Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6706/2011/sed
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tschetschene muslimischen
Glaubens, am 17. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 26. Oktober 2011 im
Wesentlichen vorbrachte, er habe sich von Herbst 2007 bis im Oktober
2010 als Asylsuchender in Polen aufgehalten,
dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hinsichtlich
einer Wegweisung nach Polen geltend machte, sein Vater sei
zusammengeschlagen worden, bereits früher sei er im Asyllager von
B._______ mit dem Messer angegriffen worden,
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem
mit der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Zusammenhang
stehenden Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
(Erfassung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 in Polen) am
18. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden
(Erstasylstaat) stellte, welchem am 23. November 2011 zugestimmt
wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am
7. Dezember 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Polen und den Wegweisungsvollzug anordnete
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
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in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19f DublinIIVO – bis spätestens am 23. Mai
2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Polen
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprächen,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, sein Vater und
er seien in Polen bedroht worden, festzuhalten sei, dass er sich an die
zuständige Polizeibehörde wenden könne, sollte er erneut bedroht
werden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
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anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege
sei zu gewähren,
dass er des Weiteren beantragte, die polnische Reiseerlaubnis und der
russische Reisepass, die er habe abgeben müssen, seien ihm
zurückzugeben und es sei ihm die Rückreise mit dem eigenen Auto
zusammen mit seinem Vater und seinen Brüdern zu gestatten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Abgabe der polnischen Reiseerlaubnis und des russischen
Passes während des Asylverfahrens sowie die Art der Rückreise nach
Polen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf
die diesbezüglichen weiteren Begehren nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt in Polen und die Zustimmung Polens zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage
feststehen,
dass Polen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offenbar bereits
geprüft und seinen Antrag abgelehnt hat, da es seiner Übernahme
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmte (act. A13/1),
dass Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Polen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – keine
Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, dem
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz vor Nachstellungen durch
Drittpersonen zu gewähren, wenn auch die Möglichkeiten einer
Schutzgewährung dort – wie in jedem Staat – an Grenzen stossen,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist,
dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: