das Verschwinden ihrer
Kinder (aus dem Militärdienst) zur Verantwortung gezogen worden seien
(vgl. act. A 10/9 S. 5).
8.5 Einhergehend mit dem SEM ist ausserdem zu bestätigen, dass in Erit-
rea in der Regel Personen ab (…) verpflichtet sind, eine Identitätskarte zu
besitzen (vgl. dazu: European Asylum Support Office, EASO Bericht über
Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Es
erscheint daher nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge jahrelang in Eritrea ohne gültige Identitätspapiere hat auf-
halten können (vgl. act. A10/9 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass im
Rahmen des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums eritreische Aus-
weispapiere ausgestellt wurden, leuchtet nicht ein, weshalb er nicht in der
Lage war, ein entsprechendes Ausweispapier einzureichen. Seine Erklä-
rung, die äthiopischen Behörden hätten seine Identitätskarte konfisziert,
erscheint angesichts dessen, dass sie ihn seinen Angaben zufolge als Erit-
reer und nicht als Äthiopier erachteten, nicht nachvollziehbar (vgl. act.
A10/9 S. 6).
8.6 Die divergierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers zur Ausreise
aus Äthiopien und auch seine widersprüchlichen Darlegungen hinsichtlich
des geschilderten Besuches der Söhne in Eritrea lassen sich nicht etwa mit
D-6690/2015
Seite 16
den längeren Zeitabständen zwischen den Befragungen auflösen. Entge-
gen seiner Ansicht (vgl. act. A10/9 S. 6) bietet auch sein (…) keine plausible
Erklärung für die teils massiv unterschiedlichen Jahresangaben. Denn so-
wohl bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien als auch dem
angeblichen Besuch seiner Kinder in Eritrea handelt es sich um gewichtige
Ereignisse in seinem Leben. Es wäre daher von ihm zu erwarten gewesen,
dass er dazu weitgehend übereinstimmende Angaben machen kann.
8.7 Dem SEM ist letztlich auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht,
dass die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea auch
angesichts seiner in Äthiopien vorhandenen Grossfamilie, worunter sich –
je nach angegebenem Ausreisezeitpunkt – auch einige damals noch (…)
Kinder befanden, allein aus finanziellen Gründen nicht nachvollziehbar er-
scheint.
8.8 Bei einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer daher
nicht, seine Rückkehr nach Eritrea und die dort erfolgte Gefährdungssitua-
tion glaubhaft zu machen. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, er sei nach
Ausbruch des Grenzkrieges 1998 in Äthiopien von einer Deportation ver-
schont geblieben, habe sich dort im Jahre 1999 als Ausländer registrieren
lassen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Infolge der nicht glaubhaft
dargelegten Ausreise nach Eritrea ist auch die vom SEM berechtigt ge-
troffene Annahme zu stützten, wonach der Beschwerdeführer als Person
eritreischer Herkunft in Äthiopien über eine ständige Aufenthaltsbewilligung
verfügt haben muss. Auch wäre es ihm – in dahingehender Übereinstim-
mung mit dem SEM – gestützt auf die von der äthiopischen Regierung er-
lassene Direktive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Re-
sidence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) möglich gewe-
sen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen (vgl. dazu
das Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hin-
weisen).
8.9 Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge seiner eritreischen Herkunft
um das Jahr 2000 in Äthiopien in Haft genommen worden sein sollte, käme
diesem Ereignis – mangels Intensität – keine Asylrelevanz zu, wurde der
Beschwerdeführer doch seinen Schilderungen zufolge nach drei/vier Mo-
naten wieder freigelassen, da man erkannt habe, dass er „nichts Falsches“
getan habe (vgl. act. A10/9 S. 4). Für spätere Schwierigkeiten politischer
Art in Äthiopien ergeben sich aus den Akten keinerlei Anzeichen.
D-6690/2015
Seite 17
8.10 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Die Ablehnung
des Asylgesuches durch das SEM ist daher zu bestätigen. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, zu einem
anderen Schluss zu führen, zumal darin im Wesentlichen lediglich bisher
bekannte Sachverhaltsfragmente wiederholt werden sowie betont wird, die
Fluchtvorbringen seien als glaubhaft zu erachten.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
10.2 Die Einschätzung des SEM, wonach für die Asylbehörden keine Ver-
pflichtung besteht, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
indem sie ihr Herkunftsland und ihre Nationalität verschleiert, erweist sich
grundsätzlich als zutreffend. Denn in einem solchen Fall ist es nicht Sache
der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in einem hy-
pothetischen Land zu suchen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer
E-6676/2013 vom 6. Mai 2014 E. 8.2 und D-4843/2009 vom 27. Dezember
2011 E. 4.4).
D-6690/2015
Seite 18
10.3 Das SEM hat allerdings keine Zweifel an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten eritreischen Herkunft. Aufgrund seiner als nicht glaub-
haft zu bezeichnenden Angaben zu seinem Aufenthalt in Eritrea ist zudem
mit dem SEM einherzugehen, dass davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer sei nicht, wie von ihm behauptet, nach Ausbruch des Grenzkon-
flikts 1998 von Äthiopien nach Eritrea gereist, wo er sich bis 2012 aufge-
halten habe. Vielmehr ist zu schliessen, er habe sich nach Ausbruch des
Grenzkrieges weiterhin noch jahrelang in Äthiopien aufgehalten. Von die-
sem Sachverhalt ausgehend, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zulässig,
zumutbar und möglich erscheint.
10.4
10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.4.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit Bezug auf den Staat Äthio-
pien keine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung dar-
zulegen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots kann daher vorliegend nicht zur Anwendung ge-
langen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthio-
pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, er wäre für den Fall einer Rück-
führung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
D-6690/2015
Seite 19
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Eine solch konkrete Gefährdung konnte der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern (vgl. E. 8).
10.4.4 Nach Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer
abgewiesenen asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen
sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr
befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts feh-
lender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem re-
alen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlech-
terung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Lei-
den oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche
aussergewöhnlichen Umstände des gesundheitlich angeschlagenen Be-
schwerdeführers können aber vorliegend – wie sich auch aus der nachfol-
genden Erwägung (vgl. E. 10.6.1) ergibt – ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
10.4.5 Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erach-
ten.
10.5
10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.5.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
D-6690/2015
Seite 20
Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520).
Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestä-
tigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018 zwar (er-
neut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte, welcher
Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des im April 2018 gewählten
neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger
der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich
die Lage indes nicht nur beruhigt, sondern der Ausnahmezustand wurde
zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden
zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Ausserdem unterzeichneten
am 9. Juli 2018 Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in As-
mara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet
erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. dazu
statt vieler: Urteil des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3).
Es gilt aber weiterhin zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthio-
pien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzi-
elle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erfor-
derlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
10.5.3 Wie unter E. 8 erkannt, hat der Beschwerdeführer unglaubhafte An-
gaben zu seiner angeblichen Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea ge-
macht und es ist davon auszugehen, dass er sich nach dem Ausbruch des
Grenzkrieges von 1998 weiterhin in Äthiopien aufgehalten hat. Gemäss
seinen Aussagen lebten in Äthiopien (…) Kinder von ihm, die sich teils in
L._______ aufgehalten haben und mittlerweile alle (…) sind (vgl. act. 3/11
S. 3 u. S. 6, act. A10/9 S. 3). In welchen konkreten Verhältnissen diese
leben und ob diese auch gewillt und fähig wären, den gesundheitlich ange-
schlagenen und (…) Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, steht zwar
aufgrund der Aktenlage nicht fest. Diese Folge der Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der Beschwerdeführer jedoch selber zu
tragen. Denn aufgrund seiner nicht glaubhaften Angaben zu den von ihm
geschilderten Ereignissen nach Ausbruch des Grenzkrieges in Äthiopien,
wird den Asylbehörden die Möglichkeit genommen den Sachverhalt dies-
bezüglich (insbesondere seine persönlichen, familiären Verhältnisse in
D-6690/2015
Seite 21
Äthiopien betreffend) abschliessend zu klären. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass er in Äthiopien – nach wie vor – über ein genügendes und
auch tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Rückkehr be-
hilflich sein kann. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass er aus so-
zialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
10.5.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen (…) Mann,
der insbesondere an einer (…) sowie einer (…)erkrankung leidet. Auch hat
er – wohl auch (…) – weitere gesundheitliche Beschwerden ([…], […], […]
und […]). Dennoch stehen diese Umstände vorliegend einem Wegwei-
sungsvollzug ebenfalls nicht entgegen:
Zwar erscheint aufgrund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner persönlichen Situation vor seiner Ausreise aus Äthiopien
nicht klar, wo genau er sich zuletzt aufgehalten hat, weshalb auch eine
konkrete Überprüfung der für den Beschwerdeführer vorhandenen Be-
handlungsmöglichkeiten in seiner letzten Wohnsitzregion nicht vorgenom-
men werden kann. Es ist aber festzuhalten, dass Äthiopien durchaus über
medizinische Infrastrukturen – wenn auch nicht mit dem Standard der
Schweiz vergleichbar – verfügt, wobei gerade in L._______, wo seine Kin-
der leben, grundsätzlich im Allgemeinen medizinische Behandlungsmög-
lichkeiten, insbesondere auch für (…) sowie im Übrigen auch für (…) Er-
krankungen, bestehen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Be-
schwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93
AsylG).
10.6 Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind demzufolge
zu verneinen. Der Vollzug seiner Wegweisung erweist sich damit nicht als
unzumutbar.
10.7 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zu-
mutbar und, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimat- respektive Herkunftstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), auch als möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) zu erachten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-6690/2015
Seite 22
11.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
indes mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 gutgeheissen. Da auf-
grund der Akten nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhält-
nisse hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu er-
achten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Novem-
ber 2015 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesver-
waltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der ent-
standene Aufwand kann jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abge-
schätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Aufgrund der Aktenlage und
den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE)
ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 800.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6690/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 800.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
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