B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6698/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
D-6698/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zu-
folge am 18. Juli 2015 mit Bewilligung des SEM in die Schweiz einreisten,
wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 4. August
2015 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 8. Juni 2016 zu den
Asylgründen durch das SEM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, sie sei Staatsangehörige der Elfenbeinküste, ge-
höre der Ethnie der Tagouna an und stamme aus N._______,
dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 zusammen mit ihrem ehemaligen
Lebenspartner, C._______, im Stadtteil O._______ von N._______ ge-
wohnt habe,
dass ihr Partner in die Schweiz geflohen sei, als im Jahre 2011 der Bürger-
krieg in der Elfenbeinküste wieder aufgeflammt sei,
dass sie sich nach Burkina Faso begeben habe und später zu ihrer Familie
in die Elfenbeinküste zurückgekehrt sei,
dass sie am 30. Mai 2011 ihren Sohn geboren, des Weiteren vom Jahre
2013 an als Kassiererin im (…) gearbeitet und ein Studio gemietet habe, in
dem sie zusammen mit ihrem Sohn und den beiden Kindern ihres Partners,
um die sie sich gekümmert habe, gewohnt habe,
dass sie keine persönlichen Probleme in der Elfenbeinküste gehabt habe,
dass sie im Rahmen eines Familiennachzugs ein Einreisevisum für die
Schweiz erhalten habe, woraufhin sie zusammen mit ihrem Sohn und den
beiden Kindern ihres ehemaligen Partners am 18. Juli 2015 legal in die
Schweiz eingereist sei,
dass sie sich im August 2015 von ihrem Partner getrennt habe,
dass die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Original
eingereicht wurden,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September 2016 – ablehnte
D-6698/2016
Seite 3
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen an-
führte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe ihren Hei-
matstaat zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz verlassen,
dass ihr Leben in der Elfenbeinküste zwar schwierig gewesen sei, sie dort
aber ein gutes Leben geführt habe,
dass diese Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) als
asylrelevant bezeichnet werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zwischen ihr respek-
tive ihrem Sohn und ihrem vormaligen Partner kein intaktes und tatsächlich
gelebtes Familienleben mehr bestehe, weshalb eventuelle Ansprüche auf
eine Aufenthaltsbewilligung aus dieser Familienbeziehung nicht gegeben
seien,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe,
dass weder die in der Elfenbeinküste herrschende politische Situation noch
andere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dort-
hin sprächen,
dass in der Elfenbeinküste gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, aufgrund welcher
die Bevölkerung konkret gefährdet werden könnte,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergäben, die ei-
ner Wegweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, weshalb
diese ohne Einschränkung zumutbar sei,
D-6698/2016
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin als Kassiererin in einem Labor gearbeitet
habe, dort die Ausbildung zur Laborassistentin begonnen und mit ihrem
Einkommen die Miete für ein Studio habe zahlen können,
dass sie durch die Verrichtung zusätzlicher Gelegenheitsarbeiten für die
übrigen Lebenshaltungskosten habe aufkommen können,
dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt des Heimatstaats in Anbe-
tracht des Alters der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie be-
reits Arbeitserfahrung gesammelt habe, als möglich erscheine, und nicht
von schlechten wirtschaftlichen Überlebenschancen auszugehen sei,
dass ferner davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in der
Elfenbeinküste über ein grosses familiäres Netz, welches allfällige schwie-
rige Verhältnisse ausreichend auffangen und ihr und ihrem Sohn eine ge-
sicherte Wohnsituation bereitstellen könne,
dass sie im Übrigen bereits in der Vergangenheit familiäre Unterstützung
erhalten habe,
dass der fünfjährige Sohn der Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste
geboren sei und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt beziehungs-
weise bereits den Kindergarten besucht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung für den Sohn der Beschwerdeführerin
– insbesondere auch in Anbetracht seines kurzen Aufenthalts in der
Schweiz – keine Entwurzelung darstelle und mit seinem Kindeswohl ver-
einbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Elfen-
beinküste somit gesamthaft betrachtet als zumutbar erscheine und der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich sowie praktisch durchführbar
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Der
Entscheid des SEM vom 28. September 2016 sei aufzuheben, und es sei
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jedenfalls deren Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Des Weiteren sei auf
D-6698/2016
Seite 5
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Ausser-
dem sei die unterzeichnete Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-6698/2016
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Begründung der Beschwerdebegehren geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin befürchte bei ihrer Rückkehr Probleme mit den Behör-
den des Heimatstaats, weil diese nun wüssten, wo sich ihr Ex-Partner, der
als ehemaliger Polizist in seinem Heimatstaat immer noch gesucht werde,
aufhalte,
dass die Behörden des Heimatstaats die Beschwerdeführerin unter Druck
setzen und ihr Probleme bereiten würden,
dass das Kind eine sichere Umgebung brauche und ihre eigene Familie die
Beschwerdeführerin kaum unterstützen könne, weshalb das Wohl des
Sohnes bei einer Rückkehr gefährdet und der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar erscheine,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nie in Haft oder vor Gericht
war, sich zudem weder religiös noch politisch betätigt hat und grundsätzlich
keinerlei Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt hat (vgl.
B6/11 Ziff. 7.02 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin diese Ausführungen anlässlich der Direktan-
hörung dahingehend präzisierte, sie habe mit den Behörden des Heimat-
staats keinerlei Probleme gehabt, höchstens im Zusammenhang mit ihrem
Ex-Partner, zumal sie nach seiner Flucht wiederholt von Leuten besucht
worden sei, die über seinen Aufenthaltsort hätten Bescheid wissen wollen,
dass sie durch diese Besuche jedoch keine Nachteile erlitten habe (vgl.
B30/10 F57 ff. S. 7),
D-6698/2016
Seite 7
dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch Partnerin der ge-
suchten Person war, weshalb sie bei ihrer Rückkehr als Ex-Partnerin auf-
grund ihrer bisherigen Erfahrungen keine begründete Furcht vor irgendwel-
chen Nachteilen zufolge eines Besuchs seitens irgendwelcher Behörden-
mitglieder geltend machen kann,
dass im Übrigen die Annahme in der Beschwerdeschrift, die Behörden des
Heimatstaats würden massiven Druck auf die Beschwerdeführerin aus-
üben, in gesteigertem Ausmass wirklichkeitsfremd erscheint, zumal die Be-
schwerdeführerin unter den gegebenen Umständen keinerlei Einfluss auf
ihren Ex-Partner ausüben könnte,
dass die Beschwerdeführerin somit keine begründete Furcht vor Reflexver-
folgung geltend machen kann,
dass es nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-6698/2016
Seite 8
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 oder Art. 8 EMRK
ersichtlich sind, zumal keine familiären Bindungen mehr zum Ex-Partner
beziehungsweise Vater bestehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat Berufserfahrung als Laboras-
sistentin und Sekretärin sammeln konnte und darüber hinaus auch Gele-
genheitsarbeiten annahm, weshalb davon auszugehen ist, sie werde auch
nach der Heimkehr nicht in eine existenzielle Notsituation geraten,
dass es ihr zuzumuten ist, nötigenfalls auch mehr als einen Job anzuneh-
men, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten,
D-6698/2016
Seite 9
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nö-
tigenfalls wieder die Hilfe ihrer Grossfamilie (vgl. B30/10 F31 S. 4/5) in An-
spruch nehmen kann, welche sie schon in der Vergangenheit mit Lebens-
mitteln unterstützt und ihrem Sohn den Schulbesuch ermöglicht hat
(B30/10 F28 S. 4), weshalb von einem tragfähigen sozialen Netz und einer
gesicherten Wohnsituation auszugehen ist,
dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für die Beschwerdeführerin entge-
gen der Annahme in der Beschwerdeschrift auch dann zumutbar ist, wenn
die Eltern des Ex-Partners ihren Sohn nicht mehr hüten (vgl. B30/10 F20
S. 3),
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat aller Schwierigkeiten zum
Trotz bereits den Beweis erbracht hat, dass das Kindeswohl ihretwegen
nicht gefährdet ist,
dass das Kindeswohl nämlich auch bei Kindern aus der Elfenbeinküste
nicht ein Aufwachsen in der Schweiz unabdingbar macht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
D-6698/2016
Seite 10
dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6698/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: