B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6701/2016
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – eröffnet am 12. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die unentgeltliche Prozess-
führung beantragte sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, da er bedürftig sei und die Beschwerde nicht aussichtslos,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 4. November 2016 den Voll-
zug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme
gemäss Art. 56 VwVG vorübergehend aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS) ergab,
dass dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 auf dem niederländi-
schen Generalkonsulat in Istanbul, Türkei, ein vom 27. Februar bis 12. April
2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP)
am 25. Juli 2016 dies nicht bestritt, jedoch vorbrachte, er sei Ende April
2016 nur einen Tag in den Niederlanden gewesen, da er befürchtet habe,
mit dem Visum, das angeblich ein Schlepper für ihn organisiert hatte, sei
etwas nicht in Ordnung gewesen, weshalb er noch am gleichen Tag ver-
steckt in einem Camion wieder in die Türkei zurückgereist sei (vgl. act.
A7/11, F. 2.04, 2.05),
dass er diese Rückreise und seinen Aufenthalt in der Türkei jedoch nicht
belegen könne, da er versteckt gereist sei (ebenda, F. 2.05),
dass das SEM die niederländischen Behörden am 10. August 2016 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass das SEM den niederländischen Behörden im Rahmen dieser Anfrage
auch mitteilte, der Beschwerdeführer habe behauptet, noch am gleichen
Tag seiner Einreise in die Niederlande wieder in die Türkei zurückgereist
zu sein, wegen seines „illegalen Visums“,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht plausibel und höchst unglaubhaft sei
und der Beschwerdeführer zudem keinerlei Belege eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. September 2016 zum
Beleg seines Aufenthaltes in der Türkei eine Bestätigung des [politische
Gruppierung] vom 12. August 2016 einreichte, aus welcher hervorgehe,
dass er am 4. Juni 2016 an einer Vereinsversammlung in B._______ teil-
genommen habe,
dass er des Weiteren zwei Bustickets ausgestellt auf seinen Namen und
datierend vom 10. Juni 2016 sowie vom 16. Juni 2016 einreichte, mit wel-
chen belegt sei, dass er nach einem fünftägigen Aufenthalt in Istanbul wie-
der nach B._______ gereist sei,
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dass durch Vorlage dieser Beweismittel sein mehr als dreimonatiger Auf-
enthalt in der Türkei bewiesen sei, weshalb die Zuständigkeit der Nieder-
lande für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäss Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO erloschen sei,
dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
7. Oktober 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist,
dass das Gericht – wie bereits die Vorinstanz – das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei – nach einem nur eintägigen Aufenthalt in den Nieder-
landen – sofort wieder zurück in die Türkei gereist und habe sich dort vor
seiner nochmaligen Ausreise Richtung Schweiz noch für mehr als drei Mo-
nate ausserhalb des Schengenraumes aufgehalten, als wenig plausibel
und nicht glaubhaft erachtet,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die
niederländischen Behörden im Rahmen ihrer Anfrage vom 10. August 2016
korrekt über dieses Vorbringen informierte,
dass auch die vom Beschwerdeführer am 6. September 2016 eingereich-
ten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da
sie nicht tauglich erscheinen, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der
Türkei zu belegen und der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen
konnte, warum er diese Dokumente erst Anfang September 2016, also
sechs Wochen nach seiner BzP, hat beibringen können,
dass das Gericht darüber hinaus feststellt, dass die Bustickets durch ein
und dieselbe Person ausgestellt worden sein dürften, da die Handschrift
auf beiden Tickets identisch ist und es sich offensichtlich um Fälschungen,
beziehungsweise um auf Wunsch des Beschwerdeführers nachträglich er-
stellte Beweismittel handeln dürfte,
dass die eingereichte Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben einzustufen
ist, der daher nur höchst geringer Beweiswert zukommen kann,
dass das SEM bei dieser Ausgangslage nicht gehalten war, den niederlän-
dischen Behörden diese Unterlagen im Nachgang zu seiner Anfrage zur
Prüfung des Vorliegens eines Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO vorzulegen,
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dass sich aus den Akten auch keine Anknüpfungspunkte für die Anwen-
dung der Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffend die Einheit der Fami-
lie ergeben,
dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Niederlande ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) sind und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was auf eine bean-
tragte Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 hindeutet und er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
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dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlanden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: