Abtei lung IV
D-670/2008
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U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-670/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl.
B.
Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aus
dem ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. August 2007 gehe
hervor, dass er am besagten Tag nach Prishtina gereist sei. Gleichzei-
tig räumte das Bundesamt ihm im Hinblick auf die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit
zur Stellungnahme ein.
C.
Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Oktober 2007 mit, er sei
am 1. August 2007 in den Kosovo geflogen, weil ihn sein dort allein le-
bender Grossvater zuvor angerufen und ihm gesagt habe, er sei sehr
krank. Er habe es nicht fertig gebracht, ihn in dieser Situation allein zu
lassen. Er ersuche darum, dass ihm der Flüchtlingsstatus nicht aber-
kannt werde.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Versand: 24. Dezember 2007)
aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, es "sei ihm der Asylstatus nicht weg
zu nehmen."
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 -
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flüchtlings-
eigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
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4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwider-
rufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung
von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingun-
gen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkom-
men fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt
es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter
das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Ge-
mäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur dann zur An-
wendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt
sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asyl-
land oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die be-
troffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Vorliegend
habe sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz der UNMIK
gestellt. An dieser Argumentation ändere auch der Umstand nichts,
dass er seinen kranken Grossvater besucht habe, zumal er sich be-
reits im Juli 2002 aus den selben Gründen im Kosovo aufgehalten
habe. Weil die genannten drei Bedingungen erfüllt seien, werde das
Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits
im Juli 2002 kurzfristig in den Kosovo reiste, weil er seinen dort alleine
lebenden Grossvater, der an Hautkrebs leide, besucht habe, da dieser
ernsthaft erkrankt sei (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 28. Mai 2003). Das damalige BFF verzichtete in der Folge auf den
Widerruf des Asyls. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
reiste er am 1. August 2007 wiederum in den Kosovo, weil sein schwer
kranker Grossvater ihn zuvor angerufen habe. Das BFM zieht die
Gründe, die den Beschwerdeführer zur Reise in den Kosovo bewogen
haben, nicht in Zweifel, erachtet sie aber offenbar als für die rechtliche
Beurteilung nicht bedeutsam.
5.2 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1
C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt
mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat,
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von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er die-
sen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). In Bezug auf den
Kosovo ist gemäss Praxis ferner bedeutsam, dass dieser formell nach
wie vor zu Serbien gehört. Gemäss Praxis kann jedoch die vorüberge-
hende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO
verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit kei-
nerlei Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der er-
wähnten Bestimmung betrachtet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8
E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen kann jedoch - an Stelle des erforder-
lichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutz-
macht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK füh-
ren. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzwei-
felhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver
Hinsicht ausreichend und effektiv ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c
S. 66 ff.).
5.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine aus moralischen Verpflichtungen
gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für
sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flücht-
lingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9
S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich
daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Aufgrund
der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer mit der UNMIK in Kontakt getreten wäre oder auf andere Weise
deren Schutz konkret beansprucht oder seinen Aufenthalt publik ge-
macht hätte, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, dass er den von
den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für eine
dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hinter-
grund kann der Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um unzweifelhaf-
te Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Beschwerde-
führers zu ziehen (vgl. dazu auch EMARK 2002 Nr. 21). Daran ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seinen er-
krankten Grossvater bereits einmal besucht hatte.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die
Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da auf-
grund der gegenüber dem Grossvater bestehenden moralischen Ver-
pflichtung des Beschwerdeführers das Erfordernis der Freiwilligkeit der
Rückkehr in den Kosovo nicht als erfüllt betrachtet und gleichzeitig
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auch nicht gesagt werden kann, er habe durch die Rückkehr in den
Kosovo den supranationalen Schutz in Anspruch genommen, und
damit verdeutlicht, dass ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt.
Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl
widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Verfügung des Bundesamtes vom 20. Dezember 2007 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteient-
schädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten war und nicht davon auszugehen ist, es seien ihm durch
die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs 1 und 4 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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