B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6700/2019
wiv
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
3. Oktober 2019 und gelangte über ihm unbekannte Länder mit einem TIR-
Transporter am 9. Oktober 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 14. Oktober 2019 wurde er im Bundesasylzentrum
Chiasso zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und am 3. Dezember
2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG
(SR 142.31) statt.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Vater
sei im Jahr 1994 einige Monate in Haft gewesen, weil er verdächtigt worden
sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. 1997 sei er
gerichtlich freigesprochen worden. Im Sommer 2019 habe die Gendarme-
rie wegen seinem Vater eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt.
Auch sei er als Kurde diskriminiert worden und habe in der Schule nicht
kurdisch sprechen dürfen. Da er aufgrund seines Alters bald in den Militär-
dienst eingezogen und im Krieg eingesetzt worden wäre, habe er das Land
vor Erhalt eines Aufgebotes verlassen. Zudem habe er zwischen 2016 und
2017 an Veranstaltungen im Parteibüro der HDP (Halklarin Demokratik
Partisi) teilgenommen und habe Medikamente für Rojava gesammelt. Des-
halb sei er von der Polizei beschimpft und drei- bis viermal in deren Auto
befragt worden. Im Jahr 2017 habe er sein politisches Engagement aufge-
geben. Auch später sei er bei Personenkontrollen der Polizei fünf bis
sechsmal kontrolliert worden. Nach seiner Ausreise sei es erneut zu einer
Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen. In der Schweiz habe er
einmal auf Facebook Fotos einer Demonstration veröffentlicht. Daraufhin
sei ein Suchbefehl nach ihm erlassen worden. Weil sein Vater den Staats-
anwalt gekannt habe, sei der Suchbefehl widerrufen worden. Den Beitrag
auf Facebook habe er am nächsten Tag wieder gelöscht.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem das Gerichtsur-
teil betreffend seinen Vater zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
5. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men.
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Seite 3
C.
Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2019 eine entsprechende
Stellungnahme ein.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Er habe geltend gemacht,
das Land verlassen zu haben, um einem Aufgebot ins Militär zu entgehen.
Die Leistung des Militärdienstes stelle aber eine Bürgerpflicht dar. Der Er-
halt eines Aufgebotes sei somit nicht asylrelevant. Die Hausdurchsuchung
im Sommer 2019, die Kontrollen im Zusammenhang mit der HDP und die
Personenkontrollen seien nicht intensiv genug gewesen und deshalb nicht
asylrelevant. Nachdem bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden wor-
den sei, seien die Beamten wieder gegangen. Bei den Mitnahmen im Auto
sei er lediglich zu seiner Verbindung zur HDP befragt und dann wieder frei-
gelassen worden. Und auch bei den weiteren Personenkontrollen habe es
sich um Routinekontrollen gehandelt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
die Polizei ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP im Auge gehabt
habe, auch wenn die HDP legal sei. Daraus ergebe sich aber noch keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er habe in der Partei keine
exponierte Rolle gehabt und sein Engagement zudem im Jahr 2017 ganz
beendet. Dass die DTP im Dezember 2009 richterlich verboten worden sei,
vermöge an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Inzwischen seien
an deren Stelle die BDP und die HDP getreten, deren Aktivität legal sei.
Die einfache Mitgliedschaft und das Engagement bei der DTP habe keine
strafrechtlichen oder anderen gravierenden Folgen. Kurden seien in der
Türkei zwar verschiedenen Belästigungen und Ungerechtigkeiten ausge-
setzt. Die Situation der kurdischen Minderheit führe aber nicht für sich allein
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seit 2001 habe sich die Situ-
ation aufgrund verschiedener Reformen zudem positiv entwickelt. Rein kul-
turelle Aktivitäten würden nicht mehr unterdrückt. Die kurdische Sprache
werde auch im öffentlichen Leben toleriert. Die Probleme, welche der Be-
schwerdeführer in der Schule gehabt habe, betreffe den grössten Teil der
kurdischen Bevölkerung, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Den Beitrag
auf Facebook habe er auf Bitte seines Vaters am nächsten Tag gelöscht.
Der Suchbefehl der türkischen Behörden sei Dank der Bekanntschaft sei-
nes Vaters mit einem Staatsanwalt widerrufen worden. Daraus ergebe sich
somit ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung. So habe er an der
Anhörung selbst erklärt, es laufe kein strafrechtliches oder gerichtliches
Verfahren gegen ihn.
In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf bringe der Beschwerdefüh-
rer vor, der türkische Staat könne die Sicherheit seiner Bürger insbeson-
dere der Kurden nicht garantieren. Er habe an der Anhörung sein Risi-
koprofil dargelegt. Die Verhaftung seines Vaters stelle einen gewichtigen
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Faktor bei der Beurteilung seines Asylgesuches dar. Aufgrund der Haus-
durchsuchung und der Kontrollen in der Türkei könne er kein freies und
unbeschwertes Leben führen. Wenn er in den Militärdienst eingezogen
würde, müsse er in der türkischen Offensive in Syrien gegen Leute der ei-
genen Ethnie kämpfen. Zu diesen Argumenten des Beschwerdeführers
gelte es festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass er in
der Türkei staatlichen Schutz habe in Anspruch nehmen müssen. Aus sei-
nen Aussagen gehe weiter nicht hervor, dass er über ein Risikoprofil ver-
füge. Er habe keine politische, gesellschaftliche oder sonstige Rolle in ei-
ner Organisation eingenommen, die ihn in den Augen der Behörden zum
Regimegegner machen könnte. Das Verfahren gegen seinen Vater sei vor
22 Jahren mit einem richterlichen Freispruch abgeschlossen worden. Seit
2003 sei es bei seiner Familie lediglich zu zwei Hausdurchsuchungen ge-
kommen, wobei er nur an einer davon anwesend gewesen sei. Die Mitnah-
men durch die Polizei hätten mit der Beendigung seines politischen Enga-
gements im Jahre 2017 aufgehört. Es sei nicht nachvollziehbar inwiefern
die anschliessenden routinemässigen Personenkontrollen seine Freiheit
hätten einschränken sollen. Der Zweck des Militärdienstes sei schliesslich
die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Eine mögliche Dienst-
leistung in den Kampfeinheiten in Zeiten des inneren Notstands stelle keine
Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Dass er einer Einheit im Osten der
Türkei zugeteilt werden könnte, sei nicht auf seine kurdische Ethnie zu-
rückzuführen. Die Zuteilungen seien zufällig. Zudem stehe nicht fest, dass
er überhaupt noch zum Dienst aufgeboten würde und dass er diesen in den
genannten Territorien leisten müsste.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe überzeugend und
unbestritten glaubhaft auch mit eingereichten Dokumenten dargelegt, dass
schon sein Vater wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungs-
gruppe verfolgt worden sei. Dieser sei während Monaten im Gefängnis ge-
wesen, auch wenn er schliesslich entlassen und freigesprochen worden
sei. Ebenso glaubwürdig seien seine Angaben, wie er auch nach der Frei-
lassung des Vaters von den Behörden weiterhin überwacht und verfolgt
worden sei. Er werde aber auch aus politischen Gründen diskriminiert. So
habe er trotz Schulabschluss die kurdische Sprache nicht studieren kön-
nen. Ständig und immer wieder sei er zu Hause vor den Augen aller von
der Polizei aufgesucht und überprüft worden. Wenn er nicht in den Militär-
dienst einrücke, werde er als Terrorist verfolgt. Wenn er einrücken müsste,
würde er als Kurde an die Kriegsfront im Osten entsandt, wo ihn quasi der
sichere Tod erwarte. Unter dem Machthaber Erdogan würden Kurden noch
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härter als je zuvor verfolgt. Er habe unbestritten an Kundgebungen teilge-
nommen und sei deswegen von Polizeikräften überwacht, kontrolliert und
psychischem Druck ausgesetzt worden. Die Behauptung in der Verfügung,
diese Druckversuche hätten nicht eine asylrelevante Intensität erreicht und
nicht das übliche Mass überschritten, sei nicht zutreffend. An seiner kon-
kreten Situation ändere auch nichts, dass sich die allgemeine Situation der
kurdischen Minderheit in gewissen Belangen verbessert habe, wie in der
Verfügung behauptet werde. Die Vorinstanz argumentiere nicht sachge-
recht, wenn sie behaupte, sein Profil sei nicht asylrelevant. Dem stehe ent-
gegen, dass er seine Aktivitäten für die HDP beispielsweise nicht mehr aus-
übe, weil er ständige Kontrollen und Schikanen habe gewärtigen müssen.
Ebenso verfange es nicht, wenn in der Verfügung das Aufgebot zum Mili-
tärdienst mit dem Hinweis auf die Wahrung der inneren und äusseren Si-
cherheit verharmlost werde. Nur schon die Möglichkeit, dass er einem Auf-
gebot an die nordosttürkische Grenze folgen müsste, wo kurdische Mitbür-
ger leben würden, sei ein triftiger Asylgrund.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
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6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestäti-
gen. Das Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers liegt über
zwanzig Jahre zurück und dieser wurde freigesprochen. Auch kann nicht
von einer anhaltenden Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers ge-
sprochen werden, wenn es zweimal zu einer Hausdurchsuchung kam und
der Beschwerdeführer bei Routinekontrollen auf der Strasse mitgenommen
wurde. Dass es seit 2003 ständig zu Hausdurchsuchungen gekommen sei,
wie in der Beschwerde behauptet, kann den Akten nicht entnommen wer-
den. Zwar sprach der Beschwerdeführer an der Anhörung zeitweise von
ständigen Durchsuchungen. Auf Nachfrage konnte aber klargestellt wer-
den, dass es nur deren zwei waren (vgl. A23 F82). Das SEM stellte richtig
fest, dass die Befragungen durch die Polizei aufgrund des HDP-Engage-
ments, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wurden, nicht von
einer genügenden Intensität waren, um als asylrelevant qualifiziert zu wer-
den. Der Beschwerdeführer war nicht einem unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt. Er hatte auch keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch
richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer
Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb
ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5
m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechen-
des politisches Profil. Das politische Engagement des Beschwerdeführers
ist eindeutig als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Diese Einschätzung
wird dadurch gestützt, dass er seit 2017 keine oppositionellen Tätigkeiten
mehr ausgeführt hat.
6.3 Die Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz und die einma-
lige Aktivität auf Facebook und der angeblich daraufhin ergangene Such-
befehl vermag das Profil des Beschwerdeführers nicht entsprechend zu
schärfen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten
kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen
Formats beobachtet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die
türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, deren
Aktivitäten ein gewisses politisches Gewicht entfalten (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1
m.w.H.). Wie das SEM richtig festhält, hat der Beschwerdeführer den Bei-
trag auf Facebook am nächsten Tag gelöscht und der angebliche Suchbe-
fehl der türkischen Behörden wurde Dank der Bekanntschaft seines Vaters
mit einem Staatsanwalt widerrufen. Der Beschwerdeführer machte dieses
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Ereignis an der Anhörung denn auch gar nicht von sich aus, sondern erst
auf Nachfrage nach allfälligen Facebook-Aktivitäten geltend (vgl. A23 F91
ff.).
6.4 Auch in Bezug auf ein zukünftiges Aufgebot zum Militärdienst sind die
Erwägungen der Verfügung zu stützten. Zwar kann nachvollzogen werden,
dass sich der Beschwerdeführer vor einem Einsatz an der Grenze zu Sy-
rien fürchtet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch noch nicht aufgeboten
und damit ist weder der Zeitpunkt noch der Ort eines Einsatzes absehbar.
Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsange-
hörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit
des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Eine allfällige Strafe wegen Re-
fraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Rechtsprechung – unter
der Voraussetzung rechtstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedin-
gungen – grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. Au-
gust 2019 E. 5.6 und D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2 beide
m.w.H.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungs-
gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird. Er
muss nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion
unfair behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer wies überdies an der
Anhörung selber auf die Möglichkeit der Dienstverweigerung aus Gewis-
sensgründen hin, welche er aber für sich nicht in Anspruch habe nehmen
wollen (vgl. A23 F37). Das pauschal vorgetragene Argument, als Kurde sei
der Beschwerdeführer in der Türkei benachteiligt, überzeugt ebenso we-
nig. Zwar sind Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen
Lebensbereichen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt. Diese errei-
chen aber regelmässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität.
6.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Aus-
genommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5
m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni
2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Erzurum (wo
der Beschwerdeführer herstammt) oder Kahramanmaraş (wo er zuletzt
wohnte) ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich so-
dann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das
SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund,
habe das Gymnasium abgeschlossen, Innendesign studiert und in diesem
Beruf ein Praktikum absolviert. Zudem verfüge er über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der Beschwerde wird dem nichts
entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine Iden-
titätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-6700/2019
Seite 12
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6700/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: