B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6705/2012
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus X._______. Gemäss eigenen Angaben reiste er am
28. September 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 8. Oktober 2012 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 9. November 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gesuchsgründen angehört.
Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass er Kunst studiere und Mitglied in einer Rockband sei. Daher be-
trachte ihn die irakische Gesellschaft als Satanisten und Homosexuellen.
Eines Tages sei ein Bandmitglied entführt worden. Die Entführer hätten
vom Beschwerdeführer ein Lösegeld gefordert und mit der Tötung des
Bandmitglieds gedroht. Er befürchte nun, in derselben Weise entführt und
getötet zu werden.
Als Beweismittel wurden ein irakischer Nationalitätenausweis, ein Studen-
tenausweis und diverse Fotos eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2012 (Eröffnung am 27. November
2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid des BFM
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung des Rep-
likrechts beantragt, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
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Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH), zwei Zeitungsartikel sowie ein USB-Stick mit diversen Artikeln und
YouTube-Filmen zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festgestellt und dem Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung stattgegeben.
Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Am 25. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ins Recht.
F.
In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 nahm das BFM zu den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt im Übrigen an seinen
bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt,
so dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ab-
zuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
kurdischer Volkszugehörigkeit sei und aus X._______ stamme. Er arbeite
als Coiffeur und studiere Kunst. Eines seiner Kunstwerke an der Universi-
tät, das von anderen Studenten als anstössig empfunden worden sei, sei
deswegen von diesen zerstört worden. Überdies sei er Keyboarder einer
Alternativ-Metal-Gruppe namens B._______. Als Mitglied dieser Musik-
gruppe werde er als Teufelsanbeter und Homosexueller angesehen. Ei-
nes Tages sei der Schlagzeuger seiner Band entführt worden. (Im) Sep-
tember 2012 hätten ihn die Entführer angerufen und dazu aufgefordert,
innerhalb von drei Tagen USD 100'000 Lösegeld zu beschaffen und per-
sönlich nach Y._______ zu bringen, ansonsten das Bandmitglied getötet
werde. Die Entführer hätten ihn davor gewarnt, die Polizei einzuschalten
und ihm mitgeteilt, dass sie über Leute bei den Sicherheitsbehörden ver-
fügen würden.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Schilde-
rung des Erpressungsanrufs sei oberflächlich ausgefallen und beschrän-
ke sich darauf, dass der Anrufer Sorani gesprochen habe. Es wäre zu-
dem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der
Familie des Entführten aufgenommen oder auf andere Weise versucht
hätte, Informationen über den Hintergrund der Entführung zu erfahren. Er
habe jedoch zu Protokoll gegeben, lediglich versucht zu haben, einen
Freund telefonisch zu erreichen. In der BzP habe er angegeben, nicht zur
Polizei gegangen zu sein, da sein Freund ihm davon abgeraten habe. In
der Anhörung habe er diesen Aspekt dahingehend ergänzt, dass er vom
Erpresser davor gewarnt worden sei, die Polizei einzuschalten. Dieses
Desinteresse am Schicksal des Freundes und die nachgeschobene Aus-
sage würden weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens auf-
kommen lassen. Verstärkt würden diese Zweifel durch die vagen Aussa-
gen in Bezug auf die geltend gemachte persönliche Verfolgung. In der
BzP habe er ausgeführt, dass die Entführer wohl auch ihn fassen wollen
würden. In der Anhörung habe er angefügt, er sei sicher, dass die Entfüh-
rer auch ihn suchen würden, habe jedoch keine Hinweise dafür nennen
können. Die Rockband des Beschwerdeführers sei in den letzten zwei
Jahren lediglich zweimal aufgetreten, so dass nicht angenommen werden
könne, dass die Band von bestimmten Gruppen als Bedrohung der Ge-
sellschaft wahrgenommen werde. Aufgrund der detailarmen und ober-
flächlichen Schilderung sowie des Mangels an konkreten Hinweisen auf
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eine Verfolgung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass der Beschwerdeführer als Coiffeur, Kunststudent und Rockmu-
siker, verbunden mit den aus der Heavy-Metal-Musik stammenden ästhe-
tischen Attributen in Kleidung und Accessoires, einen gegenüber der
muslimischen Tradition rebellischen Lebensstil verkörpere. Im Frühling
2012 habe im Irak ein richtiggehendes Kesseltreiben gegen junge Leute
mit ähnlichem Lebensstil begonnen. In Bagdad sei eine grössere Anzahl
Jugendlicher, welche der Bewegung der Emos und somit einer vergleich-
baren westlichen Jugendkultur angehört hätten, von religiös-fanatischen
Milizen brutal ermordet worden, da diese Jugendlichen in deren Augen
Teufelsanbeter und Homosexuelle darstellen würden. So sei auch der
Beschwerdeführer ins Visier moralischer Eiferer geraten.
5.4 In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 führte das BFM in Er-
gänzung zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine gezielte
Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten würden. Des Weiteren wür-
den sich diese Beweismittel auf die Gefährdung von Emos und Homose-
xuellen beziehen. Der Beschwerdeführer sei aber weder homosexuell
noch ein Emo, sondern ein Rockmusiker. Schliesslich sei im Nordirak oh-
nehin von einer funktionierenden staatlichen Schutzinfrastruktur auszu-
gehen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vor-
instanz an. Die eingereichten Beweismittel stellen allgemeine Abhandlun-
gen zur Verfolgungsgefahr von Homosexuellen und Emos dar, die sich
zur Hauptsache auf den Zentralirak beziehen, woraus sich nicht ohne
Weiteres eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten
lässt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gericht der Auffas-
sung, dass die Entführung des Bandmitglieds und der anschliessende
Erpressungsversuch – selbst bei Wahrunterstellung – nicht asylrelevant
sind. Diese Übergriffe stellen nicht etwa eine gezielte Verfolgung aufgrund
der vermeintlichen Homosexualität oder Teufelsanbeterei des Beschwer-
deführers und seiner Bandmitglieder dar, sondern verfolgen mit der Er-
pressung eines Lösegeldes lediglich finanzielle Interessen. Mithin man-
gelt es dieser Verfolgung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Das
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Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zwar von der
Schutzunwilligkeit der nordirakischen Behörden aus, sofern eine Person
aufgrund ihrer Homosexualität von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2009 vom 10. Januar
2012 E. 4.2.4). Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch
nicht aus homophoben Gründen. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der
nordirakischen Behörden hinsichtlich nicht homophob, sondern vielmehr
finanziell motivierten kriminellen Taten, ist demgegenüber zu bejahen. So
sind gemäss BVGE 2008/4 die kurdischen Behörden grundsätzlich in der
Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu
bieten (E. 6.5 S. 46).
Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2001/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen
im Nordirak grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer aus
dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und stammt aus X._______, wo
er bis zu seiner Ausreise lebte (act. A3 Ziff. 2. S. 4). Mit seinen Eltern und
seinen neun Geschwistern (Ebd. Ziff. 3.01 S. 4) besitzt er dort ein tragfä-
higes Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 14-
jährige Schuldbildung, studierte zuletzt Kunst (ohne Abschluss) und ver-
fügt darüber hinaus über Berufserfahrung als Coiffeur und Besitzer eines
Minimarket (Ebd. Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Somit sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2013 gutgeheissen, so dass im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: