Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6701/2010
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, alias
B._______, geboren am (…), Eritrea, und deren Kind
C._______, geboren am (…), Äthiopien, alias
D._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen eigenen Angaben
zufolge Äthiopien im Dezember 2001 und gelangten am 21. Juni 2008
nach Aufenthalten im Sudan, Libyen, Sizilien und Italien illegal in die
Schweiz, wo die Beschwerdeführerin (Mutter) am selben Tag ein
Asylgesuch für sich und ihre Kinder stellte. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 3. Juli 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ machte sie unter anderem geltend, sie sei als
eritreische Staatsangehörige in F._______ (Äthiopien) geboren worden
und habe nie in Eritrea gelebt. Am 8. Dezember 2008 wurde die
Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten vor ihrer Geburt in Eritrea
gelebt, wo ihr Vater für das "governement militaire éthiopien sous l'ancien
regime" (DERG) gearbeitet habe. Auch in Äthiopien sei er weiterhin für
den DERG tätig gewesen. Deshalb sei er im Jahr 1991 von den
äthiopischen Behörden (IHADIG) festgenommen worden. Seither sei er
unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 1996 sei ihre Mutter krankheitshalber
verstorben. Im Dezember 2001 seien sie und ihr Bruder von der
äthiopischen Polizei festgenommen worden. Ihr sei die Flucht vom
Polizeiposten gelungen, währendem ihr Bruder nach Eritrea deportiert
worden sei. Sie habe sich in den Sudan begeben. In Khartoum habe sie
gehört, dass ihr Haus in F._______ von Mitgliedern der IHADIG
beschlagnahmt worden sei. Während ihres Aufenthaltes im Sudan habe
sie einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahr 2006 sei sie
zusammen mit ihrem Ehemann nach Libyen gereist, wo sie im Mai 2006
von der libyschen Polizei festgenommen worden seien. Da sie schwanger
gewesen sei, sei sie freigelassen worden, während ihr Ehemann in Haft
geblieben sei. Da sie zweimal von der Polizei wegen fehlender Papiere
geschlagen worden sei, habe sie Libyen im Juni 2008 verlassen und sei
in die Schweiz gereist.
B.b. Am 30. April 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung
in Addis Abeba um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom
10. Juni 2011 traf am 25. Juni 2011 beim BFM ein. Gemäss
Botschaftsbericht existiere die von der Beschwerdeführerin angegebene
(Wohn) Adresse in F._______. Dort lebe jedoch seit 30 Jahren ein und
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dieselbe Familie, die mit der Beschwerdeführerin nicht verwandt sei. Die
Beschwerdeführerin sei dieser Familie auch nicht bekannt. Entgegen den
Aussagen der Beschwerdeführerin sei das Haus nie vom IHADIG
beschlagnahmt worden.
B.c. Am 19. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt.
B.d. Am 9. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht
vernehmen und stellte die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Abrede.
Sie machte geltend, die Aussagen der Hausbewohner seien unglaubhaft
und reichte als Beweismittel drei Schreiben von drei angeblichen
ehemaligen Nachbarn ein.
B.e. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die
drei Schreiben bis zum 2. August 2010 in eine Amtssprache des Bundes
übersetzen zu lassen.
B.f. Die Beschwerdeführerin reichte die einverlangten Übersetzungen mit
Eingabe vom 31. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 4. August 2010)
zu den Akten.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder ab, weil deren Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten, und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, die
Beschwerdeführerin habe die Abklärungsergebnisse der Botschaft in
Frage gestellt und geltend gemacht, die Aussagen der Hausbewohner
seien unglaubhaft. Als Beweismittel habe sie drei Bestätigungsschreiben
von drei ehemaligen Nachbarn eingereicht, welche die Abklärungen der
Botschaft ebenfalls in Abrede gestellt hätten. Bei diesen Schreiben
handle es sich jedoch nicht um amtliche Dokumente, womit die
Beweismittel nicht als rechtsgenüglich erachtet werden könnten. Bei
diesen Beweismitteln handle es sich vielmehr um Gefälligkeitsschreiben
ohne jeglichen Beweiswert. Es müsse deshalb von der Richtigkeit der
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Ergebnisse der Botschaftsabklärung ausgegangen werden sowie davon,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische
Staatsangehörige ohne eritreische Abstammung handle. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei rechtsgenügliche Ausweispapiere
eingereicht habe, erhärte die Annahme, dass es sich bei ihr um eine
äthiopische Staatsbürgerin handle. Überdies habe die
Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zur geltend gemachten
Verfolgungssituation aufgrund ihrer angeblich eritreischen
Staatsangehörigkeit gemacht.
Sie habe bei der Anhörung zu den Asylgründen einerseits geltend
gemacht, ihre Eltern hätten Verwandte in Äthiopien, sie wisse jedoch
nicht, wo sich diese befänden und andererseits habe sie erklärt, sie habe
sich nach der Flucht vom Polizeiposten eine Woche lang bei diesen
Verwandten aufgehalten (Akten der Vorinstanz A11/17 S. 6 f.) Im
Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, sie habe
sich bis Oktober 2006 im Sudan aufgehalten (vgl. A4/11 S. 2). Zu einem
späteren Zeitpunkt habe sie behauptet, sie sei bis August 2006 im Sudan
geblieben (vgl. A4/11 S. 6). Deshalb könnten diese Vorbringen nicht
geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten insgesamt als wenig
konkret bezeichnet werden. So habe sie keinerlei Angaben über Eritrea
machen können, obwohl ihre Eltern ihren Angaben zufolge aus Eritrea
stammen sollen (vgl. A11/ 17 S. 8). Ihre diesbezügliche Erklärung, ihre
Mutter habe nie über Eritrea gesprochen, könne nicht überzeugen und
müsse als Schutzbehauptung gewertete werden.
Infolgedessen müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft erachtet werden.
Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ihrer
Asylbegründung könnte der Beschwerdeführerin weder die ethnische
Herkunft aus Eritrea noch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit
geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September
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2010 liessen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die
Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen.
E.
E.a. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführerinnen mit
Zwischenverfügung vom 24. September 2010 mit, sie könnten den
Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurden abgewiesen und die
Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. bis zum 11. Oktober
2010 aufgefordert.
E.b. Die Beschwerdeführerinnen leisteten den einverlangten
Kostenvorschuss innert Frist.
F.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin (Mutter)
zum Beweis ihrer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ein
Bestätigungsschreiben des angeblichen Verwaltungsbüros der Provinz
G._______ in Eritrea mit Übersetzung vorlegen sowie eine angeblich
sudanesische Heiratsurkunde, welche belege, dass die
Beschwerdeführerin in Khartoum einen eritreischen Staatsangehörigen
geheiratet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführerinnen, es
bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der
Botschaftsabklärung. Die Abklärungsergebnisse stützten sich auf
einseitige, voreingenommene und für die Beschwerdeführerin nicht
überprüfbare Quellen. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem
Zusammenhang auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 9. Juli 2010
(vgl. A18/4) sowie auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil D796/2008 vom 13. April 2010, in welchem bei einer
Botschaftsabklärung durch einen äthiopischen Vertrauensanwalt
zahlreiche Unzulänglichkeiten und Rechtsverletzungen festgestellt
worden seien. Sowohl im zitieren Urteil als auch im vorliegenden Fall
liege eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG vor, zumal im
vorliegenden Fall aus dem Bericht über die Botschaftsabklärung
hervorgehe, dass der Name der Beschwerdeführerin gegenüber
Drittpersonen (insbesondere den heutigen Bewohnern des Hauses)
bekannt gegeben worden sei, was eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten im Heimatland zur Folge
haben könnte. Die angefochtene Verfügung des BFM verletze bezüglich
der Botschaftsabklärung auch mehrfach den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da aus dem Bericht nicht
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hervor gehe, mit welchen konkreten Fragen das BFM an welche konkrete
Person gelangt sei und welche konkreten Antworten es erhalten habe.
Indem das BFM sich auf derart unsubstanziierte Angaben gestützt habe,
verletzte es die Begründungspflicht.
5.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der
Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die
Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem
Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E3583/2009
vom 28. September 2009 E. 4.5.3 s. 11; EMARK 1994 Nr. 26; EMARK
1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG
erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert wird, auf dieses nur abgestellt werden darf, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde
den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des BFM vom 19. Juni 2010
sowohl der wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 30. April 2010
mitgeteilt als auch der Inhalt der Abklärungsergebnisse vom 10. Juni
2010. Dieses Vorgehen ist durch die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG
genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt, und die in diesem
Zusammenhang erhobene Rügen in der Beschwerdeschrift, das BFM
habe die Begründungspflicht verletzt, trifft ins Leere.
5.3. Darüber hinaus ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung
einerseits nachvollzieh und damit sachgerecht anfechtbar, was noch
nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt. Anderseits tragen
die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der
Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich der angeblichen Enteignung ihres Hauses durch die IHADIG
und den Abklärungen der Schweizer Vertretung, wonach die fragliche
Immobilie seit 30 Jahren von einer Familie bewohnt werde, die mit der
Beschwerdeführerin in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe.
Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich
oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE
122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren
Beweiserhebungen absehen. Das BFM hat deshalb zu Recht
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diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet sowie auf weitere
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
5.4. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen,
weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet
wird.
6.
6.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht
geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der
Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu
zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM
bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen zu beanstanden. Der Schweizer Vertretung in
Addis Abeba ist es über Verbindungsleute möglich, diskrete
Nachforschungen anzustellen. Dabei ist es nicht notwendig, die
Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden,
ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten
erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
6.2. Die auf Beschwerdeebenen erhobene pauschale Kritik, wonach den
Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Addis Abeba generell
der Beweiswert abgesprochen wird, ist zurückzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der
Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten
Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen
bestimmte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen
mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen von
vornherein als Beweismittel untauglich sind. Zudem ist der Sachverhalt im
vorliegenden Fall nicht mit demjenigen im zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D796/2008 vom 13. April 2010 zu
vergleichen. Im vorliegenden Fall traten die Verbindungsleute der
Schweizer Vertretung lediglich zur Abklärung der Wohnverhältnisse mit
Privatpersonen in Kontakt, währendem im zitierten Entscheid, unter
anderem nachgeforscht werden sollte, ob der Telefonanschluss dieses
Beschwerdeführers tatsächlich gesperrt oder ob sein Auto tatsächlich
zerstört worden sei (vgl. a.a.O., E.4.1.3 S. 8).
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6.3. Auch die mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 eingereichten
Unterlange vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal
im Heimatland der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung nahezu alle
möglichen Dokumente käuflich zu erhalten sind.
6.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde sowie die die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen
Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen einen flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
haben, und das BFM die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt hat. Es ist in casu von der äthiopischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen
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Seite 12
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl.
beispielsweise
D4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNOSoldaten die Grenze zwischen
den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden.
Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
8.6. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse
der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist
jedoch vorweg festzuhalten, dass die Asylbehörden – bei unglaubhaften
Angaben zu den Lebensumständen – analog den Fällen, in denen
aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht
feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nicht gehalten sind, nach
möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführerin ist
es gelungen, von Äthiopien aus die Reise in die Schweiz zu organisieren
und deren Finanzierung zu regeln, was auf ein ausreichendes dortiges
soziales Beziehungsnetz schliessen lässt. Die junge und den Akten
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Seite 13
zufolge offensichtliche gesunde Beschwerdeführerin verfügt über
berufliche Erfahrungen als Reinigungskraft. Aufgrund dieser
begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als
zumutbar bezeichnen.
8.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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