B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6704/2012
law/fes
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer
Staatsangehöriger der Volksgruppe Igbo aus Z._______ (Bauchi State),
am 3. Oktober 2012 von Lagos per Flugzeug direkt in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 29. November 2012 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 – eröffnet am
21. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine
Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Dezember 2012
erklärte, er habe zu einem Anwalt gehen wollen, aber als er die Verfü-
gung vom BFM erhalten habe, seien Ferien gewesen,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 dem Beschwerde-
führer am 21. Dezember 2012 eröffnet wurde,
dass es aufgrund der Weihnachtstage schwierig gewesen sein mag, ei-
nen Rechtsanwalt zu finden, die Beschwerdefrist aufgrund der Feiertage
jedoch auch mehrmalig unterbrochen wurde,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Bemühungen
er – wenngleich vergeblich – unternommen hat, um einen Rechtsvertreter
zu finden,
dass ferner nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann er
zwecks Wahrung seiner Interessen inzwischen oder demnächst die
Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch nehmen wird,
dass er schliesslich trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der
Lage war, Beschwerde zu erheben,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
Zusammenhang mit der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen mithin gar
nicht stellt,
dass ergänzend anzufügen ist, das die fünftägige Beschwerdefrist zwar
kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im
Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht
auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen
berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist
durch verschiedene andere, einer beschwerdeführenden Person entge-
genkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),
dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, eine
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zu-
mal die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex
im Sinne von Art. 53 VwVG ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Altstätten beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, nie einen Pass beantragt noch besessen
zu haben und die nationale Identitätskarte, welche im Norden Nigerias
ausgestellt worden sei, im Haus verbrannt sei,
dass er zur Einreise in die Schweiz einen Pass, welcher ihm ein weisser
Mann organisiert habe, gebraucht habe,
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dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nicht-
abgeben von Reise- oder Identitätspapieren mit der Begründung vernein-
te, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Reise glaubhaft
zu schildern, da er angegeben habe, er habe einen Direktflug von Lagos
bis an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz genommen, obwohl es
keine direkten Flugverbindungen zwischen Lagos und der Schweiz gäbe
und er, als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, keine Erklä-
rung habe abgeben können,
dass er zudem bezüglich des Reisewegs innerhalb Nigerias nur lücken-
hafte Angaben gemacht habe und nichts über den weissen Mann, habe
berichten können, welcher ihm die Reise in die Schweiz ermöglicht habe,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass auch
nicht glaubhaft ist, dass der weisse Mann im Flughafen bei der Sicher-
heitskontrolle Dokumente gezeigt habe und er dann mit dem Beschwer-
deführer durchgelassen wurde, ohne dass letzterer selber den Pass habe
zeigen müssen (BFM Akten, A4, S. 6),
dass ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne sich nicht
erinnern, wie lange er sich vor der Abreise in Lagos aufgehalten habe,
wann er nach Lagos gegangen oder wann er aus Nigeria geflohen sei
(A5, S.7) als realitätsfremd bezeichnet werden muss,
dass deshalb zu schliessen ist, seine Behauptung, er besitze keine Identi-
tätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen
Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er
sei in Z._______ mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Kirche
aufgewachsen und habe zuletzt als Prediger gearbeitet,
dass ihn nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2012 drei Männer in
Z._______ aufgesucht hätten und ihn nach Y._______ gebracht hätten,
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wo sein verstorbener Vater gelebt habe, und ihm auferlegt worden sei, ei-
nen Götzen anzubeten, er sich jedoch aufgrund seines christlichen Glau-
bens geweigert habe,
dass er den Schrein des Götzen in einer Nacht angezündet habe und aus
diesem Grund am folgenden Tag viele Menschen in dem Dorf krank oder
sogar tot gewesen seien, darunter auch ein Kind des Dorfältesten,
dass die Dorfbewohner herausgefunden hätten, dass er den Schrein an-
gezündet habe und diese daher sein Haus in Y._______ angezündet hät-
ten, in welchem sich seine jüngere Schwester befunden habe, welche im
Haus verbrannt sei,
dass in Z._______ die Boko Haram die Kirche, in welcher er gewohnt ha-
be, angegriffen hätten und er daher nicht mehr nach Z._______ habe zu-
rückkehren können,
dass er deshalb nach Lagos gefahren sei, wo ihm ein weisser Mann, wel-
cher ihm von einem Priester in einer Kirche vorgestellt worden sei, gehol-
fen habe mit dem Flugzeug in die Schweiz zu flüchten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung dargelegt hat, die geltend gemachten beziehungsweise befürchte-
ten Übergriffe durch Drittpersonen seien in Anbetracht der grundsätzlich
schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Behörden asylrechtlich
nicht relevant,
dass es zudem zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe
die behaupteten Geschehnisse nicht glaubhaft machen können, wobei es
in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, er habe beispielsweise
nicht plausibel erklären können, warum er und seine Schwester im Dorf
des verstorbenen Vaters verblieben seien, nachdem er sich geweigert
habe, den Dorfgötzen anzubeten,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festgehalten werden
kann, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und
vage ausfielen,
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dass er insbesondere auch bei Fragen, bei welchen genaue Auskünfte zu
erwarten gewesen wären, beispielweise eine Beschreibung des Ortes
Z._______ (A10, F23; A5, S.8) oder des Stadions in Z._______ (A5, S.4),
keine detaillierten Angaben zu machen vermochte und er entsprechende
Fragen lediglich damit beantwortete, er sei nicht viel ausgegangen und er
wisse deshalb nicht, wie der Ort ausgesehen habe,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht erklären konnte, warum er
sich sicher gewesen sei, dass sich seine Schwester trotz des angeblichen
Brandes im Haus aufgehalten habe, obwohl er erst zurückkam als das
Haus schon in Flammen gestanden habe (A10, F54) und er dies begrün-
dete, indem er erklärte, dass eine Schwester immer tue, was er sage,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht zwar den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wie-
derholt, darüber hinaus aber nicht ansatzweise Argumente vorbringt, die
zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könn-
ten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und –
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mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass er in Nigeria auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann
und er über eine Schulbildung, eine – wenngleich nicht abgeschlossene –
Berufsausbildung als Klempner verfügt und vor seiner Ausreise als Predi-
ger gearbeitet hatte, weshalb ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz möglich sein wird,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: