B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6706/2012/mel
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Kosovo / Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbi-
scher Ethnie aus dem Bezirk Gnjilane, am 15. September 2008 erstmals
Asylgesuche in der Schweiz stellten,
dass das BFM diese Asylgesuche mit Verfügung vom 13. März 2009 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 4. April 2009 mit Urteil vom 19. November 2010 vollumfänglich ab-
wies,
dass für den Inhalt des ersten ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Januar
2011 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfü-
gung vom 27. Januar 2011 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht im darauffolgenden Beschwerdever-
fahren feststellte, nicht das BFM, sondern das Bundesverwaltungsgericht
wäre – im Rahmen eines Revisionsverfahrens – für die Behandlung der
Eingabe vom 6. Januar 2011 zuständig gewesen,
dass daher die Beschwerde vom 15. Februar 2011 insofern gutgeheissen
wurde, als die Verfügung vom BFM vom 27. Januar 2011 aufgehoben
wurde,
dass gleichzeitig die Eingabe vom 6. Januar 2011 als Revisionsgesuch
entgegengenommen und dieses abgewiesen wurde,
dass für den Inhalt dieses Verfahrens auf die entsprechenden Akten zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2011 nach Kosovo zu-
rückkehrten,
dass sie eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Oktober 2012
erneut verliessen, am 7. Oktober 2012 in die Schweiz einreisten, glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zum zweiten
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Mal um Asyl nachsuchten und dort am 12. Oktober 2012 summarisch be-
fragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2012 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zuwies,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vorbrachten, sie hätten sich nach ihrer Rückkehr aus der
Schweiz im September 2011 erneut im Bezirk Gnjilane (zunächst in
H._______ und danach in I._______) niedergelassen,
dass sie mehrmals von unbekannten Personen telefonisch mit dem Tod
bedroht worden seien,
dass der Beschwerdeführer früher, vor der ersten Flucht in die Schweiz,
bei einer serbischen Polizeieinheit im Kosovo tätig gewesen sei,
dass ungefähr im August 2012 vier Polizisten, ehemalige Arbeitskollegen
des Beschwerdeführers, verhaftet worden seien,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später erfahren habe, auch er
stehe auf der Liste der zu Verhaftenden,
dass er ausserdem am 9. September 2012 mit einer Gruppe anderer Leu-
te Waldarbeiten ausgeführt habe, als auf sie geschossen worden sei,
dass er schliesslich kurz vor der erneuten Ausreise Anfang Oktober 2012
von Albanern zusammengeschlagen worden sei,
dass er vermute, all diese Schwierigkeiten seien darauf zurückzuführen,
dass er früher als serbischer Polizist im Kosovo tätig gewesen sei,
dass er den Polizeidienst damals unerlaubt verlassen habe und daher be-
fürchte, im Falle einer Einreise nach Serbien deswegen verhaftet zu wer-
den,
dass die Beschwerdeführerin anfügte, sie sei aufgrund dieser Probleme
und telefonischen Drohungen stark in ihrer Bewegungsfreiheit einge-
schränkt gewesen und habe sich kaum getraut, nach Gnjilane zum ein-
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kaufen zu gehen, zumal sie dort mehrmals von Albanern als Serbin be-
schimpft worden sei,
dass sie sich aus diesen Gründen entschlossen hätten, ihr Heimatland
erneut zu verlassen und in die Schweiz zu kommen,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre Identitätskarten, eine Heiratsurkunde, die Geburtsscheine der
Kinder sowie mehrere Unterlagen betreffend die ehemalige Polizeitätig-
keit des Beschwerdeführers und den Vorfall vom 9. September 2012 zu
den Akten reichten,
dass das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 22. November 2012 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe erst in der Direktanhörung nach-
geschoben, er stehe im Kosovo auf einer Fahndungsliste, weshalb dieses
Vorbringen zu bezweifeln sei,
dass seine weiteren diesbezüglichen Angaben zudem nicht schlüssig sei-
en, zumal davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer wäre behörd-
lich gesucht worden, wäre er tatsächlich auf einer Fahndungsliste ge-
standen,
dass er jedoch keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden geltend ge-
macht habe, obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen
sei,
dass aus diesem Grund das Vorbringen, es werde nach ihm gefahndet,
nicht glaubhaft sei,
dass im Weiteren vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Behel-
ligungen (telefonische Drohungen, Schüsse auf den Beschwerdeführer
sowie Schläge durch Albaner) nicht asylrelevant seien,
dass im Übrigen für Serben aus den südlichen Bezirken grundsätzlich ei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovo sowie eine
Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe,
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dass der Einwand des Beschwerdeführers, er befürchte in Serbien Nach-
teile wegen eines arbeitsrechtlichen Vergehens (unerlaubtes Verlassen
des Polizeidienstes) nicht asylrelevant sei, zumal er angesichts seiner
Entlassung im Oktober 2008 kaum mit weiteren Sanktionen zu rechnen
habe,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass es den Beschwerdeführenden zwar nicht zumutbar sei, sich im Nor-
den des Kosovo niederzulassen, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien
hingegen zumutbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men, subeventuell sei die Sache zur vertieften Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung
vom 8. Januar 2013 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
bis zum 23. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2013 mitteil-
ten, sie hätten die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 erst am
21. Januar 2013 von einer Angestellten ihrer Asylunterkunft ausgehändigt
bekommen, weshalb ihnen kaum Zeit bleibe, um den verlangten Kosten-
vorschuss zu beschaffen,
dass sie um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchten,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 24. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – eine dreitä-
gige Notfrist ab Erhalt der Verfügung zur Einzahlung des verlangten Kos-
tenvorschusses gewährte,
dass der Kostenvorschuss am 1. Februar 2013 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend eine solche Ausnahme nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden teils unglaubhaft, teils
nicht asylrelevant sind,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Kosovo als ehe-
maliger serbischer Polizist auf einer Verhaftungsliste stehe und deshalb
mit einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung habe rechnen müssen,
als unglaubhaft zu erachten ist, zumal es sich dabei um eine ohne nach-
vollziehbaren Gründe erst in der Direktanhörung nachgeschobene, un-
substanziierte, unplausible und durch nichts belegte Behauptung handelt,
dass sodann die geltend gemachten ethnisch motivierten Übergriffe (tele-
fonische Drohungen, Schläge, Beleidigungen, Schüsse im Wald) als nicht
asylrelevant zu qualifizieren sind, da die kosovarischen Behörden auch
den Angehörigen der serbischen Minderheit gegenüber als grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind (vgl. dazu beispielsweise
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die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4139/2009 vom 6. März
2012 E. 6.2 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.),
dass die kosovarische Polizei den Angaben des Beschwerdeführers zu-
folge im Fall der Schüsse im Wald auf dessen Anzeige hin Ermittlungen
eingeleitet hat,
dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Be-
schwerdeführenden die übrigen Vorfälle nicht angezeigt haben, zumal sie
der Polizei so verunmöglichten, ihrer Schutzpflicht nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe auch auf seine Anzeige
hin nichts Konkretes zu seinem Schutz unternommen,
dass es jedoch keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, wes-
halb dieses Vorbringen die Einschätzung, wonach in Kosovo grundsätz-
lich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, nicht
zu widerlegen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer ausserdem zuzumuten gewesen wäre,
sich – allenfalls mit Hilfe einer rechtskundigen Person – an eine überge-
ordnete Behörde zu wenden, falls er sich in seinen Rechten verletzt ge-
fühlt hätte,
dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen ohnehin alternativ in
Serbien niederlassen könnten (vgl. dazu bereits das die Beschwerdefüh-
renden betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2388/2009
vom 19. November 2010),
dass entgegen ihren Vorbringen nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe
dort eine asylrelevante Verfolgung,
dass insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der Be-
schwerdeführer – welchem den eingereichten Beweismitteln zufolge in-
zwischen offenbar gekündigt wurde – habe in Serbien aufgrund einer
dienstrechtlichen Verfehlung (vorzeitige, unbewilligte Ausscheidung aus
dem Polizeidienst) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu gewärtigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
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dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher ein-
zugehen ist,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass bereits im erwähnten Beschwerdeurteil vom 19. November 2010
festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach Serbien sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass diese Einschätzung im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht revi-
diert wurde (vgl. das Urteil D-1378/2011 vom 10. März 2011),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht geltend
machen, der bezüglich der Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Serbien relevante Sachverhalt habe sich seit dem
Beschwerdeurteil vom 19. November 2010 respektive dem Revisionsur-
teil vom 10. März 2011 wesentlich verändert,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Serbien nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in
den erwähnten Urteilen zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien nicht zu einer anderen Ein-
schätzung führen,
dass nach dem Gesagten auch keine Veranlassung besteht, die Sache
im Sinne des (nicht näher begründeten) Beschwerdeantrags Ziffer 4 zur
näheren Prüfung der Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: