Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6703/2011
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartoum
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2011 (Posteingang der
Schweizer Vertretung in Khartoum) ein Asylgesuch stellte,
dass er darin im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Eritrea und
halte sich gegenwärtig im Sudan auf,
dass er nach dem militärischen Training im Jahr 2003 am Institut für
Krankenpflege und Gesundheitstechnologie B._______ im Jahr 2007 das
Diplom für Radiologie gemacht und danach weiterhin im Rahmen des
Nationalen Dienstes im C._______ Spital gearbeitet habe,
dass er wegen des geringen Verdienstes desertiert sei und sich am
21. Februar 2010 von D._______ aus Richtung Sudan begeben habe, wo
er drei Tage später angekommen sei,
dass er dort vom UNHCR registriert und ins Flüchtlingslager E._______
transferiert worden sei,
dass er nach zwei Monaten wegen den misslichen Zuständen und aus
Angst vor einer Entführung nach F._______ gegangen sei, wo ihn seine
Verlobte unterstützt habe, da er selber keine Arbeit habe finden können,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen Flüchtlingsausweis des
UNHCR in Kopie sowie seine Zeugnisse vom Institut und sein Diplom
zum Radiologen in Kopie zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2011 mitgeteilt
wurde, es sei der Schweizer Vertretung in Khartoum unter
kapazitätsmässigen Aspekten sowie aufgrund fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
möglich, eine Befragung vor Ort durchzuführen, weshalb von einer
solchen abgesehen werden müsse,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit gab,
bis zum 14. Juli 2011 zur Vervollständigung des Sachverhalts mehrere
konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartoum) eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. November 2011 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es
liege keine unmittelbar Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des
Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer
habe in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt,
dass der Beschwerdeführer jedoch im Sudan vom UNHCR als Flüchtling
registriert sei und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorlägen, ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan sei
nicht zumutbar oder nicht möglich,
dass das BFM die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea
verschleppt zu werden, als unbegründet erachte,
dass das BFM namentlich mit der Schweizer Botschaft im Sudan über
sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge, und gemäss
gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder einer
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt seien, gering sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen bezüglich
der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum
Schluss gekommen sei, es komme teilweise zur Deportierung eritreischer
Asylsuchender und Flüchtlinge durch die sudanesischen Behörden, die
Rückführungen würden aber nicht flächendeckend erfolgen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Ablehnungen
von Asylgesuchen aus dem Sudan bestätige und die Beschwerden als
offensichtlich unbegründet abweise (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D2047/2010 vom 29. April 2010 sowie D
7225/2010 vom 14. Februar 2011),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge im Sudan einem
Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und wo
sie die nötige Versorgung erhielten,
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dass Flüchtlinge im Sudan demnach nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
für das ganze Land verfügten, ihnen aber zuzumuten sei, in das ihnen
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, für
somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar 2010), und
diese Schlussfolgerung auch für Flüchtlinge im Sudan gelten müsse, weil
diesen den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie Flüchtlinge
aus Äthiopien,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige und es ihm zuzumuten sei, weiterhin im
Sudan zu bleiben,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartoum) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gewähren,
dass er auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, er sei wegen
seines christlichen Glaubens im Sudan benachteiligt,
dass er auf einen in Deutschland lebenden Verwandten verwies, dessen
EMailAdresse sowie dessen Telefonnummer angab und sinngemäss
geltend machte, dieser könne ihn vertreten und allenfalls finanziell
unterstützen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Postadresse
des angeblich in Deutschland lebenden Verwandten des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen,
dass zudem aus den Akten kein Vertretungsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem angeblichen Verwandten hervorgeht,
dass deshalb das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer zuzustellen
ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr.
19 E. 4 S. 174 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea desertiert ist und
sich in der Folge in den Sudan begeben hat,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass er sich jedoch eigenen Aussagen zufolge seit Februar 2010 im
Sudan aufhält, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde,
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dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan
anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH
Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den
Sudan in die Schweiz),
dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich Befürchtungen
und Behelligungen geltend gemachten werden, die asylrechtlich nicht
relevant sind,
dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen
oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu
befürchten,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom
UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm
selbst gewählten Aufenthaltsort in F._______ als untragbar erachten,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines
Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbstständigkeit
seinerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im
Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz,
dass insbesondere in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht
und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe
angehen könnte,
dass er darüber hinaus, seinen eigenen Aussagen zufolge, von seiner
Verlobten finanziell unterstützt wird,
dass dem Beschwerdeführer somit der weitere Verbleib im Sudan
zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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