Abtei lung IV
D-6695/2006
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6695/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, die Türkei, ei-
genen Angaben zufolge zusammen mit seinem Cousin B._______
(N_______) am 2. Oktober 2002 und gelangte am 9. Oktober 2002 ille-
gal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
16. Oktober 2002 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer
am 18. November 2002 einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Im Rahmen der erwähnten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, alevitischen Glaubens
und habe zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in
C._______(Kreis D._______, Provinz Kahramanmaras) gelebt. 1990
sei seine Schwester E._______ zusammen mit ihrem Ehemann in die
Schweiz geflüchtet. Diesen sei in der Türkei vorgeworfen worden, Mit-
gliedern der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdi-
stans) Kost und Logis angeboten zu haben und sie seien deswegen
und aufgrund des Besitzes von verbotenen Zeitschriften in Untersu-
chungshaft gewesen. Er sei in jenem Zeitpunkt ebenfalls unter Druck
gesetzt worden, da man ihn mitbeschuldigt habe. Deshalb habe er
zusammen mit seiner Schwester und seinem Schwager die Türkei ver-
lassen wollen. Da sein Vater jedoch im September 1990 verstorben
sei, habe er für die Familie aufkommen müssen und er sei daher nach
D._______ zurückgekehrt. Eigentlich habe seine Familie Land
besessen, da man sie aber nicht in Ruhe gelassen habe, habe er
hauptsächlich als Lastwagen- und Taxichauffeur gearbeitet sowie
einmal von Mai bis September/Oktober 2001 eine Bäckerei betrieben.
Wegen der Inhaftierung seiner Schwester, die in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei (N_______), sei er während seines
Militärdienstes, den er von 1994 bis 1995 hauptsächlich in Ankara
geleistet habe, durch die Militärpolizei befragt worden.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 26. März
1994 sei sein Cousin F._______ (N_______), der sich zuvor als Asyl-
bewerber in der Schweiz aufgehalten habe, umgebracht worden. Die-
ser habe sich der PKK angeschlossen und sei als Märtyrer gefallen.
Ebenso seien zwei weitere Verwandte namens G._______ und
H._______ als Märtyrer gestorben. Nach dem Tod von F._______,
habe sich sein Cousin I._______, der Bruder von B._______, ebenfalls
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der PKK angeschlossen. Ein weiterer Cousin, K._______, sei seit
1998 ebenfalls bei der Guerilla. Vom Verbleib dieser beiden Cousins
wisse man jedoch seither nichts.
Wegen seiner Verwandten stehe er seit Jahren unter Druck, indem er
seit 1994 mindestens fünfzehn Mal auf den Polizeiposten mitgenom-
men und dort jeweils gefoltert worden sei. Wegen genannter verwandt-
schaftlicher Beziehungen habe er auch seine jeweiligen Anstellungen
verloren, die Polizei habe ihm vorgeworfen, während seiner Arbeit als
Lastwagen-Fahrer die PKK zu unterstützen. Auch sei er während der
Zeit, in der er die Bäckerei in D._______ betrieben habe, drei Mal
durch Gendarmen und zwei Mal durch die Geheimpolizei
mitgenommen und auf den Polizeiposten verbracht worden. Er sei den
Sicherheitskräften damals aufgefallen, da er sich täglich ins Dorf
begeben habe, wo er sein Land bestellt habe. Er habe deswegen viele
Kunden verloren und die Bäckerei in der Folge aufgeben müssen. Als
er sich im Juli 2002 einen Monat lang im Dorf L._______ aufgehalten
habe, habe man ihm vorgeworfen, auch dort die PKK zu unterstützen.
Eigentliche Hilfeleistungen habe er jedoch nicht erbracht, sondern
lediglich im Dorf kleinere Sachen mitgemacht. Am 31. Mai 2002 habe
die Polizei einige junge Leute in den Dörfern verhaftet. Ihn habe man
am 3. Juni 2002 nachts zu Hause aufgesucht und anschliessend auf
den Polizeiposten gebracht, wo sich zirka zehn bis fünfzehn junge
Leute, darunter auch ein Cousin aus dem Dorf, befunden hätten. Man
habe untersucht, ob er auch an der Verteilung von Flugblättern der
PKK beteiligt gewesen sei. Während vier Stunden habe man ihn auf
dem Polizeiposten festgehalten, wobei er mit anderen zusammen die
ganze Zeit ohne Schuhe im Wasser habe stehen müssen. Fünf oder
sechs Personen seien zwei oder drei Monate in der Strafanstalt
inhaftiert gewesen. Ihn habe man aus Mangel an Beweisen nach vier
Stunden wieder freigelassen. Wegen seiner angeblichen
Hilfeleistungen für die PKK habe er im Juni 2002 seine Arbeit als
Lastwagenchauffeur verloren. Er habe weder im Dorf, das dauernd
unter Beobachtung gestanden habe, noch in D._______ bleiben
können, zumal die Polizei und auch die Kontraguerilla erklärt hätten, er
hätte keine Chance, es sei denn, er begebe sich in die Berge. Ausser
ihm seien auch sein Halbbruder M._______, der heute als anerkannter
Flüchtling in Kanada lebe, sowie seine ganze Familie in der Türkei
unter Druck gesetzt worden. Am 5. oder 6. September 2002 habe er
sich schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in Istanbul auf dem
Passbüro einen Pass, lautend auf seinen Namen und versehen mit
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seinem Foto, ausstellen lassen und sei am 2. Oktober 2002 zusammen
mit seinem Cousin B._______, der praktisch dasselbe wie er erlebt
habe, aus der Türkei geflüchtet und in die Schweiz gereist. Seine Frau
und seine Kinder habe er aus finanziellen Gründen in der Türkei
zurücklassen müssen. Hier in der Schweiz würden sich - nebst
erwähntem Cousin und seiner Schwester - drei weitere Cousins,
N._______ (N_______), O._______ (N_______) und P._______
(N_______) als politische Flüchtlinge aufhalten. Ebenso sei eine
Cousine, Q._______, in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie sei hier
kürzlich verstorben. Sämtliche jungen, männlichen Mitglieder seiner
Verwandtschaft stünden in seiner Heimat unter dauernder
Beobachtung. Viele seien ausgewandert oder geflohen. Sein Bruder,
R._______ und seine Halbschwester S._______, würden sich in Izmir
befinden. Seine Ehefrau sei mit den gemeinsamen Kindern zu ihrem
Vater ins Dorf gezogen. Seine Schwester T._______ halte sich in
Istanbul auf. In D._______ seien nur noch seine Mutter sowie ein
Bruder und eine Schwester wohnhaft.
Zu seinen politischen Aktivitäten befragt, gab der Beschwerdeführer
an, er sei 1997 als Mitglied der legalen Partei CHP (Cumhuriyet Halk
Partisi, Republikanische Volkspartei) registriert worden; er habe an de-
ren Kongressen teilgenommen und dabei Tee oder Kaffee verteilt. Spä-
ter sei er für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratiepartei
des Volkes) aktiv gewesen respektive habe sich für diese Partei eben-
falls interessiert.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente ein:
• Eine Kopie einer Arbeitsbestätigung vom 3. Juli 2003 der Baufirma
"U._______" in D._______ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März
1998.
• Eine Kopie einer Bestätigung vom 1. Mai 2002 der Transportfirma
"V._______" in D._______ betreffend Beitragszahlungen an die
Sozialversicherung für den Zeitraum Januar 2002 bis Mai 2002.
• Ein undatiertes und nicht unterschriebenes Formular des Fahraus-
weisinhabers (Kategorie D) A._______ zu Handen des Amtes für
Militärdienst in W._______ in Kopie.
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• Eine Kopie eines undatierten Antrags zwecks Erwerb eines Fahr-
ausweises, der u.a. die Bestätigung des Erhalts des Fahrauswei-
ses Kategorie E vom 5. Mai 2002 beinhaltet.
• Kopien eines Nüfus Serie-Nr. (...) und eines Fahrausweises
ausgestellt am 5. Mai 2002.
• Eine Kopie einer Bestätigung einer Fahrschule in X._______ für
die Absolvierung eines Fahrkurses vom 19. November 2000.
• Eine Kopie einer Bestätigung der Grundschule Y._______ in
D._______ vom 17. Dezember 1999 betreffend den Erhalt des
Primarschuldiploms vom 1. Juli 1993.
• Eine Kopie eines Gesundheitsattestes für Kandidaten der Fahrprü-
fung, ausgestellt durch das Spital Z._______in W._______ am
13. November 2000, mit welchem bestätigt wird, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers normal sei.
• Eine Anmeldung zu einem Fahrkurs (Kategorie D) vom 30. Okto-
ber 2000 in Kopie.
• Eine Kopie einer undatierten Registerkarte betreffend einen Fahr-
ausweis Kategorie D ausgestellt vom Verkehrsamt in W._______.
• Eine Wohnsitzbescheinigung vom 10. November 2000 in Kopie,
mit welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an der
Adresse (...), Kreis D._______, wohnhaft sei und er in L._______,
Kreis D._______, registriert sei.
• Eine Kopie einer undatierten Bestätigung für einen Fahrausweis-
antrag mit dem Vermerk einer nicht entzifferbaren Behörde, dass
der Beschwerdeführer gemäss Computereinträge nicht gesucht
würde.
• Ein Schreiben des Steueramtes D._______ vom 15. Mai 2003 in
Kopie, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer
vom 21. August 2001 bis am 3. Oktober 2001 in der Bäckerei
"A._______" gearbeitet habe.
• Eine Kopie einer Quittung eines nicht genannten Steueramtes be-
treffend einer Steuerzahlung vom 28. Februar 2001. Eine Quittung
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des Steueramtes B._______ in W._______ betreffend Bezahlung
von Steuern am 28. Februar 2001.
• Ein Schreiben einer türkischen Altersvorsorgeeinrichtung in Kopie,
mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass er seit
dem (...) Mitglied sei.
• Eine Kopie eines Schreibens derselben Einrichtung vom Jahre
2003 zwecks Aufforderung von Beitragszahlungen.
• Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 2. Mai 1994
in Kopie, welches u.a. den Tod von F._______ am 26. März 1994
bestätigt.
• Eine Kopie einer Ehebescheinigung ausgestellt am 31. Mai 1996.
• Einen türkischen Reisepass, ausgestellt am (...) in W._______,
und gültig bis am (...).
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab, wobei es seinen Entscheid hauptsächlich damit begründete,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner verwandt-
schaftlichen Beziehungen zu politisch tätigen Personen in D._______
von 1990 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2002 wiederholt
festgenommen und gefoltert worden zu sein, seien zufolge
realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter
Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten. Im
Weiteren verneinte das BFF eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle seiner Rückkehr
in die Türkei. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2003 liess der
Beschwerdeführer bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und die Sache
zwecks Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts
zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen, eventualiter sei der
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Entscheid des BFF aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kopien sämtlicher be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente (vgl. vor-
stehend A.c) sowie eine Kopie eines Schreibens des Steueramtes
D._______ bei, gemäss welchem der Beschwerdeführer am
21. August 2001 in einer Fladenbrotbäckerei zu arbeiten begonnen
habe und wonach das Kündigungsdatum der 3. Oktober 2001 sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 forderte die ARK den
Beschwerdeführer auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse
medizinischer Natur mittels aktuellem Arztbericht zu belegen, eine Er-
klärung gegenüber der ARK betreffend die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leis-
ten.
E.
Mit Schreiben vom 19. September 2003 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 10. September 2003 zu
den Akten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Gleichzeitig reichte er eine Erklärung betreffend die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Arztbericht,
ausgestellt von Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (...), am 12. September 2003, ein, mit welchem
dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Depression mit
somatischen Störungen in psychischer Belastungssituation (F 32.11
ICD-10) attestiert wurde.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 hiess der zuständige Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf den zuvor erhobenen Kostenvorschuss.
G.
Am 20. Oktober 2003 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK
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(Eingang: 21. Oktober 2003) mittels seines Rechtsvertreters die Kopie
eines undatierten Schreibens in türkischer Sprache seiner Ehefrau an
das schweizerische Konsulat in D._______.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 5. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und ei-
nen fachärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2003 ein.
Mit Eingabe vom 5. März 2004 nahm das BFF dazu Stellung. Der Be-
schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2004.
J.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer der ARK eine
Kopie eines Entscheides des ersten Justizgerichtes von W._______
vom 23. November 2002 in türkischer Sprache inklusive deutscher
Übersetzung zukommen und gelangte am 3. September 2004 (Ein-
gang: 6. September 2004) erneut schriftlich an die ARK, wobei er auf
zwei Artikel der Zeitung "Özgür Politika", beide erschienen am (...) und
den darin abgebildeten, verstorbenen G._______, einen Verwandten
seiner Ehefrau, verwies.
K.
In einer Mitteilung vom 4. April 2005 machte der Beschwerdeführer die
ARK sodann darauf aufmerksam, dass K._______ aufgrund von Foto-
konfrontationen belastet worden sei, da er einer Spezialeinheit der
PKK angehört habe. Aus Mangel an Beweisen sei er jedoch frei gelas-
sen worden und danach ins Ausland geflüchtet. Das Verfahren werde
jedoch in der Türkei weitergeführt. Seiner Eingabe legte er zwei Be-
richte der Direktion für Sicherheit des Regierungspräsidiums Antalya,
datierend vom 26. Juli und vom 10. August 2004, samt deutscher
Übersetzung bei.
L.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wies die behandelnde Ärztin
des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser unter der unsicheren
Situation stark leide, da noch kein Entscheid vorliege. Die ARK teilte
daraufhin der Fachärztin am 16. Januar 2006 mit, dass die Kommis-
sion keine genauen Angaben über die Dauer des Beschwerdeverfah-
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rens machen könne. Auf eine weitere Anfrage der Ärztin vom 4. Juni
2007 antwortete das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht
am 4. Juli 2007, wobei es angab, man sei bestrebt, das Verfahren in
absehbarer Zeit einem Entscheid zuzuführen.
M.
Am 7. September 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
10. September 2007) legte der Beschwerdeführer einen Therapiever-
laufsbericht von Dr. med. C._______, verfasst am 4. September 2007,
ins Recht, mit welchem diese insbesondere auf die früher erstellten
Anamnesen verwies und beim Beschwerdeführer eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0 ICD-10),
eine Dysthimie (F 34.1 ICD-10) und den Status nach einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F. 43.1 ICD-10) diagnostizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFF,
welches heute Bestandteil des BFM ist, gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3
Die Beschwerde ist seinerzeit form- und fristgerecht eingereicht wor-
den (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulas(...)ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu
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berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E.
8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer gesuchstellenden Person
dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ge-
suchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich eine unvollständige und
unrichtige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er auf Beschwerdeebene
beanstandet, im Rahmen der kantonalen Befragung habe der Befrager
an den zentralen Asylvorbringen vorbeigefragt, und er sei als Folter-
opfer im damaligen Zeitpunkt nicht zu einer substanziierten Sachver-
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haltsschilderung im Stande gewesen. Diese psychische Komponente
hätte das Bundesamt erkennen und von der Möglichkeit Gebrauch
machen müssen, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Vorin-
stanz hätte daher eine ergänzende Anhörung mittels eines Spezia-
listen durchführen müssen. Im Weiteren habe das Bundesamt nicht er-
kannt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stam-
me, und es habe es daher versäumt, mittels einer ergänzenden Anhö-
rung oder via Botschaft abzuklären, ob er behördlich fichiert sei. Ent-
gegen seinen Aussagen gehe das Bundesamt zudem in der angefoch-
tenen Verfügung davon aus, ihm seien aus den politischen Aktivitäten
seiner Verwandten keine beruflichen Nachteile erwachsen, weshalb es
auch in diesem Punkt eine unvollständige respektive unrichtige Sach-
verhaltsermittlung vorgenommen habe und eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen wäre.
4.2
4.2.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erfor-
derlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13,
2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren
Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG).
4.2.2 Dem Anhörungsprotokoll der kantonalen Behörde vom 18. No-
vember 2002 lässt sich nicht entnehmen, dass die Befragung des Be-
schwerdeführers mangelhaft erfolgt ist. Es wurde ihm Gelegenheit ge-
geben, seine Asylgründe in freier Erzählung vorzubringen (vgl. A7/27
S. 15); zudem erweisen sich auch die jeweiligen Fragestellungen durch
den Befrager, insbesondere jene zur Klärung des durch den Be-
schwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes (vgl. A7/27 S. 15 ff.), als
korrekt und umfassend. Dass der Beschwerdeführer im Anhörungszeit-
punkt aufgrund seiner erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
Seite 12
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machten psychischen Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, sei-
ne Asylgründe vollumfänglich vorbringen zu können, lässt sich aus er-
wähntem Protokoll respektive den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht schliessen, zumal auch sein Aussageverhalten im Befragungs-
zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gab, er sei an einem psychi-
schen Leiden erkrankt, welches seine Ausdrucksfähigkeit beeinflusse.
Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei
Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrekt-
heit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Die bei der Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine ge-
gen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers oder den Befra-
gungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände
fest. Für das Bundesamt bestand damit im Zeitpunkt vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung kein Grund, eine ärztliche Untersuchung des
Beschwerdeführers oder eine ergänzende Anhörung desselben anzu-
ordnen. Dazu besteht auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung, da
sich selbst unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von
fachlich qualifizierter Seite festgestellten psychischen Krankheit des
Beschwerdeführers die dieser mutmasslich zu Grunde liegenden Ur-
sachen in Form der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Misshandlungen - wie nachfolgend unter Erwä-
gung 5 aufgezeigt - als nicht glaubhaft erweisen.
4.2.3 Im Weiteren geht aus den Sachverhaltsfeststellungen des Bun-
desamts klar hervor, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Zu-
gehörigkeit seiner Cousins zur Guerilla der PKK sowie die seiner
Schwester vorgeworfenen Tätigkeiten für diese Organisation durch das
Bundesamt explizit erwähnt wurden (vgl. Ziffer 1. des Sachverhaltes
der angefochtenen Verfügung). Sowohl in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. Ziffer I) als auch auf Vernehmlassungsstufe verneinte die
Vorinstanz zudem eine in der Vergangenheit wegen seiner verwandt-
schaftlichen Beziehungen zu seiner Schwester bzw. seinen Cousins
erlittene Verfolgung.
4.2.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat die Vor-
instanz der angefochtenen Verfügung somit keinen aktenwidrigen
Sachverhalt zugrunde gelegt, und es lässt sich auch keine unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausmachen.
Was zudem den Vorwurf betrifft, das Bundesamt sei entgegen seinen
Aussagen davon ausgegangen, ihm seien durch seine verwandtschaft-
lichen Beziehungen keine beruflichen Nachteile erwachsen, ist darauf
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D-6695/2006
hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter anderem festhielt, der vom Be-
schwerdeführer behauptete Stellenverlust nach seiner angeblichen
Festnahme vom 3. Juni 2002 sei - wie die anderen Festnahmen auch -
als nicht glaubhaft zu erachten (vgl. Ziffer I 1. der angefochtenen Verfü-
gung). Die Formulierung des Bundesamtes in Ziffer I 4. der angefoch-
tenen Verfügung, in welcher festgehalten wird, es scheine, dem Be-
schwerdeführer seien beruflich keine nachteiligen Konsequenzen aus
den politischen Aktivitäten seiner Verwandten erwachsen, ist vor die-
sem Hintergrund zu verstehen. Dass der Beschwerdeführer politisch
fichiert sein könnte, ist vorliegend - wie nachstehend dargelegt (vgl.
Erwägung 5) - ebenfalls zu verneinen, weshalb sich der entsprechen-
de Einwand auf Beschwerdeebene, das Bundesamt habe diesbezügli-
che Abklärungen - via Botschaft oder ergänzender Anhörung - unter-
lassen, ebenfalls als unbegründet erweist.
4.3 Eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtswesent-
lichen Sachverhaltes oder eine durch die Vorinstanz begangene Ge-
hörsverletzung lässt sich demzufolge nicht feststellen. Der Hauptan-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuwei-
sen.
5.
5.1 Aufgrund des fachärztlichen Berichtes vom 12. September 2003 ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren De-
pression mit somatischen Störungen in psychischer Belastungssi-
tuation (F. 32.11 ICD-10) litt. Das Bundesamt bestritt in seiner Duplik
vom 5. März 2004 - entgegen seinem vorher vertretenen Standpunkt in
der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003, in welcher es die psy-
chischen Leiden als nachgeschoben bezeichnete - die psychischen
Störungen des Beschwerdeführers nicht, vertrat jedoch die Auffas-
sung, dass diese auf asylfremde Ursachen zurückzuführen seien. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch un-
ter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts vom 4. September
2007, mit welchem dem Beschwerdeführer nunmehr eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer Dysthi-
mie (einer Form von chronisch depressiven Verstimmung) sowie der
Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wer-
den, an.
5.2 Schwer traumatisierte Personen sind häufig nicht in der Lage, prä-
zise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Miss-
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D-6695/2006
handlungen zu machen. Es muss daher nicht gegen die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen eines mutmasslichen Folteropfers sprechen, wenn
die Einzelheiten einer erlittenen Folter aus Scham zunächst ver-
schwiegen und erst später genauer substanziiert werden können (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5. b.dd, EMARK
2003 Nr. 17 S. 106). Allerdings zeichnen sich vorliegend die vom Be-
schwerdeführer dargelegten Festnahmen, insbesondere jene im Juni
2002, die letztlich den Ausschlag für seine Flucht ins Ausland gegeben
haben soll - sowie auch seine weiteren Asylvorbringen - durch zahlrei-
che Unglaubhaftigkeitselemente aus, so dass auch die mit diesen In-
haftierungen einhergehenden Misshandlungen als nicht glaubhaft zu
erachten sind.
5.3 In Übereinstimmung mit dem Bundesamt ist vorweg festzustellen,
dass angesichts der zahlreichen Festnahmen und den damit verbun-
denen Malträtierungen, die sich gemäss den Behauptungen des Be-
schwerdeführers über mehr als ein Jahrzehnt erstreckt haben sollen,
seine Erklärung, er habe aus finanziellen Gründen die Türkei nicht
eher verlassen können (vgl. A7/27 S. 6 und 15), in dieser pauschalen
Form wenig plausibel erscheint, da - gerade auch in der Türkei - tat-
sächlich verfolgte Person Wege suchen und finden, sich trotz fehlen-
den eigenen Mitteln ins Ausland abzusetzen.
5.4 Mit dem Bundesamt ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung von mindestens 15 Festnahmen
ab dem Jahre 1994 (vgl. A1/9 S. 5), an der kantonalen Anhörung hin-
gegen von total 20 Inhaftierungen seit dem Jahre 1990 (vgl. A7/27 S.
16) sprach und deren maximale Dauer einmal mit einer Nacht (vgl.
A1/9 S. 5), ein anderes Mal jedoch mit sechs Stunden bezifferte (vgl.
A7/27 S. 18). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Erstbefragung lediglich pauschal auf die Festnahmen zwischen
1994 und 2002 verwies und dazu keinerlei nähere Angaben machte.
5.5 Hinsichtlich der Inhaftierung vom 3. Juni 2002 stellte das Bundes-
amt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer diese Festnahme wäh-
rend der Erstbefragung nicht explizit erwähnte, was vor dem Hinter-
grund, dass es sich bei diesem Ereignis gemäss seinen Angaben um
das letztlich fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, nicht
nachvollziehbar erscheint. Dem Bundesamt ist im Weiteren beizu-
pflichten, wenn es ausführt, der Beschwerwerdeführer habe keinen
plausiblen Zusammenhang zwischen der Festnahme vom 3. Juni 2002
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D-6695/2006
und der von ihm geschilderten Polizeiaktion vom 31. Mai 2002 herzu-
stellen vermocht. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, man habe
versucht zu erkennen, ob er auch am Verteilen von Flugblättern der
PKK beteiligt gewesen sei (vgl. A7/27 S. 16), liesse sich zwar schlies-
sen, die Inhaftierung vom 3. Juni 2002 liege in diesem Vorwurf begrün-
det und die am 31. Mai 2002 durchgeführte Polizeiaktion sei aus dem-
selben Grund erfolgt. Nicht nachvollziehbar erscheint dennoch, dass
der Beschwerdeführer erst am 3. Juni 2002 und nicht ebenfalls bereits
im Rahmen der Aktion vom 31. Mai 2002 wegen des Verdachtes des
Verteilens von Flugblättern der PKK in Haft genommen worden sein
soll (vgl. A7/27 S. 16 f.). Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfes
der Unterstützung der PKK leuchtet ohnehin nicht ein, dass ein durch
die Terrorbekämpfungseinheit festgenommener Verdächtiger (vgl.
A7/27 S. 16) bloss vier Stunden in "Untersuchungshaft" verblieben
sein soll und danach wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll,
währenddem laut Angaben des Beschwerdeführers andere Personen
deswegen weiterhin in Haft verblieben und verurteilt worden sein
sollen (vgl. A7/27 S. 17). Bei einer derartigen Unterstellung wäre - wie
das Bundesamt ebenfalls zutreffend feststellte - grundsätzlich mit
weitergehenden polizeilichen Untersuchungsmassnahmen respektive
mit einem rigoroseren Vorgehen seitens der türkischen Behörden zu
rechnen gewesen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Festnahme
im Juni 2002 werden überdies durch die Tatsache bestärkt, dass sein
Cousin B._______, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers fast
genau dasselbe wie er erlebt habe (vgl. A7/27 S. 20), den Beschwer-
deführer nie namentlich als Mitinhaftierten nannte, sondern erklärte, er
sei am 2. Juni 2002 in Haft versetzt und gefoltert worden, nachdem am
31. Mai 2002 ein Freund namens F._______ und weitere Personen we-
gen Unterstützung der PKK festgenommen worden seien (vgl.
N_______; A1/9 S. 5, A9/25 S. 9 und 12). Nebst der fast zeitgleichen
Inhaftierung im Juni 2002 und der vorausgehenden Verhaftung von
mehreren Personen am 31. Mai 2002 gab B._______ zudem ebenfalls
an, zwischen 1994 bis 2002 zirka über 15 Mal festgenommen worden
zu sein (vgl. N_______, A9/25 S. 15 f.). Nachdem diese fast identi-
schen Sachvorbringen durch die ARK mit Urteil vom 15. September
2006 im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet wurden, entsteht
unweigerlich der Eindruck, die beiden Cousins hätten ihre Asylvor-
bringen konstruiert und - zumindest punktuell - miteinander abge-
sprochen.
Seite 16
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5.6 Was sodann die Untersuchungshaft im Jahre 1990 (vgl. A7/27 S.
16) anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer - wie vom Bundes-
amt zutreffend festgehalten - anlässlich der Erstbefragung mit keinem
Wort. Unerwähnt liess er auch, dass diese erstmalige Inhaftierung in
Zusammenhang mit den Unterstützungstätigkeiten seiner Schwester
und deren Ehemann für die PKK im selben Jahr erfolgt und er deswe-
gen behördlich unter Druck gesetzt und ebenfalls mitbeschuldigt wor-
den sein soll (vgl. A7/27 S. 6). Auch über die Befragung zu den Aktivi-
täten seiner Schwester während seines von 1994 bis 1995 geleisteten
Militärdienstes durch die Militärpolizei äusserte sich der Beschwerde-
führer (vgl. A7/27 S. 11) ebenso wenig wie darüber, dass er sich zu-
sammen mit seiner Schwester und deren Ehemann 1990 erstmals auf
die Flucht begeben habe, jedoch wegen des Todes seines Vaters wie-
der nach Hause zurückgekehrt sein soll (vgl. A7/27 S. 6). Dass der Be-
schwerdeführer derart zentrale Ereignisse erst anlässlich der einlässli-
chen Anhörung - und mithin erst auf Nachfragen hin - darzulegen ver-
mochte, ist nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise lässt sich denn
auch den beigezogenen Verfahrensakten seiner Schwester
(N_______) nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihretwegen
unter Druck gesetzt oder ebenfalls (der Unterstützung der PKK)
beschuldigt worden ist und daher zusammen mit ihr und ihrem
Ehemann habe fliehen wollen. Die im Jahre 1990 erfolgte Inhaftierung
erscheint somit auch unter diesem Aspekt als nicht glaubhaft.
5.7 Zu Recht vertritt das Bundesamt ferner die Ansicht, der Beschwer-
deführer habe seine politischen Tätigkeiten unterschiedlich dargelegt,
gab er doch einmal zu Protokoll, zunächst für die CHP und dann für
die HADEP politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1/9 S. 5), behauptete
andererseits aber, sich politisch nie aktiv beteiligt, sondern sich bloss
für erwähnte Parteien interessiert zu haben respektive bei der legalen
Partei CHP registriert und dieser an Kongressen behilflich gewesen zu
sein (vgl. A7/27 S. 17 ff.). Ungeachtet dieser Ungereimtheiten lässt
sich aus diesen Aussagen nicht schliessen, der Beschwerdeführer
habe sich in einer Art und Weise politisch engagiert bzw. exponiert,
dass er als regimekritische Person unweigerlich die Aufmerksamkeit
der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Das angebliche Inte-
resse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers
scheint auch vor diesem Hintergrund nicht verständlich.
5.8
Seite 17
D-6695/2006
5.8.1 Entgegen der in der Beschwerde vom 26. August 2003 vertrete-
nen Auffassung, lassen sich die Ungereimtheiten in den Ausführungen
des Beschwerdeführers betreffend die im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens geschilderten Festnahmen nicht mit der Traumatisie-
rung des Beschwerdeführers erklären. Die mit den angeblichen Fest-
nahmen verbundenen und - wie das Bundesamt zu Recht festhält -
allerdings gänzlich unsubstanziiert geschilderten Misshandlungen (vgl.
A7/27 S. 18 f.) sind demnach ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizie-
ren. Gleich verhält es sich auch mit den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Entlassungen infolge dieser Festnahmen, darunter
auch dem von ihm behaupteten Stellenverlust als Lastwagenchauffeur
nach der Inhaftierung vom 3. Juni 2002. Dieser Behauptung ist durch
die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
erwähnten Festnahme gleichen Datums die Grundlage entzogen.
5.8.2 Aus den der Beschwerde in Kopie beigelegten Beweismitteln
(vgl. vorstehend C.a) in Form von Primarschul-, Arbeits-, Steuerzah-
lungs-, Versicherungs- und Wohnsitzbestätigungen, eines Nüfus und
eines Fahrausweises, diversen Schreiben im Zusammenhang mit
Fahrausweisen und Fahrkursen, einer Mitteilung der Altersvorsorge-
einrichtung sowie des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______
den Tod von F._______ betreffend, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese Dokumente nicht
geeignet sind, die zuvor dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Sachverhaltsschilderungen zu entkräften oder zumindest zu
relativieren. Insbesondere lässt sich den Schreiben der Firmen
„U._______“ und „V._______“ nicht - wie in der Beschwerde angeführt
- entnehmen, der Beschwerdeführer sei zufolge seiner
(vermeintlichen) Festnahmen nicht mehr bei diesen Arbeitgebern
weiter beschäftigt worden. Auch aus dem Schreiben des Steueramtes
D._______ vom 15. Mai 2003, gemäss welchem der Beschwerdeführer
vom 21. August 2001 bis am 3. Oktober 2001 in der Bäckerei
"A._______" gearbeitet habe, kann nichts entsprechendes abgeleitet
werden. Damit wird im Gegenteil verdeutlicht, dass das - in der
Beschwerde wiederholte - Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
im Mai 2001 eröffnete Bäckerei habe er infolge mehrfacher
Festnahmen im Oktober 2001 weitergeben respektive schliessen
müssen (vgl. A7/27 S. 12 f.), offensichtlich nicht zutreffen kann, stim-
men doch diese Angaben weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich
der Stellung des Beschwerdeführers in diesem Betrieb miteinander
überein.
Seite 18
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5.8.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. September
2003 ein ärztliches Schreiben vom 12. September 2003 ein, worin er
der Fachärztin gegenüber unter anderem erklärte, einmal hätten ihn
drei Polizisten in Zivil in seiner Wohnung aufgesucht, anschliessend
mit dem Auto zu einer stillgelegten Fabrik gefahren und dort verhört,
wobei sie ihn unter der Drohung, seine Frau zu vergewaltigen, und
mittels Misshandlungen (Fesselung an Händen und Füssen,
Barfusslaufen auf mit Steinen und Pflanzennadeln belegtem Boden)
aufgefordert hätten, als Spitzel zu fungieren, was er jedoch abgelehnt
habe. Dieses Vorbringen ist indessen im Gesamtkontext respektive vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesen in zeitlicher
Hinsicht nicht substanziierten Vorfall weder gegenüber dem
Bundesamt noch in seiner Beschwerde erwähnte, ebenfalls als nicht
glaubhaft zu erachten. Ausserdem käme einem solch singulären und
für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2001 offenbar nicht
ausschlaggebenden Ereignis mangels erforderlichen Kausalzusam-
menhangs sowie mangels Intensität ohnehin keine asylrechtliche Rele-
vanz zu.
5.8.4 Was das bei der ARK am 20. Oktober 2003 eingereichte
Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, erscheint
von vornherein zweifelhaft, dass dieses tatsächlich - wie behauptet -
dem schweizerischen Konsulat übermittelt worden ist. Dem Schreiben
selbst ist keine Anschrift zu entnehmen, und der Beschwerdeführer
bleibt jeglichen Beleg schuldig, welcher darauf hindeuten könnte, dass
dieses Schreiben einer schweizerischen Vertretung in der Türkei
zugestellt worden ist. Ungeachtet dessen nimmt die Ehefrau des
Beschwerdeführers als angebliche Verfasserin des Schreibens darin
nicht konkret Bezug auf die einzelnen vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Fluchtgründe, sondern führt aus, ihr Ehemann habe aus
der Türkei flüchten müssen, weil seine Familie und Verwandten seit
Jahren Folterungen und Bespitzelung ausgesetzt seien. Ferner macht
sie geltend, sie werde wegen der Flucht ihres Mannes ständig be-
schattet und befragt. Es liegt auf der Hand, dass Familienmitglieder
dazu neigen, Angaben zu machen, die dem Bestreben ihrer Angehöri-
gen, im Ausland Asyl zu erlangen, von Nutzen sind. Dem angeblich
von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Schreiben kann
schon deshalb kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden. Die-
ses weist zudem aufgrund seiner Erscheinungsform und seines vage
gehaltenen Inhalts ohnehin typische Züge eines Gefälligkeitsschrei-
bens auf und ist deshalb nicht geeignet, die bisherigen Erwägungen
Seite 19
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zur (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ent-
scheidend zu relativieren oder gar zu entkräften.
5.8.5 In welchem Zusammenhang der Tod von G._______ mit den
Schilderungen des Beschwerdeführers respektive dessen Furcht (vgl.
dazu nachfolgend Erwägung 5.10), bei einer Rückkehr in seine Heimat
aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen verfolgt zu werden,
stehen soll, wird aus dem auf Beschwerdeebene am 3. September
2004 in Kopie eingereichten Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika"
datierend vom 20. Juni 2004 nicht ersichtlich. Aus dessen Text,
wonach G._______ einer von drei (...) gewesen ist, die bei einer
Operation türkischer Militärkräfte umgekommen seien und nach deren
Beerdigung die Razzien in D._______ zugenommen hätten, lässt sich
weder die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachte Verwandtschaft seiner Ehefrau mit diesem verstorbe-
nen (...) noch die damit angeblich einhergehenden Hausdurch-
suchungen bzw. weiteren Drohungen gegenüber der Familie
A._______ belegen. Zudem erscheint infolge des angegebenen
Verwandtschaftsgrades von G._______ zur Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht plausibel, weshalb die Hausdurchsuchungen
in der Wohnung der Familie A._______ und nicht etwa am neuen
Aufenthaltsort der Ehefrau erfolgten, hat sich diese doch laut Angaben
des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise nicht mehr zu Hause,
sondern bei ihrem Vater aufgehalten (vgl. A7/27 S. 8).
5.8.6 Weder mit der eingereichten Todesurkunde des Cousins
F._______ aus dem Jahre 1994, noch mit dem am 23. November 2002
gerichtlich festgestellten Tod von I._______ im Jahre 1996 lässt sich
sodann zum Beschwerdeführer respektive dessen Jahre später
erfolgten Ausreise ein unmittelbarer Zusammenhang herstellen.
Schliesslich sind auch die eingereichten Gerichtsdokumente den
Cousin K._______ betreffend nicht entscheidwesentlich. Abgesehen
davon, dass diese nur in Kopie vorliegen, sind diese Dokumente -
entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht
geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen dieses Cousins, der
mangels Beweisen wieder freigelassen worden sein soll, ins Visier der
türkischen Behörden geraten, verschiedentlich festgenommen und
gefoltert worden ist.
Seite 20
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5.9 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, in der Vergangenheit
in seiner Heimat aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen
einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
5.10
5.10.1 Den Akten zufolge (vgl. A1/9 S. 3, A7/27 S. 8 f.) halten sich ver-
schiedene Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie in
Kanada auf, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt respektive
Asyl gewährt wurde. Der Schwester des Beschwerdeführers
E._______ (N_______) und den Cousins O._______ (N_______),
N._______ (N_______) und P._______ (N_______) wurde bereits in
den Jahren 1990 und 1992 - mithin rund zehn Jahre vor der Ausreise
des Beschwerdeführers - Asyl gewährt (bei drei dieser vier Personen
wurde vom Bundesamt einige Jahre später auf deren Wunsch das
Erlöschen des Asyls festgestellt). Die am (...) in der Schweiz ver-
storbene Cousine des Beschwerdeführers Q._______ (N_______)
wurde im Jahre 1999 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
einbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Es bleibt somit zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im Sinne einer Anschluss- oder Reflexverfolgung
befürchten müsste, in Zukunft in seinem Heimatland wegen dieser ins
Ausland geflüchteten Verwandten einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.10.2 In der Türkei können Familienangehörige von politisch Verfolg-
ten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko aus-
gesetzt sein, von den Sicherheitsbehörden ebenfalls behelligt oder zu-
mindest vermehrt schikaniert zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer solchen Anschlussverfolgung zu werden, ist vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Ge-
suchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für
illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. EMARK 2005 Nr.
21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).
5.10.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die verstorbe-
ne Cousine Q._______ keine nahe Verwandte des Beschwerdeführers
war und zudem nicht die originäre, sondern eine abgeleitete Flücht-
lingseigenschaft aufwies. Bei den von ihm erwähnten Cousins
O._______, N._______ und P._______, handelt es sich ebenfalls nicht
Seite 21
D-6695/2006
um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Von einer
aktuellen Fahndung nach diesen Personen ist zudem aufgrund der
langen Zeitdauer, seit diese die Türkei verlassen haben, ohnehin nicht
auszugehen, zumal sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers
P._______ im Sommer 2002 bei ihm in der Türkei aufgehalten hat (vgl.
A7/27 S. 23). Die Schwester des Beschwerdeführers, die im Jahre
1999 auf den ihr im Jahre 1990 gewährten Asylstatus verzichtete,
stattete dem Beschwerdeführer ebenfalls in der Heimat einen Besuch
ab, indem diese laut dessen Aussage im Jahre 2000 bei ihm in der
Türkei gewesen sei (vgl. A7/27 S. 23). Eine behördliche Suche nach
ihr erscheint daher unwahrscheinlich. Was darüber hinaus den
angeblich ins Ausland geflüchteten Cousin K._______ anbelangt, ist
festzuhalten, dass dieser - ebenso wie die seit längerer Zeit
verstorbenen Cousins I._______ und F._______ - nicht zum engsten
Familienkreis des Beschwerdeführers zählen, und es ist aufgrund der
Aktenlage auch nicht anzunehmen, dass nach diesem landesweit
gefahndet wird, zumal er aus Mangel an Beweisen freigelassen
worden sein soll. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer, wie
erwähnt, nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder ein
eigenes - asylrechtlich allenfalls erhebliches - politisches Engagement
glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die
darauf hinweisen würden, dass die türkischen Behörden aus
politischen oder strafrechtlichen Gründen gegen den Be-
schwerdeführer ermitteln würden. Im Gegenteil: Gemäss der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Kopie einer undatierten Bestätigung für
einen Fahrausweisantrag (vgl. vorstehend A.c) wird der Beschwerde-
führer nicht gesucht. Auch der Umstand, dass er sich auf einem Pass-
büro in Istanbul einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem
Foto versehenen Pass hat ausstellen lassen können (vgl. A1/9 S. 3),
für den er dort am 5. oder 6. September 2002 hat unterschreiben müs-
sen (vgl. A7/27 S. 6), lässt darauf schliessen, dass gegen den Be-
schwerdeführer nichts vorgelegen hat, was die türkischen Behörden
hätte veranlassen können, gegen ihn vorzugehen. Es besteht unter
diesen Umständen kein Grund, durch die schweizerische Vertretung
abklären zu lassen, ob der Beschwerdeführer allenfalls fichiert sei. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Was schliesslich die im Heimatland verbliebenen Angehörigen der
Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau, Mutter und Geschwister)
betrifft, ist festzuhalten, dass die Darstellung auf Beschwerdeebene,
die Ehefrau des Beschwerdeführers werde wegen seiner Flucht stän-
Seite 22
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dig beschattet und befragt (vgl. Erwägung 5.8.4) als Konsequenz aus
den bisherigen Erwägungen ebenfalls nicht glaubhaft ist. Weitere Be-
helligungen von Mitgliedern seiner Kernfamilie machte der Beschwer-
deführer einzig mit Bezug auf einen in der Türkei lebenden Bruder in
einem Gespräch gegenüber der Fachärztin geltend (vgl. Eingabe vom
7. September 2007). Aus der bei dieser deponierten Aussage, ein in
der Türkei lebender Bruder sei in letzter Zeit wieder zwei- oder dreimal
verhaftet worden, lässt sich jedoch noch nicht auf die Gefahr einer An-
schlussverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr
schliessen, da sich - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - dieser
Aussage nicht entnehmen lässt, dass die Festnahme aus politischen
Gründen erfolgt respektive der Bruder in der Heimat einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt ist.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Vergangenheit Opfer
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es
besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse -
allenfalls wegen seiner Verwandtschaft - eine solche im Falle der
Rückkehr in die Türkei befürchten. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3
6.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Seite 23
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3.2
6.3.2.1
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sei-
nen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.3.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
Seite 24
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerde-
führers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.3
6.3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der
Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise ge-
fährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
kann nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaff-
neten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, be-
steht auch in dessen Heimatprovinz Kahramanmaras im Südosten des
Landes nicht (vgl. auch die letzte Lagebeurteilung der ARK in EMARK
2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 ff.).
6.3.3.3 Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein
den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
6.3.3.4 Die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit einer psychiatri-
schen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei (vgl. EMARK
1999 Nr. 5 E. 7c S. 33 am Ende) wird von diesem auf Beschwerdeebe-
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ne nicht bestritten. Hingegen stellt sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf das von seiner Ärztin verfasste Zeugnis vom 4. September
2007 auf Rechtsmittelebene auf den Standpunkt, die entsprechenden
Einrichtungen, die er für sich in Anspruch nehmen möchte, würden
sich entweder in Istanbul, Adana, Ankara und Izmir befinden und damit
zu weit entfernt von seiner Heimatprovinz liegen. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden, da es dem kurdisch- und türkischsprechenden
Beschwerdeführer (vgl. A1/9 S. 2) aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts zumutbar ist, in diesem Zusammenhang allenfalls seinen
Wohnsitz zusammen mit seiner in der Heimatprovinz verbliebenen
Ehefrau nach Istanbul oder aber Izmir, wo entsprechende psychia-
trische Institutionen bestehen und er zudem über Geschwister verfügt
(vgl. A7/27 S. 27) zu verlegen. Somit ist bei einer Rückkehr in das
Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Soweit zudem eingewen-
det wird, eine Behandlung im Heimatstaat würde eine Retraumatisie-
rung auslösen und der Beschwerdeführer müsste in dauernder Angst
vor erneuten Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei le-
ben, ist anzuführen, dass eine solche Furcht aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen als unbegründet erscheint, so dass der Beschwerde-
führer auch im Heimatstaat grundsätzlich in Sicherheit leben könnte.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwar erstellt. Hingegen ist
nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Behandlung im Heimat-
staat kaum Erfolg versprechend wäre oder gar eine Ausweitung der
psychischen Leiden begünstigen würde. Allfälligen psychischen Beein-
trächtigungen, die sich im Vorfeld oder im Verlauf des Vollzugs der
Wegweisung in den Heimatstaat ergeben können, kann im Übrigen
durch entsprechende Massnahmen im Rahmen der Rückkehrhilfe
Rechnung getragen werden. In Istanbul oder Izmir dürfte der Be-
schwerdeführer zudem in der Person seiner Geschwister (eine
Schwester lebt in Istanbul, ein Bruder und eine Halbschwester leben in
Izmir), auf geeignete Bezugspersonen zählen können. Zudem verfügt
er über Arbeitserfahrungen als Taxifahrer, Lastwagenchauffeur und
Bäckereiangestellter in der Türkei, womit auch die Grundvoraus-
setzungen gegeben sind, um sich beruflich im Heimatstaat wieder
integrieren zu können. In finanzieller Hinsicht wäre zudem nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der in
der Schweiz lebenden Schwester sowie auch seiner Cousins rechnen
könnte.
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6.3.3.5 Festzuhalten bleibt, dass mit der auf den 1. Januar 2007 teil-
weise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Auf-
nahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben worden sind. Da ge-
mäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-
setzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vor-
läufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht (mehr) in Betracht. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.3.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist demzufolge zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm indessen
mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Ak-
ten nicht von einer wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Lage
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auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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