Abtei lung IV
D-6699/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
18. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6699/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen An-
gaben zufolge am 1. Dezember 2006 verliess und am 9. Januar 2007
von der Türkei sowie ihm unbekannten Ländern herkommend in die
Schweiz einreiste,
dass er am 10. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
um Asyl nachsuchte, dort am 14. Februar 2007 summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuge-
wiesen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am
5. April 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe vor der Ausreise einige Zeit für
die Amerikaner gearbeitet,
dass er zunächst als Wächter und später (zuerst in Faluja, danach in
Abu Ghuraib) als Magaziner in Lebensmittellagern der Amerikaner tä-
tig gewesen sei,
dass er infolge seiner Arbeit für die Amerikaner bedroht worden sei
und um sein Leben habe fürchten müssen,
dass Anfang 2006 in der Nähe seines Autos eine Mine explodiert und
Ende 2006 in seiner Nähe ein Auto gesprengt worden sei, diese An-
schläge jedoch nicht gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien,
dass er ausserdem mehrmals von einer terroristischen Organisation
mit dem Tod bedroht worden sei, indem sie einen Drohbrief in den Hof
geworfen und auf ihn geschossen hätten,
dass er sich aus diesen Gründen sowie angesichts der Verschlechte-
rung der allgemeinen Situation im Irak schliesslich zur Flucht ins Aus-
land entschlossen habe,
dass er für sich im Irak keine Zukunft sehe und in einem Land leben
wolle, in welchem man als Mensch geachtet werde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 geltend
machte, sein Bruder A. G. J. sei wegen ihm von einer terroristischen
Organisation entführt und gefoltert worden,
dass die Entführer seinen Bruder gefragt hätten, wo er (der Beschwer-
deführer) sich aufhalte, und gedroht hätten, die ganze Familie umzu-
bringen,
dass sein Bruder und dessen Familie ihr Zuhause deswegen hätten
verlassen müssen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten reichte:
Identitätskarte, Nationalitätenausweis, beglaubigte Kopie des Todes-
scheins des Bruders M. G. J., Militärausweis, zwei Ausweise der Ame-
rican-Iraqi Solutions Group, Ferienschein der American-Iraqi Solutions
Group, Bestätigung des Gemeindepräsidenten des Quartiers (...) be-
treffend die Entführung von A. G. J., Schreiben der Bagdadkämpfer der
muslimischen Armee, Zertifikat betreffend die irakische Staatsangehö-
rigkeit des Bruders A. G. J. vom 9. September 1980, ein Formular für
Ausgewanderte (betreffend A. G. J.), zwei Ausweise betreffend den
Bruder A. G. J. (Farbkopien), Krankenpflegerdiplom vom 23. März 2000
sowie vier Fotos seines Bruders A. G. J.,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 - eröffnet am
26. September 2008 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es jedoch gleichzeitig infolge der festgestellten Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im
Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant, weil die geschilderten Bombenanschläge nicht ge-
zielt gegen ihn gerichtet gewesen seien,
dass er überdies - im Gegensatz zu seinem Bruder - im Jahr 2005 auf-
gehört habe, für die Amerikaner zu arbeiten, weshalb davon auszuge-
hen sei, es bestehe keine aktuelle und gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgung durch extremistische Gruppierung mehr,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde ein Gutachten der Länderanalyse der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. September 2008 beilag,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Oktober 2008 aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem Gelegenheit gegeben wurde,
sich innert Frist schriftlich zur allfälligen Würdigung seiner Asylvorbrin-
gen unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern,
dass der Kostenvorschuss am 6. November 2008 einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 20. November 2008) erklärte, er halte an seiner
Beschwerde fest,
dass er gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm Gelegenheit zu geben,
seine Asylvorbringen in einer ergänzenden Anhörung zu präzisieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Be-
reich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich in
schriftlicher Form ausführlich zur vorinstanzlichen Verfügung sowie zur
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
2008 (u.a. Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen) zu äussern,
weshalb das Gesuch um Durchführung einer erneuten, mündlichen
Befragung abzuweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bombenanschläge un-
bestrittenermassen nicht gezielt gegen ihn gerichtet waren und bereits
aus diesem Grund nicht asylrelevant sind,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch eine terroristische Grup-
pierung aufgrund der Aktenlage unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, er wisse nicht, welche
Gruppierung ihn bedroht habe (vgl. A1, S. 7 und A17, S. 13),
dass er demgegenüber in der kantonalen Anhörung plötzlich den vol-
len Namen der ihn angeblich verfolgenden Organisation nannte (vgl.
A17, S. 15),
dass er in der Erstbefragung aussagte, er sei zweimal durch die fragli-
che Gruppierung bedroht worden, das erste Mal habe er ein Schreiben
erhalten, das zweite Mal sei auf sein Auto geschossen worden (vgl.
A1, S. 7 und 8),
dass er in der kantonalen Befragung im Widerspruch dazu geltend
machte, man habe zweimal auf ihn geschossen (vgl. A17, S. 12),
dass er sich ausserdem in Bezug auf die Reihenfolge der Drohungen
(Schüsse, Brief) widersprach (vgl. A17, S. 13),
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dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts
dieser Ungereimtheiten nicht geglaubt werden können,
dass die eingereichten Beweismittel ausserdem nicht geeignet sind,
die geltend gemachte Verfolgung zu belegen,
dass die Unterlagen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Ame-
rican-Iraqi Solutions Group keine Hinweise auf eine Verfolgung enthal-
ten,
dass sich das Bestätigungsschreiben des Gemeindepräsidenten nicht
auf den Beschwerdeführer bezieht und darin auch nicht gesagt wird,
die im Schreiben erwähnte Entführung weise einen Zusammenhang
mit der Person des Beschwerdeführers auf,
dass dieselben Einwände auch auf das "Formular für Ausgewanderte"
zutreffen,
dass das Drohschreiben der Bagdadkämpfer einen äusserst geringen
Beweiswert hat, da derartige Dokumente ohne Weiteres auch selbst
hergestellt werden können,
dass die Gruppierung, welche angeblich dieses Schreiben verfasst
hat, im Übrigen nicht mit der vom Beschwerdeführer in der kantonalen
Anhörung erwähnten Bewegung übereinstimmt,
dass es sich daher beim eingereichten Drohschreiben mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nicht um ein authentisches Dokument handelt,
dass die Fotos des Bruders des Beschwerdeführers keine Rückschlüs-
se auf das Vorliegen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten,
asylrelevanten Verfolgung zulassen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde
und die weiteren, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel et-
was zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher
einzugehen,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht er-
füllt und die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. Septem-
ber 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4-7
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), womit sich jegliche
Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 6. November 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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