B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6693/2014
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Belarus. Mit Verfügung
vom 14. März 2014 hatte das BFM sein Asylgesuch vom 26. Juli 2012
abgewiesen, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet.
B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2014
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 als of-
fensichtlich unbegründet ab (vgl. Verfahren D-2078/2014). Das Urteil er-
wuchs in Rechtskraft.
C.
Am 4. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
des Wegweisungspunktes im Asylentscheid vom 14. März 2014. Er bean-
tragte, die verfügte Wegweisung sei zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben, die zuständige kantonale
Behörde sei anzuweisen von allen Vollzugshandlungen abzusehen, bis
über das Wiedererwägungsgesuch entschieden worden sei. Zu Begrün-
dung berief sich der Beschwerdeführer auf neuere Arztberichte, aus wel-
chen hervorgehe, dass er erneut an seinem (…) behandelt werden müs-
se, um die vom behandelnden Arzt als "hilfreich" bezeichnete operative
Beinangleichung abschliessen zu können. Nur so könne eine vorzeitige
Dekompensation der (…) vermieden werden. In seinem Heimatland Bela-
rus sei ein derartig spezialisierter Eingriff nicht möglich. Auch hinsichtlich
seiner (…) sei er in ärztlicher Behandlung. Angesichts dieser notwendi-
gen laufenden medizinischen Behandlungen sei der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Juli 2014 des Unispitals
C._______ sowie zwei Aufgebote zu ärztlichen Konsultationen im August
2014 zu den Akten.
D.
Mit Telefax vom 11. August 2014 informierte die Vorinstanz das zuständi-
ge (kantonale Behörde) über den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs
und ersuchte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung.
E.
Am 1. Oktober 2014 sowie am 5. November 2014 erhielt die Vorinstanz
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zwei weitere Arztberichte des (…) in Kopie zur Kenntnisnahme (vgl. act.
A13/3, B11/3).
F.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 trat das BFM auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein, hielt an der Rechtskraft und der Vollstreckbar-
keit seiner Verfügung vom 14. März 2014 fest und entzog einer Be-
schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Auch er-
hob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht mit den im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Punkten
auseinander gesetzt hätten. Auch mache der Beschwerdeführer keine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, eine solche sei
auch aus den eingereichten Arztberichten nicht ersichtlich. Vielmehr ziele
die Eingabe offensichtlich auf eine neue rechtliche Würdigung von Um-
ständen, welche bereits im Asylverfahren des Beschwerdeführers be-
kannt gewesen und entsprechend gewürdigt worden seien. Es lägen kei-
ne neuen Gründe vor, welche die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfü-
gung zu beseitigen vermögen, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten werde.
G.
In der Beschwerde vom 17. November 2014 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 11. November
2014 und die Überprüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Die Ange-
legenheit sei zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das
BFM zurückzuweisen. Auch beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege
und ersuchte um den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Des Weiteren wurde beantragt, die zuständige fremdenpolizeiliche Be-
hörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Endurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. Zur Begründung wurde ange-
führt, dass sich die Situation entgegen der Einschätzung des BFM tat-
sächlich insofern neu präsentiere, als die für den Beschwerdeführer an-
gezeigte Operation dieser Art in seinem Heimatland nicht durchgeführt
werden könne, was aus dem Arztbericht der (…) vom 16. Juli 2014 klar
hervorgehe, den er als Beleg für seine Vorbringen mit der Beschwerde
einreichte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. November 2014 wur-
de am 13. November 2014 eröffnet. Die Beschwerde ist mit Versand am
17. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach
negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Pra-
xis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht einge-
treten ist; stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensent-
scheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbst-
ständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form – und so auch vorliegend – be-
zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Ver-
änderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1
S. 202 ff.).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des BFM
vom 11. November 2014 sowie die diesem Entscheid vorangehende
Wegweisungsverfügung vom 14. März 2014.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichtein-
tretensverfügung zu Recht erfolgte, beziehungsweise ob das BFM zu
Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Wiederer-
wägungsgesuchs in erster Linie darauf, dass die für ihn nötige Operation
an seinem (…) nur im (…) durchgeführt werden könne und eine derartige
Behandlung in seinem Heimatland unmöglich sei. Diese Information sei
neu und ändere die Sachlage. Sie sei einem Untersuchungsbericht des
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(…) vom 16. Juli 2014 zu entnehmen (vgl. act. B7/13, Beilage, Arztbericht
vom 16. Juli 2014, Ziff. 5, 5.1, 5.2). Seine Eingabe am 4. August 2014 er-
folgte damit im Zeitraum von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwä-
gungsgrundes, das Wiedererwägungsgesuch war daher rechtzeitig ge-
mäss Art. 111b Abs. 1 AsylG.
Darüber hinaus zitiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Arzt,
der eine (…) angesichts seines jungen Alters für "hilfreich" hält und ein
spezielles Behandlungskonzept vorschlägt, um das Infektionsrisiko zu
minimieren. Diese spezielle Behandlung sei in der Schweiz nur im (…)
möglich (vgl. act. B7/13, Beilage, Arztbericht vom 22. Juli 2014, "Procede-
re"). Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe diese rechtserheblichen
Vorbringen nicht gewürdigt.
7.2 Das BFM begründet sein Nichteintreten (wie bereits unter Bst. F aus-
geführt) mit dem Mangel an neuen Tatsachen, welche noch nicht gewür-
digt wurden. Es sieht keine neuen, bisher nicht bekannten Gründe als
gegeben, welche die Anpassung des ursprünglichen Entscheids zur Fol-
ge haben müssten.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz
aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hatte bereits im Asyl-
verfahren ebenso wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit,
seine gesundheitlichen Probleme ausführlich darzulegen und hat dies
auch getan. Die Vorinstanz hatte sich in ihrem abweisenden Entscheid
vom 14. März 2014 mit der Gesundheitssituation und den Behandlungs-
möglichkeiten im Heimatland auseinander gesetzt und war unter Verweis
auf act. A36 zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand
nach erfolgreicher Behandlung stabilisiert hatte (vgl. act. A40, Ziff. 2 i.).
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 griff
die Problematik erneut auf, würdigte die neueren Arztberichte und thema-
tisierte die Behandlungsmöglichkeiten in Belarus (vgl. Urteil D-2078/2014,
E. 8.6). Im Urteil wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwer-
den durch die (…) durch das Tragen von Einlagen minimiert würden, was
sich aus einem Arztbericht vom April 2014 ergebe (vgl. ebenda, E. 8.7).
Die seit dem Urteil vom 30. Juni 2014 eingereichten Arztberichte liefern in
diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse, lassen vielmehr auf
eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes schliessen.
7.4 Dem Gericht stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Beschwerde-
führer hat keine akuten gesundheitlichen Beschwerden mehr. Die Infekti-
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on ist ausgeheilt und der Heilungsverlauf war sehr erfreulich (vgl. Beilage
zur Beschwerde, Behandlungsbericht vom 16. Juli 2014, Ziff. 1.4 und
3.1). Die vorgeschlagene weitere Operation (…) wäre geeignet, den Be-
schwerdeführer dauerhaft zu kurieren, um vorzeitige Verschleisserschei-
nungen (…) zu vermeiden (vgl. ebenda, Ziff. 3.2 und 6). Diese Feststel-
lung ist jedoch nicht geeignet, die erstinstanzliche Einschätzung hinsicht-
lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz zu
ändern. Sie stellt auch kein Novum dar. Bereits der Arztbericht vom 30.
Dezember 2013, der im Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt wurde,
erwähnt, dass zukünftig eine mögliche operative (…) zu diskutieren sei
(vgl. act. B1/3), der Beschwerdeführer sich aber gut erholt habe und sehr
mobil sei.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Wiedererwägungsgesuch of-
fensichtlich keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, sondern der Be-
schwerdeführer lediglich Vorbringen wiederholt, welche bereits im ordent-
lichen Asylverfahren vertieft behandelt wurden.
8.
Das BFM ist mangels neuer Tatsachen zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 111b Abs. 2
AsylG). Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Angesichts der direkten Abweisung der Beschwerde wird auch der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens gegenstandslos.
10.
Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos be-
zeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: