B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6704/2016
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Irak,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
13. Mai 2014 Richtung Türkei und gelangten von dort am 13. August 2014
mit einem Schweizer Visum in die Schweiz, wo sie am 25. August 2014 um
Asyl nachsuchten.
B.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 5. Septem-
ber 2014 zu ihrer Person befragt (BzP). Am 13. Mai 2015 fanden die Anhö-
rungen statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus G._______, Syrien.
Seit Ende der 1980er-Jahre sei er Mitglied (…) ([…] [folgend: Partei]). Die
Mitglieder der Partei seien in Syrien nicht mehr sicher. Früher habe er für
die Partei Flugblätter in verschiedenen Dörfern verteilt und sei für die Fi-
nanzen in seinem Herkunftsdorf sowie das Sammeln von Spenden verant-
wortlich gewesen. Da er über keine höhere Schulbildung verfüge, habe er
keine hohe Position innerhalb der Partei erhalten. Seine Familie habe sich
für die kurdische Sache eingesetzt und sei wegen ihres Engagements für
die Partei bekannt gewesen. Sein Bruder H._______ sei (…) im Dorf ge-
wesen und deshalb vor einigen Jahren immer wieder von den Behörden
belästigt worden. Vor ungefähr 15 bis 20 Jahren habe er (der Beschwerde-
führer) während rund fünf Jahren in I._______ einen Laden geführt. Die
Sicherheitskräfte hätten ihn aufgefordert, den Laden zu schliessen und
sich auf dem Posten zu melden. Dort sei er geschlagen und bedroht sowie
aufgefordert worden, für den Militärsicherheitsdienst zu arbeiten und in der
Türkei und im Irak Informationen zu sammeln. Dies habe er abgelehnt. Vor
langer Zeit sei auch der syrische Geheimdienst einmal zu ihm nach Hause
gekommen. Im Weiteren hätten ihn die syrischen Behörden vor rund zehn
Jahren am Newroz-Tag für drei Stunden festgenommen und zwischen (…)
und (…) sei er von ihnen mit einem Auto gegen eine Wand gedrückt wor-
den. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen habe er sich operieren las-
sen müssen. In den letzten Jahren habe er mit den syrischen Sicherheits-
kräften keinen Kontakt mehr gehabt, nach Ausbruch des Bürgerkrieges
seien die syrischen Behörden in seiner Heimatregion praktisch nicht mehr
vertreten gewesen. Die Partei und später die kurdischen Volksverteidi-
gungseinheiten (YPG) hätten sich die Aufgabe geteilt, sein Heimatdorf und
die umliegenden Dörfer zu bewachen und gegebenenfalls zu verteidigen.
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Die Partei habe jedoch die Zusammenarbeit mit der YPG beendet, nach-
dem verschiedene Personen umgekommen seien. Er habe danach keinen
Wachdienst für die Partei mehr geleistet, sei aber von der YPG zur Leistung
eines Wachdienstes aufgefordert worden. Er sei dieser Aufforderung ab
und zu nachgekommen, weil er Angst vor der YPG gehabt habe, da diese
unsanft mit den Leuten umgegangen sei. Weiter habe er der YPG (…) beim
(…) aus dem Nordirak über die Türkei nach Syrien helfen müssen. Dies sei
gefährlich gewesen, ein (…) sei dabei getötet worden. Er habe befürchtet,
dass er bei einer Weigerung, für die YPG zu arbeiten, festgenommen und
getötet werde. Er habe sich deshalb öfters (…) versteckt, wenn die YPG in
sein Dorf gekommen sei. Die Probleme mit der YPG seien ausschlagge-
bend für die Ausreise gewesen. Schliesslich habe er auch Angst gehabt
vor den zahlreichen bewaffneten Organisationen, die in Syrien aktiv seien.
In seiner Heimatregion habe es keine Sicherheit mehr gegeben. So sei sein
Bruder im (…) von einer Gruppierung in Damaskus entführt und erst gegen
Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Zwei seiner Brü-
der hätten in der Schweiz Asyl erhalten.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin
und stamme aus J._______, Irak. Nach der Heirat im Jahr (…) sei sie zum
Beschwerdeführer nach Syrien gezogen. Sie habe im Wesentlichen keine
eigenen Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme des Be-
schwerdeführers ausgereist. Im Jahr 2011 oder 2012 sei sie einmal drei
Stunden in K._______ inhaftiert gewesen, weil ihr Reisepass oder ihre Auf-
enthaltsbewilligung abgelaufen gewesen seien. Einige Monate vor ihrer
Ausreise sei sie ebenfalls der Partei beigetreten. Sie habe an ein paar Sit-
zungen teilgenommen, jedoch keine Funktionen innegehabt.
Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre Identitätskarten,
ein Familienbüchlein, einen Eheschein, eine Mitgliedschaftsbestätigung
der Partei (…) betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Reisepass
und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Syrien, bei-
des betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
dem SEM die Mandatsübernahme an, wies auf die zwei Brüder des Be-
schwerdeführers mit Asyl in der Schweiz hin und ersuchte um raschen Ent-
scheid in der Sache.
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Seite 4
D.
Mit Eingaben vom 9. Oktober 2015 und 19. Oktober 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden mehrere Fotos zu den Akten.
E.
Auf Aufforderung des SEM führten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 12. September 2016 aus, die zwei Brüder des Beschwerdeführers so-
wie dessen gesamte Familie seien politisch sehr aktiv. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte
und konkrete Gefahr von Reflexverfolgung drohe. Das SEM werde ersucht,
die Asyldossiers der Brüder für die Beurteilung der Asylgründe beizuzie-
hen. Aus den eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführenden an
zahlreichen Anlässen zusammen mit prominenten Exponenten der Partei
zeigen würden, gehe ihr exilpolitisches Engagement hervor. Als Regime-
kritiker und ins Ausland geflüchtete Kurden sowie insbesondere aufgrund
der öffentlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen
Demonstrationen sei die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevan-
ten Gefährdung längst überschritten.
F.
Das SEM konsultierte am 21. September 2016 die Visumsunterlagen der
Beschwerdeführerenden sowie die Asyldossiers der Brüder des Beschwer-
deführers (N […] L._______; N […] M._______).
G.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführen-
den das SEM um vollumfängliche Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde
am 4. Oktober 2016 gewährt.
I.
Mit Eingabe unbekannten Datums an das SEM (Eingang am 12. Oktober
2016) reichten die Beschwerdeführenden handschriftliche Anmerkungen
zu den bereits früher eingereichten Beweismitteln sowie eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
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Seite 5
J.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. Oktober 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2016 sei aufzuheben,
die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In formeller
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die vollumfängliche Einsicht in die
Akte A21/40 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren, und danach sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventu-
aliter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren diverse Fotos und eine „Zusammenfassung eines
Urteils“ vom (…) samt einem Scan eines fremdsprachigen Dokuments bei-
gelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Anträge auf Einräumung der vollumfänglichen
Einsicht in die Akte A21/40, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember
2016 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 13. Januar 2017 beim Ge-
richt ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
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Seite 7
3.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, ist auf die Zwischenver-
fügung vom 30. November 2016 zu verweisen. In dieser wurde bereits fest-
gestellt, dass hinsichtlich der Akte A21/40 keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vorliegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die betreffenden Erwägungen der Zwischenverfügung verwiesen werden.
3.4 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die
Behörde grundsätzlich nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrit-
tenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die
Vorinstanz hat einerseits die eingereichten Ausweisdokumente (Identitäts-
karten, Familienbüchlein, Eheschein, Reisepass, provisorische Aufent-
haltsbewilligung für Ausländer in Syrien) nicht angezweifelt und sich ande-
rerseits explizit und ausführlich mit der Mitgliedschaftsbestätigung der Par-
tei sowie den Fotos auseinandergesetzt. Damit liegt weder eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürver-
bots vor.
3.5 Der Einwand, das SEM habe es unterlassen, weitere nötige Abklärun-
gen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen, und nicht be-
rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von einer Verbin-
dung des Dolmetschers zur YPG ausgegangen sei, und sich deshalb nur
rudimentär zu Vorfällen mit der YPG geäussert habe, geht fehl.
Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin wurde anlässlich BzP
und Anhörung Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu
benennen (vgl. SEM act. A3, S. 9 f.; SEM act. A4, S. 8 f.; SEM act. A12,
F 35 ff.; SEM act. A13, F 22 ff.). Dabei konnten sie sich frei äussern, was
denn auch beide taten. Vor Abschluss wurden sie sodann gefragt, ob sie
alles für ihre Asylgesuche Wesentliche hätten vorbringen können, was
beide bestätigten (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM
act. A12, F 75 f.; SEM act. A13, F 60 f.). Es ist entsprechend davon auszu-
gehen, dass ihnen ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbrin-
gen umfassend darzulegen. Weder aus den Protokollen noch aus den Un-
terschriftenblättern der Hilfswerkvertretung sind konkrete Hinweise auf
Schwierigkeiten oder Missverständnisse erkennbar, die es den Beschwer-
deführenden verunmöglicht hätten, ihre Asylgründe umfassend darzule-
gen. Sodann haben sie im Anschluss an BzP und Anhörung die Richtigkeit
und Vollständigkeit des rückübersetzen Protokolls unterschriftlich bestätigt
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Seite 8
und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angespro-
chen (vgl. SEM act. A3, S. 10; SEM act. A4, S. 9; SEM act. A12, S.14; SEM
act. A13, S. 10). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen,
das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen
beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die
Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass
der blosse – sowie vorliegend substanzlos gebliebene – Hinweis auf wei-
teren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren An-
hörung gibt. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer von einer Verbindung des Übersetzers zur
YPG ausging, ist festzuhalten, dass aus dem Protokoll der Anhörung klar
hervorgeht, dass auf Nachfrage hin die vertrauliche Behandlung der Anga-
ben zugesichert worden war (vgl. SEM act. A12, F2). Weiter ist auf das
bereits Gesagte zu verweisen. Mit Blick darauf, dass trotz mehrerer schrift-
licher Beweismitteleingaben im vorinstanzlichen Verfahren diese Rüge
erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, überzeugt das Vor-
bringen ebenfalls nicht. Nach dem Gesagten musste das SEM nicht davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Vorbringen äussern
konnte. Es bestand auch unter diesem Aspekt kein Anlass, eine zweite An-
hörung durchzuführen.
3.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr ein Jahr
nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden,
könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, er führt in-
dessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts.
3.7 Die Kritik, dass trotz der mehrfachen Hinweise auf jahrelange Belästi-
gungen durch die syrischen Behörden sowie der Tatsache, dass die Fami-
lie des Beschwerdeführers den Behörden seit langem bekannt sei, die be-
treffenden Vorbringen als nicht asylrelevant eingestuft worden seien, be-
schlägt weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine
Verletzung der Abklärungspflicht, sondern eine mangelhafte Beweiswürdi-
gung, welche nachfolgend zu prüfen ist.
3.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Vorinstanz
durch die vorgebrachten Gehörsverletzungen und die Verletzung ihrer Ab-
klärungspflicht das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt habe, ist fest-
zuhalten, dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in
Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies wäre nur dann an-
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zunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum-
strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016,
N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser
Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht er-
sichtlich. Allein aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und der Abklärungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine
Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden.
3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
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Seite 10
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei zwar
bedauerlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements
für die Partei und des Engagements seiner Familie für die kurdische Sache
vor Jahren verschiedentlich von den syrischen Behörden behelligt worden
sei. Ein sachlich und zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zu
seiner Ausreise im Mai 2014 sei jedoch zu verneinen und die Vorbringen
daher nicht asylrelevant.
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 oder 2012 einmal drei Stunden
aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses oder ihrer
Aufenthaltsbewilligung inhaftiert worden sei, sei als zu wenig intensives
Vorkommnis einzustufen und deshalb ebenfalls nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der Angst des Beschwerdeführers vor der YPG sei vorab fest-
zuhalten, dass er die Einsätze für die YPG freiwillig geleistet habe. Die YPG
habe weder Zwang auf ihn ausgeübt noch habe sie ihn konkret behelligt.
Die geltend gemachten Probleme mit der YPG seien, auch im Hinblick auf
eine allfällige zwangsweise Rekrutierung bei einer Rückkehr, nicht als asyl-
relevant zu qualifizieren.
Die Angst vor den zahlreichen in Syrien aktiven bewaffneten Organisatio-
nen, die fehlende Sicherheit sowie die Entführung seines Bruders im (…)
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Seite 11
seien der derzeitigen Bürgerkriegssituation in Syrien geschuldet und wür-
den auf den dort herrschenden allgemeinen politischen und sozialen Le-
bensbedingungen beruhen. Die gesamte Bevölkerung Syriens sei davon
betroffen, weshalb auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen sei.
Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei in seiner
Heimatregion stellte das SEM fest, die letzte Behelligung durch die syri-
schen Behörden läge in den Jahren zwischen (…) und (…). Er habe dem-
nach noch rund (…) Jahre lang in Syrien gelebt, ohne dass er wegen seiner
Aktivitäten für diese Partei konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnah-
men erlitten habe. Daraus sei zu schliessen, dass die syrischen Behörden
entweder von seinen Aktivitäten für die Partei nichts wüssten
oder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat ableiteten. Die
Beschwerdeführerin sei der Partei erst kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien
beigetreten. Insgesamt könnten die Beschwerdeführenden aus ihren Tä-
tigkeiten für die Partei keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
ableiten.
Die Brüder des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt ihrer Ausreisen in
den Jahren (…) und (…) in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden. Die
Beschwerdeführenden hätten jedoch in den Befragungen nicht geltend ge-
macht, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (zumindest seit […]) und insbe-
sondere auch nicht nach den Ausreisen der Brüder Verfolgungsmassnah-
men in diesem Zusammenhang durch die syrischen Behörden erlitten zu
haben. Entsprechendes sei auch den Dossiers der Brüder nicht zu entneh-
men. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb keine Reflexverfolgung zu
befürchten.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwer-
deführers für die Partei in der Schweiz hätten. Sollte das Regime trotzdem
Kenntnis haben, sei davon auszugehen, dass er kaum als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen würde, da er keine herausragende Position in-
nerhalb der Partei einnehme. Die öffentliche Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen sei lediglich behauptet, jedoch nicht belegt. Eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Ver-
folgung infolge exilpolitischer Aktivitäten sei deshalb nicht gegeben.
5.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Rechtsmitteleingabe vorab
geltend, dass ihre Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien, da das
SEM keine Unglaubhaftigkeitselemente vorgebracht habe. Weiter seien
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Seite 12
die Vorbringen offensichtlich asylrelevant. So stamme der Beschwerdefüh-
rer aus einer oppositionell aktiven Familie und sei dem Regime durch zahl-
reiche Vorfälle bereits längere Zeit als Regimekritiker bekannt. Später sei
er auch noch zusätzlich von der YPG verfolgt worden. Die Entführung sei-
nes Bruders N._______ zeige den engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht. Der Beschwerdeführer habe als Familienoberhaupt
bis zum letzten Moment mit der Flucht zugewartet, wobei die späteren Vor-
fälle mit der YPG aufgrund ihrer Intensivität einen weiteren Verbleib in Sy-
rien nicht mehr länger zugelassen hätten. Er habe sich vor der YPG ge-
fürchtet, da diese viele Mitglieder der Partei verhaftet oder sogar getötet
habe. Nur durch Verstecken sei es ihm möglich gewesen, sich weiteren
Aufträgen der YPG zu entziehen. Die Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK
werde auch durch einen Bericht des UNHCR bestätigt, welcher auf erheb-
liche Menschenrechtsverletzungen in von der PYD und YPG kontrollierten
Regionen hinweise. Die syrischen Behörden seien in O._______ – wenn
auch reduziert – weiterhin präsent. Wie auch aus einem Bericht des
Schweizer Fernsehens hervorgehe, arbeite die PYD/YPG mit dem syri-
schen Regime zusammen. Die Entführung seines Bruders sei nicht den
Nachteilen der allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen
geschuldet, sondern stehe im Zusammenhang mit dem jahrelangen Enga-
gement seiner Familie für die kurdische Sache. Das SEM verkenne willkür-
lich die ihm im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Brü-
der in Syrien und der Schweiz drohende Reflexverfolgung. Er weise ein
ähnliches Profil auf wie seine Brüder. Auch diese hätten von Rekrutie-
rungsversuchen als Spitzel durch die Behörden berichtet. Dass konkrete
Verfolgungsmassnahmen für einen Zeitraum von (…) Jahren ausgeblieben
seien, sei auf die Zusammenarbeit der Partei mit der YPG zurückzuführen.
Nach Beendigung der Zusammenarbeit sei er nur unbehelligt geblieben,
weil er bis zu seiner Ausreise stets deren Befehle ausgeführt habe. Das
SEM habe die Feststellungen des UNHCR nicht berücksichtigt, wonach die
Unterstellungen der Zugehörigkeit zur feindlichen Konfliktpartei und somit
die willkürliche und dennoch gezielte Verfolgung in Syrien insgesamt zuge-
nommen habe. Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen sei,
könne von einer Stabilisierung des Regimes ausgegangen werden. Daraus
resultiere eine anhaltende intensive Verfolgung von Kritikern und Feinden,
wovon die Beschwerdeführenden offensichtlich betroffen seien. Das Profil
des Beschwerdeführers als kurdischer Oppositioneller verschärfe sich
durch seine exilpolitischen Aktivitäten und das Stellen eines Asylgesuchs.
Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweisen seien
seine überzeugte Haltung und sein exponiertes Engagement ersichtlich.
Die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis. Die auf Beschwerdeebene
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Seite 13
eingereichten Fotografien würden das politische Engagement weiter be-
stätigen. Das als Kopie eingereichte Urteil, gemäss dem er am (…) wegen
„Angehörigkeit einer politischen oppositionellen Partei“ sowie „Organisie-
ren von Demonstrieren“ zu einer (…) Gefängnisstrafe verurteilt worden sei,
beweise ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe die Verurteilung zu einer (…) Gefängnisstrafe mit Urteil vom (…) im
erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Es seien daher erhebliche Vor-
behalte bezüglich des Wahrheitsgehaltes dieses Asylgrundes anzubrin-
gen, zumal das Urteil lediglich in einer Kopie als Zusammenfassung vor-
liege, die leicht manipulierbar sei. Er habe keine Angaben darüber ge-
macht, auf was für ein Verfahren sich dieses Urteil beziehe, wann und wie
er davon erfahren habe und weshalb er nicht über das Original verfüge.
Das SEM könne sich daher nicht weiter zu diesem Dokument äussern. Im
Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde.
5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, das Urteil datiere
gemäss vorliegender Übersetzung vom (…) [recte: {…}], nicht wie vom
SEM genannt vom (…). Der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder erst
nach der Anhörung über das Urteil informiert worden. Sein Bruder habe
über einen bei der Polizei arbeitenden Kollegen von der Existenz des Ur-
teils erfahren und ihm in der Folge eine Kopie per Internet zugestellt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend
die Ereignisse im Zusammenhang mit dem syrischen Regime, der
YPG/PYD sowie der exilpolitischen Aktivität zu Recht als nicht asylrelevant
eingestuft hat.
6.2 Zunächst ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass die Auffas-
sung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe hinsichtlich ihrer Vor-
bringen keine Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht, weshalb alle
Aussagen als glaubhaft qualifiziert würden, nicht zutrifft. Das SEM hat in
seinen Erwägungen klar festgehalten, dass es sich bei offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz erübrigt, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente ein-
zugehen. Weiter ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe Erwä-
gungen des UNHCR nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschätzun-
gen für das Bundesverwaltungsgericht zwar wichtige Quellen darstellen.
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Die dort gemachten Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht
indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts
reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, vor Jahren verschiedentlich
von den Behörden behelligt worden zu sein, ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusam-
menhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise zu verneinen ist.
Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er werde als Regimegegner ein-
gestuft, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. So war es ihm nach
den dargelegten Vorfällen möglich, noch rund (…) Jahre lang in Syrien zu
leben, ohne konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden.
Wie auch schon die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist daraus zu
schliessen, dass die syrischen Behörden entweder von seinen Aktivitäten
nichts wussten oder sie daraus keine Gefährdung für den syrischen Staat
ableiteten. Dass sich in der Entführung seines Bruders die Aktualität seiner
Verfolgung zeige, überzeugt nicht. In der Anhörung gab er nämlich an,
dass (…) im (…) gegen eine Lösegeldzahlung frei gekommen sei (vgl. SEM
act. A12, F 71). Ein angeblich politischer Kontext der Entführung ist nicht
erkennbar. Eher ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Akt
der gewöhnlichen Kriminalität handelte, der vor dem Hintergrund der der-
zeitigen Bürgerkriegssituation zu sehen ist.
6.4 Unbestrittenermassen liegt eine asylrelevante Verfolgung der Brüder
des Beschwerdeführers aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor (vgl. SEM
act. A23). Nichtsdestotrotz ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestäti-
gen, dass bezüglich den Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung
vorliegt. Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Brü-
der teilweise durchaus ähnlich ausgefallen sind, ist doch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer ab deren Ausreise ([…] und […]) gerade keine Ver-
folgungshandlungen mehr erlitt. Ein willkürliches Vorgehen des SEM ist
aufgrund der Dichte der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in kei-
ner Weise erkennbar.
6.5 Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verurteilung zu einer
(…) Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen.
Wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festgestellt hat, be-
stehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Einer-
seits handelt es sich beim eingereichten Dokument lediglich um die Kopie
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einer Urteilszusammenfassung, die als solche einen äusserst geringen Be-
weiswert aufweist. Hinzu kommt, dass solche Dokumente eine relativ hohe
Fälschbarkeit aufweisen und im syrischen Kontext leicht käuflich erwerbbar
sind. Andererseits ist das Vorbringen an sich auch nachgeschoben und
deshalb unglaubhaft. Diesbezüglich sind insbesondere die unsubstantiier-
ten und erst in der Replik nachgeschobenen Angaben, wie er in Besitz des
Dokumentes gekommen sei, anzuzweifeln. Damit genügt das Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht.
6.6 Schlussendlich vermag der Beschwerdeführer auch im Zusammen-
hang mit den Ereignissen mit der YPG/PYD keine asylrelevante Verfolgung
darzulegen. Bezüglich seinem Vorbringen, er habe als Familienoberhaupt
und Verantwortlicher des Hofs bis zum letzten Moment mit der Flucht zu-
gewartet, ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei-
sen. So hat der Beschwerdeführer die Einsätze freiwillig geleistet, die YPG
hat weder Zwang auf ihn ausgeübt noch ihn konkret behelligt. Eine Rekru-
tierung durch die YPG ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichtes grundsätzlich nicht als asylrelvant zu betrachten (vgl.
Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert], E. 5.3; und D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2). Gemäss
Rechtsmittelschrift konnte sich der Beschwerdeführer solchen Einsätzen
darüber hinaus auch entziehen, indem er sich vor der YPG versteckte. In-
sofern ist auch das – überdies unsubstantiierte – Vorbringen zweifelhaft,
spätere Vorfälle durch die YPG hätten eine derartige Intensivität angenom-
men, dass ein weiterer Verbleib in Syrien unzumutbar geworden sei. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geltend gemachten Probleme
mit der YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Aufgrund des Gesagten kann dahingestellt bleiben, inwiefern von einer gel-
tend gemachten Zusammenarbeit zwischen YPG/PYD und den syrischen
Behörden und Regierungstruppen auszugehen ist.
6.7 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.
6.8
6.8.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt und
wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Umstand reicht für
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sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwal-
tungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei
der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an
den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige
Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinander-
setzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mitt-
lerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass frühe-
rer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
6.8.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar in gewissem
Umfang eine exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers. Es gelingt
ihm insgesamt jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden
gerade an ihm Interesse zeigen sollten. Die Fotografien zeigen ihn, teil-
weise auch mit Familie, an geschlossenen Parteiveranstaltungen, am Jah-
restag der Parteigründung sowie am kurdischen Nationalfeiertag. Eine Ver-
öffentlichung der Fotografien – zum Beispiel im Internet – wurde vorliegend
weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den Akten hervor. In-
wiefern der Beschwerdeführer aus der Masse der exilpolitisch aktiven
Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein sollte, wird nicht substantiiert
dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Die Fotografien vermögen überdies
nicht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen gebliebene
Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen zu belegen. Sein politisches
Profil unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Vielzahl politisch enga-
gierter Syrer. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch
dann nicht erfüllt, wenn von tiefer anzusetzenden Anforderungen an den
Exponierungsgrad auszugehen wäre.
6.8.3 Schlussendlich vermag – entgegen der auf Beschwerdeebene ge-
äusserten Ansicht – auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht nicht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu be-
hördlicher Verfolgung führt.
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6.8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 AsylG vorzutragen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwi-
schenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Be-
schwerdeführenden auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: