B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6693/2016
pjn
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige – am
6. August 2016 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den und ihrer Kinder aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei im Sinne eines Selbsteintritts die
Zuständigkeit zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen
Sacherverhaltserhebung abzuweisen ist, da sich weder aus den Akten
noch aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte
auf einen allenfalls unvollständig erstellten Sachverhalt ergeben,
dass in materieller Hinsicht festzustellen ist, dass bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Beschwerdeführenden zu ihrem Reiseweg vorbrachten, über die
Türkei, Griechenland, Kroatien und Slowenien in die Schweiz gereist zu
sein,
dass die Vorinstanz gestützt auf einen Treffer der Europäischen Fin-
gerbadruckdatenbank (Eurodac) am 21. September 2016 zunächst die slo-
wenischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die slowenischen Behörden das Ersuchen am 5. Oktober 2016 ab-
lehnten und auf die Zuständigkeit Kroatiens verwiesen,
dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2016 die kroatischen Behörden um die
Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen am 18. Oktober 2016 zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens im
Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs und auf Beschwerde-
ebene einwenden, die Schweiz sei ihr Ziel gewesen und sie würden eine
Überstellung von Kroatien nach Afghanistan befürchten,
dass sie im Weiteren auf die gesundheitlichen Beschwerden einzelner Fa-
milienmitglieder verweisen,
dass das Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen zu keiner anderen
Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu führen vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Ziff. 3.2. S. 27,
tes/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf>, abgerufen am
2.11.2016),
dass den Akten, insbesondere auch dem pauschalen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene, keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroa-
tien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ferner keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
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gen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den Akten an gesundheitlichen
Problemen leiden, namentlich [Beschreibung der gesundheitlichen Prob-
leme],
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die Praxis des EGMR) und diese hohe Schwelle vorliegend weder bei
den Beschwerdeführenden noch ihrem minderjährigen Sohn erreicht wird,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern jeweils die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Kroatien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das
dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden entsprechend Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden damit in der Lage sein werden, allenfalls
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer minderjährigen Kinder
nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Folge der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: