B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-670/2014
Ur t e i l vom 8 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (…).
D-670/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde syrischer Herkunft aus Damaskus –
verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2010 mit seinen El-
tern und Geschwistern (Verfahren D-668/2014 [abgeschlossen],
D-665/2014 und D-666/2014,) und reiste illegal in die Türkei. Nach knapp
einmonatigem Aufenthalt in Istanbul gelangte er am 25. Juli 2010 per LKW
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 19. August 2010 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer führte zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei wegen der
Probleme seines Vaters gekommen. Die Behörden hätten den Vater be-
schuldigt, dass er die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kur-
distans) unterstütze, was aber nicht stimme. Sein Vater sei drei- oder vier-
mal festgenommen worden. Der Vater sei dank der Hilfe seines Bruders
freigelassen worden, der einen Beamten kenne, der dabei geholfen habe.
Dieser Beamte habe gesagt, es sei besser, wenn sie das Land verlassen
würden. Sie seien Ajanib und hätten keine Zukunft in Syrien.
C.
Am 25. August 2010 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus
an, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen syrische
Staatsangehörige seien und syrische Pässe hätten. Zudem fragte es an,
ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Syrien legal ver-
lassen hätten und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 antwortete die Schweizer Botschaft in
Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer und seine Familienan-
gehörigen nicht Syrer sondern Ajanib seien und keine syrischen Pässe hät-
ten. Bei der Migrationsbehörde seien keine Reisen verzeichnet, weshalb
sie Syrien nicht legal mit einem Identitätspapier verlassen hätten. Sie wür-
den von den syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Am 24. Mai 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an. Dabei brachte er vor, seine Familie sei einerseits von Ara-
bern gesucht worden, da ein Cousin seines Grossvaters früher drei Araber
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getötet habe und deren Familie sich seit damals rächen wolle, und ande-
rerseits hätten die Behörden seinen Vater nicht in Ruhe gelassen. Sie seien
Ajanib und hätten keine Rechte, könnten keine Objekte kaufen und kein
Haus und keine Fahrzeuge registrieren lassen. Sein Vater sei beschuldigt
worden, die PKK zu unterstützen und für sie zu arbeiten. Sein Vater habe
aber mit der Partei praktisch nichts zu tun gehabt. Die Angehörigen der
Partei seien zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen Unterschlupf erhal-
ten. Sie hätten auch mit ihm über die Lage der Kurden gesprochen und
versucht, ihn zu motivieren, sich für die Kurden einzusetzen. Seine Familie
habe an Newrozanlässen teilgenommen. Nach der dritten Freilassung
habe sein Vater mit allen gesprochen, dass sie nicht mehr in Syrien bleiben
könnten, da sie einerseits von den Arabern gesucht und andererseits von
den Behörden nicht in Ruhe gelassen würden. Einer der Brüder habe für
die Freilassung bezahlt. Die letzte Haft habe ungefähr eine Woche gedau-
ert. Danach seien sie noch eine Woche zu Hause geblieben und dann aus-
gereist. Von der drohenden Rache der Araber habe er erst mit 18 oder 19
Jahren erfahren. Seitdem habe er Angst. Als die Araber erfahren hätten,
dass sie in Damaskus lebten, seien sie umgezogen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Ausländerausweis zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten der Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen mit, dass sie sich in der Schweiz für die Rechte
der Kurden und Kurdinnen und gegen das Regime in Syrien engagieren
würden. Sie reichten einen USB-Stick mit Fotos ein, welche ihr politisches
Engagement dokumentiere.
G.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer und seine Familienangehöri-
gen mit Brief vom 28. November 2012, dass der Briefumschlag durch die
Post beschädigt worden und der erwähnte USB-Stick nicht bei ihm einge-
gangen sei, weshalb es darum bitte, die Beweismittel erneut einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM das rechtliche
Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 und gab dem Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme.
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Seite 4
I.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zuschrift vom 9. Dezember
2013 den Mandatswechsel bekanntgegeben, sich mittels Vollmacht legiti-
miert sowie um Akteneinsicht und "Präzisierung des rechtlichen Gehörs"
ersucht hatte, nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neuen
Rechtsvertreter, nach gewährter Akteneinsicht mit Eingaben vom 16. und
17. Dezember 2013 Stellung. Er teilte mit, dass sich die Auskünfte der Bot-
schaft betreffend Staatsangehörigkeit, Reisedokument und Ausreise mit
seinen Aussagen decken würden. Hinsichtlich der fehlenden Suche durch
die syrischen Behörden führte er aus, das Botschaftsergebnis stütze sich
offenbar nur auf die Datenbank der syrischen Migrationsdienste, aber nicht
auf sämtliche Datenbanken syrischer Geheimdienste. Deshalb sei die Bot-
schaft zum falschen Ergebnis betreffend die Suche gelangt. Es stelle sich
die Frage, ob Ajanib überhaupt in der erwähnten Datenbank erfasst wür-
den. Durch das Vorgehen seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen
worden, da die syrischen Behörden Kenntnis betreffend die Flucht und das
Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht
habe die Bedeutung derartig rudimentären Antworten relativiert.
J.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 – eröffnet am 7. Januar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzu-
ordnen oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihm Einsicht in die Akte
A8/2 (Botschaftsanfrage) und A32/2 (interner Antrag betreffend vorläufige
Aufnahme) zu gewähren sowie eventualiter eine schriftliche Begründung
betreffend diesen internen Antrag zuzustellen und nach Gewährung der
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Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die Beschwerde enthält zwölf Beilagen im Zusammenhang mit exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Vorste-
hers von B._______ inklusive Übersetzung und ein Schreiben des Vaters
des Beschwerdeführers, das Zeugen auflistet, welche die Blutrachefehde
bestätigen würden.
L.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.
M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses und reichte eine Sozialhilfebestätigung vom
24. Februar 2014 zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut und wies den
Antrag, es sei Einsicht in die Akte A32/2 oder das rechtliche Gehör zu ge-
währen respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den in-
ternen Antrag zuzustellen, ab. Gleichzeitig wies sie das BFM an, dem Be-
schwerdeführer die Akte A8/2 offenzulegen und gab dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
O.
Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein und beantragte, bei den Personalien den Status von "Syrien" auf
"staatenlos" abzuändern.
P.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Ge-
legenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
Q.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine
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neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies auf seine Erwägun-
gen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
R.
Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 wurde den Eltern des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. Der Vater des Beschwerde-
führers wurde als originärer Flüchtling anerkannt und die Mutter in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen.
S.
Am 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch
seinen Rechtsvertreter, ein Schreiben ein. Mit Eingabe vom 24. November
2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darum,
das Dossier dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des
Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
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Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Dem formellen Antrag, bei den Personalien des Beschwerdeführers im
Rubrum des Urteils "staatenlos" an Stelle von "Syrien" zu schreiben (Ein-
gabe vom 31. März 2014), wird nicht entsprochen, da diese Angabe in den
Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig
nicht die Staatszugehörigkeit, sondern die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers bezeichnet. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne
von Art. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Recht-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt
werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Rechtskraft der vor-
instanzlichen Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, da die vorläufige Aufnahme (und erst recht ihre Begründung) we-
gen der Beschwerdeerhebung eben nicht in Rechtskraft getreten ist).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
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von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und wür-
den andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Stammesfehde sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da er diese bei der
Befragung im EVZ nicht erwähnt habe. Auf Nachfrage während der Anhö-
rung habe er angegeben, er habe die Blutrache aus Angst, vor den Schwei-
zer Behörden nach Syrien zurückgeschickt zu werden, im EVZ nicht er-
wähnt. Diese Begründung vermöge sein Verschweigen dieses zentralen
Elements seiner Fluchtgeschichte nicht überzeugend zu erklären, zumal er
bereits im EVZ über die behördliche Verschwiegenheitspflicht und seine
Mitwirkungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Darüber hinaus solle er
in dieser Fehde Opfer und nicht Täter gewesen sein, weshalb seine Vor-
sicht den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht nachvollziehbar
erscheine. Es sei ihm nicht gelungen, die Furcht vor den arabischen Ver-
folgern plausibel zu machen, da er erst eine Woche vor der Ausreise auf-
gehört habe zu arbeiten. Dies entspreche erfahrungsgemäss nicht dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Es mangle den Erzählungen
zur Stammesfehde auch an Substantiiertheit und Logik der Aussagen, da
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er nicht in der Lage gewesen sei, genauer anzugeben, weshalb er erst mit
Erreichen der Volljährigkeit und nicht bereits früher von diesem Problem
erfahren haben wolle. Insoweit er aus der angeblichen Verfolgung seines
Vaters durch die syrischen Behörden eine Reflexverfolgung ableite, sei
festzuhalten, dass seinem Vater die geltend gemachte Festnahme durch
den syrischen Geheimdienst gemäss separater Verfügung nicht habe ge-
glaubt werden können. Folglich sei seinem Vorbringen, anstelle seines Va-
ters von den syrischen Behörden belangt werden zu können, die Grund-
lage entzogen. Seine Schilderungen zu den Festnahmen und Freilassun-
gen seines Vaters würden sich als unsubstantiiert erweisen. Namentlich
habe er auf diverse Fragen zu den Umständen der Inhaftierungen und Frei-
lassungen seines Vaters geantwortet, er wisse dazu nichts, zumal er nicht
mit seinem Vater oder mit seinen Brüdern darüber gesprochen habe. Be-
sonders erstaunlich erscheine es, dass er sich zwar bei seinen Brüdern
erkundigt haben wolle, ob eine Vermittlungsperson für die Freilassung des
Vaters habe ausfindig gemacht werden können, er jedoch nicht in der Lage
gewesen sei, anzugeben, ob alle vier Freilassungen durch die Hilfe einer
Vermittlungsperson zustande gekommen seien oder nicht. Es sei ihm des-
halb nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch
arabisch-stämmige Drittpersonen sowie die angebliche Reflexverfolgung
glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen erstaune es somit
nicht, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die Stellungnahmen vom 16. beziehungsweise 17. Dezem-
ber 2013 zur Botschaftsantwort nichts zu ändern, zumal in diesen Schrei-
ben lediglich wiederholt werde, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise durch
die syrischen Behörden gesucht worden, ohne dafür weitere Argumente
anzuführen oder Beweismittel einzureichen. Insofern er Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der Botschaftsabklärung geltend mache und vorbringe, durch
diese Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, sei
auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (D-
7554/2010 E. 5.7), wonach eine Gefährdung von Personen, deren Daten
im Rahmen von Abklärungen über die Botschaftsantwort in Damaskus er-
hoben würden, weitgehend ausgeschlossen sei, und die Ergebnisse in al-
ler Regel zuverlässig und korrekt seien. Das Vorbringen, die PKK habe sie
zu Hause besucht und versucht, sie für den Kampf in den Bergen zu moti-
vieren, führe er nicht als Fluchtgrund an und leite daraus keine ernsthafte
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Nachteile für seine Person ab, weshalb aus seinen Aussagen das Vorlie-
gen einer asylrelevanten Verfolgung nicht ersichtlich sei. Da dieses Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalte, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit
verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass
dieses Sachverhaltselement, welches er erst an der Anhörung erwähnt
habe, als nachgeschoben zu betrachten sei. Ferner habe er vorgebracht,
er habe als Ajnabi keine Rechte besessen. In Syrien würden rund 1,8 Mio.
Kurden leben, was knapp 10% der Bevölkerung entspreche. Die Kurden
würden die grösste ethnische Minderheit darstellen. Die Mehrheit von
ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Probleme. Es gebe
drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsan-
gehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajanib" und
schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Recht-
sprechung der Asylbehörden unterlägen die Ajanib in Syrien keiner Kollek-
tivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell
nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Hassakeh re-
gistrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Mög-
lichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich
unzählige Ajanib einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt,
welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen
seien. Die Maktumin blieben dagegen weiterhin von der Gewährung der
Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dem Umstand, dass er Ajnabi sei,
komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Insoweit er schliesslich
geltend mache, sich in der Schweiz für die Rechte der Kurdinnen und Kur-
den sowie gegen das syrische Regime zu engagieren, sei festzuhalten,
dass er dieses Vorbringen mit keinerlei substantiierten Angaben oder Be-
weismitteln zu seinen angeblichen Tätigkeiten untermauere. Aufgrund der
gesamten Akten seien somit keine Hinweise ersichtlich, dass er in der
Schweiz derartig qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ausübe, welche aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen
werden könnten und geeignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an
die Flüchtlingseigenschaft standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei verletzt worden,
indem das BFM in den Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme und in
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Seite 11
die Botschaftsanfrage keine Einsicht gewährt habe. Ferner habe das BFM
die Begründungspflicht verletzt, da es betreffend Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe
und die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers sowie den dreijährigen
Aufenthalt und die gute Integration in der Schweiz nicht erwähnt habe. Wei-
ter sei es auf die in der Eingabe vom 16. Dezember 2013 vorgebrachten
Argumente nur unzureichend eingegangen und habe die Beweismittel
(sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und Behör-
den) nicht gewürdigt. Es stelle sich die Frage, ob Ajanib überhaupt in der
erwähnten Datenbank erfasst würden. Es sei objektiv unmöglich, die Frage
nach der Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden mit-
tels Abklärung durch eine einzige Datenbank (beim Migrationsdienst) ab-
zuklären. Durch die Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaf-
fen worden. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt
nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Das BFM
oder das Bundesverwaltungsgericht müssten zwingend darlegen, ob es
sich vorliegend um eine Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Analog zur Offenlegung des Werdegangs
der Lingua-Experten müsste der Hintergrund der die Abklärung tätigenden
Person offengelegt werden. Die syrischen Behörden wüssten, wozu die im-
mer gleichen und standardisierten Anfragen von mit der Schweizer Bot-
schaft in Verbindung stehenden Personen betreffend ins Ausland gereisten
Kurden dienen würden. Das BFM habe pauschal und stereotyp behauptet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine konkreten Ele-
mente, welche beweisen würden, dass er gesucht werde. Es sei rechts-
widrig, aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die fehlende Asylrelevanz
oder sogar Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuleiten. Das BFM müsse
weitere Abklärungen vornehmen, um zu beurteilen, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrelevant beziehungsweise glaubhaft seien. Aus-
serdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht nicht verletzt habe. Es falle auf, dass das BFM die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur
sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe; insbesondere
blieben zahlreiche Details unerwähnt. Es habe mit keinem Wort ausgeführt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Eltern über-
einstimmen würden. Das BFM habe es unterlassen, die Vorbringen voll-
ständig abzuklären, und es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine weitere Anhörung sowie eine ergänzende Botschaftsabklärung,
durchführen müssen, weshalb die Sache an das BFM zurückzuweisen sei.
Sollte die Sache nicht ans BFM zurückgewiesen werden, sei festzuhalten,
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Seite 12
dass das BFM Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletze, indem es das Erfor-
dernis betreffend Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG im Sinne
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiser-
fordernis erhöhe. Der Beschwerdeführer habe die Stammesfehde erst an-
lässlich der Anhörung erwähnt, da er erstens an der Befragung im EVZ
dazu angehalten worden sei, den Sachverhalt möglichst kurz und summa-
risch wiederzugeben. Zweitens habe er Angst gehabt vor Repressionen
seitens Schweizer Behörden, da er mit dem Täter verwandt sei. Aufgrund
dessen, was er in Syrien erlebt habe, sei seine Skepsis den Behörden ge-
genüber nachvollziehbar. Es sei nachvollziehbar, dass er trotz begründeter
Todesfurcht seinen Arbeitsalltag möglichst habe aufrechterhalten wollen,
um nicht noch mehr Verdacht bei den Behörden zu erwecken. Er wisse
logischerweise nicht, wieso ihn seine Eltern erst mit Erreichen der Volljäh-
rigkeit über die seit langer Zeit bestehende Stammesfehde informiert hät-
ten. Im Übrigen sei es einleuchtend, dass er bei seinen Eltern nachgefragt
habe, wieso sie nicht zum Grossvater auf Besuch haben gehen können.
Die Verfolgung durch arabisch-stämmige Drittpersonen werde im Übrigen
im Schreiben des Vorstehers von B._______ und von anderen Zeugen be-
stätigt. Dass die Ausführungen des Vaters bezüglich der Verfolgung durch
die syrischen Behörden glaubhaft seien, sei mit der ebenfalls am selben
Datum eingereichten Beschwerde dargetan worden. Bezüglich der angeb-
lichen Unsubstantiiertheit der geäusserten Festnahmen und Freilassungen
seines Vaters, habe er geschildert, dass sich sein Bruder um die Angele-
genheit gekümmert habe und er von den übrigen männlichen Familienmit-
gliedern nicht laufend und nicht detailliert über das aktuelle Geschehen in-
formiert worden sei. Dies verwundere angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer deutlich jünger gewesen sei als seine restlichen Ge-
schwister, nicht. Die Aussagen bezüglich der Reflexverfolgung seien des-
halb glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er
im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen des politischen sowie ethni-
schen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt wor-
den sei. Die herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der begrün-
deten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt, zumal der
Vater des Beschwerdeführers bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert wor-
den sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise verhaftet und dabei nicht
mehr freigelassen, weil er als Ajnabi illegal aus Syrien ausgereist sei. Ins-
besondere sei bezüglich Art. 3 AsylG festzuhalten, dass seine Angst vor
einer Rekrutierung durch die PKK zusammen mit der Angst vor Verfolgung
durch die syrischen Behörden und die arabisch stämmigen Drittpersonen
sowie der Tatsache, dass er in Syrien als Ajnabi registriert sei, eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgelöst habe, weshalb die
D-670/2014
Seite 13
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Es möge zwar zutreffen, dass die
PKK niemanden zur Mitgliedschaft zwingen könne, die subtile Vorgehens-
weise der PKK halte den Anforderungen an die Intensität gemäss Asylge-
setz jedoch stand. Er schildere glaubhaft, dass der von der PKK ausgeübte
Druck einer der Gründe für die Flucht gewesen sei. Er sei bereits vor dem
Dekret 49 vom 7. April 2011 ausgereist. Zur Erlangung der syrischen
Staatsangehörigkeit müsste er bei den syrischen Behörden seines Heima-
tortes vorsprechen, um die syrische Staatsangehörigkeit und die Ausstel-
lung einer syrischen Identitätskarte zu beantragen. Es sei unerklärlich, wie
ein in der Schweiz asylsuchender Mann in seinen bürgerkriegsversehrten
Heimatstaat reisen und dort bei den Behörden vorstellig werden solle. Zu-
dem sei seine Ausreise Ajnabi illegal, weshalb er sich bei einer Wiederein-
reise einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Somit stehe fest,
dass dem Umstand, dass er unter dem Status "Ajnabi" registriert sei, vor-
liegend asylrelevante Bedeutung zukomme. Der Bericht "report into the
credibility of certain evidence with regard to torture and execution of per-
sons incarcerated by the current Syrian regime" vom Januar 2014 unter-
mauere die bereit in den vergangenen Jahren laut gewordenen Anschuldi-
gungen gegen das syrische Regime, wonach dieses durch die brutale Be-
handlung von Gefangenen massive Verletzungen der Menschenrechte be-
gehe. Berichte würden aufzeigen, mit welcher systematischen Gewalt das
Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die
Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei wahr-
scheinlich, dass ihm, wenn er nicht aus Syrien geflüchtet wäre, das selbe
Schicksal ereilt hätte. Er sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe
an vorderster Front an oppositionellen, kurdischen Kundgebungen teilge-
nommen. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse
getragen werde, schmälere sein politisches Profil und Engagement nicht.
Es sei ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifi-
zieren. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedenskonferenz in der
Schweiz stattgefunden habe und die Schweiz vermehrte Aufmerksamkeit
erhalte und zusätzlich Vertreter aller Parteien beherberge. Dieser Aspekt
der ausgesprochenen Überwachung in der Schweiz müsse zwingend be-
rücksichtigt werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Bot-
schaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland ein-
gesetzt würden. Seit Ausbruch des arabischen Frühlings hätten sich die
Spionageaktivitäten verstärkt. Entgegen der Ansicht des BFM würden be-
reits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen Behörden
zu gelangen. Bei seiner Rückkehr nach Syrien über Damaskus würde er
zweifelsfrei von den syrischen Behörden verfolgt und verhört werden, da
diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz,
D-670/2014
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seine exilpolitische Aktivitäten sowie seine Beantragung des Asyls in der
Schweiz bekannt seien. Seine Abwesenheit mache ihn als Kurde beson-
ders verdächtig, da er die Entwicklung in den letzten Jahren in Nordsyrien
nicht mitgemacht habe, geschweige denn zu denjenigen Kurden zähle,
welche mit dem syrischen Regime allenfalls kollaborieren würden.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden.
In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen gel-
tend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm keine
vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, na-
mentlich betreffend Akte A8/2 (Botschaftsanfrage) und A32/2 (interner An-
trag betreffend vorläufige Aufnahme) gewährt worden sei. Mit Zwischen-
verfügung vom 28. Februar 2014 – mit welcher die Instruktionsrichterin das
BFM aufforderte, die Botschaftsanfrage offenzulegen, und das Gesuch um
Akteneinsicht betreffen A32/2 ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt,
bei der vorinstanzlichen Akten A32/2 handle es sich um den BFM-internen
Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat
Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument sei ausschliesslich für
den Amtsgebrauch bestimmt und weise keinen Beweischarakter auf, wes-
halb es nicht der Akteneinsicht unterliege. Dem ist nichts mehr beizufügen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammen-
hang nicht zu erkennen. In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerde-
führer Einsicht gewährt, damit wurde die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs bereits geheilt.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das rechtliche Gehör sei
dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht ver-
letzt habe, da es betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe.
Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht sich so-
dann auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg
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Seite 15
und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle
des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt
werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der durch
den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet
hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beur-
teilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu Gunsten des
Beschwerdeführers entschieden, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, in-
wiefern er durch den Entscheid beziehungsweise dessen Begründung be-
schwert sein soll.
5.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe die Beweis-
mittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und
Behörden) nicht gewürdigt. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der
Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden
sei. Der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person müsse offenge-
legt werden. Der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sei nur sehr
rudimentär und unvollständig wiedergegeben und das BFM hätte zwingend
weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung und eine ergän-
zende Botschaftsabklärung, durchführen müssen. Wie die nachfolgenden
Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit ver-
bundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend ge-
machten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
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Seite 16
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor Blutrache
durch arabisch-stämmige Personen. Zudem wolle ihn die PKK rekrutieren
und er sei Ajnabi.
6.2.1 Hinsichtlich dem Vorbringen, er habe als Ajnabi in Syrien keine
Rechte, ist festzustellen, dass Ajanib in Syrien gemäss Rechtsprechung
keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-919/2014
vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012
E. 4.2). Der Beschwerdeführer gab sodann anlässlich der Anhörung an,
dass er nicht deswegen ausgereist sei. Dem Umstand allein, dass der Be-
schwerdeführer Ajnabi ist, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
6.2.2 Entgegen den Äusserungen in der Beschwerde, machte der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor der PKK geltend. Die PKK-
Angehörigen hätten zwar mit ihm geredet, aber ihm sei das egal gewesen.
Er habe nichts gesagt (vgl. Akte A21/19 F84 ff.). Dieses Vorbringen ist des-
halb mangels einer begründeten Furcht nicht asylrelevant.
6.2.3 Hinsichtlich der Furcht vor Blutrache durch arabisch-stämmige Per-
sonen geht das Gericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nicht von der Un-
glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aus, da diese anlässlich
der Befragung im EVZ vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wurden. Es
ist im länderspezifischen Kontext nachvollziehbar, dass er, wie im Übrigen
auch seine Eltern und Geschwister, im EVZ anlässlich der Befragung die
Fehde nicht erwähnt hat, da der Mord durch einen Verwandten ein schlech-
tes Licht auf ihn werfen könnte, selbst wenn er nichts mit der Tat zu tun
gehabt hat. Zudem erscheint es nicht, als wolle er mit diesem Vorbringen
seine Asylgründe aufbauschen. Im Gegenteil, die anlässlich der Anhörung
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vorgebrachte Rache erklärt, warum die männlichen Verwandten väterli-
cherseits bis auf einen behinderten Onkel alle im Ausland verweilen. Die
Angaben des Beschwerdeführers stimmen zudem insofern mit der Realität
überein, als dass Blutrache in Syrien zwar staatlich verboten ist, aber bei
den Beduinenstämmen trotzdem vorkommt und Jahre bis zum Vollzug der
Rache verstreichen können. Allerdings richtet sich die Rache hauptsäch-
lich gegen den Täter und nur ausnahmsweise gegen die ganze Familie.
Derartige Clanfehden werden sodann vom syrischen Staat nicht toleriert.
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Fa-
natisierung einzelne Familien sich über gerichtliche Anordnungen hin-
wegsetzen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], SUSANNE BACH-
MANN, Syrien, Mai 2004, S. 5). Die Furcht vor Blutrache ist vorliegend
trotzdem nicht asylrelevant, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebli-
ches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal wie etwa die ethnische
Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundent-
scheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist vielmehr eine archaische Re-
aktion auf die Tötung eines Mannes oder vorliegend dreier Männer, eine
Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Fami-
lienehre.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe als Ajnabi keine Rechte, die PKK habe ihn rek-
rutieren wollen und er sich vor Blutrache durch arabisch-stämmige Perso-
nen fürchte, nicht asylrelevant sind. Ob der syrische Staat hinsichtlich der
Blutrache allenfalls aus asylrelevanten Motiven eine Schutzgewährung
verweigern oder aufgrund der heutigen desolaten Situation im Bürger-
kriegsland ohnehin nicht in der Lage zur Leistung einer solchen wäre, kann
angesichts dessen, dass wie im Folgenden zu zeigen sein wird, der Be-
schwerdeführer von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt ist, offen
gelassen werden.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er fürchte sich vor ei-
ner Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen seines Vaters.
Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 hat es das Bundesverwal-
tungsgericht als glaubhaft erachtet, dass der Vater von den syrischen Be-
hörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und bei den syrischen
Behörden als Regimegegner registriert ist. Zudem ist festgestellt worden,
dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Vater
weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Die PKK sei nicht
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Seite 18
auf den Wunsch des Vaters, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegan-
gen, weshalb er mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die
syrischen Behörden rechnen musste.
6.3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor,
wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999,
S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
6.3.3 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten werden Fälle von Re-
flexverfolgung von Familienangehörigen dokumentiert (Human Rights
Watch, Country Summary Syria, Januar 2015, S. 3; UN-Menschenrechts-
rat, Report of the independent international commission of inquiry on the
Syrian Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und 39; Amne-
sty International [AI], Between prison and the grave, November 2015, S. 8;
AI, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskonzept und
Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens,
14. März 2012, /files/Syrien_Abschiebestopp, abgerufen
am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft,
13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische
Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige
von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte
willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig
misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden,
würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienan-
gehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form
der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder
um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten
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Seite 19
unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UN-
HCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeint-
lichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung
ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14).
6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen,
dass er selber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte.
Der Beschwerdeführer lebte aber noch zu Hause bei seinen Eltern, wo sein
Vater jeweils festgenommen worden ist, und war bei den Verhaftungen
mehrere Male auch zugegen. Insofern wussten die syrischen Sicherheits-
kräfte, dass sich im selben Haus noch die Söhne aufhalten und dass diese
vermutlich auch Kontakt mit der PKK hatten. Der Vater war jedoch jedes
Mal zu Hause, als die Sicherheitskräfte aufkreuzten, weshalb für diese bis
zur Ausreise kein Anlass bestand, Druck auf die Familienangehörigen aus-
zuüben. Angesichts dessen, dass der Vater bei einem Verbleib in Syrien
weitere Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürch-
ten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass im Falle der Ausreise des
Vaters ohne seine Söhne vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situ-
ation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht
hätten, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des Vaters oder um an
Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder den Vater unter Druck
zu setzen, sich den Behörden zustellen. Dafür spricht, dass der pensio-
nierte Beamte und Kunde seines Bruders den Söhnen auch geraten habe,
mit dem Vater zusammen auszureisen, zumal er die Situation als ehemali-
ger Geheimdienstmitarbeiter abschätzen konnte. Die Angst des Beschwer-
deführers, dass die Sicherheitsbehörden nach der Ausreise seines Vaters
ihn verfolgt hätten, ist deshalb begründet.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Ausreisezeitpunkt als Sohn eines Kurden, der wegen vermeintlicher PKK-
Unterstützung mehrfach inhaftiert und misshandelt worden war, begrün-
dete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der
vorab gegen seinen Vater gerichteten politischen Verfolgungsmotivation
der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten
Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes
ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
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Seite 20
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
und weiteren Anträge einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) und unter Berücksichtigung der ähnlich gelagerten Verfahren der
restlichen Familienmitglieder D-666/2014, D-668/2014 und
D-670/2014, in welchen der gleiche Rechtsvertreter tätig war beziehungs-
weise ist, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1050.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
D-670/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1050.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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