Abtei lung IV
D-6691/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6691/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Anambra State, am
15. Juli 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 23. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verassen des
Heimatlandes befragte, und ihn am 7. August 2008 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Ok-
tober 208 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzu-
heissen; eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (vgl. act. A4/10, S.3),
dass er und seine Familie Leute niedriger Herkunft seien, die nicht das
Recht auf eine Identitätskarte hätten (vgl. act. A4/10, S.4),
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dass er ohne Reisedokumente und Geld von Nigeria nach Europa mit
dem Flugzeug gereist sei und auch nie von den Behörden persönlich
kontrolliert worden sei (vgl. act. A4/10, S.7),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, mit der Be-
gründung, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer weder am Flughafen von Abuja noch in der Schweiz persönlich
kontrolliert worden sei,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der
Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen und auch das Bundesverwaltungsgericht
derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt
werden zu können,
dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen enthält,
dass mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen,
dass unter diesen Umständen das BFM - nach Prüfung der Akten auch
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei vom Dorfältesten aufgefor-
dert worden, das Dorf zu verlassen,
dass der Dorfälteste am selben Tag vom Tod seines Sohnes erfahren
habe, worauf er seinen Vater beschuldigt habe, diesen durch schwarze
Magie getötet zu haben,
dass in der Folge die Dorfbewohner am selben Tag seine Mutter und
seinen Bruder getötet hätten, er jedoch zu einer Kirche habe flüchten
können,
dass die Jugendlichen aus seinem Heimatdorf seine Auslieferung ge-
fordert hätten, weshalb er weiter in eine Kirche in Z._______
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geflüchtet sei, deren Priester seine Ausreise organisiert, bezahlt und
ihn bis in die Schweiz begleitet habe,
dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befra-
gung vom 23. Juli 2008, der Anhörung vom 7. August 2008 und der
Verfügung vom 13. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und seine Ausführun-
gen einerseits der Asylrelevanz entbehren würden und anderseits un-
glaubhaft seien,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 ein-
zig geltend macht, die Ortspolizei würde sich nie in solche Sachen ein-
mischen wollen und die Bundespolizei sei nicht in der Lage jede ge-
fährdete Person überall in Nigeria zu schützen, weshalb sein Leben
bei einer Rückkehr in Gefahr sei,
dass selbst wenn ihm seine Vorbringen zur Asylbegründung geglaubt
würden, dieser Einwand nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer der
Polizei den Vorfall erst gar nicht rapportiert hatte, indessen nicht er-
sichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer über die Gewissheit ver-
fügen kann, dass sich die Polizei seinen angeblichen Problemen nicht
angenommen hätte, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung angab, mit der Polizei bis anhin keine Probleme gehabt zu haben
(vgl. act. A14/8, S.11),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in
Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A8/14, S.4), ein
wenig schreiben und lesen kann und als Fischer und Bauer für seine
Eltern gearbeitet hat (vgl. act. A8/14, S.3), weshalb es ihm möglich
sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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