Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6705/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Tschetschenen muslimischen
Glaubens, am 17. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 26. Oktober 2011 im
Wesentlichen vorbrachte, er habe sich vom Sommer 2008 bis im Oktober
2011 als Asylsuchender in Polen aufgehalten,
dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtliche Gehörs zu einer
allfälligen Wegweisung nach Polen geltend machte, er sei am 5.
September 2011 während seines Dienstes als Taxifahrer von zwei
Männern überfallen und von einem derselben zusammengeschlagen
worden,
dass ihm einer dieser Männer gesagt habe, er (der Beschwerdeführer)
sei in Tschetschenien Polizist gewesen und solle dorthin zurückkehren,
da er daheim eine Pflicht habe,
dass er mit Hilfe eines Rechtsanwalts Anzeige erstattet und
Personenschutz erhalten habe,
dass der Mann vom Personenschutz seinem Freund nach einigen
Wochen gesagt habe, der Personenschutz könne nicht länger
gewährleistet werden und er solle das Land verlassen,
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem
mit der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Zusammenhang
stehenden Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
(Erfassung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2008 in Polen) am
18. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden
(Erstasylstaat) stellte, welchem am 23. November 2011 (betreffend den
Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Sohn) zugestimmt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet
am 7. Dezember 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug
anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 23. Mai
2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Polen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
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dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er könne nicht
nach Polen zurückkehren, da er dort während seiner Arbeitstätigkeit als
Taxifahrer überfallen und zusammengeschlagen worden sei, festzuhalten
sei, dass er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden könne, sollte
er erneut bedroht werden,
dass ihm von den polnischen Behörden bereits bei vorhergehenden
Überfällen Personenschutz gewährt worden sei,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Dezember 2011
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die
unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren,
dass sie des Weiteren beantragten, die polnische Reiseerlaubnis und der
russische Reisepass, die sie hätten abgeben müssen, seien ihnen
zurückzugeben und es sei ihnen die Rückreise mit dem eigenen Auto zu
gestatten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Abgabe der polnischen Reiseerlaubnis und des russischen
Passes während des Asylverfahrens sowie die Art der Rückreise nach
Polen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf
die diesbezüglichen weiteren Begehren nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt in Polen und die Zustimmung Polens zur
Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage
feststehen,
dass Polen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offenbar bereits
geprüft und seinen Antrag abgelehnt hat, da es der Übernahme gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmte (act. 15/1),
dass Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Polen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – keine
Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, den
Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz vor Nachstellungen
durch Drittpersonen zu gewähren, wenn auch die Möglichkeiten einer
Schutzgewährung dort – wie in jedem Staat – an Grenzen stossen,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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