Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6706/2009
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Togo,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer traf am 25. Oktober 2007 am Flughafen
B._______ ein, wo er am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei ein
Asylgesuch stellte. Dabei gab er unter anderem die folgenden auf seinen
Namen ausgestellten Dokumente ab: Einen togoischen Reisepass, eine
"attestation provisoire" des UNHCR in C._______ vom 17. Februar 2006,
ein "certificat de nationalité togolaise", ein Flugticket sowie ein "jugement
civil sur requête".
Am 26. Oktober 2007 fand am Flughafen die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen
Gesuchsgründen statt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines
Asylgesuchs.
C.
Am 12. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 23. November 2007 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Befragungen im Wesentlichen
geltend, er sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen
und habe zusammen mit anderen Personen versucht, die Menschen für die Partei zu sensibilisieren. Am
Tag der Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 habe er mit einem seiner Kollegen die Partei in einem
Wahlbüro vertreten. Als er am Abend des folgenden Tages zu seinen Eltern im Quartier E._______, wo er
hauptsächlich gewohnt habe, zurückgekehrt sei, habe er von diesen erfahren, dass er dort von
Militärangehörigen beziehungsweise von zwei Männern des Sicherheitsdienstes der RPT (Rassemblement
du Peuple Togolais) gesucht worden sei. Als er am Abend des nachfolgenden Tages erneut zu seinen
Eltern zurückgekehrt sei, hätten ihm diese mitgeteilt, dass er kurz zuvor ein weiteres Mal von denselben
Leuten gesucht worden sei. Am 27. April 2005 sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er von drei
Parteikollegen bei der RPT verraten worden sei, was er jedoch nicht ernst genommen habe. Am 28. April
2005 seien die Wahlresultate verkündet worden, worauf es zu Demonstrationen und Aufständen
gekommen sei, da man einen Wahlbetrug entdeckt habe. Auch er habe an den Demonstrationen und
Aufständen teilgenommen. Kurz darauf habe ihn sein Onkel darüber informiert, dass Militärangehörige
respektive die zwei Männer des Sicherheitsdienstes der RPT am 27. beziehungsweise 29. April 2005
erneut zu seinen Eltern gegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Anschliessend hätten die
Leute seinen Vater getötet und seiner Mutter einen Arm und ein Ohr abgeschnitten. In der Folge sei die
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Mutter im Spital ihren Verletzungen erlegen. Danach hätten die Militärangehörigen respektive die beiden
Männer des Sicherheitsdienstes der RPT seine persönlichen Unterlagen und seine Kleider, die sich in
seinem Elternhaus befunden hätten, verbrannt. Da für ihn in Togo die Gefahr bestanden habe, getötet zu
werden, habe er sich am 29. April 2005 nach Benin begeben, wo er sich bis im April 2006 in einem
Flüchtlingslager aufgehalten habe. Daraufhin sei er nach Äquatorialguinea gereist, wo er in einer Kirche
habe schlafen können. Ab Juni 2007 habe er sich zuerst für zwei Monate in der (…) Botschaft und dann bei
einem Freund aufgehalten. Im September 2007 sei er wieder ins Flüchtlingslager in Benin zurückgekehrt,
von wo er sich mehrmals zu einem in Togo wohnhaften Freund begeben habe, der ihm ermöglicht habe,
Kontakt mit seinem - des Beschwerdeführers - Onkel aufzunehmen. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass
sein – des Beschwerdeführers – Bruder am 14. Oktober 2007 getötet worden sei. Ein Freund seines
Onkels habe ihm schliesslich ein Visa für die Schweiz besorgt und ihn nach F._______ (Ghana) gefahren,
von wo er am 25. Oktober 2007 in die Schweiz geflogen sei, nachdem ihm der Freund seines Onkels auch
das Flugticket bezahlt habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte "carte de
membre" der UFC zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im
vorliegenden Fall müsse festgehalten werden, dass die vom
Beschwerdeführer angeführten Asylgründe sich auf die Unruheperiode
rund um die Präsidentenwahlen im April 2005 beziehen würden. Diese
Ereignisse lägen jedoch bereits mehr als vier Jahre zurück, und die Lage
in Togo habe sich seither deutlich verändert. So hätten die UFC und die
vier anderen grösseren Oppositionsparteien im August 2006 mit der RPT
an einem nationalen Dialog teilgenommen, zu dessen Abschluss die
anwesenden Parteien einen politischen Gesamtvertrag unterzeichnet
hätten, der die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit vorsehe.
Diese Schritte hätten zur Bildung einer Regierung unter Einbezug der
Oppositionsparteien (mit Ausnahme der UFC) und, im Oktober 2006, zu
einer unabhängigen Wahlkommission geführt, in der die Opposition
vertreten sei. Zudem seien in Togo am 14. Oktober 2007
Parlamentswahlen abgehalten worden, an denen sich die UFC beteiligt
habe. Ausserdem hätten die togolesischen Behörden am 11. April 2007
unter der Leitung des UNHCR ein trilaterales Abkommen mit Ghana und
Benin ratifiziert, das die freiwillige Rückkehr der togolesischen Flüchtlinge
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regle. Seit der Ratifizierung dieses Abkommens seien bereits tausende
Togolesen in ihr Heimatland zurückgekehrt. Zudem sei daran zu erinnern,
dass in Togo die Zugehörigkeit zur UFC für sich allein genommen nicht
ausreiche für die Annahme, eine Person sei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt. Die UFC sei eine legale politische Bewegung, deren
Mitglieder keinen systematischen Verfolgungen ausgesetzt seien.
Deshalb reiche die Tatsache, dass eine Person Mitglied einer
Oppositionspartei sei, für sich allein genommen nicht aus für die
Annahme, die asylsuchende Person befinde sich in einer Lage, welche
die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) rechtfertige. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung von Asyl sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung der
Wegweisungsmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Internetberichte bezüglich der Situation in
Togo sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2009 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Einreichung der Stellungnahme befunden werde. Zudem wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das
Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal
gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel
oder unglaubhaft erschienen. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer
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Gelegenheit, sich bis zum 27. November 2009 zu den vorgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den
in der Zwischenverfügung vom 12. November 2009 aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Darüber hinaus machte er
geltend, er leide unter einer Depression mit psychotischen Symptomen
sowie unter einer paranoiden Schizophrenie. Gemäss seinem Arzt sei
eine Behandlung unbedingt angezeigt. Eine Nichtbehandlung würde
seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Sein Arzt schätze eine
Rückkehr in sein Heimatland als nicht zumutbar ein, zumal er dort weder
die richtigen Medikamente noch die richte Betreuung erhalten könne.
Der Eingabe lagen Kopien von Medikamentenpackungen sowie ein Arztbericht des behandelnden
Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November 2009 bei. Auf den Inhalt der Stellungnahme sowie den
Arztbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) reichte die neu
mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere
Stellungnahme zu den Akten. Dieser Stellungnahme lag ein Lebenslauf
des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug
genommen.
I.
Am 18. Dezember 2009 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu
den Akten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009
zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, bis zum 3. Dezember 2010 einen aktuellen, detaillierten ärztlichen
Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr.
G._______ vom 25. November 2010 zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgungssituation in seinem Heimatland als nicht asylbeachtlich
erachtet. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich,
unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, werden dessen Vorbringen vom
Gericht nachstehend gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. auch Bst. F.
vorstehend).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Seine Behauptung in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach es
für ihn schwierig sei, sich genau auf eine Sache zu konzentrieren, und
seine Gedanken abschweifen würden, weshalb es für ihn nicht einfach
gewesen sei, die Fragen anlässlich der Befragungen zu beantworten,
findet in den Akten ebenso keine Stütze wie das in der gleichen Eingabe
geltend gemachte Vorbringen, wonach es ihm anlässlich der Befragung
am Flughafen besonders schlecht gegangen sei. Diese Aussagen sind
daher lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der
Beschwerdeführer sie erst vorbrachte, nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 12. November 2009 verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen vorgehalten worden
waren.
4.4. Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zum Teil mit
Widersprüchen behaftet sind. So machte der Beschwerdeführer bei der
Befragung am Flughafen insbesondere geltend, er sei vom Militär
gesucht worden, da er zusammen mit einigen Freunden während der
Wahlen Steine gegen das Militär geworfen habe (Akten BFM A 7/11, S.
9). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, er sei von zwei
Männern des Sicherheitsdienstes der RPT gesucht worden, da er
Wahlkampf betrieben habe und vom Sicherheitsdienst vor dem Wahlbüro
gesehen worden sei (Akten BFM A 17/13, S. 9). Zudem gab der
Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen zu Protokoll, seine
Eltern hätten ihm am 25. oder 26. April 2005 mitgeteilt, dass das Militär
zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe (Akten
BFM A 7/11, S. 8), wohingegen er anlässlich der Anhörung ausführte,
zwei Männer des Sicherheitsdienstes des RPT seien sowohl am 25. als
auch am 26. April 2005 zu seinen Eltern nach Hause gekommen und
hätten nach ihm gesucht (Akten BFM A 17/13, S. 3, 9). Überdies brachte
der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen vor, seine Eltern
seien in der Nacht vom 29. April 2007 durch das Militär getötet worden
(Akten BFM A 7/11, S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er dagegen
geltend, seine Eltern seien am Abend des 27. Aprils 2005 durch zwei
Personen des Sicherheitsdienstes des RPT getötet worden (Akten BFM A
17/13, S. 3 f., 9). Ausserdem machte der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung geltend, er verfüge in seinem Heimatland über keine
Verwandten mehr (Akten BFM A 11/9, S. 3), wohingegen er anlässlich
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der Anhörung zu Protokoll gab, es lebe noch ein Onkel von ihm in
H._______ (Akten BFM A 17/13, S. 2). Die diesbezüglichen
Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.
November 2009 sind nicht geeignet, die soeben aufgeführten,
offensichtlichen Widersprüche aufzulösen.
Im Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer lediglich im Haus seiner Eltern im Quartier
E._______ gesucht worden sein soll, wie das von ihm geltend gemacht wird (Akten BFM A 17/13, S. 3),
zumal anzunehmen ist, dass die Personen, die nach ihm gesucht haben sollen, wussten, dass die Familie
des Beschwerdeführers über ein weiteres Haus im Quartier I._______ verfügt, wo sich der
Beschwerdeführer regelmässig aufgehalten haben will.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche des Militärs nach seiner Person ist auch deshalb
unglaubhaft, da er im September/Oktober 2007 mehrere Male unter Verwendung seines eigenen
Reisepasses legal nach Togo reiste (Akten BFM A 7/11, S. 4), was darauf hinweist, dass er keine
Verhaftung durch die togoischen Behörden beim Grenzübertritt befürchtete, zumal die geltend gemachten
Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers, er habe die Kleider gewechselt und oft Brillen und
Hüte/Kappen getragen (Akten BFM A 7/11, S. 4), nicht überzeugen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach er im September/Oktober 2007 die
togoische Grenze nie wirklich überquert habe, ist schon deshalb unglaubhaft, da sich aus den
Stempelungen im Pass des Beschwerdeführers unzweifelhaft ergibt, dass er im fraglichen Zeitraum
mehrere Male auf legalem Weg nach Togo reiste.
Im Weiteren ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich im geschilderten Ausmass für die UFC
engagierte (Akten BFM A 17/13, S. 3), zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant dieser
Partei gewesen sein will (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach
eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers an politischen Aktivitäten nicht teilnehmen (Akten BFM A
17/13, S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.
November 2009 vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt gibt auch deshalb zu Zweifeln Anlass, weil die
Echtheit der eingereichten "carte de membre" der UFC – vom Erscheinungsbild, das weitere
Ungereimtheiten aufweist, einmal abgesehen – zweifelhaft erscheint, insbesondere da der
Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen geltend machte, er sei am 23. März 2003 Mitglied der
UFC geworden (Akten BFM A 7/11, S. 8), während er gemäss der eingereichten "carte de membre" der
UFC am 14. März 2003 beigetreten sein soll.
Der Beschwerdeführer soll überdies gemäss der eingereichten "carte de membre" der UFC von Januar bis
April 2003 monatliche Beiträge bezahlt haben, was nicht plausibel erscheint, da der Beschwerdeführer erst
im März 2003 der UFC beigetreten sein will, er anlässlich der Befragungen vorbrachte, lediglich
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Sympathisant der UFC zu sein (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach
Aussage des Beschwerdeführers keine Beiträge zu zahlen haben (Akten BFM A 17/13, S. 6).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt und die behaupteten
Asylgründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang stattgefunden haben.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Togo
befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der
weiteren Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als
unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen,
führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind
humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche
Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in
Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würden (vgl. im Sinne von Beispielen: BVGE
2009/2 E. 9.2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5190/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 8.2 und D-4985/2007 vom 15.
September 2009 E. 7.4.1). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle
Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu
prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein
individuelles Vollzugshindernis bilden.
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6.3.3. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. November
2009 geltend machte, er leide an gesundheitlichen Problemen, welche er
mit einem Arztbericht des Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November
2009 belegte, wurde er vom Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2010 aufgefordert, das
Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren.
Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 29.
November 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide
Schizophrenie diagnostiziert, weshalb er psychotherapeutisch behandelt
werde und antipsychotische und antidepressive Medikamente zu sich
nehme. Im Bericht wird zudem unter anderem festgehalten, dass der
Beschwerdeführer weiterhin einer gleichen Behandlung bedürfe, die nach
und nach neu beurteilt werden müsse. Togo sei für den
Beschwerdeführer ein beunruhigender und gefährlicher Ort. Überdies
seien die dort erhältlichen Behandlungen für psychische kranke
Menschen nicht immer ausreichend. Im Weiteren wird im Bericht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen guten physischen
Gesundheitszustand verfüge und sich seine psychische Verfassung seit
Beginn der Behandlung vor einem Jahr verbessert habe.
6.3.4. Wie vorstehend unter E. 4.4 erkannt wird, kann die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem
Heimatland nicht geglaubt werden. Zudem ist aus den Akten zu
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Oktober 2009 – somit
nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung – wegen psychischer
Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl er sich schon seit
Ende Oktober 2007 in der Schweiz aufhält und obschon die
diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers
zumindest teilweise auf dessen Erlebnisse in Togo zurückzuführen sein
sollen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon
viel früher in ärztliche Behandlung begeben hätte, wären seine
psychischen Probleme tatsächlich auf Erlebnisse zurückzuführen, die er
angeblich in seinem Heimatland erlebt haben will. Aufgrund der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Erhalt der Verfügung
der Vorinstanz vom 30. September 2009 erstmals wegen psychischer
Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, lässt darauf schliessen,
dass diese gesundheitlichen Beschwerden nicht mit den geltend
gemachten Ereignissen im Heimatland in Verbindung stehen, sondern
vielmehr (auch) auf die schwierige Situation im Zusammenhang mit dem
negativen Asylentscheid zurückzuführen sein dürften. Nach dem
Gesagten ist daher zu schliessen, der Beschwerdeführer habe in Togo
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keine derart traumatisierenden Erlebnisse gehabt, wie von ihm
vorgetragen, dass sich eine Rückkehr in sein Heimatland negativ auf
seine psychische Gesundheit auswirken würde, wie das im Arztbericht
vom 29. November 2010 geltend gemacht wird.
6.3.5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Therapie von
Schizophrenie in Togo - insbesondere in Lomé - möglich ist. In der
Hauptstadt Lomé existieren mehrere psychiatrische
Versorgungsstrukturen. 40 Kilometer von Lomé entfernt gibt es das
staatliche "Psychiatrie-Hospital Aneho" mit 150 Betten, wo PatientInnen
hospitalisiert, behandelt und gepflegt werden. Am "Centre Hospitalier
Universitaire CHU Tokoin" in Lomé gibt es zehn Betten für Psychiatrie-
PatientInnen. Nach Auskunft von Pater Marian Schwark von Caritas Togo
an die SFH vom 4. November 2006 haben die Frères de Saint Jean de
Dieu in Lomé-Agoenyivé eine Einrichtung für psychisch Kranke, die auf
den Strassen von Lomé leben, eröffnet. Gemäss den Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind nahezu alle Medikamente in Togo
erhältlich. Alle ärztlichen Behandlungen sind kostenpflichtig, wobei die
PatientInnen die Leistungen und Medikamente bei der Konsultation direkt
in bar bezahlen müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in Togo
insbesondere auf dem Land relativ schlecht ist, jedoch sind fast alle
medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich, wenn der Patient/die
Patientin in der Lage ist, die manchmal hohen Kosten selber zu bezahlen
(vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 11. Juni
2008 "Togo: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids und
Schizophrenie").
6.3.6. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise während Jahren in
H._______, wo die erforderlichen psychopharmakologischen sowie
psychotherapeutischen Behandlungen erhältlich sind, um die im
ärztlichen Bericht vom 29. November 2010 aufgeführten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Bezüglich
der Finanzierbarkeit ist Folgendes festzuhalten: Da die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind (vgl.
E. 4.4 vorstehend), kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass seine Eltern und sein Bruder ermordet wurden, weshalb davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
H._______ auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die
Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische
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Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist daher - entgegen der im
Arztbericht vom 29. November 2010 vertretenen Meinung - davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo
die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen kann. Allein
der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Togo nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug
nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5.a und 5b). Eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch Rückschaffung in seine Heimat kann deshalb
nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Togo unter medizinischen Gesichtspunkten
grundsätzlich zumutbar.
6.3.7. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Togo aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit
mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat er bis zu
seiner Ausreise im April 2005 in seinem Heimatstaat gelebt, weshalb er
mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Zudem ist
anzunehmen, dass seine Eltern und sein Bruder (vgl. E. 6.3.6
vorstehend) sowie sein Onkel in H._______ wohnen, weshalb davon
auszugehen ist, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen kann. Überdies
verfügt er über eine gute Ausbildung (…), weshalb davon auszugehen ist,
er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren.
Anzufügen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.3.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo als zumutbar zu erachten ist.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird
seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Unterstützungsbestätigung vom 12. Oktober 2009 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz
seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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