Abtei lung IV
D-6694/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 15. März 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Maurice Brodard, Fulvio Häfeli
Gerichtsschreiber Christoph Basler
X._______, Türkei,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______
(Provinz B._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am
26. September 2002 und gelangte am 3. Oktober 2002 in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, wel-
che am 14. Oktober 2002 in _______ stattfand, sagte er aus, er habe im Jahre
1999 ein Jahr lang in der Wohngemeinschaft seines Bruders in C._______ gelebt.
Während dieses Aufenthalts habe er das Parteilokal der HADEP besucht. Nach
seiner Rückkehr ins Heimatdorf habe er sich bei der HADEP in D._______ als Mit-
glied einschreiben lassen. Er habe an Versammlungen teilgenommen und habe
bei den Wahlen vom 18. April 1999 als Urnenwächter geamtet. Am 29. Juli 2002
habe die Gendarmerie bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Zwei Tage zu-
vor habe er an einer Versammlung teilgenommen, nach der er nicht mehr nach
Hause gegangen sei, da er eine Razzia erwartet habe. Nachdem er von der Raz-
zia erfahren habe, sei er vorerst nach E._______ und dann nach C._______ ge-
gangen. Es sei auch zuvor schon zu Razzien gekommen und nach der Nevrozfeier
von 2002 sei er festgenommen, auf den Posten gebracht und dort geschlagen wor-
den, wobei ihm ein Zahn abgebrochen sei. Man habe ihn sieben- oder achtmal im
Dorf und einmal in G._______ festgenommen. In C._______ sei er im Jahre 1999
zwei Tage lang festgehalten worden; dieses sei die längste Festhaltung gewesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Einladungen zu
Parteiversammlungen der HADEP vom 30. Juni und 25. Juli 2002, einen Ausweis
für Wahlhelfer der Wahlen vom 18. April 1999 und vier Fotografien von der Nevro-
zfeier 2002 zu den Akten.
Das _______ des Kantons _______ führte am 25. November 2002 eine Befragung
des Beschwerdeführers durch, bei welcher dieser im Wesentlichen geltend
machte, er habe in den Jahren 2000/2001 den Militärdienst absolviert. Abgesehen
von einer zirka halbjährigen Tätigkeit auf dem Bau in C._______ habe er in der el-
terlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seit Februar 2002 sei er HADEP-Mitglied, für
welche er einige Aktivitäten gehabt habe. Eines Tages habe er von der Partei die
Aufforderung erhalten, Tierfelle zu sammeln. Da dies verboten sei, sei er ange-
zeigt und festgenommen worden. Man habe ihn einen Tag lang festgehalten, wo-
bei er geschlagen worden sei. Zirka einen Monat später habe er zusammen mit
Freunden in H._______ Nevroz gefeiert. Zwei Tage darauf sei bei ihm eine Razzia
durchgeführt worden, wobei er abgeführt worden sei. Man habe ihn etwa einein-
halb Tage lang festgehalten und ihn geschlagen. Bei der Freilassung habe man
ihn aufgefordert, sich von der HADEP zu distanzieren. Nach einem weiteren Monat
(im April 2002) habe er in I._______ die Zeitung "Özgür Politika" verteilt. Gen-
darmen hätten ihn abgeführt, ihn geschlagen und noch am gleichen Tag freigelas-
sen. Ende April 2002 sei er in eine Verkehrskontrolle geraten, bei welcher man ihm
vorgeworfen habe, er besuche die Partei weiterhin. Man habe ihn auf den Posten
gebracht und ihm eine Tätigkeit als Spitzel angeboten, was er abgelehnt habe. Im
Mai 2002 habe er im Dorfkaffee Billard gespielt. Da er seine Identitätskarte nicht
dabei gehabt habe, sei er um 22 Uhr auf den Posten geführt worden, wo er bis
zum Morgen geschlagen worden sei, da er das Angebot, als Spitzel zu arbeiten,
3abgelehnt habe. Als sein Vater mit der Identitätskarte auf den Posten gekommen
sei, habe man ihn gehen lassen. Im Juni 2002 habe er an der Hochzeit eines
Freundes kurdisch gesungen, weshalb die Hochzeitsfeier von den Behörden
abgebrochen worden sei. Auf dem Posten habe man ihm gesagt, er dürfe nicht
mehr kurdisch singen. Am 25. Juli 2002 habe eine Parteiversammlung
stattgefunden. Der Provinzvorsteher von H._______ habe eine Rede gehalten.
Zwei Tage danach sei zuhause eine Razzia durchgeführt worden. Er habe sich
nicht zu Hause aufgehalten, da die Partei die Mitglieder vor behördlichem Druck
gewarnt habe. Die Behörden hätten Jugendzeitschriften sowie Schlüsselanhänger
und Schreibstifte der Partei beschlagnahmt. Er habe zwei Tage später (am 27. Juli
2002) durch seinen Vater von der Razzia erfahren. Insgesamt habe man ihn
sieben Mal festgenommen, wobei er jeweils bedroht, beschimpft und geschlagen
worden sei.
Die Vorinstanz führte am 23. Juni 2003 eine erneute Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Er sagte aus, er habe von seiner Familie erfahren, dass die Gen-
darmen sich zuhause immer noch nach ihm erkundigten. Er habe innerhalb der
HADEP keine spezielle Funktion innegehabt. Er habe zusammen mit Jugendlichen
gearbeitet und versucht, diese für die Partei zu gewinnen. Als er Ende April 2002
von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden sei, habe man ihm eine
Agententätigkeit angeboten. Man habe ihm gesagt, man werde ihm ein kleines Ge-
wehr geben, sodass er sich ohne Angst in der Region bewegen könne. Die Gen-
darmen hätten anlässlich einer Razzia vom 26. Juli 2002 bei ihm zu Hause die
Zeitschrift "Özgür Halk" gefunden. Sein Vater habe gesagt, dass die Zeitschriften
ihm gehörten. Am 28. Juli 2002 sei er zu seinem Bruder nach E._______ gegan-
gen. Der Beschwerdeführer gab einen Artikel aus der Zeitschrift "Politika Özgür"
vom 14. Juni 2003 zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass er bei der Empfangsstellen-
befragung gesagt habe, am 27. Juli 2002 an einer Versammlung teilgenommen zu
haben. Zwei Tage später, am 29. Juli 2002 habe die Gendarmerie bei ihm zu Hau-
se eine Razzia durchgeführt. Somit stehe bereits diese Erklärung im Widerspruch
zum eingereichten Dokument. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, die
Razzia habe zwei Tage nach der fraglichen Versammlung, welche er auf den 25.
Juli 2002 angesetzt habe, stattgefunden. Anlässlich der Bundesanhörung habe er
zu Protokoll gegeben, er habe an der Sitzung vom 25. Juli 2002 nicht teilgenom-
men und die Razzia habe am 26. Juli 2002 stattgefunden. Laut eigenen Angaben
sei dies die letzte Verfolgungshandlung durch die türkischen Behörden gewesen,
weshalb erwartet werden könne, dass er diese im Verlaufe des Asylverfahrens de-
ckungsgleich schildern könne. Widersprüchlich sei auch die Aussage, wonach die
Polizei ihm einmal Geld und ein anderes Mal ein Gewehr für Spitzeltätigkeiten an-
geboten habe. Ebenfalls widersprüchlich habe er die Dauer der angeblichen Haft-
zeiten geschildert. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er angegeben,
die längste Haft sei diejenige vom Jahre 1999 gewesen, als er zwei Tage lang
festgehalten worden sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er diese Aussage be-
stätigt. Bei dieser Gelegenheit habe er ausgeführt, er sei nie länger als zwei Tage
4in Haft gewesen, im März 2002 sei er eineinhalb Tage und sonst immer nur einen
Tag inhaftiert gewesen. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er ausgesagt,
er sei auch im Februar 2002 und im März 2002 je zwei Tage lang festgehalten
worden. Die beiden abgegebenen Einladungen zu Versammlungen der HADEP
beträfen ihn nicht persönlich und müssten allenfalls als Gefälligkeitsschreiben be-
trachtet werden. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Engagement
als Wahlhelfer bei den Wahlen vom 18. April 1999 liesse sich keine asylrelevante
Verfolgung ableiten, zumal er anschliessend seinen Militärdienst geleistet und erst
im Frühjahr 2002 Probleme mit den Behörden gehabt haben wolle. Ebenfalls keine
Asylrelevanz könnten die eingereichten Fotografien und der Zeitungsartikel entfal-
ten.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 15. August
2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei eine Botschaftsabklärung bezüglich der
Frage nach einem gegen ihn hängigen Strafverfahren durchzuführen. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und angekündigte Beweismittel mit-
samt Übersetzungen nachzureichen.
E. Mit Schreiben vom 9. September 2003, dem eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers beilag, wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf den erhobenen
Kostenvorschuss ersucht.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess diese Gesuche mit Zwischenver-
fügung vom 17. September 2003 gut.
F. Der Beschwerdeführer übermittelte der ARK am 3. Oktober 2003 drei Schreiben
mitsamt Übersetzungen (Brief seiner Eltern, Brief von M. C., Schreiben des Dorf-
vorstehers).
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2003 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer heiratete am 27. Oktober 2006 eine Schweizerbürgerin. Der
Instruktionsrichter der ARK gewährte ihm in der Folge mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2006 Gelegenheit, sich zur Frage eines Rückzugs der Beschwerde
und der Stellung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilli-
gung zu äussern. Nachdem die angesetzte Frist vom Bundesverwaltungsgericht
auf Gesuch vom 15. Dezember 2006 hin mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
2007 erstreckt wurde, teilte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 mit, er
halte an seiner Beschwerde fest und habe bei der zuständigen Behörde ein Famili-
ennachzugsgesuch gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
51.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das Bundes-
amt habe es unterlassen, ihm zu den angeblichen Widersprüchen das rechtliche
Gehör zu gewähren. Aus seiner Sicht habe er an der Versammlung vom 25. Juli
2002 insofern teilgenommen, als er an den Vorbereitungsarbeiten beteiligt gewe-
sen sei. Zutreffend sei, dass er im Saal nicht anwesend gewesen sei. Die Razzia
habe am 26. Juli 2002 stattgefunden; er habe ursprünglich gemeint, diese habe
am 27. Juli 2002 stattgefunden, weil er an diesem Tag darüber informiert worden
und der Meinung gewesen sei, dass dies am Tag, als die Razzia stattgefunden
habe, geschehen sei. Aus dem Protokoll der Bundesanhörung gehe hervor, dass
6ihm mehrmals ein Angebot für Spitzeltätigkeiten gemacht worden sei. Es sei ihm
Geld und ein Gewehr angeboten worden, in diesen Aussagen sei kein
Widerspruch erkennbar. Es sei plausibel, dass er anlässlich der drei Anhörungen
nicht jedes Mal alle Details erwähnt habe. Angesichts der Anzahl seiner
Festnahmen, sei es schwierig, die Dauer der einzelnen Inhaftierungen exakt
anzugeben. Es sei je nach den Umständen auch schwierig festzulegen, ob die Haft
einen oder zwei Tage gedauert habe. Die Vorinstanz begehe diesbezüglich eine
Wortklauberei, um ihm einen Widerspruch vorwerfen zu können. Möglicherweise
sei er in der Lage, zumindest zwei dieser Festnahmen zu belegen. Angesichts der
sieben Festnahmen innerhalb eines Jahres sei offensichtlich, dass er als Flüchtling
anzuerkennen sei. Die Polizei habe versucht, ihn durch die diversen Festnahmen
zu zermürben und gefügig zu machen. Zudem seien auch die erlittenen Prügel von
einer Intensität, der Asylrelevanz zukomme. Auf den eingereichten Fotografien sei
erkennbar, dass er ein Transparent trage; es sei davon auszugehen, dass dies
den türkischen Behörden aufgefallen sei. Der eingereichte Zeitungsartikel zeige
auf, mit welch drakonischen Massnahmen man in der Türkei zu rechnen habe,
wenn man eine Zeitschrift verteile. Er habe diesen Artikel eingereicht, um seine
begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für
die HADEP zu belegen.
4.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz habe es
unterlassen, den Beschwerdeführer auf einen angeblichen Widerspruch anzuspre-
chen, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, ist festzuhalten, dass eine Kon-
frontation der Asylbewerber mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zwar
wünschbar ist, jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im
Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 Erw. 3b).
4.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, der Be-
schwerdeführer habe sich hinsichtlich der Teilnahme an der HADEP-Versammlung
vom 25. Juli 2002 und des Datums der anschliessend bei ihm zu Hause stattgefun-
denen Razzia widersprüchlich geäussert.
Bei der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer vorerst zu Protokoll,
am 29. Juli 2002 habe die Gendarmerie bei ihm eine Razzia durchgeführt und zwei
Tage zuvor habe er an einer Versammlung teilgenommen. Da er eine solche Raz-
zia erwartet habe, sei er nach dieser Versammlung nicht nach Hause, sondern zu
seiner Tante, die in einem Nachbardorf lebe, gegangen. Einerseits fällt auf, dass
der Beschwerdeführer die Versammlung auf den 27. Juli 2002 datierte, obwohl die-
se gemäss der Kopie eines Einladungsschreibens am 25. Juli 2002 stattgefunden
hatte. Andererseits vermag die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation,
er habe unter der geltend gemachten Teilnahme die Vorbereitungsarbeiten ver-
standen, angesichts des Wortlauts seiner Aussagen nicht zu überzeugen. Bei der
kantonalen Befragung sagte er aus, die Razzia habe am 27. Juli 2002 stattgefun-
den, wovon er von seinem Vater erfahren habe. Auf die zu den Aussagen an der
Empfangsstelle abweichenden Aussagen angesprochen, erklärte er, die Angaben,
die er bei der kantonalen Befragung gemacht habe, seien korrekt. Bei der
Bundesanhörung behauptete er, er habe an der Versammlung vom 25. Juli 2002
nicht teilgenommen und die Razzia habe am 26. Juli 2002 stattgefunden. Auf
Nachfrage bekräftigte er, am 25. Juli 2002 habe es keine (HADEP-)Sitzung
7gegeben. Auf nochmalige Nachfrage korrigierte er, es habe zwar eine Sitzung
gegeben, an der er jedoch nicht teilgenommen habe; er sei zu Hause gewesen,
aber nicht an die Sitzung gegangen. Am 26. Juli 2002 sei bei ihm zu Hause gegen
Abend eine Razzia durchgeführt worden; er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu
Hause gewesen. Auch diese Schilderung ist mit der in der Beschwerde
vorgenommenen Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu
vereinbaren. Gemäss den Aussagen bei der Bundesanhörung soll der
Beschwerdeführer zu Hause gewesen und nicht an die Versammlung gegangen
sein, was im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Empfangsstelle steht,
wonach er nach der Versammlung nicht nach Hause gegangen sei. Angesichts
dieser Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich und somit
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer mit einer Versammlung
vom 25. Juli 2002 in Zusammehang stehenden Razzia, bei welcher Zeitschriften
beschlagnahmt worden seien, von den türkischen Behörden gesucht wird. Diese
Schlussfolgerung wird durch den Umstand bestätigt, wonach der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle nicht erwähnte, dass bei der
angeblichen Hausdurchsuchung Zeitschriften beschlagnahmt worden seien,
obwohl er bei der Bundesanhörung deponierte, er habe aufgrund des Funds der
Zeitschriften mit Problemen zu rechnen. Es darf indessen davon ausgegangen
werden, dass ein Asylsuchender bereits bei der ersten Befragung ein im weiteren
Verlauf des Verfahrens als zentral bezeichnetes Ereignis erwähnt.
An dieser Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vermögen auch die
von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal sein Vater
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Razzia am 26. Juli
2002 stattgefunden habe, behauptete, die Razzia habe am 27. Juli 2002 stattge-
funden. Auch M. C. verlegte in seinem Schreiben das Datum der Razzia auf den
27. Juli 2002. Dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel die festgestellte Unglaubhaftigkeit des zentralen Vorbringens des
Beschwerdeführers nicht zu relativieren vermögen, zeigen auch weitere Wider-
sprüche zu den Aussagen desselben. Der Beschwerdeführer sagte bei der kanto-
nalen Befragung aus, er sei am 28. Juli 2002 zu seinem Bruder nach K._______
gegangen, und bestätigte diese Aussage bei der Bundesanhörung. Der Vater des
Beschwerdeführers behauptet in seinem Schreiben aber, er habe seinem Sohn am
Telefon gesagt, er solle bleiben wo er sei, er werde ihn aus der Region wegbrin-
gen. Am 29. Juli 2002 habe er einen Freund angerufen, der geholfen habe, seinen
Sohn - den Beschwerdeführer - heimlich nach K._______ zu bringen. Einerseits
erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass ihn ein Freund seines Vaters heimlich
nach K._______ gebracht habe, andererseits wäre er gemäss seinen Aussagen
bereits dort gewesen, als sein Vater diesbezüglich den Freund kontaktiert habe.
Die widersprüchlichen Angaben bestärken somit den bisher gewonnenen Eindruck.
4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zudem darauf hin, dass der Beschwerde-
führer unterschiedliche Angaben zur Dauer der Festnahmen gemacht habe. Ob-
wohl der in der Beschwerde formulierte Einwand, bei Inhaftierungen, die sich über
eine Nacht erstreckten sei nicht klar festzulegen, ob diese einen oder zwei Tage
gedauert hätten, nicht von der Hand zu weisen ist, legte sich der Beschwerdefüh-
rer bei der kantonalen Befragung darauf fest, die Inhaftierung vom Februar 1999
8habe mit zwei Tagen am längsten gedauert. Bei der Bundesanhörung sagte er je-
doch aus, er sei dreimal während zweier Tage festgehalten worden. Diese - wenn
auch nicht über zu bewertende - Ungereimtheit bleibt somit bestehen.
4.5 Der Beschwerdeführer machte bei der kantonalen Befragung geltend, er sei etwa
Ende April 2002 mit seinem Freund Ahmet auf dem Markt von L._______ gewesen
und habe dort die "Özgür Politika" verteilt, als sie plötzlich von den Gendarmen ab-
geführt worden seien. In seinem Schreiben behauptet indessen M. (und nicht Ah-
met) C., er habe im April 2002 zusammen mit dem Beschwerdeführer diese Zei-
tung verteilt. Es darf indessen erwartet werden, dass der Beschwerdeführer weiss,
mit wem zusammen er im April 2002 die Zeitung "Özgür Politika" verteilte. Somit
sind auch an diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselement
erhebliche Zweifel angebracht.
4.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der in den Aussagen des Beschwerdeführers be-
stehenden Widersprüche und Ungereimtheiten sowie der weiteren Widersprüche,
die sich zwischen seinen Aussagen und den eingereichten Bestätigungsschreiben
seines Vaters und des Freundes M. C. ergeben, ist festzustellen, dass letztere die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. An
dieser Würdigung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Dorfvorsteher
in seinem Schreiben gewisse Sachverhaltselemente bestätigt; auch dieses Schrei-
ben kann angesichts der Aktenlage die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relativieren. Der von
ihm eingereichte Zeitungsartikel hat für das vorliegende Verfahren ebenso wenig
Beweiskraft, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er mit
den türkischen Behörden wegen des Verteilens von Zeitungen beziehungsweise
der Beschlagnahmung von Zeitungen in Konflikt geraten ist.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft machen konnte, seit Juli 2002 im Zusammenhang mit dem
Fund von Zeitungen von den türkischen Behörden gesucht zu werden. Auch die
geltend gemachte Inhaftierung von Ende April 2002 erscheint überwiegend un-
glaubhaft. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen
bestehen ebenso Zweifel. Der Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag
zu geben, um festzustellen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
eingeleitet worden sei, ist abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt als ge-
nügend erstellt erachtet wird und keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, er
könnte in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang in ein Strafverfahren
verwickelt sein.
4.8 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten weiteren Festnahmen
des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Inhaftierung vom Jahre 1999
asylrechtlich irrelevant wäre, da sie weder im zeitlichen noch im kausalen Zusam-
menhang mit seiner Ausreise stünde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit Foto-
grafien gestützte Teilnahme am Nevrozfest 2002 nicht als asylrechtlich relevant
angesehen werden. Der Beschwerdeführer soll damals zwar kurzzeitig festgenom-
men und geschlagen worden, jedoch bedingungslos wieder freigelassen worden
sein. Selbst wenn diese kurzzeitige Inhaftierung als glaubhaft gewertet würde, sind
dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Benachteiligungen widerfahren,
weshalb keine Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme
9am Nevrozfest 2002 bestehen.
4.9 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wurde und zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise auch keine solche zu befürchten hatte. Er unterlag auch keinem unerträg-
lichen psychischen Druck, der ihm nur die Ausreise aus seinem Heimatland offen
gelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr
in die Türkei erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als nicht begrün-
det im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Sollte der Beschwerdeführer von den lokalen
Sicherheitsbehörden in asylrechtlich nicht relevanter Weise unterdrückt worden
sein, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich gestützt auf die Niederlassungsfreiheit
in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen, wo er mit keinen nen-
nenswerten Problemen zu rechnen hätte, da nicht von einer behördlichen Suche
nach ihm ausgegangen werden kann.
4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.2 Das _________ des Kantons _______ erteilte dem Beschwerdeführer am 19. Fe-
bruar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung nachdem dieser am 27. Oktober 2006 eine
Schweizerbürgerin heiratete. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Weg-
weisung und Vollzug derselben (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 17. Juli 2003) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten,
da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kön-
nen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 Erw. 11c, S.178; 2000 Nr. 30 Erw. 4 S. 251). Die
vorliegende Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt
wird, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im
Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 17. März 2003 sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
10
weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter
Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten
Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei
vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer wären folglich die
gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da ihm jedoch mit Zwischenverfü-
gung der ARK vom 17. September 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfah-
rens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter
Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; bezüglich des
Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: vorinstanzliche Verfügung im Original, 3 Bestätigungsschreiben mit den
Zustellcouverts)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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