Abtei lung IV
D-6693/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren Q._______,
alias B._______, geboren Q._______,
alias C._______, geboren Y._______,
Ghana,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6693/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 versuchte, illegal
in die Schweiz einzureisen, sich mit einer auf C._______ lautenden
gefälschten italienischen Identitätskarte auswies, eine auf den
gleichen Namen ausgestellte italienische Aufenthaltserlaubnis vorlegte
und am gleichen Tag nach Italien zurückgeführt wurde,
dass er am 20. September 2008 in Basel polizeilich kontrolliert wurde
und während der Einvernahme vom 22. September angab, er wolle ein
Asylgesuch stellen,
dass er gemäss eigenen Angaben aus F._______, Ghana, stamme
und am 19. September 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 30.
September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. Oktober 2008
angab, sein Heimatland im September 2008 verlassen zu haben, mit
dem Flugzeug nach M._______ geflogen zu sein und anschliessend
mit dem Zug in die Schweiz gereist zu sein,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Heimatland wegen der Probleme mit seinem Vater verlas-
sen zu haben, welcher spiritueller Magier (F._______) sei und ihn
habe zwingen wollen, ebenfalls Magier zu werden,
dass er sich geweigert habe, Magier zu werden, weshalb ihm sein Va-
ter zur Strafe jede finanzielle Unterstützung versagt, sich nicht mehr
um ihn gekümmert und ihn angewiesen habe, das Haus zu verlassen,
da er seinen Anweisungen nicht gehorche,
dass der Beschwerdeführer keine Unterkunft gefunden habe und nach
Hause zurückgekehrt sei, wo sein Vater ihn bedroht und geschlagen
habe, so dass er befürchtet habe, sein Vater werde ihn umbringen,
dass er im Jahre 1997 von zu Hause geflohen sei und in T._______
(Ghana) Arbeit als Maurer sowie eine Unterkunft gefunden habe,
dass er in seinem Heimatland stark gelitten habe, weil er kein Zuhause
mehr gehabt habe und seine Mutter und Geschwister nicht habe se-
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hen können, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen und
ein neues Leben anzufangen,
dass er zu Protokoll gab, nie einen Pass besessen und seine Identi-
tätskarte während der Arbeit verloren zu haben, und keine Identitäts-
papiere einreichte,
dass er ferner vorbrachte, er habe Ghana bereits im Jahr 2003 verlas-
sen und sei nach L._______ gezogen, von dort im Jahre 2005 nach
Ghana deportiert worden und nach einer erneuten
Auseinandersetzung mit seinem Vater wieder nach L._______
ausgereist,
dass er im Mai 2006 von L._______ nach Italien gereist sei, wo er
einen Asylantrag gestellt habe,
dass die italienischen Behörden ihn weggewiesen hätten,
dass er sich anschliessend im Jahre 2007 in U._______ aufgehalten
habe und danach in sein Heimatland Ghana zurückgekehrt sei, wel-
ches er am 9. oder 10. September 2008 wieder verlassen habe,
dass die italienischen Behörden am 14. Oktober 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt
wurde,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 20. Ok-
tober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. September 2008 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat be-
zeichnet und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
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dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da er familiäre Probleme
mit seinem Vater geltend mache, welche jedoch viele Jahre zurücklie-
gen würden, er eine eigene wirtschaftliche Existenz begründet habe
und seine aktuellen wirtschaftlichen Probleme nicht asylrelevant seien,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Italien kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG biete,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008
sei aufzuheben,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe
seit 2006 mit einem Freund in N._______ gelebt, welcher in grosse
Schwierigkeiten geraten sei, von sogenannten Geschäftspartnern be-
droht und schliesslich ermordet worden sei,
dass die Mörder dieses Freundes auch nach ihm suchen würden, weil
er mit ihm zusammengearbeitet habe und Geld für ihn einkassiert
habe, weshalb er in Italien um sein Leben gefürchtet habe und ihm die
Polizei dort nicht habe helfen können,
dass er bei einer Rückkehr nach Italien mit dem Schlimmsten rechnen
müsse, zumal er an keinem Ort in Italien sicher sei, weil er mit seinem
Freund viele Geschäftsreisen unternommen habe und man ihn überall
kenne,
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dass der Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen nicht zumutbar
sei,
dass die Akten der Vorinstanz am 24. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstat-
bestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Italien aktenkundig und unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde,
dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den
sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit
nach wie vor gültiger Erklärung vom 14. Oktober 2008 gegenüber der
Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat Italien nicht bestreitet und auch keine anderen Indizien für die
Vermutungswiderlegung ersichtlich sind,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Italien hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl. dem-
gegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in ei-
nen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen könnte,
dass das Vorbringen, er werde von den Mördern seines Freundes, bei
dem er seit 2006 in N._______ gelebt und für den er gearbeitet habe,
gesucht, erst in der Beschwerde geltend gemacht wird und mithin als
nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist,
dass der Mord an seinem Freund sowie die Behauptung, die Polizei
habe ihm nicht helfen können, unsubstanziiert sind, zumal weder Ort
noch Zeit noch konkrete Umstände der vorgebrachten Ereignisse er-
wähnt werden,
dass er, sollte er bei einer Rückkehr nach Italien von Drittpersonen be-
helligt werden, sich an die dortigen Behörden wenden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbes.
auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben
oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, so-
fern darum ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Z._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das S._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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